UFS RV/1367-W/06

UFSRV/1367-W/061.12.2006

Familienbeihilfenanspruch bei Doppelstudium

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0021 eingebracht. Mit Erk. v. 16.12.2010 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0266-W/11 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Elisabeth Geymüller, Rechtsanwältin, 3506 Krems-Hollenburg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2006 die Familienbeihilfe für seinen Sohn M. (geb. 29.6.1980).

Der Sohn begann im Oktober 1999 an der Universität Wien mit dem Studium Kunstgeschichte. Im Wintersemester 1999/2000 sowie im Sommersemester 2000 legte er Prüfungen im Gesamtumfang von 20 Semesterwochenstunden ab. Ab Oktober 2000 studierte er an der UNI St. Gallen (Schweiz) Betriebswirtschaft (Hauptstudium) und schloss dieses am 18. März 2005 ab. Er war jedoch bis 30. April 2003 weiterhin an der Universität Wien inskribiert, konnte das nunmehrige Nebenstudium nach Angaben der Kindesmutter aber aus geographischen Gründen nicht parallel betreiben.

Ab Oktober 2005 nahm der Sohn das Kunstgeschichte-Studium wieder als Hauptstudium auf. Er befindet sich im ersten Studienabschnitt. Ab diesem Zeitpunkt wird Familienbeihilfe beantragt.

Das Finanzamt erließ am 13. April 2006 einen Bescheid und wies den Antrag vom 28. Februar 2006 mit folgender Begründung ab:

"Für volljährige Kinder besteht gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz grundsätzlich nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden und das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen (z.B. Universität, Fachhochschule), ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten, also einen günstigen Studienerfolg aufweisen.

Der § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien. Daher ist auch ein bisher (teilweise) als Doppelstudium betriebenes Hochschulstudium hinsichtlich der beihilfenrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen so zu beurteilen, als wäre kein anderes Studium absolviert worden.

Ihr Sohn M. hat ab 1.10.1999 an der UNI Wien das Studium Kunstgeschichte begonnen. Laut Studienblatt war er bis 30.4.2003 zu dieser Studienrichtung gemeldet.

Laut Prüfungsnachweis der UNI Wien hat er am 4.4.2002 in diesem Fach die Prüfung "Grundfragen der Gegenwartsphilosophie" positiv abgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war das Studium Kunstgeschichte jedoch nicht mehr sein Hauptstudium, denn er betrieb ab Oktober 2000 an der Universität St. Gallen in der Schweiz ein Wirtschaftsstudium.

Das Wirtschaftsstudium in der Schweiz schloss er am 18.3.2005 erfolgreich ab. Ab Oktober 2005 nahm er wieder sein Kunstgeschichte-Studium an der UNI Wien auf. Er befindet sich im ersten Studienabschnitt dieses Studiums.

Wie bereits oben erwähnt, muss das Kunstgeschichte-Studium beihilfenrechtlich so beurteilt werden, als ob es zwischenzeitig kein anderes Studium gegeben hätte. Für den ersten Abschnitt dieses Studiums sind laut Studienordnung 4 Semester vorgesehen. Unter Einbeziehung des beihilfenrechtlichen Toleranzsemesters ergibt sich ein beihilfenrelevanter Zeitraum von 5 Semestern.

Ihr Sohn war in dieser Studienrichtung von Oktober 1999 bis April 2003 inskribiert, also länger als 5 Semester. Für den ersten Studienabschnitt ist daher kein Beihilfenbezug mehr möglich. Ein Familienbeihilfen-Anspruch kann erst dann wieder aufleben, wenn Ihr Sohn den ersten Studienabschnitt abgeschlossen hat.

Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.10.2005 musste daher abgewiesen werden."

Der Bw. erhob gegen den Bescheid vom 13. April 2006 fristgerecht Berufung und führte dazu aus:

"M hat tatsächlich vom 1.10.1999 - Juli 2000 in Wien das Kunstgeschichte-Studium betrieben. Ab Oktober 2000 hat er auf die Universität St. Gallen in der Schweiz gewechselt und ab dort als Hauptstudium Betriebswirtschaft betrieben. Nach Abschluss des betriebswirtschaftlichen Studiums in St. Gallen hat er wieder auf das Kunstgeschichte-Studium in Wien gewechselt . Dieses betreibt er weiter seit diesem Zeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt wurde auch Familienbeihilfe beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Mit dem beiliegenden Bescheid vom 3.4.2006 wurde dem Antrag vom 23.3.2006 auf Anerkennung von Prüfungen an der Universität St. Gallen gemäß § 78 Abs. 1 UG 2002 iVm dem Studienplan der Studienrichtung Kunstgeschichte stattgegeben und 48 Stunden vom Diplomstudium Betriebswirtschaft 2000 - 2005 anerkannt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert . Mangels näherer Anführung in der Gesetzesstelle bezieht sich dieses nachgewiesene Auslandsstudium nicht auf den ursprünglichen eingeschlagenen Studienzweig, sondern bezieht sich ebenfalls auch auf das gewechselte Hauptstudium (in diesem Fall Betriebswirtschaft). Insbesondere dann, wenn Prüfungen in dem anschließend wieder gewechselten Studienzweig Kunstgeschichte anerkannt werden..."

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzamt zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 (1) lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Durch die Ablegung von Prüfungen im ersten Studienjahr in einem Umfang, die über das von § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geforderte Mindestmaß von acht Semesterwochenstunden hinausgehen, hätte er ab dem zweiten Studienjahr die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe erfüllt. Er hat aber ab diesem Zeitpunkt sein Hauptstudium auf Betriebswirtschaft gewechselt und dieses auch erfolgreich abgeschlossen.

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG enthält also keine Sonderregelung für Doppel- bzw. Zweitstudien. Auch die Bestimmungen über Studienwechsel kommen nicht zur Anwendung. Daraus folgt einerseits, dass es auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung möglich ist, für ein weiteres Studium Familienbeihilfe zu beziehen (vgl. Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 10/6 vorletzter Absatz), andererseits aber auch, dass für dieses weitere Studium die Anspruchsvoraussetzungen so zu prüfen sind, als wäre kein Erststudium absolviert worden (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035: "Wird eine Ausbildung abgeschlossen, ist es möglich für eine weitere im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Familienbeihilfe zu beziehen.")

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden; unbestrittenerweise hat der Sohn den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Kunstgeschichte nicht in der erforderlichen gesetzlichen Dauer von fünf Semestern abgeschlossen. Dem Finanzamt ist somit Recht zu geben, dass wegen der Fortsetzungsmeldung bis April 2003 auch die Semesterzählung weiterläuft.

Dem steht auch nicht entgegen, dass für den Sohn des Bw. dann, wenn er sofort Betriebswirtschaft studiert hätte und erst danach Kunstgeschichte, aufgrund des günstigen Studienerfolgs des ersten Studienjahres Familienbeihilfe auch für das Folgejahr zustehen würde; der rechtlichen Beurteilung sind nämlich nicht fiktive, sondern tatsächlich verwirklichte Sachverhalte zugrunde zu legen.

Wenn schließlich in der Berufung vorgebracht wird, bei der Absolvierung des Auslandsstudiums handle es sich um einen Verlängerungstatbestand nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, so genügt es, auf die mit dem Sinn der Bestimmung in Einklang stehende Kommentarmeinung von Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich, Kommentar, § 2 S. 10/1 letzter Absatz, zu verweisen, derzufolge es sich beim Auslandsstudium um einen Teil des inländischen Studiums handeln muss.

Wien, am 1. Dezember 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Schlagworte:

Doppelstudium, Zweitstudium

Verweise:

VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035

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