UFS RV/0341-L/07

UFSRV/0341-L/0725.4.2007

Gemeinnützigkeit einer Fußballmarketing GmbH

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0137 eingebracht. Mit Erk. v. 29.7.2010 als unbegründet abgewiesen. Wiederaufnahmeantrag beim VwGH zur Zl. 2010/15/0154 eingebracht.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der FM, vertreten durch GKZ, vom 14. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom 20. Oktober 2006 betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Die Bw., eine Fußballmarketing GmbH (und 100%-Tochter des OFV), übermittelte dem zuständigen Finanzamt am 5. Mai 2003 eine KÖSt-Erklärung für 2001 (Verlust 282.946,00 S) und am 22. März 2004 eine KÖSt-Erklärung für 2002 (Verlust 48.734,05 €) samt den jeweiligen Bilanzen. Am 6. Dezember 2004 wurden die KÖSt-Erklärung und die Bilanz für 2003 mit einem Gewinn von 17.967,15 € elektronisch eingereicht.

2. Das Finanzamt erließ am 21. Dezember 2004 einen Körperschaftsteuerbescheid für 2003 mit einem erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb von 17.967,15 €.

3. Am 3. Oktober 2006 stellte die Bw. bezüglich der Mindestkörperschaftsteuer folgenden Antrag (Auszug):

Im Zuge der Bilanzerstellung habe die Bw. festgestellt, dass für die Jahre 2001 bis 2004 die Mindestkörperschaftsteuer veranlagt worden sei und man diese für 2005 und 2006 auch quartalsweise vorgeschrieben habe.

Bei der Bw. handle es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft. Sie sei nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern diene iS der §§ 34 BAO ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke, nämlich der Förderung des Fußballsports in Oberösterreich.

Im Fall der Auflösung der Gesellschaft sei deren Vermögen zur Gänze gemeinnützigen amateursportlichen Zwecken in Oberösterreich zuzuführen.

Aufgrund des Gesellschaftsvertrages sei die Gesellschaft als gemeinnützige Kapitalgesellschaft zu qualifizieren. Aus der Gesamtbetätigung ergebe sich, dass zur Gänze ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO vorliege.

Als gemeinnützige Kapitalgesellschaft unterliege die Bw. grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht und sei gem. § 5 Z 6 KStG 1988 explizit von der unbeschränkten Steuerpflicht ausgenommen. Daraus sei abzuleiten, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Mindest-KÖSt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige bestehe und daher die Bw. diese Steuer nicht bezahlen müsse.

Man stelle somit den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der KÖSt 2001 bis 2004, ersuche um Berücksichtigung der oberwähnten Umstände und um Berichtigung der Bescheide für 2001 bis 2004 und der Vorschreibung für 2005 und 2006.

4. Aufgrund des Antrages vom 3. Oktober 2006 wurde der KÖSt-Bescheid 2003 vom 21. Dezember 2004 am 20. Oktober 2006 wiederaufgenommen (mit der Folge, dass die Mindest-KÖSt außer Ansatz gelassen wurde). Die Wiederaufnahme begründete das Finanzamt mit der Anregung der Bw.

5. Mit Schreiben vom 14. November 2006 wurde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2003 (nicht gegen die Wiederaufnahme) vom 20. Oktober 2006 Berufung wie folgt eingelegt:

Bei der Bw. handle es sich gem Pkt. 2.3 des Gesellschaftsvertrages um eine gemeinnützige Gesellschaft. Die Gesellschaft sei nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern diene im Sinne der §§ 34 BAO ff. ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke, nämlich der Förderung des Fußballsports in Oberösterreich. Eine Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter sei ausgeschlossen.

Gemeinnützige Kapitalgesellschaften seien gem. Rz 320 der Vereinsrichtlinien von der unbeschränkten Steuerpflicht befreit. Gem. Rz 321 seien Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die ihre Geschäftsleitung bzw. ihren Sitz im Inland haben und der Förderung begünstigter Zwecke dienten, mit ihren Kapitalerträgen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehörten und von denen ein Steuerabzug vorzunehmen sei, sowie mit ihren vergleichbaren ausländischen Kapitalerträgen beschränkt steuerpflichtig.

Da jedoch die Bw. über keine inländischen bzw. ausländischen Kapitalerträge verfüge, bestehe weder eine unbeschränkte, noch eine beschränkte Steuerpflicht.

Die Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb entspreche daher nicht den oben erwähnten Tatbeständen.

Man stelle den Berufungsantrag, den ergangenen Bescheid aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen mit 0,00 € (KÖSt für 2003 mit 0,00 €) festzusetzen.

6. Am 13. März 2007 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Finanzbehörde führte dabei folgendes aus (Auszug):

Körperschaften im Sinne des § 1 Abs 2 KStG 1988, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienten, seien gem. § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuer befreit. Die Begünstigungen des § 34 BAO setzten aber voraus, dass die Körperschaft nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder sonstiger Rechtsgrundlage und nach der tatsächl. Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke diene.

(1) Gegenstand des Unternehmens sei die Ausbreitung und Förderung des Fußballsports in Oberösterreich und die Ausübung von Marketing- und Sponsoringtätigkeiten zum Zweck der Förderung des Fußballsports in Oberösterreich. Lt. eines Schreibens des Geschäftsführers habe die Bw. die Aufgabe, ein von der SEV GmbH errichtetes Netzwerk, das alle Fußballvereine bzw. Medien mit den notwendigen Daten und Ergebnissen versorge, allen Vereinen gegen Lizenzgebühr zur Verfügung zu stellen. Auch in der Niederschrift über die Erhebung anläßlich einer Neuaufnahme sei zur Unternehmenstätigkeit Fußballmarketing, Planung und Durchführung von Fußballveranstaltungen angegeben worden. Die Bw. organisiere Veranstaltungen (Verbandsveranstaltungen), Sponsorsuche für den Fußballsport in Oberösterreich und Werbung für den Fußballverband.

(2) Die Förderung des begünstigten Zweckes müsse durch die Körperschaft selbst durchgeführt werden. Körperschaften, deren Tätigkeit darin bestehe, die von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderten begünstigten Zwecke zu finanzieren oder Spendengelder zu sammeln und weiterzuleiten, seien nicht begünstigt, auch wenn die Mittel letztendlich für begünstigte Zwecke verwendet werden sollten. Es sei zuwenig, nur die Voraussetzungen für gemeinnützige Betätigungen anderer Körperschaften herzustellen. Keine unmittelbare Förderung liege etwa vor, wenn eine Körperschaft lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte und begünstigte Zwecke finanziere, also etwa nur Sportplätze errichte, aber den Sportbetrieb anderen Rechtsträgern überlasse.

(3) Mängel in der Rechtsgrundlage stünden einer abgabenrechtlichen Begünstigung entgegen, wobei es nicht auf die Wortwahl ankomme, sondern auf die ausschließliche und unmittelbare Förderung begünstigter Zwecke.

(4) Die Gemeinnützigkeit sei daher nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes nicht anzuerkennen, weil die Bw. nur Voraussetzungen für begünstigte Zwecke schaffe. Die notwendige Grundlage für eine KÖSt-Befreiung läge nicht vor.

Im übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Bw. nach der für 2005 abgegebenen Bilanz bereits einen Gewinn von 382.257,30 € aufweise.

7. Folgende Unterlagen und Aussagen sind in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen:

a. Notariatsakt vom 12. Februar 2001 "Gesellschaftserrichtungserklärung" (Auszug):

1.1. Die Firma der Gesellschaft lautet FM GmbH.

2.1. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausbreitung und Förderung des Fußballsports in Oberösterreich, sowie die Ausübung von Marketing- und Sponsoringtätigkeiten zum Zwecke der Förderung des Fußballsports in Oberösterreich.

2.2. Die Gesellschaft ist - mit Ausnahme von Bankgeschäften ... - zu allen Geschäften und Maßnahmen im In- und Ausland berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zum Erwerb sowie zur Beteiligung in anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie zur Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften.

2.3. Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet ..... Eine Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter ist ausgeschlossen. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist deren Vermögen zur Gänze gemeinnützigen amateursportlichen Zwecken in Oberösterreich zuzuführen.

5.8. Die Geschäftsführer sind verpflichtet .... die Zustimmung der Generalversammlung für Maßnahmen einzuholen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen. Als über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehend gelten ... c) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Betrieben sowie Erwerb, Veräußerung und Stillegung anderer Unternehmen und Betriebe,

... d) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften,

... f) Gewährung von Darlehen und Krediten, Eingehen von Wechsel- und Bürgschaftsverpflichtungen.

6.7. Ein allfälliger Bilanzgewinn ist im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht auszuschütten, sondern einer dem Unternehmenszweck dienenden Rücklage zuzuführen.

10.1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer eigens dazu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden.

10.2. Diese außerordentliche Generalversammlung beschließt auch über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens, das gemeinnützigen amateursportlichen Zwecken in Oberösterreich zuzuführen ist.

10.3. Sollten Schulden bei Auflösung der Gesellschaft vorhanden sein, so sind sie auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzuteilen.

b. Schreiben des Geschäftsführers der Bw. an den Steuerberater betreffend die Aufgabengebiete, dem Schreiben des Steuerbüros an das Finanzamt vom 3. Oktober 2006 beigefügt (Auszug):

Aufgaben der Gesellschaften FM GmbH und SEV GmbH:

(1) SEV GmbH: Diese hat die Aufgabe, Sportstätten zu errichten/erhalten bzw. an andere Sportvereine (entgeltlich) für Trainings- und Wettkampfspiele zur Verfügung zu stellen. Weiters hat diese Gesellschaft den Auftrag erhalten, ein Netzwerk zu errichten, das alle Fußballvereine bzw. Medien mit den notwendigen Daten/Ergebnissen versorgt.

(2) FM GmbH: Diese hat die Aufgabe das vorerwähnte Netzwerk allen Vereinen - gegen Lizenzgebühr - zur Verfügung zu stellen. Der Verkauf der Lizenzen wird auch auf die anderen Landesverbände ..... ausgedehnt. Die Verkaufserlöse werden bei der Gesellschaft einlangen, gleichzeitig wird vom OFV an die Gesellschaft eine Verrechnung der Entwicklungsaufwendungen durchgeführt.

Das Ergebnis der nächsten Jahre wird sich aufgrund der Änderung der Lizenzabwicklung bei rd. 15.000,00 € bewegen. Die entstandenen Gewinne werden in den nächsten Jahren für bestimmte Fußballereignisse und für die Verrechnung der Entwicklungsaufwendungen verwendet.

c. Schreiben der Bw. an das Finanzamt vom 12. April 2007 (Auszug):

Das Finanzamt habe der Bw. mit Verständigung vom 13. März 2007 mitgeteilt, dass die Gemeinnützigkeit nicht anzuerkennen sei. Dabei habe man die Vereinsrichtlinien herangezogen.

Feststellung und Rechtsfolgen seien falsch: Die Vorgangsweise der Bw. sei im Gesetz gedeckt und dieses sei wichtiger als die Vereinsrichtlinien.

§ 40 Abs. 1 BAO lasse eine Erfüllung gemeinnütziger Zwecke auch durch Dritte zu, wenn deren Wirken wie das Wirken der Körperschaft anzusehen sei. Im Kommentar "Besteuerung der Vereine", 9. Auflage, Seite 121, sei festgehalten, dass der Dritte im Weisungsverhältnis stehen bzw die Statuten des Rechtsträgers erfüllen müsse, um den Vereinszweck zu erfüllen. Dritter könne auch eine juristische Person sein. Die Bw. sei eine 100%ige Tochter des OFV, der selbst gemeinnützig sei. Der Geschäftsführer der Bw. habe beim OFV Tätigkeiten übernommen und EDV-mäßig vernetzt. Die Terminvereinbarung, das Ansetzen von Spielen, die Hereinnahme von Ergebnissen und die Festlegung der Schiedsrichterbesetzung sei ureigenste Verbandsaufgabe, die nunmehr ausgelagert worden sei und zwar deswegen, weil die EDV-mäßige Organisation außerhalb der Verbandsorganisation entstanden sei. Um das zu erkennen müsse man sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.

Zweitens liege hier eine Konstruktion vor, bei der es wie im Umsatzsteuergesetz den Begriff der Organschaft gebe. Das bedeute, dass die Bw. gleich einem Organ des OFV tätig werde, so wie das Auge als Organ des Körpers nur eine Funktion ausübe. Eine Organschaft sei in steuerlicher Hinsicht immer dann gegeben, wenn eine wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Abhängigkeit vorliege. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei durch das 100%ige Eigentum gegeben, die organisatorische betreffe die Organe. Der Geschäftsführer der Bw. sei gleichzeitig Organ des OFV, daher könne dieser beherrschenden Einfluss auf die Bw. ausüben. Inhaltlich gesehen verwirkliche die Bw. Aufgaben des OFV. Die Begründung in der an die Bw. zugesandten Verständigung - der OFV werde finanziert - sei juristisch unmöglich, nachdem in den Statuten eine Gewinnausschüttung ausdrücklich verboten sei. Es liege daher eine Überforderung auf rechtlichem Gebiet und auf dem Gebiet der Sachverhaltsermittlung vor (gemeint wohl: Eine Überforderung der Behörde).

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die Bw. die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach den §§ 34 BAO ff erfüllen kann oder ob sie unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht fällt.

2. Eine Körperschaft iS des § 1 Abs 2 KStG 1988 ist nach § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

3. Nach § 34 Abs 1 BAO sind die Begünstigungen bei der Betätigung auf gemeinnützigem, mildtätigem und kirchlichem Gebiet an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder sonstiger Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemeinnützig sind nach § 35 BAO Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Zur Förderung der Allgemeinheit gehört auch die Förderung des Körpersports.

Gem. § 39 BAO ist eine Förderung ausschließlich, wenn folgende fünf Voraussetzungen vorliegen:

a. Die Körperschaft darf - ausgenommen für völlig untergeordnete Nebenzwecke - keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

b. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

c. Die Mitglieder dürfen bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der Sachanlagen zurückerhalten.

d. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

e. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Nach § 40 BAO liegt eine unmittelbare Förderung vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

Nach § 41 BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.

Gem. § 42 muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen zudem den Erfordernissen der BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen (§ 43 BAO).

4. Den für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen gesetzlichen Kriterien entspricht die vorliegende Gesellschaft nicht:

(1) Zunächst fehlt es an der Ausschließlichkeit der Förderung nach § 39 BAO wie folgt:

a. Läßt schon die Satzung (in diesem Fall der Gesellschaftsvertrag) erkennen, dass sie nicht den Kriterien der Gemeinnützigkeit nach der BAO entspricht, ist die Regelung des § 5 Z 6 KStG 1988 schon aus diesem Grund nicht anzuwenden.

Die Satzung muss sicherstellen, dass nach der Beendigung der Tätigkeit das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung steht. Eine andere Verwendung des Vermögens muss ausgeschlossen sein. Daher ist eine Regelung nicht nur für den Fall der Auflösung der Körperschaft zu treffen, sondern auch für den Fall des Wegfalles des bisherigen gemeinnützigen Zweckes (§ 39 Z 5 BAO; Prinz/Prinz "Gemeinnützigkeit im Steuerrecht", 2. Auflage, S 81/82; Baldauf/Renner/Wakounig "Die Besteuerung der Vereine", 9. Auflage, S 118; Vereinsrichtlinien Rz 108; UFS 8.10.2003, RV/0398-G/02).

Im gegenständlichen Fall findet sich im Gesellschaftsvertrag dazu ein einziger Satz in Punkt 2.3: "Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist deren Vermögen zur Gänze gemeinnützigen amateursportlichen Zwecken in Oberösterreich zuzuführen". Geregelt ist daher nur der Fall der Auflösung, nicht aber der Fall des Wegfalles des bisherigen gemeinnützigen Zweckes. Damit ist nicht ausdrücklich klargestellt, dass nach Wegfall des begünstigten Zweckes das Vermögen im Gemeinnützigkeitsbereich verbleibt.

Regelt die Satzung diesen Punkt nicht eindeutig, fehlt es schon aus diesem Grund an der vom Gesetz und der Rspr geforderten engen Vermögensbindung (so auch UFS 17.11.2004, RV/0361-S/03).

b. Auch andere Voraussetzungen des § 39 BAO scheinen bei näherer Betrachtung nicht verwirklicht zu sein:

Die Regelung der begünstigten Zwecke der Satzung muss in einer Weise erfolgen, dass deren Verwirklichung aufgrund der Umschreibung ausreichend überprüft werden kann. Vereinszwecke sowie ideelle und materielle Mittel zur Erreichung dieser Vereinszwecke sind zu trennen (Baldauf/Renner/Wakounig aaO, S 113). Dem entspricht aber Punkt 2.1 des Gesellschaftsvertrages nur bedingt, weil die "Ausübung von Marketing- und Sponsoringtätigkeiten zum Zweck der Förderung des Fußballsports" wohl zu den Mitteln, aber nicht zu den Zwecken der Gesellschaft gerechnet werden muss und mit dem eigentlichen Zweck - der "Ausbreitung und Förderung des Fußballsports" in unzulässiger Weise vermischt wird.

Zu bezweifeln ist auch die Behauptung, dass die Gesellschaft dauerhaft keine Überschüsse erzielen will. Zwar ist in Punkt 2.3 des Gesellschaftsvertrages festgehalten, dass die Gesellschaft nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Dem widersprechen aber nicht nur die Darstellungen der Bw. selbst (Schreiben Geschäftsführer an den Steuerberater), wonach das Ergebnis der nächsten Jahre jeweils 15.000,00 € betragen werde, sondern auch die Bilanz des Jahres 2005, in der bereits ein Jahresergebnis von 382.257,30 € ausgewiesen wird und damit nicht bloß auf eine Mittelverwirklichung für den gemeinnützigen Zweck hindeutet, sondern auf ein dauerhaftes Überschussstreben der Gesellschaft (s Ritz § 39 Rz 3 ff BAO). Bei den angeführten Beträgen handelt es sich offenkundig nicht mehr um bloße Zufallsgewinne. Die tatsächliche Ausrichtung der Gesellschaft widerspricht damit dem im Gesellschaftsvertrag angeführten Zweck, nicht auf Gewinn ausgerichtet zu sein.

(2) Weiters liegt auch die von § 40 BAO geforderte Unmittelbarkeit der Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor:

Die begünstigten Zwecke muss die Körperschaft selbst erfüllen. Werden diese nur mit Hilfe Dritter erreicht, ist das Unmittelbarkeitsprinzip grds nicht erfüllt (zB bei Fanclubs von Sportvereinen, die den Sport nur mittelbar fördern). Der begünstigte Zweck kann nur dann mit Hilfe Dritter erfüllt werden, wenn diese in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu jener Körperschaft stehen, die gemeinnützig sein will oder in ihrem Auftrag handeln (zB kann sich ein - begünstigter - Sportverein einer Betriebsanlagengesellschaft bedienen). Die bloße Weiterleitung von Geldern, ohne dass die Körperschaft selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, ist nicht begünstigt, ebenso die bloße Weiterleitung (allenfalls gemeinnütziger) Fernseh- und Rundfunkprogramme (s zB UFS 8.10.2003, RV/0398-G/02). Keine unmittelbare Förderung liegt auch vor, wenn ein Verein nur von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert, also etwa Sportplätze errichtet, aber den Sportbetrieb einem anderen Rechtsträger überlässt (Baldauf/Renner/Wakounig, aaO, S 121).

Geschäftsgegenstand der hier zu beurteilenden Gesellschaft ist die Sammlung von Informationen aus dem Bereich Fußballsport, wobei sie Daten einer anderen Gesellschaft - der SEV GmbH - übernimmt. In weiterer Folge stellt die Bw. dieses Datennetzwerk den Fußballvereinen gegen Lizenzgebühren zur Verfügung.

Die Bw. überlässt den Fußballvereinen zusammengefasst Informationen über fußballerische Aktivitäten. Eine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit kann sie damit nicht dartun. Bestenfalls fördert sie mittelbar gemeinnützige Betätigungen (Fußballsport), weist aber selbst keine gemeinnützige Tätigkeit auf, da die Weiterleitung von Fußballinformationen nur eine Mittelbereitstellung (für allenfalls gemeinnützige Tätigkeiten der Fußballvereine) darstellt und damit den Kriterien des § 40 BAO nicht entspricht.

Soweit die Bw. damit argumentiert, sie sei quasi die "Dritte", weil der OFV 100%-Gesellschafter ist und ihr Geschäftsführer gleichzeitig Organ des OFV bzw von einer wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Abhängigkeit ausgegangen werden müsse, hat sie die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verkannt.

a. Mit dem "Dritten" ist jeweils die der gemeinnützigen Körperschaft zuarbeitende (nachgelagerte) Firma (bzw. Gesellschaft) gemeint, deren Hilfe sich die Körperschaft zur Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke bedient, aber nicht die Gesellschafterin. Der Einfluß der Gesellschafterin OFV dagegen hat auf die Gemeinnützigkeit der Bw. schon deswegen keinen Einfluss, weil Letztere eine eigene Gesellschaft und nicht Betriebsteil des Betriebes der OFV (und wie nachstehend ausgeführt auch nicht Organ) ist. Die Stellung eines "Dritten" in Person der Bw. könnte nur von Bedeutung für die Gemeinnützigkeit jener Körperschaft sein, die sich der Bw. als Hilfsorgan bedient.

b. Unverständlich sind auch die Ausführungen zur "Organschaft". Dies schon deshalb, weil Voraussetzung einer Organschaft im Körperschaftsteuerbereich - und nur davon ist im gegenständlichen Berufungsfall die Rede - das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages ist (s KStR 2001 Rz 414 ff). Dessen Abschluss hat die Bw. aber nicht einmal behauptet. Sie hat auch dergleichen im Veranlagungsverfahren nicht kundgetan und ihre Erträgnisse auch nicht an den OFV weitergeleitet. Von einer Organschaft im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes kann daher im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bw. aufgrund der Satzungsbestimmungen und ihrer tatsächlichen Betätigungen insgesamt nicht das Bild einer gemeinnützigen Körperschaft vermittelt. Sie erbringt selbst keinerlei Leistungen auf dem Gebiet des Körpersports und ist damit nur eine vom OFV eingesetzte "Mittelbereitstellerin", die allenfalls anderen (vom OFV abhängigen) Vereinigungen die Ausübung gemeinnütziger Zwecke ermöglicht.

Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

Beilage: 1 Anonymisierungsliste

Linz, am 25. April 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Gemeinnützigkeit, Körpersport, Fußball, Weiterleitung, Informationen, Mittelbereitstellung

Stichworte