Beseitigung eines Hochwasserschadens an einer Garage nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 24. April 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)reichte am 5.3.2006 beim Finanzamt ihre Erklärung zur Durchführung der Arbeitsnehmerveranlagung 2005 ein, wobei sie Aufwendungen zur Garagensanierung in Höhe von insgesamt € 13.958,59.- als außergewöhnliche Belastung (Katastrophenschaden) geltend machte.
Mit Bescheid vom 24.4.2006 versagte das Finanzamt den geltend gemachten Kosten die Abzugsfähigkeit als Katastrophenschaden (außergewöhnliche Belastung) und führte begründend aus, dass der Zusammenhang des Schadens mit der Hochwasserkatastrophe 2002 nicht eindeutig feststehe.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, die in den Antrag auf erklärungsgemäße Berücksichtigung der geltend gemachten Sanierungsaufwendungen als Katastrophenschaden (außergewöhnliche Belastung) mündet, bringt die Bw. begründend vor:
"Gemäß Lohnsteuerrichtlinien kommt die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden im privaten Bereich als außergewöhnliche Belastung nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden in Betracht. Dabei sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter ohne Berücksichtigung des in § 34 Abs.4 EStG 1988 geregelten Selbstbehaltes in voller Höhe absetzbar. Wiederbeschaffungskosten, die den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienwohnsitz) betreffen, stellen dementsprechend eine außergewöhnliche Belastung dar. Lt. Bescheidbegründung wurde der Antrag auf Berücksichtigung der Kosten mit der Begründung abgewiesen, dass nicht eindeutig nachgewiesen wurde, dass die Sanierungsaufwendungen für die Garage mit der Hochwasserkatastrophe 2002 in Zusammenhang stehen. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen bzw. zur Untermauerung der Tatsache, dass der Schaden sehr wohl durch das Hochwasser 2002 verursacht wurde, finden Sie in Beilage zum einen ein weiteres Gutachten durch das Ingenieurbüro N., X.-Ort, zum anderen ein Schreiben der Allianz Versicherung, in welchem die Entschädigung durch die Versicherung - nach Besichtigung durch den Sachverständigen - versagt wurde, weil es sich um keinen Schneedruckschaden, sondern um einen Hochwasserschaden handelt. Ein Schneedruckschaden wäre im Sinne der Vertragsbedingungen in den Versicherungsleistungen inkludiert gewesen. Es ist somit unstrittig, dass der Schaden durch das Hochwasser 2002 entstanden ist. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 sind die vollen Kosten für die Sanierung bzw. Ersatzbeschaffung zerstörter Sachen abzugsfähig. Die getätigten Ersatzbeschaffungen betreffen dem Grunde nach erforderliche Sachen, mangels Gebrauchswarenmarktes ist auch der volle Neupreis als Schaden anzusetzen (vgl. Wiesner - Atzmüller - Grabner - Leitner - Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 461). Unter Einbeziehung der obigen Ausführungen und der beigelegten Beweismittel ersuche ich um Anerkennung der für die Behebung des Hochwasserschadens getätigten Aufwendungen. als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG."
Das Finanzamt erließ am 29.6.2006 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die streitgegenständliche Garage kein "existenznotwendiges" Wirtschaftsgut darstelle und daher den geltend gemachten Sanierungskosten das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehle.
Die Bw. beantragte mit Schreiben vom 6.7.2006 die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und brachte ergänzend vor:
"Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.06.2006 wurde der Antrag den Hochwasserschaden als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen abgewiesen. Begründet wurde die Aberkennung der Kosten mit dem Hinweis, dass die Zwangsläufigkeit nicht gegeben sei, weil eine Lebensführung für eine Vielzahl der Steuerpflichtigen ohne weiteres auch ohne Garage für den PKW möglich ist, außerdem sei die Sanierung erst 3 Jahre nach der Hochwasserkatastrophe durchgeführt worden. Bezugnehmend auf das Gutachten der Fa. N. darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei gegenständlichem Schaden zum einen um einen Folgeschaden des Hochwassers 2002 handelt, zum anderen hatte ich, als der Schaden bemerkt wurde, nicht sofort die finanziellen Mittel zur Verfügung um die Sanierung durchführen zu lassen. Die Stützmauern der Garage wurden bei der Hochwasserkatastrophe 2002 derart unterschwemmt, dass das Gemäuer sich neigte bzw. porös wurde. Wie Sie aus der Aktenlage ersehen können, bin ich alleinstehende Pensionistin - die notwendigen finanziellen Mittel für die Sanierungsaufwendungen musste ich erst ersparen - einen Kredit wollte ich dafür nicht aufnehmen. Gemäß den LStR RZ 838 beschränkt sich die Absetzbarkeit nur auf die Wiederbeschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter, Güter des gehobenen Bedarfes sowie Mehrkosten einer Luxusausstattung scheiden aus. Die Wiederbeschaffung muss zwangsläufig sein. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dem Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten wäre. Gemäß der Presseaussendung der AK (siehe Beilage) fallen unter Sanierungs- und Reparaturaufwand nicht nur Aufwendungen für die Sanierung des unmittelbaren Wohnbereiches, sondern auch anderer damit in Verbindung stehender Baulichkeiten wie z.B. Keller, Garage, Einzäunung, Hofpflasterung und Gehsteige, Senkgruben etc. Nicht begünstigt sind lt. dieser Presseaussendung die Sanierung von Ziergärten, Nutzgärten, Feuchtbiotopen, Swimmingpools, Gartenhütten, Grillplätzen u.a. Bezüglich des Zeitpunktes der Absetzbarkeit weist die AK darauf hin, dass grundsätzlich auch spätere Zahlungen anerkannt werden, wenn der Charakter der Ersatzbeschaffung nach dem Hochwasserschaden zweifelsfrei feststeht. Eine Rückfrage bei der AK ergab, dass diese Aussendung auf dem Hochwassererlass (ergangen durch das BMF) basiert."
Dem Vorlageantrag wurde von der Bw. eine Broschüre der AK Tirol vom 31.8.2005 beigeschlossen, in der die Auffassung vertreten wird, dass u.a. die Sanierung von (mit der Wohneinheit in Verbindung stehenden) Garagen als Katastrophenschaden abzugsfähig sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2) 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein." § 34 Abs. 3 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden. Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 10. April 1973, 398/73). Es können daher nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 1989, 88/14/0164). Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der VwGH bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens jedoch nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, wie dies z.B. bei der Zerstörung einer Wohnungseinrichtung durch Brand, nicht jedoch z.B. bei der hochwasserbedingten Zerstörung einer Fußgängerbrücke, die nicht den einzigen Zugang zum Wohnhaus vermittelt, anzunehmen ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 12. September 1989, 88/14/0164, und vom 5.6.2003, 99/15/0111, sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III B, Tz 2 zu § 34 Abs. 6 bis 8). Nach Auffassung des gefertigten Referenten handelt es sich bei einer Garage keinesfalls um ein existenzwichtiges Wirtschaftsgut (siehe z.B. UFS vom 28.6.2006, RV/0180- F/03, vom 3.6.2004, RV/2201-L/02, oder vom 9.2.2006, RV/0224-K/05). Anders wäre der Fall nur hinsichtlich solcher Garagensanierungsmaßnahmen zu beurteilen, bei deren Unterbleiben eine Gefährdung für die Bausubstanz des Wohnhauses der Bw. gegeben wäre. Eine derartige Gefährdung wurde jedoch weder von der Bw. behauptet noch bieten die von der Bw. vorgelegten Gutachten Anhaltspunkte für die Annahme einer derartigen Gefährdung. Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck, am 4. Oktober 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Garage, Beseitigung eines Hochwasserschadens, nicht zwangsläufig |