Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., wohnhaft in Adr.1, vom 20. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 7. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der beim Finanzamt am 8. April 2005 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte der Bw. unter der "Kennzahl 475" einen Betrag in Höhe von 3.612,00 € als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) aus dem Titel Katastrophenschäden geltend.
Im Zuge der Erklärungsprüfung legte der Bw. dem Finanzamt am 20. April 2005 diverse Unterlagen und Beweismittel vor und umschrieb in einer Selbsterklärung ein Unwetterereignis sowie den daraus resultierenden bzw. steuerlich geltend gemachten "Katastrophenschaden" folgendermaßen:
"Am 6.8.2003 zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ging ein außergewöhnlich schweres Sturm-Hagel-Unwetter über M.S. nieder, das strichweise schwere Schäden an Gebäuden und Grundstücken verursachte. So auch an meinem Haus und Grundstück. Der Sturm wechselte dauernd seine Richtung und infolge seiner Orkanartigkeit peitschten die Hagelschlossen von allen Seiten auf mein Haus nieder - von oben, von der Seite, teilweise wurden die Hagelschlossen sogar fast waagrecht herangetrieben.
Die Schäden:
Am Dach war die Giebeldachverblechung auseinander gerissen, Dachziegel verschoben, Dachziegel gelockert, Dach-Stirnverzüge schwerstens beschädigt (das Holz abgesplittert). Das Vordach war komplett undicht, d.h. das Wasser rann durch die Tragekonstruktion hindurch herüber ins Freie. Das Garagendach war undicht und Wasser rann in das Innere der Garage. Außen bekamen alle Fensterstöcke und Fensterbalken wie auch Balkonfensterstöcke und Balkontürbalken mehr oder weniger etwas vom Hagel ab. Dasselbe gilt auch für die beiden Balkone.
Hagelschlossen lagen noch am nächsten Tag auf der Wiese in meinem Grundstück.
In diesem Zusammenhang darf ich erwähnen, dass ich im Jahre 1998 mein Haus neu renoviert hatte, insbesondere komplette Dacherneuerung mit Kaltdach und Erneuerung des Vordaches.
Zur Versicherungsfrage:
1) Bzgl. Garage wurde der Vers. Fall mit der Versicherung mit der Rechnung der Fa. M. v. 14.4.2004 über € 2.190,00 abgeschlossen. Damals meinte man - wie auch ich glaubte -, dass man den Fehler gefunden hätte und mit der Abdichtung der Kastenrinne mit Muffenkitt und noch ein paar anderer Blech-Stellen das Dach wieder in Ordnung sein werde. (Der betr. Re-Betrag belief sich nur auf € 75,00).
Dies war aber leider nicht der Fall, denn beim nächsten Regen war die Garage gleich undicht wie vorher.
Die richtige Schadensbehebung wurde dann von der Fa. M. im Oktober 2004 durchgeführt (=gegenständl. Re. v. 8.11.2004 € 1.830,00).
2.) Bzgl. Re. der Fa. T. v. 9.7.2004 € 1.782,00 ist es mir unerklärlich, warum ich diese Rechnung beim Abschluss des Versicherungsfalles der Versicherung nicht vorgelegt habe. Rückblickend kann ich nur vermerken, dass dies mit meinem am 26.4.2004 erlittenen Schlaganfall mit Gehirnblutung und dessen Nachwirkungen zusammenhängt."
Aus der als Beilage angefügten Bestätigung der Gem. vom 19. April 2005 ist entnehmbar, dass am 6. August 2003 im Zeitraum zwischen 16:00 und 17:00 Uhr im Ortsgebiet von M.S. ein heftiges Sturm-Hagel-Unwetter nieder ging.
Die vom Bw. aus dem Titel Katastrophenschäden geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 3.612,00 € betreffen nachfolgende Rechnungen und Firmenleistungen:
1. Rechnung der Fa. M., Klagenfurt, ReNr. 0894/2004, vom 8.11.2004 über 1.928,17 € betreffend Flachdacharbeiten (Lieferzeit: Oktober 2004). Die erbrachte Leistung bzw. Lieferung bestehe aus Kies abtragen und entsorgen, Rinne mit Wärmedämmung ausfüllen, liefern und loses verlegen eines Polypropylenvlies für extrem rauhe Untergründe und als Tennlage zu bituminösen Unterlagen, liefern und verlegen einer Sarnafil-Folie S 327-15 samt mechanischer Befestigung, Hochzug - Kunststofffolie auf der glatten und trockenen Unterlage bis Außenkante Attika hochgezogen, Aufzahlung für das Montieren von Befestigungsprofilen entlang allen Hochzügen wie Attika, Wandanschlüssen, Lichtkuppeln sowie Dachdurchdringungen inkl. Hinterschweißen einer Sarnafil Rundschnur, Speier liefern und einbauen, Attikaabdeckung 25 cm im Zuschnitt Alu-braun liefern und montieren, Alu-Ablaufrohr DN 100 rund inkl. Rohrschellen und Alu-Rohrknie DN 100 rund als Aufzahlung. Laut Kassaeingangsbeleg der Fa. M. sei für die gegenständliche Rechnung am 15.11.2004 ein Betrag in Höhe von 1.830,00 € bar erlegt worden.
2. Rechnung der Fa. Valentin T. , Klagenfurt, ReNr. 104, vom 9.7.2004 über 1.782,00 € betreffend "Anstreicharbeiten in Behebung des Hagelschadens". Die Leistung des Rechnungslegers umfasste dabei Anstreicharbeiten von Balkontüren inkl. Balken, Fenster inkl. Balken, zwei Balkone anschleifen und zweimal nussbraun einlassen, inkl. Abdeckarbeiten und Materialkosten. Laut Kassenbeleg wurde die gegenständliche Rechnung durch Bezahlung eines Barbetrages in Höhe von 1.782,00 € am 10.7.2004 beglichen.
Aus den vom Bw. weiters am 20. April 2005 beigebrachten Unterlagen ist zu entnehmen, dass dieser von der V. zur Beseitigung von diversen Schadensbildern an seinem Einfamilienwohnhaus im Rahmen einer Kompromisseinigung (= Diktion des Bw. in seinem Vermerk vom 19.8.2004, Seite 9 im Verwaltungsakt) eine Gesamtentschädigung in Höhe von 4.580,96 (in Form von zwei Schecks datiert mit 8.4.2004 über 2.580,96 € und vom 19.8.2004 über 2.000,00 €) vergütet bekam. Auch wurde vom Bw. eine Rechnung der Fa. S., Klagenfurt, ReNr. 4120, vom 23.4.2004 über 2.268,00 € (Begleichung mittels Barzahlung i.H.v. 2.200,00 € am 23.4.2004) betreffend "Stirnverzug nach Hagelschlag lt. Anbot vom 1.4.2004" und eine weitere Rechnung der Fa. M., Klagenfurt, ReNr. 0203/2004, vom 14.4.2004 über 2.230,42 € betreffend Dachreparatur nach Hagelschaden, Lieferzeit April 2004 (Begleichung mittels Barzahlung i.H.v. 2.190,00 € am 22.4.2004) als Unterlage vorgelegt. Es gilt anzumerken, dass auf diesen beiden Rechnungen je eine Stampiglie der "V., Schadenservice" datiert mit 23. April 2004 angebracht war.
Das Finanzamt versagte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 (datiert mit 7. Juni 2005) den unter dem Titel "Katastrophenschäden" geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3.612,00 € die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Als Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass es jeder Lebenserfahrung widerspräche, dass bei einem Garagendach (Betondecke mit Kiesaufschüttung) durch Hagelschlag Risse in einer Betondecke entstehen könnten. Sanierungskosten, deren Ursache auf Baumängel zurückzuführen seien, könnten folglich nicht als Katastrophenschäden Berücksichtigung finden.
Der Bw. erhob gegen die Nichtanerkennung der von ihm unter dem Titel "Katastrophenschäden" als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 3.612,00 € mit nachstehender Begründung fristgerecht Berufung:
"Am 6.8.2003 ist ein außergewöhnlich schweres Sturm-Hagel-Unwetter über mein im besten Erhaltungszustand befindliches Anwesen (Wohnhaus, Garage, Grundstück) hereingebrochen und hat schwere Schäden angerichtet. Aus den beigelegten Photos (Beilage 1-17) ist eindeutig die schadenverursachende Schwere dieses Unwetters zu erkennen. Ich darf erwähnen, dass ich das Wohnhaus im Jahre 1998 völlig neu renoviert hatte, insbesondere u.a. komplette Dacherneuerung mit Kaltdach und Erneuerung des Vordaches. Die Garage wurde vor Jahren von einer darauf spezialisierten Fachfirma errichtet und ist in Ganzstahlbetonweise ausgeführt. Das Dach der Garage war auch bis zu dem schrecklichen Schadensereignis am 6.8.2003 völlig in Ordnung und völlig dicht.
Auf den Gedanken, dass der Hagel Risse in die bekieste Stahlbetondecke geschlagen haben könnte (siehe Begründung des Finanzamtes), ist wirklich niemand gekommen. Das Schadensbild im Inneren der Garage sah ja auch ganz anders aus, nämlich so, dass Wasser in das Betonmauerwerk eingesickert und durchgesickert ist und dieses so stark durchnässt hat, dass Wasser in das Innere der Garage gelangt ist. Hier ist anzunehmen, dass dies hauptsächlich in dem Bereich vor sich gegangen ist, wo das Betondach, das ein kleines Gefälle hat, an die sog. Kastenrinne anschließt. Die Kastenrinne ist aus Blech und hatte die Aufgabe das ganze Wasser vom Garagendach aufzunehmen und bei einem Auslauf durch die Mauer der Garage nach außen ins Freie zu leiten. Dieser vorerwähnte Bereich (Kastenrinne/Anschluss des Betondaches an die Kastenrinne) war dem Unwetter völlig schutzlos ausgesetzt. Über allem steht hier aber die Tatsache, dass das Garagendach bis zu diesem schrecklichen Unwetter völlig in Ordnung und dicht war und sohin nach den Denkgesetzen das Unwetter Verursacher des Schadens war.
Abschließend weise ich noch auf die Unterlagen hin, die ich am 20.4.2005 dem Finanzamt unter anderem übergeben habe
1. Meine schriftliche Darstellung des Katastrophen-Vorfalles zusammen mit der Bestätigung der Gem. vom 19.4.2005.
2. Die Rechnung der Malerfirma T. v. 9.7.04 über Schadensbehebung beim Wohnhaus in Höhe von € 1.782,00.
3. Die Rechnung der Dachdeckerfirma M. v.14.4.04 mit einem auf die Garage entfallenden Betrag von nur € 75,00 (= nicht geglückter Versuch der Schadensbehebung beim Garagendach).
4. Die Rechnung der Dachdeckerfirma M. v.8.11.04 über die endgültige Schadensbehebung beim Garagendach in Höhe von € 1.830,00."
Zur Beweisführung seines Vorbringens legte der Bw. der Berufung 17 Schadenfotos (Ablage: Bl. 23 a im Lohnsteuerakt, je10 Fotos von der Westseite und je 7 Fotos von der Ostseite seines Wohnhauses), wobei zehn Fotos davon mit der Datumsangabe 9.4.2004 versehen waren, bei.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 6. Juli 2005 stellte das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die Verfahrensparteien vom Unabhängigen Finanzsenat zur Abhaltung eines Erörterungstermins und gleichzeitiger Durchführung eines Lokalaugenscheines am Wohnsitz des Bw. geladen. Mit Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches vom 5. Oktober 2005 schränkte der Bw. sein Berufungsbegehren auf die Zuerkennung eines Katastrophenschadens in Höhe von 1.782,00 € (Anstreicharbeiten) ein. Zu diesem verbleibenden Streitpunkt führte der Bw. aus, dass er im Kalenderjahr 1998 die Außenfassade seines Wohnhauses generalsanieren habe lassen. Aus der diesbezüglichen vorgelegten Rechnung der Fa. S., ReNr 980189, vom 19.6.1998, Pos. 1, könne entnommen werden, dass sämtliche Naturholzflächen (inkl. Balkontüren, Fenster, Balken und Balkone) neu beschichtet worden seien. Zur Dokumentation des erlittenen Hagelschadens an den Balkonen seines Wohnhauses wurden vom Bw. ergänzend drei weitere Fotos, je datiert mit 9.4.2004, zur Verfügung gestellt und zum Verwaltungsakt genommen. Trotz der Ausführungen und angebotenen Beweismittel des Bw. verblieb der Finanzamtsvertreter bei der Ansicht, dass die in Rede stehenden Anstreicharbeiten der Fa. T. nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Katastrophenereignis vom 6.8.2003 zu sehen seien. Es handle sich dabei um gewöhnlich heranstehende Sanierungsmaßnahmen, die eben bei Holzbauteilen an Wohngebäuden laufend anfallen würden. Eine abschließende Beurteilung zu diesem verbleibenden Streitpunkt könne vom Finanzamt jedoch erst nach einer noch durchzuführenden amtswegigen Erhebung im Schadensfallsakt des Bw. bei der V. getroffen werden.
Mit Schreiben vom 4. November 2005 teilte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat im Wesentlichen mit, dass die Schadensfeststellung am Wohnobjekt des Bw. durch Beiziehung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (Baumeister W.) in Form eines Gutachtens (Befundaufnahme am 12.3.2004) für die V. erstellt worden sei. Im vorliegenden Fall würden daher Aufwendungen zur Beseitigung von "Katastrophenschäden" nicht vorliegen, da Versicherungszahlungen in Höhe eines allfälligen (Unwetter)Schadens geleistet worden seien. Die Versicherung habe auf Grund der Schadens- und Befundaufnahme laut Gutachten dem Bw. eine Gesamtschadenssumme in Höhe von 4.580,96 € ersetzt.
Aus dem vom Finanzamt angesprochenen und nunmehr im Zuge des Berufungsverfahrens erstmals vorgelegten Sachverständigengutachten vom 4. April 2004 geht folgendes wörtlich hervor:
" 2. Befund
2.1. Objektbeschreibung
Das Einfamilienhaus in Adr.1. ist ca. 40 Jahre alt.
Südlich vom Einfamilienhaus befindet sich an der Grundstücksgrenze eine Garage, ausgeführt mit einem bekiesten Flachdach.
Das Haus wurde mit aufwendigen Holzkonstruktionen und Verkleidungen wie z.B. Balkon, Vorplatzüberdachung und dergleichen ausgestattet.
Aufgrund des Allgemeinzustandes ist ersichtlich, dass ständige Instandsetzungen und Reparaturen durchgeführt werden.
2.2. Zeitliche Beschreibung des Schadensherganges
Herr Bw. gab an, dass in den letzten 2 Jahren immer wieder Hagelunwetter im Bereich M.S. auftraten.
Erst jetzt, im Zuge der Planung von neuerlichen Instandsetzungsarbeiten wurden von ihm Hagelkorneinschläge festgestellt.
Ebenso wurde seines Erachtens nach die Dachhaut im Bereich des Flachdaches (Garage) durch ein Hagelereignis beschädigt.
2.3 Schadensursachen
Aufgrund des vorgefundenen Schadensbildes: Einschläge von Hagelkörnern in Holzteile konnten eindeutig festgestellt werden, dass ein Hagelereignis bzw. starkes Gewitter als mögliche Schadensursache feststeht.
2.4 Befundaufnahmen am 12.03.2004
Aufgrund des am 12.03.2004 um 10.00 Uhr gemeinsam mit Herrn Bw. durchgeführten Lokalaugenscheines ergab sich nachstehender Befund und Zustand der betroffenen Schadensbereiche:
2.4.1 Garage
Bei der Besichtigung der Garage wurde festgestellt, dass im Bereich der außen liegenden Abflussableitungen vermutlich der Rinnenkessel undicht wurde und somit Wasser in den Wand- und Deckenbereich eindringt.
Festgestellt wurde die Durchfeuchtung des Putzes bzw. das Abblättern der Farbe.
2.4.2 Vorplatzüberdachung
Die Vorplatzüberdachung wurde mit einer Bitumenisolierung ausgeführt.
Die Wasserableitung erfolgt innen liegend mittels Gully und darunter abgehängten Aluablaufrohren.
Im Bereich der Ortgang- und Brustverkleidungen, ausgeführt aus Holz, konnten Einschläge von mittelgroßen Hagelkornteilen festgestellt werden.
2.4.3 Wohnhaus-Giebelverzug bzw. Ortgang
Sämtliche Giebelverzugs- und Ortgangbretter zeigen starke Farbabplatzungen auf.
Dies wurde beim Besichtigen des Hauses durch die Fenster im 1. OG bzw. vom Balkon aus festgestellt.
Festgestellt wurde dabei auch, dass besonders im Bereich der Äste sich die Farbschicht gänzlich löst.
Beim genaueren Betrachten wurden stellenweise Hageleinschlagslöcher von Hagelkörnern mittlerer Größe festgestellt.
2.4.4 Wohnhaus Balkon
Bei der Besichtigung des Balkons wurde festgestellt, dass der Balkon auf der Südseite leichte Einschläge von Hagelkörnern ausweist.
Diese Einschläge haben teilweise zum Abplatzen der Farblasur geführt. Tiefere Einschläge wurden keine festgestellt.
3. Gutachten
3.1 Bewertungskriterien
Der Sachverständige geht davon aus, dass durch ein Hagelereignis im letzten oder vorletzten Jahr an mehreren Stellen besonders an der Südseite kleinere Beschädigungen an den Holzzierteilen entstanden sind.
Ebenso ist es möglich, dass aufgrund der gewählten Konstruktion bei der Abdichtung des Vorplatzes bzw. der Garagenabdichtung ein starkes Hagelereignis die Dachhaut beschädigte und damit undicht wurde.
Der Sachverständige wird daher bei der Ermittlung der Schadenshöhe Reparaturarbeiten im Bereich des Garagendaches und der Vorplatzüberdachung ansetzen bzw. Malerarbeiten für das stellenweise Ausbessern der beschädigten Holzteile.
Ein vollflächiges Ausbessern der Holzteile wird seitens des Sachverständigen nicht anerkannt, da die verwendeten Giebelverzugsbretter bzw. Ortgangbretter eine starke Astigkeit aufweisen.
Bei Einwirkung von Sonnenstrahlung und Austrocknen dieser Bretter kommt es zur Verwindung, wodurch die Farbschichten flächenhaft abplatzen.
3.2 Kostenermittlungen
3.2.1 Dachdecker- und Spenglerarbeiten
Im Bereich des Garagendaches sind die Einlaufgullys bzw. die Blechhochzüge nachzulöten und abzuisolieren.
Im Bereich der Vorplatzüberdachung ist der Einlaufgully freizulegen und mittels Bitumenabdichtungsbahnen neu einzubinden und abzudichten.
Für diese Arbeiten wird seitens des Sachverständigen ein Arbeitsaufwand wie folgt anerkannt:
2 Mann zu je 5 Std. | á € | 38,00 | € | 380,00 |
1 Materialpauschale inkl. Kleinmaterial 50% | á € | 190,00 | € | 190,00 |
Dachdeckerarbeiten gesamt | € | 570,00 |
3.2.2 Malerarbeiten-örtliche Ausbesserungen
Für die vorgefundenen Hageleinschläge im Bereich des Balkons der Giebelverzugsbretter bzw. auf den Fensterläden wird seitens Sachverständigen ein Aufwand wie folgt anerkannt:
2 Mann zu je 8 Std. (2 Arbeitstage) | á € | 38,00 | € | 1.216,00 |
Materialpauschale 30% | á € | 475,20 | € | 364,80 |
Malerarbeiten gesamt | € | 1.580,80 |
Inkludiert in diesen Regiepreisen sind die An- und Abfahrten bzw. diverse Steigleitern und Aufstiegsgerüste.
4. Zusammenfassung
Die Besichtigung des Einfamilienhauses Bw. mit Garage ergab mehrere schadhafte Stellen, die auf ein Hagelereignis zurückzuführen sind.
Aufgrund des Schadensbildes und der Befundaufnahme wird seitens des Sachverständigen lediglich das Ausbessern von Holzteilen bzw. der Dachhaut akzeptiert."
Die Gesamtschadenssumme wurde wie folgt ermittelt:
Pos. 3.2.1 | Dachdecker und Spenglerarbeiten | € | 570,00 | ||
Pos 3.2.2 | Malerarbeiten | € | 1.580,80 | ||
Schadenssumme geschätzt Netto | € | 2.150,80 | |||
zuzüglich 20% USt | € | 430,16 | |||
Schadenssumme geschätzt Brutto | € | 2.580,96 |
Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Finanzamtes wurde dem Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat mit Bedenkenvorhalt vom 6. Oktober 2004 zwecks Wahrung des Parteiengehörs die sich nunmehr neu ergebende Sach- und Aktenlage zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 29. November 2005 gab der Bw. dazu nachfolgende Stellungnahme ab:
"Zu Ihrem im Bezug genannten Schreiben v. 11.11.2005 gebe ich folgende Stellungnahme ab:
I) Zum Gutachten des Herrn W. v. 4.4.2004:
Der Gutachter der V. Herr W., war nach meiner Aufzeichnung am Freitag, den 12.3.2004 von 8.30 Uhr bis ca. 9.00 Uhr bei mir. Er hatte es sehr eilig, denn er hatte - wie er sagte - gleich wieder einen nächsten Termin.
Gesprächsweise erwähnte ich ihm gegenüber, dass es auch diesmal fast wieder so gewesen wäre, dass ich auf meine bestehende Bündelversicherung nicht gedacht hätte, wie in vergangenen Jahren, wo ich Schäden - allerdings kleinere - selbst bezahlt habe.
In der Bemerkung, die der Gutachter in seinem Gutachten v. 4.4.2004 unter
Punkt 2.2 macht, nämlich, dass ich "erst jetzt im Zuge der Planung von neuerlichen Instandsetzungsarbeiten" Hagelkorneinschläge festgestellt hätte, kann ich nur eindeutig feststellen, dass dies nicht stimmt. Hier kann nur ein Missverständnis vorliegen. Es wäre ja wohl völlig unwahrscheinlich, wenn ein Hausbesitzer nach so einem derart schrecklichen Sturm-Hagelunwetter nicht gleich etwas von den Hagelkorneinschlägen bemerken würde.
In Punkt 2.1 des Gutachtens bestätigt der Gutachter, dass ersichtlich ist, "dass ständige Instandhaltungen und Reparaturen durchgeführt werden".
Das im Punkt 2.4.1 des Gutachtens Gesagte passt eigentlich genau in das Bild meiner Berufungsausführungen zur Fertiggarage.
Zu Punkt 2.4.2 : Die Vorplatzüberdachung war nicht - wie vom Gutachter festgestellt - mit einer Bitumenisolierung ausgeführt, sondern mit einer Kunststoffspezialfolie (Sarnafil). Auch konnte der Gutachter gar nicht sehen, mit was die Vorplatzüberdachung ausgeführt ist, denn an diesem Tag (12.3.2004) waren meine Dächer mit Schnee bedeckt.
Zu Punkt 2.4.3 Wohnhaus-Giebelverzug bzw. Ortgang:
Der Gutachter wusste hier sicherlich nicht, dass im Jahre 1998 im Zuge der Generalrenovierung meines Hauses (neues Dach mit Kaltdach u.s.w.) u.a. auch alle Giebelverzugs- und Ortgangbretter erneuert (neues voll ausgetrocknetes Holz) und - um jede Verwindung auszuschließen - sofort zusätzlich zur Nagelung verschraubt worden waren.
Die meiner Berufung beigeschlossenen Digitalphotos v. 9.4.2004, die dem Gutachter am 12.3.2004 noch nicht vorlagen, beweisen eindeutig, dass es sich nicht um "Farbabplatzungen" bzw. "Farbablösungen" handelt, sondern um ganz massive und vielfach holzabsplitternde Hageleinschläge.
Zu Punkt 2.4.4 Wohnhaus Balkon : Die in der Bildbeilage des Gutachtens als Südansicht bezeichneten Bilder sind in Wirklichkeit die Ostansicht. Auf dem betr. Bild (fälschlich als Südansicht bezeichnet) erkennt man, dass dieser Balkon zum Teil einen gewissen Schutz (relativ breitflächige Tanne) vor dem Unwetter hatte. Trotzdem gab es auch hier viele Hageleinschläge verschiedener Stärke.
Zu Punkt 3.1 Bewertungskriterien:
Bezüglich "Verwindung der Bretter" und "flächenhaftes Abplatzen der Farbschichten" weise ich auf meine Stellungnahme zu Punkt 2.4.3 (Wohnhaus Giebelverzug bzw. Ortgang) hin. In seiner Ansicht, dass ein "stellenweises Ausbessern" der beschädigten Holzteile möglich sei, irrt der Gutachter. Bei den derzeit verwendeten Holzlasuren ist dies nämlich nicht möglich. Das Ergebnis einer solchen Ausbesserung wäre kein Anstrich sondern eine Menge von Farbflecken. Außerdem wäre der Zeitaufwand bzw. wären die Lohnkosten unvorstellbar hoch.
Zu Punkt 3.2.1 Dachdecker und Spenglerarbeiten:
Bezüglich der Vorplatzüberdachung verweise ich auf meine Stellungnahme zu Pkt. 2.4.2 (Vorplatzüberdachung nicht mit Bitumenisolierung ausgeführt, sondern mit Kunststoff-Spezialfolie).
II) Stellungnahme zu dem vom Finanzamt Klagenfurt unter Betreff GZ RV/0224-K/05 am 4.11.2005 an den Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Klagenfurt gerichteten Schreiben:
Die Versicherung ist bei ihrer Leistung gänzlich vom Gutachten des Herrn W. v. 4.4.2004 ausgegangen und hat nicht den darin ermittelten Schätzungsbetrag von € 2.580,96 sondern nur € 2.000,00 mehr, also € 4.580,96, an mich bezahlt.
Ich stelle auch eindeutig fest, dass ich nicht "im Zuge der Planung von neuerlichen Instandsetzungsarbeiten" war. Ich verweise auf meine Stellungnahme zu Punkt 2.2 des Gutachtens der Herrn W. v. 4.4.2004.
III) Stellungnahme zu einzelnen Passagen des unter Bezug angeführten Schreibens des UFS v. 11.11.2005:
Zur Frage des verbleibenden Kostenanteiles (Aufwand) nach Gegenverrechnung von Versicherungsentschädigungszahlungen erlaube ich mir, Fotokopien meiner Aufzeichnungen vorzulegen.
Wenn man von dem verbleibenden Schadensbetrag von € 4.021,04 den am 15.11.2004 an die Fa. M. Dachdeckungen, bezahlten Rechnungsbetrag betreffend Fertiggarage in Höhe von € 1.830,00 abzieht, verbleiben € 2.191,04.
Nur nebenbei erwähnt, die effektiven Ausgabenzahlen sind höher (z.B. Aufräumen des Grundstücks insbes. des Gemüsegartens; Nachschaffung von Blumen samt Blumentöpfen u.s.w.), aber davon will ich gar nicht sprechen.
Zur Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen (Seite 3):
Um eine Entscheidung herbeizuführen habe ich mich sehr bemüht, meinen umfassenden gesamten privaten Akt über den Katastrophenfall dem über meine Abgabenerklärung für 2004 entscheidenden Finanzbeamten vorlegen zu können. So habe ich auch am 3.5.2005 den Herrn Amtsvorstand tel. kontaktiert und meine Bereitschaft erklärt, mit meinem gesamten privaten Akt zum Finanzamt zu kommen. Der Herr Amtsvorstand wäre entgegenkommenderweise sogar bereit gewesen, dass ich Aktenteile per Post zu seinen Handen an das Finanzamt sende. Am 1.4.2005 und 2.6.2005 erklärte ich Herrn Dr.O. tel. ebenfalls meine Bereitschaft, mit meinem gesamten privaten Akt zum Finanzamt zu kommen.
Zu Seite 4 oben: Zur Diktion "Entsprechend der Vereinbarung laut Niederschrift vom 5.10.2005 hat das Finanzamt zum Berufungsbegehren ergänzende amtswegige Ermittlungsschritte gesetzt und...."
darf ich erinnern, dass nur der Behördenvertreter selbständige Erhebungen angekündigt hat.
Zu Punkt 3. zu beurteilender Sachverhalt für den UFS laut Verwaltungsakt (Seite 4):
Absatz 2 (bereits Schadensbilder .... aufwiesen..."):
Hier irrt der Gutachter. Ich verweise auf meine Stellungnahme zu Punkt 2.4.3 seines Gutachtens v. 4.4.2004 (Befundaufnahme 12.3.04).
Absatz 5: Die Versicherung ist gänzlich vom Gutachten des Herrn W. v. 4.4.2004 (Bestandaufnahme 12.3.04) abgegangen und hat nicht mit 2.580,96 sondern zusätzlich weitere € 2.000,00 also € 4.580,96 an mich bezahlt.
Zu Seite 5 letzter Absatz und
Zu Seite 6, der den Zeilen 1 u. 2 folgende Absatz:
Das hier als neue Sach- und Aktenlage bezeichnete Ergebnis der "neu" erbrachten Beweisführung des Finanzamtes entspricht nicht den Tatsachen.
Ich verweise auf meine diesbezüglichen vorausgeführten Stellungnahmen zu diesem Schreiben und zu dem Gutachten des Herrn W. v. 4.4.2004 (Befundaufnahme 12.3.04). Zu dem Wort "neu" darf ich sagen, dass das alles das Finanzamt schon vor der Bescheiderlassung aus meinem umfassenden privaten Akt über den Katastrophenfall entnehmen hätte können, wenn es mir dazu die Möglichkeit gegeben hätte. Abschließend darf ich feststellen, dass die Frage immer nur noch die ist, ob es glaubwürdig ist, dass ich auf Grund meiner Erklärung (Schlaganfall mit Gehirnblutung am 26.4.2004) vergessen habe, auch die Rechnung der Fa. T. v. 9.7.2004 über € 1.782,00 der Versicherung vorzulegen.
Dass mein Haus vor dem Unwetter in bestem Erhaltungszustand war, davon ist auch die Versicherung ausgegangen und jeder der mich und mein Haus kennt, weiß, dass ich geradezu in übertriebener Weise immer dafür gesorgt habe, dass mein Haus immer in bestem Erhaltungszustand war."
Dieser Stellungnahme fügte der Bw. als Ergänzung die nachstehende Aufstellung über den Katastrophenschaden vom 6.8.2003 (Katastrophenschaden in Summe: 8.602,00 € abzügl. Versicherungsleistungen 4.580,96 € = offener Schadensbetrag 4.021,04 €) und weiters eine selbst erstellte Auflistung (Anmerkung UFS: in Form eines Vermerkes - ohne Rechnungslegung) über "Maler- und Tischlerarbeiten/Siegfried" (Beträge: 210,00 € und 390,00 €) als Anlage bei:
"Aufstellung über den Katastrophenschaden vom 6.8.2003"
Fa. M. , Dachdeckungen, Bauspenglerei,Re v. 14.4.04, bezahlt am 22.4.04 | € | 2.190,00 |
Fa. S. , MalereibetriebRe v. 23.4.04, bezahlt am 23.4.04 | € | 2.200,00 |
Fa. Valentin T. , MalermeisterRe v. 9.7.04. bezahlt am 10.7.04 | € | 1.782,00 |
Fa. M. , Dachdeckungen, Bauspenglerei,Re v. 8.11.04, bezahlt am 15.11.04 | € | 1.830,00 |
Tischlerarbeiten bei den Balkonenv. 15.4.04 - 18.4.04 (siehe Aufstellung) | € | 390,00 |
Anstricharbeiten bei den Balkonenam 19.7.04, 29.7.04, 31.7.04 (siehe Aufstellung undAktenvermerk v. 9.7.04 zur Re Trapp v. 9.7.04 | € | 210,00 |
Katastrophenschaden | € | 8.602,00 |
- Versicherungsleistungen | € | 4.580,96 |
offener Schadensbetrag | € | 4.021,04 |
Diese Vorhaltsbeantwortung inklusive Beilagen wurde dem Finanzamt zur Kenntnisnahme übermittelt. In der Gegenäußerung vom 20. Dezember 2005 teilte das Finanzamt dazu im Wesentlichen mit, dass zur Ermittlung des Schadensausmaßes und der Schadenshöhe am Wohnobjekt des Bw. von seiner Versicherung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (Baumeister W.) herangezogen worden sei. Die Versicherung habe in weiterer Folge den gutachterlich festgestellten Schadensbetrag zur Auszahlung gebracht. Bezüglich der Behauptung des Bw., er habe vergessen die Rechnung der Fa. T. vom 9.7.2004 über 1.792,00 € der Versicherung vorzulegen, sei von der Versicherung (Herrn C.) fernmündlich die Auskunft erteilt worden, dass vom Bw. sehr wohl auch diese Rechnung gegenüber der Versicherung zur Schadensregulierung vorgelegt worden sei. Die Versicherung habe jedoch eine Zahlung mit dem Hinweis auf das erstellte Gutachten abgelehnt. Dem Bw. sei von der Versicherung jedoch angeboten worden ein Gegengutachten zur Schadenregulierung zu erbringen, ein solches sei vom Bw. gegenüber der Versicherung allerdings nicht erbracht worden.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 21. Dezember 2005 wurde die Gegenäußerung des Finanzamtes dem Bw. zur Kenntnisnahme übermittelt.
Im Schreiben vom 30. Dezember 2005 erwiderte der Bw. dazu folgendes:
"Zur Stellungnahme (E-Mail) des Finanzamtes Klagenfurt vom 20.12.2005 teile ich mit und stelle richtig:
Am 19.8.2004 schlossen die Versicherung (Herr C.) und ich an Ort und Stelle die den Versicherungsfall abschließende Kompromisseinigung, dass mit der Zahlung von weiteren € 2.000,00 an mich (€ 2.580,96 waren bereits an mich gezahlt worden) der Versicherungsfall beendet sei.
Im Hinblick auf dieses Gentlemans-Agreement habe ich die Rechnung der Fa. M. v. 8.11.2004 über € 1.830,00 (endg. Schadensbehebung bei der Fertiggarage im Oktober 2004) wie auch die Rechnung der Fa. T. v. 9.7.2004 über € 1.782,00 (die ich vergessen hatte der Versicherung vorzulegen) in meine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 vom 5.4.2005 aufgenommen.
Am 18.4.2005 teilte ich dies der Versicherung (Herrn C. ) telephonisch mit, wobei ich auch klarstellte, dass ich den Versicherungsfall korrekterweise nach wie vor als beendet betrachte; Herr C. hatte nämlich gesagt, dass er - wenn ich es wolle - mit einem anderen Gutachter, den ich nun allerdings bezahlen müsste, zu mir kommen würde."
Über die mit Niederschrift vom 5. Oktober 2005 eingeschränkte Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die vom Bw. unter dem Titel "Katastrophenschaden" geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.782,00 € (Anstreicharbeiten der Fa. T. v. 9.7.2004) als außergewöhnliche Belastung im Kalenderjahr 2004 absetzbar sind.
Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wobei die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllen muss: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG) 1988. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG) 1988. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
In § 34 Abs. 4 EStG 1988 wird normiert, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Aufgrund der im Verwaltungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen und der Aus- und Beweisführungen der Verfahrensparteien im Zuge des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens sowie der dazu abgegebenen Stellungnahmen bzw. Gegenäußerungen steht folgender Sachverhalt fest:
- Aus der Bestätigung der Gem. vom 19.4.2005 geht hervor, dass am 6. August 2003 im Zeitraum zwischen 16:00 und 17:00 Uhr im Ortsgebiet von Maria Saal ein heftiges Sturm-Hagel-Unwetter niederging.
- Der Selbsterklärung des Bw. ist glaubhaft zu entnehmen, dass die nachgewiesenen Gebäudesanierungskosten des Kalenderjahres 2004 (Gesamthöhe: 8.602,00 €) auch im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung resultierend aus dem Unwetter vom 6.8.2003 erwachsen waren.
- Fest steht, dass der Bw. die Gebäudeschäden seiner Versicherung erst im Folgejahr (Kj. 2004) gemeldet hat. Von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wurde demzufolge am 12. März 2004 im Beisein des Bw. ein Lokalaugenschein abgeführt und ein entsprechendes Schadensgutachten erstellt.
- Dem Sachverständigengutachten vom 4. April 2004 ist unter Pkt. 3.1 zu entnehmen, dass der Sachverständige davon ausging, dass durch ein Hagelereignis im letzten oder vorletzten Jahr an mehreren Stellen, besonders an der Südseite, kleinere Beschädigungen an den Holzzierteilen entstanden waren. Ebenso sei es möglich, dass aufgrund der gewählten Konstruktion bei der Abdichtung des Vorplatzes bzw. der Garagenabdichtung ein starkes Hagelereignis die Dachhaut beschädigte und damit undicht geworden war.Zur Ermittlung der Schadenshöhe wurden vom Sachverständigen Reparaturarbeiten im Bereich des Garagendaches und der Vorplatzüberdachung bzw. Malerarbeiten für das stellenweise Ausbessern der beschädigten Holzteile angesetzt.Seitens des Sachverständigen war ein vollflächiges Ausbessern der Holzteile nicht anerkannt worden, da die verwendeten Giebelverzugsbretter bzw. Ortgangbretter eine starke Astigkeit aufwiesen.Bei Einwirkung von Sonnenstrahlung und Austrocknen dieser Bretter sei es zu Verwindung gekommen wodurch die Farbschichten flächenhaft abplatzen.
- Die Schadens(beseitigungs)kosten wurden im Sachverständigengutachten unter Pkt. 4 mit einer Gesamtschadenssumme in Höhe von Brutto 2.580,96 € geschätzt.
- Evident ist, dass der Bw. von seiner Versicherung, jedoch abweichend vom erwähnten Sachverständigengutachten, im Kalenderjahr 2004 im Wege einer einvernehmlichen Kulanzzahlung eine Gesamtschadenssumme in Höhe von 4.580,96 (in Form von zwei Schecks datiert mit 8.4.2004 über 2.580,96 € und vom 19.8.2004 über 2.000,00 €) zur Schadensregulierung vergütet bekommen hat.
In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" erwähnt dem Grunde nach unausweichliche Schadensereignisse wie zB. Hochwasser- und Vermurungsschäden, also solche Naturkatastrophen, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar (Fuchs), zu § 34 Abs. 6 bis 8 EStG 19888, Tz 2).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zählt zweifelsohne auch ein starkes regionales Hagel- oder Sturmunwetter zu einem unausweichlichen Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, die auf einem derart unvorhersehbaren Schadensereignis (Naturkatastrophe) beruhen und wodurch den Steuerpflichtigen insoweit eine unabwendbare Vermögenseinbuße trifft, stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Absetzbar sind jedoch nur die Kosten zur Beseitigung des unmittelbaren Vermögensschadens (verlorener Aufwand), die dem Steuerpflichtigen durch die Wiederherstellung (zB Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter) oder der Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände notwendig erwachsen. Keinesfalls stellt hingegen ein bloß erlittener Vermögensverlust bzw. -schaden eine zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung dar.
Damit eine Schadensbeseitigung allerdings als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 qualifiziert werden kann, ist zunächst der Umstand des Vorliegens eines außergewöhnlichen Schadensereignisses (Naturkatastrophe) durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Auf Grund der im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen, nämlich der Bestätigung der Gem. vom 19.4.2005, der Selbsterklärung des Bw. über das Unwetter- bzw. Schadensereignis vom 6.8.2003, der Schadensdokumentation des Bw. mittels diverser Fotoaufnahmen und im Besonderen durch das Sachverständigengutachten vom 4. April 2004, kommt der Unabhängigen Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Bw. nachgewiesenen Gebäudesanierungskosten des Kalenderjahres 2004 (Gesamthöhe: 8.602,00 €) zweifelsohne auch - teilweise - auf ein unausweichliches Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 zurückzuführen sind.
Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden - die Anwendung der Norm des § 34 Abs. 6 EStG 1988 sieht lediglich von dem im Abs. 4 leg.cit. erwähnten Erfordernis (sog. Selbstbehalt) ab - gelten jedoch, genau so wie für andere außergewöhnliche Belastungen, dass diese einkommensvermindernden Ausgaben sowohl das Tatbestandsmerkmal der "Außergewöhnlichkeit" als auch das Tatbestandsmerkmal der "Zwangsläufigkeit" erfüllen müssen. Denn das Gesetz räumt dem Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung seines Einkommens nur dann ein, wenn sämtliche in § 34 Abs. 1 EStG 1988 genannten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Bereits das Fehlen einer einzigen in § 34 Abs. 1 EStG 1988 genannten Voraussetzung schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. VwGH vom 1.7.1964, 865/63 und 10.4.1973, 398/73).
Aufwendungen zur Schadensbehebung schlechthin, die den Steuerpflichtigen treffen, sind nur in Ausnahmefällen im Rahmen des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen. Was die Höhe der als außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 anzuerkennenden Aufwendungen anlangt, ergibt sich schon aus der Bedeutung des Wortes "Beseitigung", dass Verbesserungen und Erweiterungen über den Zustand vor dem Schadensfall unberücksichtigt bleiben müssen (also Aufwandskürzung "Neu für Alt"). Entscheidend ist dabei der gemeine Wert (Zeitwert) des zerstörten oder beschädigten Wirtschaftsgutes und der Wert (Preis) des neu angeschafften bzw. dessen Wiederherstellung (Reparatur). Die rechtskonforme Anwendung der "Gegenwerttheorie" wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden bestätigt. Danach können Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungsaufwendungen - abzüglich allfälliger Aufwandsersätze von dritter Seite (zB. Versicherungsleistungen) - nur in dem Ausmaß berücksichtigt werden, die dem Wert des zerstörten Wirtschaftsgutes unmittelbar vor Schadenseintritt entsprechen (vgl. VwGH vom 28.6.1988, 88/14/0059, 12.9.1989, 88/14/0164, 5.6.2003, 99/15/0111).
Auch ist bei der Wiederbeschaffung/Wiederherstellung des beschädigten (zerstörten) Wirtschaftsgutes zu prüfen, ob die Wiederherstellung zwangsläufig ist. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen nach den Umständen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der Verwaltungsgerichtshof bei zerstörten Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist, wie dies beispielsweise bei der Zerstörung einer Wohnungseinrichtung durch Brand der Fall sein könnte (vgl. VwGH vom 12.9.1989, 88/14/0164, 5.6.2003, 99/15/0111).
Unter Beachtung der oben angeführten VwGH-Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Fall folgendes:
Außer Streit steht, dass für den Bw. der Unwetterschaden vom 8. August 2003 ein unabwendbares Ereignis darstellt und dem Bw. insoweit, nämlich durch die Beseitigung von Schadensfolgen, zweifellos höhere Aufwendungen erwachsen sind als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Keinesfalls vermag der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage den Ausführungen bzw. Überlegungen des Bw. darin zu folgen, dass es sich bei sämtlichen Renovierungskosten in Höhe von 8.602,00 € - vom Bw. als "Katastrophenschaden" bezeichnet - um existenznotwendige Schadensbehebungsmaßnahmen gehandelt hat, die einer außergewöhnlichen Belastung grundsätzlich zugänglich wären. Insoweit die in Streit stehenden Sanierungsaufwendungen nämlich auf die beschädigte Garage des Bw. entfallen, sind diese nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates bereits dem Grunde nach zur Gänze im Betrag von 1.920,00 € (Fa. M. =1.830,00 € lt. Re.Nr. 894/2004 zuzügl. 90,00 € inkl. 20% USt lt. Re.Nr. 203/2004) nicht als zwangsläufig angefallen anzusehen (vgl. VwGH vom 5.6.2003, 99/15/0111). Eine freistehende Garage ist keinesfalls als ein existenznotwendiges Wirtschaftsgut einzustufen ohne deren Sanierung eine weitere Lebensführung des Bw. unzumutbar gewesen wäre.
Dass durch das Unwetterereignis im August 2003 Sachschäden an den Gebäudeobjekten (Wohnhaus und Garage) des Bw. verursacht wurden und damit Sanierungsmaßnahmen verbunden waren die einer "Schadensbeseitigung" dienten, ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Bw. von seiner Versicherung zur "Gesamtschadensbeseitigung" ein Betrag in Höhe von 4.580,96 im Kalenderjahr 2004 im Kulanzwege ausbezahlt wurde. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher davon auszugehen, dass insoweit die vom Bw. verausgabten Sanierungsaufwendungen (4.580,96 €) zweifelsohne eines durch den Schaden eingetretenen endgültigen Verlustes (verlorener Aufwand) dienten, der dem Grunde nach die Anspruchsvoraussetzungen für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erfüllt.
Wenn das Finanzamt im Hinblick auf die Gegenwerttheorie lediglich diese notwendigen Wiederherstellungskosten (verlorener Aufwand bzw. Schadensbeseitigungskosten) in Höhe von 4.580,96 €, im Streitfall eben betragsgleich einer erfolgten Versicherungskulanzleistung, als grundsätzlich außergewöhnliche Belastung betrachtet und folglich den darüber hinausgehenden Kosten die steuerliche Anerkennung gänzlich versagt, so kann der Bw. durch diese Auslegung nicht in seinen Rechten verletzt sein. Denn soweit "notwendige" Wiederherstellungsarbeiten auch zu Werterhöhungen führen, könne die "Wertverbesserung" nicht dem außergewöhnlichen Schadensereignis zugeschrieben werden.
Der bloße Umstand der Schadensregulierung mit der Versicherung alleine rechtfertigt für sich auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keinesfalls bereits die Anerkennung der vom Bw. als "offener Schadensbetrag" bezeichneten Kosten im Betrag von 4.021,04 € als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt zur Klärung des gegenständlichen Streitfalles vom Versicherer des Bw. ein bereits vorhandenes Sachverständigengutachten abverlangt. Auch der Unabhängige Finanzsenat teilt wie das Finanzamt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Ansicht, dass dem Inhalt und Ergebnis eines von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erstellten Gutachtens größtmöglicher Wahrheitsgehalt und Beweiskraft zukommt.
Die vom Bw. in der Stellungnahme vom 29. November 2005 zum in Rede stehenden Sachverständigengutachten vom 4. April 2004 abgegebenen Einwendungen vermögen daher nicht zu überzeugen und sind gegenständlich nicht entscheidungsrelevant.
Nicht bezweifelt werden die inhaltlichen Ausführungen des Bw. jedoch dahingehend, wenn er darauf hinweist, dass er im Kalenderjahr 1998 eine "Generalrenovierung" seines Wohnhauses habe durchführen lassen. Auch in der Objektbeschreibung des Sachverständigengutachtens vom 4. April 2004 wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des Allgemeinzustandes des Einfamilienwohnhauses ersichtlich sei, dass ständige Instandsetzungen und Reparaturen am Wohnhaus durchgeführt worden seien. Dem angesprochenen Sachverständigengutachten ist inhaltlich aber auch ebenso unzweifelhaft zu entnehmen, dass die "aufwendigen" Holzkonstruktionen und Verkleidungen (zB Balkone, Vorplatzüberdachung, Giebelverzugsbretter, Fensterläden) des Einfamilienwohnhauses des Bw., anlässlich der Besichtigung durch den allgem. und gerichtl. zertif. Sachverständigen Herrn W., im Zuge der Befundaufnahme am 12.3.2004 Schadensbilder (wie Farbabplatzungen durch Einwirkung von Sonnenstrahlung und Austrocknen der Holzbretter, gänzliche Farbschichtlösung in Bereich der Äste) aufwiesen, die nicht ausschließlich auf das vom Bw. aufgezeigte Unwetterereignis des Jahres 2003 zurückzuführen waren.
Dass die vom Sachverständigen im Gutachten aufgezeigten "allgemeinen" Farbschäden an diversen Holzflächen nicht ausschließlich auf einem Hagelereignis des Jahres 2003 beruhen, vermochte der Bw. nicht glaubhaft zu entkräften. So waren auch die vom Bw. im Rahmen des Erörterungstermins am 5. Oktober 2005 ua. weiters zur Einsichtnahme vorgelegten Fotos (zB. drei Balkonaufnahmen datiert mit 9.4.2004), nicht geeignet, die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen laut Befundaufnahme vom 12.3.2004 zu widerlegen. Vielmehr ist auf diesen drei Balkonaufnahmen (Ablage: Bl. 23 a im Lohnsteuerakt) zu erkennen, dass die Farbschäden (wie Farbabplatzungen durch Einwirkung von Sonnenstrahlung und Austrocknen der Holzbretter, gänzliche Farbschichtlösung im Bereich der Äste), auf den Balkonholzflächen der größten Wahrscheinlichkeit nach, wie vom Sachverständigen im Gutachten beschrieben, auch auf allgemeinen Abwitterungseinflüssen beruhen, die in weiterer Folge zu den abgebildeten Farb- und Holzflächenschadensbildern führten.
Bei diesem Sachverhalt kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die über die "Schadensbeseitigung" (in Höhe der Versicherungsleistung) hinaus gehenden Rechnungsbeträge als allgemeinen Sanierungs- bzw. Renovierungsaufwand betrachtet, der losgelöst vom Unwetterereignis des 6.8.2003 am Wohnobjekt des Bw., konkret an den Holzkonstruktionen und Verkleidungen (zB Balkone, Vorplatzüberdachung, Giebelverzugsbretter, Fensterläden), bereits bestanden hat. Derartige werterhaltende und werterhöhende Wohnhaussanierungskosten, die nicht unmittelbar auf ein außergewöhnliches Unwetterereignis zurückzuführen sind, erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen (zB. keine Außergewöhnlichkeit, keine Zwangsläufigkeit) für den Abzug als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988.
Unter Pkt. 4 im Schadensgutachten vom 4. April 2004 führte der Sachverständige zur Frage der Schadensbeseitigungskosten im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die Besichtigung des Einfamilienhauses und der Garage des Bw. mehrere schadhafte Stellen ergab, die auf ein Hagelereignis zurückzuführen gewesen wären. Aufgrund dieser Schadensbilder und der Befundaufnahme könne daher seitens des Sachverständigen lediglich das Ausbessern von Holzteilen bzw. der Dachhaut akzeptiert werden. Die Gesamtschadenssumme für Dachdecker und Spenglerarbeiten (Pos. 3.2.1) und für Malerarbeiten (Pos. 3.2.2) sei daher folglich vom Sachverständigen mit einem Bruttobetrag von 2.580,96 € geschätzt worden.
Fest steht, dass der Bw. zur Abdeckung von notwendigen und aufwendigen Schadensbeseitigungsmaßnahmen, wenn auch aus Kulanzgründen, abweichend vom angeführten Sachverständigengutachten von seiner Versicherung eine Gesamtschadenssumme in Höhe von 4.580,96 vergütet bekam. Evident ist weiters, dass eine konkrete Zuordenbarkeit der Versicherungskulanzleistung zu den vom Bw. vorgelegten Rechnungen für Renovierungskosten in Höhe von 8.602,00 € nicht möglich ist.
Allerdings ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 4. April 2004 zweifelsfrei, dass vom Sachverständigen laut Pkt. 3.2.2 für Malerarbeiten und örtliche Ausbesserungen an den vorgefundenen Hageleinschlägen im Bereich des Balkons, der Giebelverzugsbretter und der Fensterläden ein Schadensbeseitigungsaufwand (Material und Arbeit) in Höhe von Brutto 1.896,96 geschätzt wurde. Ebenso steht unzweifelhaft fest, dass der Bw. von seiner Versicherung am 8. April 2004 einen Scheck über 2.580,96 € entsprechend des angesprochenen Sachverständigengutachtens bekam, welcher den Wiederherstellungskosten- bzw. Schadensbehebungsanteil an den Holzkonstruktionsteilen des Wohnhauses des Bw. zur Gänze (1.896,96 €) inkludierte.
Wenn der Bw. nun wiederholt vorbringt, er habe auf Grund eines Schlaganfalles (erlitten am 26. April 2004) vergessen, auch die Rechnung der Fa. T. vom 9. Juli 2004 über Anstreicharbeiten in Höhe von 1.782,00 € der Versicherung vorzulegen, so ist durch diese Argumentation, auch wenn diese aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht angezweifelt wird, nichts zu gewinnen. Der Unabhängige Finanzsenat erblickt im genannten Sachverständigengutachten vom 4. April 2004 klare beweiskräftige Aussagen, die eine Beurteilung über "notwendige" Schadensbeseitigungskosten an den Wohnobjekten des Bw., von denen mangels Vorlage anderer geeigneterer Unterlagen im Streitfall nicht abgewichen wird, zulassen. Im Sachverständigengutachten vom 4. April 2004 wird so ua. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für "Malerarbeiten und örtliche Ausbesserungen" an den Holzkonstruktionsflächen ein Schadensbetrag im Ausmaß von 1.896,96 € im Schätzungswege zum Ansatz gelangte.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Bw. von seiner Versicherung zur Schadensbeseitigung, also der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter, ohne konkrete "Zweckwidmung" eine Gesamtschadensvergütung ausbezahlt erhalten. In Anbetracht dieser Tatsache geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass mit der "Gesamtschadensregulierung" von Seiten der Versicherung jedenfalls die Rechnung der Fa. T. über "notwendige" Anstreicharbeiten in Höhe von 1.782,00 € zur Gänze ersetzt worden ist. Im Übrigen wies der Bw. in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2005 ergänzend selbst darauf hin, dass der in Rede stehende Versicherungsfall durch eine Kompromisseinigung (zwei Zahlungen: 2000,00 € und 2.580,96 €) als beendet anzusehen sei.
Es scheitert nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates die Anerkennung der vom Bw. als "offener Schadensbetrag" bezeichnete Kostenanteil im Betrag von 4.021.04 € als außergewöhnliche Belastung im Berufungsfall allerdings auch daran, dass dieser strittige Aufwandsanteil in Höhe von 4.021,04 € dem Bw. nicht zwangsläufig erwachsen ist. Laut Aktenlage steht fest, dass der Bw. auf Grund freier Entscheidung die Kompromisseinigung zur Schadensregulierung mit seiner Versicherung akzeptiert hat, er hat damit bewusst in Kauf genommen, dass er die im Gegenstandsfalle behaupteten "offenen" Schadensaufwendungen aus seinem eigenen Einkommen "freiwillig" bestreiten muss.
Nur notwendige Aufwendungen, die unmittelbar zur Beseitigung von Schadensfolgen verausgabt werden, sind als außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 zu bezeichnen. Dem Grunde nach ordnet der Unabhängige Finanzsenat daher entsprechend der gegebenen Sach- und Aktenlage im Schätzungswege ausschließlich die vom Bw. insoweit im Kalenderjahr 2004 verausgabten Gebäudesanierungskosten in Höhe von 4.508,96 €, also betragsgleich der Versicherungsersatzleistung, den als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten des Jahres 2004 zu. Daraus ergibt sich für das berufungsgegenständliche Jahr, dass eine außergewöhnliche Belastung aus dem Titel "Katastrophenschaden" im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist.
Zusammengefasst ist weiters davon auszugehen, dass die vom Bw. über das Ausmaß der Versicherungsentschädigung hinaus geltend gemachten Aufwendungen im Betrag von 4.021.04 € mangels konkreter Nachweisführung einer notwendigen Katastrophenschadensbeseitigung weder das Merkmal der "Außergewöhnlichkeit" noch der "Zwangsläufigkeit" erfüllen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handelt es sich nach dem Inhalt der diesbezüglich vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelege vielmehr um werterhöhende Renovierungs- und Sanierungsaufwendungen allgemeiner Art an einem Eigenheim und einer Garage, die im Streitfall vom Bw. zeitgleich mit der Schadensbeseitigung eines Katastrophenfalles in Auftrag gegeben und vom Bw. insoweit "freiwillig" verausgabt wurden. Dass derart allgemein anfallende (werterhaltende und werterhöhende) Gebäudesanierungskosten keinen als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Aufwand darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Es war somit der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am 9. Februar 2006
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | außergewöhnliche Belastung, Katastrophenschaden, Hagel- oder Sturmunwetter, Zwangsläufigkeit, Gegenwerttheorie, Sachverständigengutachten |
Verweise: | VwGH 10.04.1973, 0398/73 |