UFS RV/0398-G/02

UFSRV/0398-G/028.10.2003

Gemeinnützigkeit eines Vereins, der Fernseh- und Rundfunkprogramme weiterleitet (Kabelfernsehen)

 

Entscheidungstext

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist ein nicht untersagter Verein, dessen Statuten auszugsweise folgenden Inhalt haben:

§ 2. Zweck

2.1. Der Zweck des Vereines besteht in der Möglichkeit des Empfanges der SAT Programme durch seine Mitglieder. 2.2. Zur Erfüllung des Vereinszweckes wird der Verein insbesondere folgende Maßnahmen veranlassen:

a) Anschaffung einer Kopfstation b) Erweiterung des Kabelnetzes c) kostengünstige Betreibung der Anlage d) zukünftige Erweiterung der SAT Programme e) Errichtung einer Richtfunkstation für die terrestrischen Programme Deutschlands und der Schweiz (ARD, ZDF, Bayrischer Rundfunk, SRG).

( In der Jahreshauptversammlung vom 3. März 2000 wurde Punkt 2.2e geändert auf "Zielverfolgung unter Beobachtung der Gegebenheiten für neue Möglichkeiten eines Kabelverteilnetzes mit zeitgemäßer Ausstattung, nämlich Breitbandkommunikationen.)

§ 3. Vereinsgesetz 1951

3.1. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet, sonach keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes.

3.2. Der Verein unterliegt den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951

§ 4. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

4.1. Die zur Errichtung (Anm.: gemeint wohl Erreichung) des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: a) Beitrittsgebühren b) laufende Mitgliedsgebühren (incl. Betriebskosten) 4.2. Die Festsetzung der Beitritts- und Mitgliedsgebühren (incl. Betriebskosten) hat kostendeckend zu erfolgen.

§ 5. Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Vereines können physische und juristische Personen werden. 5.2. Über die Aufnahmen von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Bezahlung der (einmaligen) Anschlussgebühr gewährt einen Anspruch auf Erlangung der Mitgliedschaft.

5.3. Sämtliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder mit gleichen Rechten und Pflichten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, das Stimmrecht in der Generalversammlung auszuüben und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

Jedem Mitglied steht das aktive und passive Wahlrecht zu.

6.2. Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, dessen Interessen zu fördern, die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die Beitrittsgebühren sowie Mitgliedsbeiträge (incl. Betriebskosten) in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe termingerecht zu entrichten.

§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Der Austritt ist eines Mitgliedes ist von diesen in schriftlicher Form beizubringen. Bei Austritt von einzelnen Teilnehmern in einem Mehrfamilienhaus ist der Ausschluss durch Installation einer Sperrdose zu erwirken. Im Zuge dessen erklärt sich der ausscheidende Teilnehmer bereit, nach vereinbartem Termin Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Die Sperrdose wird mit einer Plombe versehen, die Plombierung wird mittels Protokoll vom ausscheidenden Teilnehmer mit dessen Unterschrift bestätigt.

7.2. Bei Austritten wegen wesentlicher (mehrfacher) Erhöhung der zum Zeitpunkt des Austrittes geltenden Mitgliedsbeiträge (incl. Betriebskosten), werden die Aussperrkosten zur Gänze von der Bw. getragen.

7.3.Bei Austritt aus einem anderen Grund sind die Kosten der Aussperrung zur Gänze vom Teilnehmer zu tragen.

....

§ 16. Auflösung des Vereines

17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

17.2. Über die Verwertung des Vereinsvermögens beschließt die gleiche Versammlung, wobei allfälliges Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, keinesfalls an Vereinsmitglieder auszuschütten ist.

§ 17. Rückvergütung

Ein Anspruch auf Rückvergütung bezahlter Gebühren oder Beiträge besteht nicht."

Anlässlich einer Erhebung durch das zuständige Finanzamt wurde im Juli 2000 festgestellt, dass die Bw. die integrale Weitersendung von ausländischen Rundfunk- und Fernsehprogrammen an Mitglieder des Vereines betreibt. Mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages erwerbe das Mitglied laut Statuten die Mitgliedschaft. Dem Mitglied werde mit Erwerb der Mitgliedschaft die Empfangsberechtigung zugesichert. Für den Anschluss sei das Mitglied selbst verantwortlich, der Professionist stelle die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung. Der Mitgliedsbeitrag für die (im Juli 2000 1280 Mitglieder) betrage monatlich 60 S. Bei Beginn der Mitgliedschaft sei zusätzlich eine einmalige variable Anschlussgebühr aufgrund der Planung des jeweiligen Projektes (im Juli 2000 betrug der Mindestsatz 3.990 S) zu entrichten.

Die Bw. erzielte Einnahmen aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Privatsendern ("Premiere") an einige Empfänger und Einnahmen von Gewerbetreibenden für Fernsehwerbung im eigenen Fernsehkanal.

Eine unentgeltliche Übertragung erfolge für sämtliche Informationen, die der Gemeinnützigkeit dienen (z.B.: Rotes Kreuz, Feuerwehr, Veranstaltungen, Vereinsnachrichten etc.)

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Bw. nach Statuten und tatsächlicher Geschäftsführung auf die wirtschaftlichen Vorteile der Vereinsmitglieder gerichtet sei und forderte die Bw. zur Einreichung von Abgabenerklärungen für die Jahre 1997 bis 1999 auf.

Die Bw. reichte Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen ein, wobei sie den Gegenstand des Unternehmens als "Gemeinnütziges Kabelfernsehen" bezeichnete. Sie erklärte in den Körperschaftsteuererklärungen keinerlei Einkünfte.

Nach Durchführung einer Aufzeichnungsprüfung wurde durch den Prüfer die Ansicht vertreten, die Bw. erfülle die Voraussetzungen zur abgabenrechtlichen Anerkennung als gemeinnütziger Verein gemäß §§ 34 ff BAO nicht. Die Bw. betreibe die Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen (Kabelfernsehen) sowie ab 1997 einen eigenen Fernsehkanal. Es liege eine wirtschaftliche Betätigung vor, die in der Rechtsform eines Vereines betrieben werde. Der Verein ziele sowohl nach Statuten als auch in tatsächlicher Geschäftsführung auf die wirtschaftlichen Vorteile der Mitglieder ab, worin nicht die gemeinnützige Förderung der Allgemeinheit, sondern eine Selbstförderung zu erblicken sei.

Alle Vereinsmitglieder seien auch Kabelteilnehmer, die neben einer einmaligen Anschlussgebühr laufend sogenannte Betriebskosten zu leisten haben, der Verein verfüge nicht über bloß unterstützende Mitglieder, die nicht auch Leistungsempfänger in Form von Fernseh- oder Rundfunkprogrammnutzern seien.

Der Verein stehe in kaufmännischem Wettbewerb zu Unternehmen einer Branche, die sonst überwiegend von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen wahrgenommen werde.

Der Verein sei Kammermitglied und habe Grundumlage zu entrichten.

Aus den Beilagen zu den Abgabenerklärungen 1997 bis 1999 sind Mitgliedsbeiträge in Höhe von rund 400.000 S bis rund 880.000 S, Anschlussgebühren von 7.800 S bis rund 142.000 S und Einnahmen aus Einschaltungen aus dem eigenen Fernsehkanal in Höhe von 12.800 S bis rund 77.000 S ersichtlich.

Das Finanzamt schloss sich in den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 1999 der Ansicht des Prüfers an und setzte die Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 mit 15.776 S (=1.146,49 €), für das Jahr 1998 mit 12.172 S (=884,57 €) und für das Jahr 1999 mit 97.138 S (=7.059 €) fest.

Die Bw. vertrat die Ansicht, sie erfülle aus folgenden Gründen die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO:

a) niemand sei von der Mitgliedschaft ausgeschlossen,

b) das Vermögen des Vereins sei im Auflösungsfall satzungsgemäß einem begünstigten Zweck gewidmet, die Tätigkeit des Vereines sei nicht auf Gewinn gerichtet, sämtliche Einnahmen (Mitgliedsbeiträge) dienen der Zweckerfüllung,

c) der Verein fördere die Öffentlichkeit in materieller Hinsicht. Das Budget des Vereines werde weder durch Funktionsgebühren noch durch Lohnaufwendungen belastet, da Vereinsfunktionäre sämtliche erforderlichen Leistungen über Administration einschließlich Beitragsverrechnung und Mahnwesen bis zu umfangreichen Projektvorbereitungen kostenlos erbringen. Nur dadurch sei es möglich, dass die Allgemeinheit (nach der Definition des Punktes 2. Abs. 4 der Vereinsrichtlinien) lediglich 60 S pro Monat und Anschluss zahlen müsse, während gewinnorientierte Rechtsträger zwischen 120 S bis 200 S verlangen. Auf Kosten der Mitglieder werde zudem ein eigener Fernsehkanal betrieben, auf dem alle öffentlichen Institutionen des Gesundheitsbereiches, des Kunst- und Kulturlebens sowie die Ämter und Behörden ihre Informationen kostenlos transportieren können, weshalb nicht nur eine ideelle sondern auch eine materielle Förderung der Allgemeinheit vorliege.

d) Bei gewinnorientiertem Betreiben der Anlage mit monatlichen Benützungsgebühren in Höhe eines mehrfachen der bestehenden Mitgliedsbeiträge könnten sich wohl die meisten Familien den Empfang einer Vielzahl von Fernsehprogrammen nicht mehr leisten. Die Alternative wäre der Verzicht oder die Anschaffung individueller Empfangsanlagen. Dies würde das Ortsbild empfindlich beeinträchtigen, weshalb die Kabelanlage in der bisherigen Form von dringendem öffentlichen Interesse sei.

e) Der Bürgermeister der Sitzgemeinde des Vereins betone das öffentliche Interesse an der Tätigkeit des Vereines.

Eine Förderung des Vereines durch die Sitzgemeinde erfolge einerseits durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Leitungskanälen anlässlich verschiedener Grabarbeiten (was für Privatfirmen nicht in Frage komme) und auch im kostenlosen Zurverfügungstellen des umfangreichen Planmaterials samt Vermessungsdaten. Eine Privatfirma könne sich diese Unterlagen nur gegen entsprechendes Honorar beim Zivilingenieur für Vermessungswesen beschaffen. Im Bezirk würden Kabelanlagen im überwiegenden Ausmaß von Gemeinden oder gemeindenahen Institutionen betrieben. Ein privater Kabelbetreiber in einer Gemeinde im Bezirk verlange ein Vielfaches an Anschluss- und laufenden Kosten. Ein vor Gründung der Bw. in der Sitzgemeinde der Bw. tätiger privater Betreiber habe zu auf Gewinnerzielung gerichteten Konditionen zu wenige Interessenten gefunden und seine Tätigkeit wieder einstellen müssen.

Eine Kabelanlage könne als Wirtschaftsbetrieb nur in Ballungszentren rentabel sein. Im ländlichen Raum, in welchem lange Strecken überbrückt werden müssen, sei ein Betrieb nur mit Hilfe genügender Idealisten denkbar, die ihre Leistung kostenlos erbringen. Diese seien aber nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nur in gemeinnützigen Vereinen, nicht in gewinnorientierten Geschäftsbetrieben anzutreffen.

Da der Verein Gewerbebetrieben der Sitzgemeinde gegen geringes Entgelt die Möglichkeit von Werbeeinschaltungen einräume, habe die Bw. einen Gewerbeschein für den Betrieb einer Gewerbeagentur gelöst. Die geringfügigen Werbeeinnahmen haben trotz steigender Kosten den Betrieb der Anlage ohne Erhöhung der Mitgliedsbeiträge ermöglicht.

Der Umstand, dass Vereinsmitglieder aus dieser Eigenschaft Nutzen ziehen, sei nach den Vereinsrichtlinien nicht schädlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Mitgliedschaft jedermann offen stehe.

Neben der Frage der Gemeinnützigkeit war auch die Höhe der Anlagen- Abschreibung strittig. Im Rechtsmittelverfahren wurde durch das Finanzamt festgestellt, dass die elektronischen Anlagen der Kopfstation etc. eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren, andererseits die Kabelleitungen und Teilnehmeranschlüsse eine solche von 20 Jahren aufweisen. Diese Feststellungen wurden in den Berufungsvorentscheidungen berücksichtigt und durch die Bw. außer Streit gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemeinnützigkeit:

Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchliche Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, sind gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.

Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt gemäß § 35 Abs. 2 BAO nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Die ausschließliche Förderung liegt gemäß § 39 BAO vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordnetem Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

...

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

Gemäß § 43 BAO müssen die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung, um die Voraussetzungen für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der BAO bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen.

Wie aus den Statuten ersichtlich ist, besteht der Zweck des Vereines in der Möglichkeit des Empfanges der SAT- Programme durch seine Mitglieder. Die tatsächliche Geschäftsführung des Bw. besteht in der Weiterleitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen und ab 1997 im Betrieb eines eigenen Fernseh-Kanals. Der Bw. erbringt seine Leistungen gegen Entgelt, das als Beitrittsgebühren und Mitgliedsgebühren (incl. Betriebskosten) bezeichnet ist. Die Anschlussgebühr ist variabel gestaltet und hängt von der Planung des jeweiligen Projektes ab. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit der Sperrung des Anschlusses verbunden, wobei die Kosten je nach Ursache des Austrittes vom Verein oder dem jeweiligen Mitglied zu tragen sind. Eine Mitgliedschaft ohne gleichzeitigen Anschluss an das Kabelnetz ist in den Statuten nicht vorgesehen.

Die Bw. meint, mit ihrer Tätigkeit die Gemeinnützigkeits- Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO zu erfüllen, da sie die Allgemeinheit fördere. § 35 Abs. 2 legt fest, dass eine Förderung der Allgemeinheit dann vorliegt, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Die Körperschaft muss gemäß § 34 Abs. 1 sowohl nach ihrer Satzung als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dienen.

Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu beurteilen, ob Fernseh- und Rundfunkprogramme selbst unmittelbar die Allgemeinheit fördern. Es ist aber davon auszugehen, dass eine unmittelbare und ausschließliche Förderung der Allgemeinheit durch derartige Programme nicht erfolgt. Fernseh- und Rundfunksendungen können zwar geistige, kulturelle und sittliche Inhalte haben, doch vermitteln Fernseh- und Rundfunkprogramme in nicht unerheblichem Ausmaß auch Inhalte, die nur unterhalten oder/und informieren, ohne gleichzeitig geistige, kulturelle und sittliche Inhalte zu vermitteln. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass in Fernseh- und Rundfunkprogrammen ausgestrahlte Werbesendungen (zumindest im Allgemeinen) geistige und kulturelle Inhalte nicht vermitteln.

In der Weiterleitung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen kann jedenfalls eine unmittelbare Förderung der begünstigten Zwecke nicht erblickt werden, selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Programme selbst gemeinnützig seien.

Auch in der Betreibung des eigenen Fernsehkanals, auf dem alle öffentlichen Institutionen des Gesundheitsbereiches, des Kunst- und Kulturlebens sowie Ämter und Behörden ihre Informationen kostenlos transportieren können, ist eine ausschließliche und unmittelbare Förderung der begünstigten Zwecke nicht zu erkennen, wobei anzumerken ist, dass die Statuten einerseits das Betreiben eines eigenen Kanals nicht umfassen, dieser Kanal andererseits neben der Informationsweitergabe auch Werbeeinschaltungen ausstrahlt, für die nicht unerhebliche Einnahmen erzielt werden.

Die Bw. behauptet, sie fördere die Öffentlichkeit in materieller Hinsicht, da es wegen der kostenlosen Erbringung von Leistungen durch die Funktionäre möglich sei, dass die Allgemeinheit lediglich einen monatlichen Betrag pro Anschluss zahlen müsse, welcher der Hälfte bis zu einem Drittel der von gewinnorientierten Anbietern verlangten Beträge entspreche, und sie einen eigenen Fernsehkanal betreibe, auf dem alle öffentlichen Institutionen des Gesundheitsbereiches, des Kunst- und Kulturlebens sowie die Ämter und Behörden ihre Informationen kostenlos transportieren können. Sie übersieht dabei, dass nach den Bestimmungen der §§ 34 ff. BAO eine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit nach den Statuten und der tatsächlichen Geschäftsführung auf den in § 35 Abs. 2 BAO bezeichneten Gebieten gefordert ist. Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn dem Gemeinwohl ein Nutzen verschafft wird, was nicht jegliche Tätigkeit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet mit sich bringt (Stoll, BAO- Kommentar, 445). Das Gesetz begünstigt nicht eine Förderung auf materiellem Gebiet schlechthin. Es wird lediglich gesagt, dass eine Förderung der Allgemeinheit nur vorliegt, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl nützt, also ein Nutzen des Gemeinwohls erreicht wird, auch wenn dieser Nutzen auf materiellem Gebiet gelegen ist. Das Erfordernis der Erfüllung der Förderung der Allgemeinheit, also der Herstellung des Nutzens für das Gemeinwohl ist erforderlich. Wenn unter diesem Gesichtswinkel auch materielle Mittel eingesetzt werden, so ist dies nicht schädlich (Stoll, BAO- Kommentar, 446f). Im Umstand, dass die Vereinsmitglieder Fernseh- und Rundfunksendungen zu einem gegenüber gewinnorientierten Anbietern günstigen Tarif empfangen können, kann aber ein Nutzen für das Gemeinwohl nicht erblickt werden, wobei die Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit hier zusätzlich nicht gegeben sind.

Dass durch die Kabelanlage die Anschaffung individueller Empfangsanlagen und damit eine empfindliche Beeinträchtigung des Ortsbildes vermieden wird, ist ein Effekt, der zwar zu begrüßen ist, aber nur mittelbar durch die Bw. bewirkt wird, entscheiden doch die einzelnen Haushalte, ob sie eine individuelle Empfangsanlage oder den Kabelempfang vorziehen. Die Verhinderung einer Ortsbildbeeinträchtigung ist überdies vom Zweck der Bw. laut Statuten nicht umfasst.

Auch das Schreiben des Bürgermeisters der Sitzgemeinde der Bw. ist nicht geeignet, die Beurteilung der Tätigkeit der Bw. zu ändern, erwähnt dieses Schreiben doch lediglich die wertvolle Arbeit am Informationssektor und den Beitrag der Bw. zum Ortsbildschutz. Weder Information noch Ortsbildschutz sind aber Zweck des Vereines. Dass die Tätigkeit der Bw. durch ihre Sitzgemeinde unterstützt wird, ist für die Beurteilung, ob diese Tätigkeit gemeinnützig ist oder nicht, unerheblich, da Gemeinnützigkeit eben nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO gegeben ist.

Es ist daher davon aus zu gehen, dass die Bw. eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die durchaus der anderer Betreiber von Kabelfernsehunternehmen vergleichbar ist, wobei es durchaus zutreffen mag, dass die Tarife der Bw. unter den Tarifen anderer Anbieter liegen. Bei den als Mitgliedsgebühren bezeichneten Beträgen handelt es sich- ebenso wie bei den sogenannten Beitrittsgebühren- um Gegenleistungen für die Leistungen des Vereines.

Die Bw. ist bereits aus den bisher angeführten Gründen nicht als gemeinnützige Körperschaft anzusehen. Hinzu kommt, dass die Statuten der Bw. zwar eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung der Bw. vorsehen, für den Fall des Wegfalles des bisherigen Zweckes aber eine gemäß § 39 Abs. 5 BAO geforderte diesbezügliche Regelung nicht treffen (vgl. VwGH vom 9.8.2001, 98/16/0395).

Afa:

Das Finanzamt stellte im Laufe des Berufungsverfahrens die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hinsichtlich der Kabelleitungen und Teilnehmeranschlüsse mit 20 Jahren, die der elektronischen Anlagen mit 5 Jahren fest.

Diese Feststellungen werden durch die Bw. ausdrücklich außer Streit gestellt. Da sich aus dem Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen, wird der Berufung in diesem Punkt Folge gegeben.

 

1997

 

Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt mit

1.121,78 €

Das Einkommen im Jahr 1997 beträgt 45.422 S

3.300,95 €

  

Berechnung in Schilling:

 

Einkünfte aus Gewerbetrieb

45.422 S

Einkommen

45.422 S

Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:

Gem. § 22 KStG 1988 34% von 45.400 S

 

15.436 S

  

1998

 

Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1998 festgesetzt mit

469,47 €

Das Einkommen im Jahr 1998 beträgt 18.974 S

1.378,89 €

  

Berechnung in Schilling:

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

18.974 S

Einkommen

18.974 S

Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:

gem. § 22 KStG 1988 34% von 19.000 S

 

6.460 S

Abgabenschuld

6.460 S

  

1999

 

Die Körperschaftsteuer wird für das Jahr 1999 festgesetzt mit

6.209,31 €

Das Einkommen im Jahr 1999 beträgt 251.281 S

18.262,30 €

  

Berechnung in Schilling:

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

251.281 S

Einkommen

251.281 S

Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt:

gem. § 22 KStG 1988 34% von 251.300 S

85.442 S

Abgabenschuld

85.442 S

 

Durch die Umrechnung der Beträge von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen.

 

Graz, 8. Oktober 2003

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Verein, Fernseh- und Rundfunkprogramme, Kabelfernsehen, Vermögensbindung, gemeinnützig

Verweise:

VwGH 09.08.2001, 98/16/0395
Stoll, BAO-Kommentar, 445 und 446 f

Stichworte