UFS RV/0266-W/11

UFSRV/0266-W/113.2.2011

Zurückweisung einer Berufung wegen Unzulässigkeit

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch A., Rechtsanwältin, B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2005 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 13. April 2006 einen Antrag der Frau A. auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn D. ab Oktober 2005 abgewiesen. Innerhalb offener Frist hat Frau A. - allerdings in Vertretung ihres Gatten C. - gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht.

Der unabhängige Finanzsenat hat über diese Berufung mit Bescheid vom 1.12.2006, RV/1367-W/06, materiell entschieden.

Gegen diese Berufungsentscheidung hat Frau A. wiederum namens ihres Mannes eine VwGH-Beschwerde eingebracht; der Gerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.12.2010, 2009/16/0091, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründend hat der VwGH ausgeführt, dass im Beschwerdefall die Berufung eindeutig von der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Namen und als dessen Rechtsvertreterin und nicht im eigenen Namen eingebracht worden ist.

Da der erstinstanzliche Bescheid jedoch ausschließlich an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtet war, wäre dem Beschwerdeführer kein Recht auf Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid zugestanden. Die belangte Behörde hätte somit die im Namen des Beschwerdeführers erhobene Berufung mangels Berechtigung zu deren Erhebung zurückweisen müssen. Indem die belangte Behörde über diese Berufung in der Sache entschieden und damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrgenommen habe, habe sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist im fortgesetzten Verfahren an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Aus diesem Grund war er verpflichtet, die Berufung - wie im Spruch angeführt - wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte