UFS RV/0879-L/06

UFSRV/0879-L/065.9.2006

Familienheimfahrten eines bosnischen Gastarbeiters.

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0313 eingebracht. Mit Erk. v. 21.6.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0826-L/07 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 23. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. November 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber brachte durch seinen steuerlichen Vertreter eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ein, in der er Werbungskosten wegen Familienheimfahrten zu seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Familie geltend machte. Ausgeführt wurde hiezu, dass er bis zum Zeitpunkt seiner Pensionierung am 1.7.2001 bzw. der Zustellung des Pensionsbescheides am 3.9.2001 regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in L an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina gefahren sei, womit jedenfalls Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt verbunden waren. Die Ehefrau musste für die Zeit seiner Beschäftigung in Österreich seine Landwirtschaft in Bosnien-Herzegowina betreuen. Nach erfolgter Pensionierung sei er wieder an seinen Familienwohnsitz zurückgekehrt.

Vorgelegt wurde hiezu in der Folge der Zulassungschein für einen Pkw, wozu die Erklärung abgegeben wurde, dass die Fahrt in einer Richtung jeweils 540 km betragen habe, der Pensionsbescheid und eine Bescheinigung über einen Grundbesitz von über 4 ha in Bosnien-Herzegowina.

Das Finanzamt anerkannte die beantragten Werbungskosten nicht und begründete dies im wesentlichen damit, dass der Berufungswerber bereits seit 1966 nachweislich in Österreich erwerbstätig sei, für keine minderjährigen KInder mehr unterhaltspflichtig sei und auch die Familienhauswirtschaft in Bosnien von ihrer Größe her keiner Landwirtschaft entspreche, mit der man steuerlich relevante Einkünfte erziele. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien sei daher privat veranlasst.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß aus: Die Ehefrau und seine mangels Selbsterhaltungsfähigkeit noch mit ihm in seinem Haushalt lebenden drei Kinder seien Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina und würden daher für einen dauernden Aufenthalt eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung benötigen. Aufgrund der geringen Anzahl der jährlich zugewiesenen Quotenplätze sei die Erteilung einer solchen mit einer jahrelangen Wartezeit verbunden. Dem Berufungswerber und seiner Familie sei daher allein aufgrund der fremdenrechtlichen Bestimmungen eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich nicht zumutbar gewesen. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen an bereits volljährige Kinder, die noch im gemeinsamen Haushalt leben, sei überhaupt nicht möglich. Es werde daher beantragt, die geltend gemachten Werbungskosten für regelmäßige Familienheimfahrten zu berücksichtigen.

Ergänzend wurden in der Folge Unterlagen nachgereicht, wonach seine 1966 geborene Tochter noch in seinem Haus lebe und von ihm erhalten werden musste, da deren Ehemann während des Krieges in Bosnien gefallen sei. Der Berufungswerber hätte es hierauf übernommen, deren Haus fertig zu bauen, und seither erhalte er sie.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zur Problematik, inwieweit steuerlich beachtliche berufliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt oder weil der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122). Im Erkenntnis vom 20.12.2000, 97/13/0111, trifft der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Judikatur die Feststellung, dass berufliche Veranlassung dann vorliegt, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die verschiedensten Ursachen haben kann. Das Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/13/0154, verweist auf diese Judikatur und schränkt die Aussage dahingehend ein, dass die Ursachen aus Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.

Der Berufungswerber führt im Wesentlichen folgende Gründe für eine Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen, ins Treffen: seine volljährigen Kinder würden mangels Selbsterhaltungsfähigkeit noch bei ihm leben; er hätte eine Familienhauswirtschaft in Bosnien, die von seiner Ehegattin bewirtschaftet werden musste; er sei nach seiner Pensionierung wieder nach Bosnien gezogen. Schließlich führt er auch noch die lange Wartezeit für Niederlassungsbewilligungen ins Treffen.

Für eine Beurteilung dieser Ausführungen im Einzelnen ist insbesondere von Bedeutung, dass der Berufungswerber bereits seit 1966 in Österreich erwerbstätig ist, somit im Berufungsjahr 35 Jahre seines Erwerbslebens in Österreich verbracht hat. Dem gesamten Vorbringen sind keine Gründe zu entnehmen, dass es unzumutbar gewesen wäre, zu irgendeinem Zeitpunkt während all dieser Jahre den Familienwohnsitz in die Nähe des Arbeitsplatzes zu verlegen.

Seine Kinder sind nach einer vorliegenden Familienstandsbescheinigung 1962, 1965 und 1966 geboren, die jüngste Tochter war im Berufungsjahr somit 35 Jahre. Sebst wenn diese seit vielen Jahren erwachsenen Kinder - aus welchen Gründen auch immer - von ihm finanziell unterstützt werden müssen, so besteht zweifellos bei Nachkommen in diesem Alter kein Erfordernis mehr, sie auch durch laufende persönliche Besuche zu betreuen oder für sie den eigenen Haushalt weiter aufrecht zu erhalten. Im Übrigen fällt auf, dass der Berufungswerber einerseits ausführt, dass seine volljährigen Kinder noch in seinem Haushalt leben, und dass er andererseits bezüglich seiner 1966 geborenen Tochter erklärt, er hätte ihr geholfen ihr Haus fertig zu bauen, da der Ehemann im Krieg gefallen sei.

Bezüglich des landwirtschaftlichen Grundbesitzes von ca. 4 ha ist einzuräumen, dass dieser zweifellos geeignet sein mag, die Eigenversorgung einer Familie in Bosnien-Herzegowina zu unterstützen, wenn auch ein steuerpflichtiges relevantes Einkommen dadurch nicht erzielt werden kann. Ob die Landwirtschaft in dieser Größe von jeher im Eigentum des Berufungswerbers stand oder erst während seines Aufenthalts in Österreich erworben wurde, geht aus der vorliegenden Bescheinigung nicht hervor. Ungeachtet dessen ist jedoch festzustellen: Dass es der Ehefrau wegen der Betreuung dieser Landwirtschaft unzumutbar gewesen sein sollte, ihren Wohnsitz mit dem Berufungswerber nach Österreich zu verlagern, erscheint insbesondere in den vielen Jahren, in denen die Kinder des Berufungswerbers nun bereits erwachsen sind, nicht mehr nachvollziehbar, wenn diese Kinder andererseits, wie der Berufungswerber erklärt, mangels Selbsterhaltungsfähigkeit tatsächlich noch in seinem Haushalt leben und wohl selbst in der Lage sein müssten, eine Landwirtschaft zu betreuen.

Was nun die im Berufungsjahr erfolgte Pensionierung des Berufungswerbers betrifft, so ist wohl richtig, dass eine Verlegung des ständigen Familienwohnsitzes kurze Zeit vor Beendigung der Berufstätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Wenn jedoch ein Steuerpflichtiger während eines Zeitraums von 35 Jahren in großer Entfernung von seinem Familienwohnsitz seiner Berufstätigkeit nachgegangen ist und niemals Vorkehrungen getroffen hat, um den Familienwohnsitz in die Nähe des Arbeitsplatzes zu verlegen, dann liegt auch in der Zeit der unmittelbar bevorstehenden Pensionierung kein Grund vor, die Aufwendungen, die sich aus der großen Entfernung ergeben, in den letzen Monaten der Berufstätigkeit als beruflich veranlasst anzusehen und steuerlich zu berücksichtigen.

Auch mit dem Hinweis auf lange Wartezeiten für die Erlangung einer Niederlassungsbewilligung kann der Berufungswerber nichts für seinen Standpunkt gewinnen, wenn er während all der Jahre niemals den Versuch unternommen hat, eine solche zu erhalten. Wenn der Berufungswerber weder in der Zeit, als seine Kinder noch so klein waren, dass eine schulische Integrierung in Österreich leichter möglich gewesen wäre, noch später mit der Ehefrau allein eine Wohnsitzverlegung versucht hat, dann ist vielmehr anzunehmen, dass der Berufungswerber aus persönlicher Vorliebe, aus Neigung oder sonstigen privaten Überlegungen seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina beibehalten hat. Eine steuerliche Berücksichtigung der Familienheimfahrten ist bei dieser Sachlage nicht möglich.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am 5. September 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Werbungskosten, Familienheimfahrten

Verweise:

VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154

Stichworte