UFS RV/1164-W/05

UFSRV/1164-W/057.4.2006

Anerkennung des Pendlerpauschales, gesetzliche Unterhaltszahlungen

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes W., vom 26. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2003 entschieden:

Der Berufung wird im eingeschränkten Umfang teilweise Statt gegeben.

Die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2003 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.), der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kellner erzielte, die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2002. Mit gleichem Datum wie der oben erwähnte Schriftsatz reichte er eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ein.

Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2002 von Amts wegen wieder auf, führte betreffend das Jahr 2003 eine Arbeitnehmerveranlagung durch und setzte für die Jahre 1997 bis 2003 die Einkommensteuer neuerlich fest. Begründend führte es hinsichtlich der Jahre 1997 bis 2003 aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Kosten für Familienheimfahrten bei einer nicht auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung könnten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei als vorübergehend bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren anzusehen sei. Da die Voraussetzungen nicht zuträfen, seien die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht zu berücksichtigen.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Fahrten zwischen B. und A. keine Familienheimfahrten seien, sondern dass er täglich pendle. Daher lägen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten nicht vor, weil die täglichen Fahrten eben keine Familienheimfahrten seien, sondern es handle sich hierbei um das tägliche Pendeln zwischen Wohnort und Arbeitsstätte.

Eine zeitliche Beschränkung mit zwei Jahre gäbe es hinsichtlich der Anerkennung des Pendlerpauschales nicht.

Daher seien die Begründungen des Finanzamtes wegen Verwechslung der Begriffe Familienheimfahrten und Pendlerpauschale irrelevant.

Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages führte der Bw. aus, dass er von seiner Frau nicht getrennt lebe und in den streitgegenständlichen Jahren mit ihr und seinen zwei Kindern einen gemeinsamen Haushalt führe. Seine Frau beziehe kein Einkommen. Der Umstand, dass sein Haushalt im Ausland liege, schließe die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht aus, da der verfassungsrechtlich geschützte Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei. Aus diesem Grund könnten zwei im Inland Beschäftigte von der Finanzbehörde nicht verschieden behandelt werden, als wenn einer im Inland seinen Familienhaushalt habe und der andere nicht (VfGH-Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 236600). Die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages sei daher aufgrund der verbindlichen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegeben.

Mittels Vorhalt ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Einkommensnachweises der Ehegattin für die Jahre 1997 - 2003, um Vorlage der Zahlungsbestätigungen und des Mietvertrages für die Wohnung in A. , um Erklärung darüber, wer in dieser Wohnung noch gemeldet sei, um Auskunft darüber, ob für die Familie ein Antrag auf Familienzusammenführung in Österreich gestellt worden sei, um Bestätigung des slowakischen Standesamtes, dass die Ehe aufrecht sei, um Auskunft darüber, ob ein steuerlicher Vertreter in Österreich vorliege und um Vorlage einer Bestätigung über die erste polizeiliche Meldung in Österreich.

In Beantwortung des Vorhaltes führte der Bw. aus, dass seine Gattin in den Jahren 1997 bis 2003 kein Einkommen erzielt habe, da sie im Haushalt in Bratislava mit drei Kindern beschäftigt gewesen sei. Für die Wohnung in A. habe er keinen Mietvertrag und zahle er auch nichts. Wer noch in dieser Wohnung gemeldet sei, könne er nicht sagen, da er sich darin selten aufhalte. Für die Familie habe er keinen Antrag auf Familienzusammenführung in Österreich gestellt. Hinsichtlich der Frage der aufrechten Ehe, lege er eine notariell beglaubigte Erklärung seiner Frau vor. Diese Erklärung sei aussagekräftiger als die formelle Bestätigung des Standesamtes. Einen steuerlichen Vertreter habe er in Österreich nicht. Für die Vorlage der Bestätigung über die erste polizeiliche Meldung in Österreich ersuchte der Bw. um Fristverlängerung, da er beim Meldeservice, der zentralen Auskunft in A. , um eine solche Bestätigung angesucht habe, welche jedoch noch nicht zugeschickt worden sei.

In weiterer Folge zog der Bw. den Antrag auf Alleinverdienerabsetzbetrag für die Jahre 1997 bis 2003 zurück und reichte schließlich noch die Meldebestätigung nach, woraus ersichtlich ist, dass seine erste polizeiliche Meldung in Österreich bereits am 14. Juli 1976 erfolgte.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil der Bw. seit 14. Juli 1976 in Österreich gemeldet sei, am 31. Jänner 1987 in B. geheiratet und seine Ehegattin in den Jahren 1997 - 2003 kein eigenes Einkommen habe.

Des Weiteren sei er bereits österreichischer Staatsbürger, wodurch auszugehen sei, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen sei.

Der Aufenthalt der Familie des Bw. sei durch sein Einkommen in Österreich auch wirtschaftlich leistbar gewesen.

Auch wenn laut Angaben des Bw. in A. nur eine Schlafstelle sei, ändere dieser Umstand nichts daran, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in B. auf keinen Fall beruflich, sondern rein privat veranlasst sei.

Auf Grund der durchgehenden Meldungen in Österreich sei nicht davon auszugehen, dass die Fahrten von B. nach A. zur Arbeit in den Jahren 1997 - 2003 überwiegend von B. aus erfolgt seien.

Mit Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass die angefochtenen Bescheide 1997 bis 2003 wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben seien, da das Finanzamt mit dem Antragsteller keine Kommunikation gepflegt habe. Die Berufungsvorentscheidung gehe in seiner Begründung nicht im Geringsten auf die Berufung ein.

Alle Argumente, die das Finanzamt für die Begründung der Abweisung des Pendlerpauschales vorbringt, seien aus der Judikatur für den Bereich der Familienheimfahrten übernommen worden. Sie seien für den Bereich der Anerkennung des Pendlerpauschales nicht anwendbar. Der Unterschied zwischen dem Pendlerpauschale und den Familienheimfahrten sei dem Finanzamt scheinbar unbekannt. Zu diesem Zweck werde auch das VwGH-Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 98/13/0122, verwiesen.

Die Bestimmungen für Familienheimfahrten wären dann anzuwenden, wenn der Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liege und wenn die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar sei.

Nach der ständigen Judikatur betrage die Zumutbarkeitsgrenze ca. 120 Kilometer und die Entfernung zwischen dem Familienwohnort B. und dem Beschäftigungsort A. betrage im gegenständlichen Fall 75 Kilometer, sodass das Pendlerpauschale zu Recht bestehe. Dies ohne Rücksicht darauf, ob die Ehegattin berufstätig sei, wie lange der Bw. in Österreich gemeldet sei, ob ein Antrag auf Zusammenführung der Familie gestellt worden sei, ob der Bw. die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, wo der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen liege, ob der Aufenthalt seiner Familie in Österreich wirtschaftlich leistbar gewesen sei, welche Qualität die Wohnung in A. habe etc.

Das Pendlerpauschale sei auch dann anzuerkennen, wenn auf der Fahrtstrecke die Staatsgrenze liege. Die Anerkennung des Pendlerpauschales drücke der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 96/15/0246 wie folgt aus:

"Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, deren tägliche Zurücklegung dem Arbeitnehmer zumutbar ist, sind mit dem Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 und dem Verkehrsabsetzbetrag des § 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988 abgegolten."

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus rein privater Veranlassung sei bei üblicher Entfernung vom Beschäftigungsort kein Grund für die Abweisung des Pendlerpauschales.

Weiters legte der Bw. drei schriftliche Zeugenaussagen seiner Arbeitskollegen als Nachweis darüber vor, dass die in den Jahren 1997 bis 2003 durchgeführten Pendlerfahrten in den Lohnzahlungszeiträumen überwiegend von B. aus erfolgt seien.

Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vor und vertrat die Ansicht, dass aufgrund der polizeilichen Meldungen in A. das große Pendlerpauschale nicht zustehe und die Familienheimfahrten der seit dem Jahre 1972 durchgeführten Beschäftigung in A. nicht zu gewähren seien.

Die vom Bw. behaupteten fast täglich um 24.00 Uhr mit dem PKW durchgeführten Heimfahrten nach B. seien für das Finanzamt nicht plausibel und glaubhaft, da in A. eine Wohnung zur Verfügung stehe, auch wenn diese mit anderen Arbeitskollegen geteilt würde.

Über telefonischen Vorhalt seitens des UFS gab der Bw. an, dass er zwar jederzeit in A. schlafen könne. Seine Frau und seine Kinder leben jedoch in B., und da er mit seiner Familie zusammenleben wolle, pendle er jeden Tag zwischen B. und A. . Auf die Frage warum er in seinen Steuererklärungen die Wohnung in A. überhaupt angegeben habe, wenn er sie kaum nutze, führte der Bw. aus, dass der Umgang mit österreichischen Behörden und Dienstgebern wesentlich leichter sei, wenn eine inländische Zustellmöglichkeit bestünde.

In einem schriftlichen Vorhalt vom 26. Jänner 2006 wurde der Bw. ersucht in Zusammenhang mit den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern Unterlagen vorzulegen, die den Grund und die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen nachweisen.

In der Vorhaltsbeantwortung vom 22. Februar 2006 meinte der Bw., dass er gerne bereit sei hinsichtlich der geleisteten Unterhaltszahlungen Zahlungsbelege, Kontoauszüge einzusammeln und vorzulegen; es erschiene ihm jedoch einfacher, diese Belege durch den Hinweis auf die Rz 866 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 zu ersetzen.

In dem am 4. April 2006 durchgeführten Erörterungsgespräch führte der Bw. noch ergänzend aus, dass seine Frau und er, wenn ihre gemeinsamen Kinder die Schule absolviert haben, die Absicht hätten, nach Österreich zu ziehen. Im Übrigen sei der Bw. kein Kellner mehr, sondern führe und beaufsichtige fünfundzwanzig weitere Kellner. Unter diesen Personen würden ca. 10 Arbeitskollegen täglich zwischen B. und A. pendeln. Demnach sei das tägliche Pendeln keine Seltenheit.

Die Wohnungen in A. seien Schlafstellen (mit mehreren Personen in einem Schlafzimmer) der jeweiligen Dienstgeber gewesen, wobei lediglich die jetzige Wohnung in der P.straße keine Wohnung des Dienstgebers sei.

Der Bw. habe sich in der Wohnung in der P.straße aus dem Grunde hauptgemeldet, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten habe.

Im Übrigen habe der Bw., damit er eine Arbeitsbewilligung bekommen habe, immer eine österreichische Wohnadresse angeben müssen, da er sonst mit einer Abweisung seines Antrages auf Arbeitsbewilligung habe rechnen müssen.

In einer mit der Unterkunftgeberin (C.S.) des Bw. durchgeführten und seitens der Amtspartei vorgelegten Niederschrift vom 4. Juli 2005, gab Frau C.S. an, dass der Bw. ca. ein Mal pro Monat in der P.straße nächtige.

Befragt aus welchem Grund das tägliche Pendeln für die Amtspartei nicht plausibel und glaubhaft sei, ergänzte diese, der Bw. habe seit dem Jahre 1976 Wohnungen (Schlafstellen) in A. zur Verfügung und ihm sei nicht zumutbar, die tägliche Fahrt in der Nacht nach Dienstschluss von A. nach B. auf sich zu nehmen.

Hinsichtlich der seitens des Finanzamtes pauschal mit € 50,00 pro Monat und pro Kind anerkannten Unterhaltsleistungen für Kinder, die im Wege der außergewöhnlichen Belastung Berücksichtigung fanden, legte der Bw. keine diesbezüglichen Zahlungsbelege bzw. Kontoauszüge vor und führte hiezu noch aus, dass er die Voraussetzungen für die Anerkennung der pauschalen Beträge, nämlich die Vorlage der Belege aus den Jahren 1997 ff. für unkorrekt finde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten, die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbungssicherung oder Erhaltung der Einnahmen ....... Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

Z. 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

Lit. c: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt. Bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 Kilometer S 28.800,00 (€ 2.100,00) jährlich. Sonderregelung für das Jahr 2001: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 Kilometer S 34.560,00 jährlich.

Wenn das Finanzamt in der Begründung der Erstbescheide ausführt, die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung lägen nicht vor, ist ihm insoweit zuzustimmen. Doch im vorliegenden Fall ist nicht die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung zu prüfen, sondern die Frage, ob Ausgaben des Bw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 (Pendlerpauschale) vorliegen.

Die Amtspartei begründete ihre abweisliche Berufungsvorentscheidung damit, dass der Bw. schon seit dem Jahre 1976 in Österreich gemeldet sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein Steuerpflichtiger an mehreren Orten gleichzeitig gemeldet sein und somit mehrere Wohnsitze haben kann. Die amtliche Meldung des Steuerpflichtigen allein als Voraussetzung für die Anerkennung des Pendlerpauschales findet im Gesetz keine Deckung. Die diesbezügliche Bestimmung stellt lediglich darauf ab, welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Die Annahme, dass bei mehreren Wohnsitzen die Wohnung mit der kürzeren Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz zu benützen ist, lässt sich aus der Gesetzesbestimmung nicht ableiten. Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 1995 zur Zl. 91/14/0227 in diesem Zusammenhang aus, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nur die Fahrtstrecke zwischen dem nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen ist, doch ist der Sachverhalt, der diesem Erkenntnis zu Grunde liegt, nicht mit dem berufungsgegenständlichen Sachverhalt vergleichbar. In diesem VwGH-Verfahren benutzte der Beschwerdeführer überwiegend die am Arbeitsort gelegene Wohnung.

Ebenso sind der Familienstand des Steuerpflichtigen und die Einkommensverhältnisse seines Lebenspartners für die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht entscheidungsrelevant.

Soweit das Finanzamt ausführt, auf Grund der österreichischen Staatsbürgerschaft liege der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, ist darauf hinzuweisen, dass die österreichische Staatsbürgerschaft allein nicht ausreicht um den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland zu sehen. Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es nämlich auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 95/14/0145; Lang, Einführung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Rz 202). Im vorliegenden Fall liegen ohne Zweifel die persönlichen Beziehungen des Bw. in B. und ist dieser Ort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.

Wenn das Finanzamt vorbringt, der Aufenthalt der Familie des Bw. sei durch sein Einkommen in Österreich wirtschaftlich leistbar gewesen, ist zu erwidern, dass diese Begründung möglicherweise für die Prüfung einer doppelten Haushaltsführung von Relevanz ist, die Aberkennung des Pendlerpauschalbetrages jedoch nicht zu tragen vermag.

Den Ausführungen der Amtspartei hinsichtlich der privat veranlassten Beibehaltung des Familienwohnsitzes in B. ist beizupflichten und hat dies der Bw. auch nicht bestritten.

Das Finanzamt meint weiters, dass auf Grund der durchgehenden Meldungen in Österreich die Fahrten von B. nach A. zur Arbeit nicht überwiegend von B. aus erfolgt seien. Mit diesem Vorbringen übersieht das Finanzamt, dass für die Anerkennung der Ausgaben eines Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Tatsache maßgebend ist, dass er auch tatsächlich im Lohnzahlungszeitraum überwiegend diese Fahrtstrecke zurücklegt. Durchgehende Meldungen in Österreich sind nicht erforderlich.

Soweit die Amtspartei dem Vorbringen des Bw. keinen Glauben schenkt, weil es ihm nicht zumutbar sei, täglich in der Nacht nach Dienstschluss von A. nach B. zu fahren, wird auf die Niederschrift mit der Unterkunftgeberin hingewiesen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer einfachen täglichen Fahrtstrecke von 75 Kilometer ist zu erwidern, dass das Merkmal der Zumutbarkeit in der betreffenden gesetzlichen Bestimmung lediglich hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zum Tragen kommt. Legt der Bw. tatsächlich die Fahrtstrecke zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurück, steht im das Pendlerpauschale zu.

Der Unabhängige Finanzsenat gelangt in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Bw. die Fahrtstrecke von B. nach A. und retour fast täglich zurücklegt, zumal der Bw. in den streitgegenständlichen Jahren ein aufrechtes Familienleben mit Ehefrau und mehreren minderjährigen Kindern in B. führt. Dieser Umstand spricht nämlich eher für das tägliche Pendeln des Bw. zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort, sodass der Berufung in diesem Punkt Erfolg beschieden war.

Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich, dass nach § 34 Abs. 7 EStG 1988, je nach den Voraussetzungen, durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind. Diese Transferleistungen bzw. Absetzbeträge kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten. Da in diesen Fällen die eingeschränkte Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung mit sich bringt, durch keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat der Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, festgestellt, dass die gesetzliche Bestimmung keinesfalls ausschließt, Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen. Erforderlich ist diesfalls, dass diese Zahlungen im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen müssen. Den Nachweis dieser Zahlungen hat der Bw. jedoch nicht erbracht, sodass die beantragten Unterhaltsleistungen nicht anzuerkennen waren.

Soweit der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 22. Februar 2006 vorbringt, es erschiene ihm einfacher, die Vorlage der Belege durch den Hinweis auf die Rz 866 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 zu ersetzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den UFS beachtliche Rechtsquelle darstellen. Den Lohnsteuerrichtlinien kommt somit keine normative Bedeutung zu. Dies wird im Einleitungssatz der Richtlinien zum Ausdruck gebracht, in dem deren rechtliche Qualifikation mit der Formulierung umschrieben wird: Die Richtlinien stellen einen "Auslegungsbehelf" zum EStG 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis mitgeteilt werde (VfGH-Beschluss vom 26. November 1996, Zl. 46/95).

Wenn der Bw. im Erörterungsgespräch vorbringt, er finde die Voraussetzungen für die Anerkennung der pauschalen Beträge, nämlich die Vorlage der Belege aus den Jahren 1997 ff. für unkorrekt, wird darauf hingewiesen, dass der Bw. zur Beseitigung von Zweifel den Inhalt seines Vorbringens zu erläutern, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen hat. Dass die Unterhaltsleistungen den Erfordernissen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 entsprechen, konnte der UFS - trotz schriftlichen Ersuchens vom 27. Jänner 2006 - nicht feststellen.

Aus den obigen Erwägungen war demnach der Berufung im eingeschränkten Ausmaß Statt zu geben.

Beilagen: 12 Berechnungsblätter

Wien, am 7. April 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Pendlerpauschale, Unterhaltszahlungen, Bindungswirkung der LSTR

Stichworte