Gesellschafterdarlehen als verdeckte Ausschüttung
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M.GmbH, vertreten durch Mag. Mag.G.R.GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. Mai 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 und Körperschaftsteuer 2000 entschieden: a)
Der Berufung gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2000 wird Folge gegeben.
Die Körperschaftsteuer 2000 wird mit 21.101,28 € festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt, welches einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.
Die Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.
b)
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftsgegenstand der industriellen Kleiderherstellung, des Handelsgewerbes sowie des Handelsagenten.
Gesellschafter sind das Ehepaar H.S. (75%) und St.S (25%), Gesellschaftergeschäftsführer ist H.S. . Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für Jahre 1998 bis 2000 wurde unter Tz. 24 des Betriebsprüfungsberichtes vom 15. Mai 2002, ABNr: 109048/01 festgestellt, dass die Verrechnungskonten der Gesellschafter zum 30. April 2000 (Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2000) nachstehende Salden zu Gunsten der Bw. aufwiesen:
H.S. | 10,200.837,00 S |
St.S | 440.699,00 S |
Das Verrechnungskonto des Gesellschaftergeschäftsführers H.S. wies zum 30. April 1998 einen Negativstand von 1,347.746,82 S und zum 30. April 1999 einen Negativstand von 2,388.249,74 S auf.
Der negative Saldo auf dem Verrechnungskonto der St.S wurde im Wirtschaftsjahr Jahr 1997/1998 mit 382.003,00 S begründet und wuchs in den Wirtschaftsjahren 1998/1999 und 1999/2000 auf 440.699,00,00 S an.
Die auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter verbuchten Vorgänge stellten Entnahmen, welche die Bw. als Darlehen bezeichnete und deren Verzinsung dar.
Die Entnahmen des H.S. in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 und 1998/1999 seien laut Betriebsprüfungsbericht für die Bezahlung von dessen Einkommensteuer verwendet worden. Die Entnahme im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erfolgte zur Finanzierung eines privaten Hausbaues.
Die Entnahme der Gesellschafterin St.S im Wirtschaftjahr 1997/1998 in Höhe von 366.000,00 S sei zur Finanzierung eines Grundstückes verwendet worden, welches von der Gesellschafterin in der Folge an die Bw. vermietet worden war.
Da den Anforderungen der Fremdüblichkeit einer Darlehensaufnahme jedoch nicht entsprochen worden sei, wurden die zum 30. April 2000 aushaftenden Salden auf den Verrechnungskonten des H.S. und der St.S in Höhe von 450.065,00 S aus Vereinfachungsgründen zusammengefasst im Wirtschaftsjahr 1999/2000 als verdeckte Ausschüttung behandelt.
Für die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer wirkte sich diese Feststellung steuerneutral aus, da der ertragswirksamen außerbilanziellen Hinzurechnung in gleicher Höhe die aufwandwirksame Ausbuchung der Forderungen der Bw. an die Gesellschafter gegenüberstand.
Die Betriebsprüfung hat aber gleichzeitig unter Tz. 24 des Betriebsprüfungsberichtes die Verzinsung des Verrechnungskontos von H.S. s als zu niedrig erachtet.
Der Zinssatz für das Verrechnungskonto wurde analog zum Betriebskonto erhöht, wodurch eine Erhöhung der Zinsen um 143.065,00 S von 307.050,00 S auf 450.065,00 S erfolgte.
Die Zinsenerhöhung von 143.065,00 wurde gleichfalls als verdeckte Ausschüttung außerbilanziell hinzugerechnet.
Das Finanzamt folgte in dem angefochtenen, im wieder aufgenommen Verfahren ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 21. Mai 2002 den Feststellungen der Betriebsprüfung. Neben der außerbilanziellen Hinzurechnung der Zinsenerhöhung wurde der Gewinn um 121.642,00 S, resultierend aus der Kürzung der Absetzung für Abnutzung eines Betriebsgebäudes erhöht und um 199.653,00 S, resultierend aus der Erhöhung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 gekürzt und sind diese Punkte unstrittig.
Insgesamt ergab sich gegenüber dem abgeänderten Erstbescheid vom 25. Juli 2001 eine Steuernachforderung in Höhe von 1.606,07 €.
Mit Telefax vom 21. Juni 2002 wurde Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid und den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen neuen Sachbescheid (Körperschaftsteuerbescheid 2000) eingebracht.
Die Begründung der Berufung wurde mit Telefax vom 5. Juli 2002 nachgereicht.
Die Bw. bekämpfte darin die Behandlung der Entnahmen in Höhe der zum 30. April 2004 auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter aufscheinenden Salden im Betrage von 10,200.837,00 S und 440.699,00 S sowie die Erhöhung der Zinsen um 143.065,00 S als verdeckte Ausschüttung und führte dazu aus:
a) Verdeckte Ausschüttung
ad 1) Darlehenshingabe
Im Prüfungsverfahren sei wiederholt dargelegt worden, dass die Rückzahlung der Verrechnungsschuld immer beabsichtigt gewesen sei. Ursprünglich sei dies in erster Linie über Ausschüttungen und zusätzlich durch die Einbringung privater Mittel geplant gewesen.
Diese Absicht sei auch immer bei den Bilanzbesprechungen kundgetan worden.
Die fehlende schriftliche Dokumentation sei natürlich ein Mangel. Allerdings sei ersichtlich, dass auch in der Vergangenheit die Verbindlichkeiten auf den Verrechnungskonten der Gesellschafter mit Ausschüttungen abgedeckt worden seien.
Zum Zeitpunktes des Entschlusses zum Bau eines Privathauses 1999 habe man unter den damals gegebenen Voraussetzungen angenommen, dass die Rückzahlung über Ausschüttungen kein Problem sein werde.
So sei zum Beispiel zum Bilanzstichtag 30. April 1998 ein ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn von 7,890,000,00 S ausgewiesen worden.
Somit sei ein Teil der für den Hausbau erforderlichen Mittel von der Bw. geborgt worden.
Die Rahmenbedingungen hätten sich zwischenzeitlich geändert, da die Branche der Bw. einen unvorhersehbaren Einbruch erlitten habe.
Daher sei durch H.S. der Entschluss gefasst worden, die Rückverrechnung der Verrechnungsschuld weitestgehend durch den Verkauf einer privaten Liegenschaft zu realisieren, damit die Eigenkapitalausstattung der Bw. nicht über Gebühr geschwächt werde - dies vor allem in Hinblick auf Basel II.
Der Verkauf der Privatliegenschaft sei mit Ende April 2002 erfolgt und der Kaufpreis von 712.000,00 € basierend auf einem Sachverständigengutachten, dem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden.
Eine Aufstellung der Entwicklung der Verrechnungskonten der Gesellschafter seit 1992 wurde beigelegt.
Wie bei der Schlussbesprechung erörtert, sollte eine nach dem Verkauf der Liegenschaft verbleibende Restschuld mittels offener Ausschüttung unter Zugrundelegung der Bilanz zum 30. April 2002 abgedeckt werden.
Der ausschüttungsfähige Gewinn der Bilanz zum 30. April 2001 habe 860.980,00 € betragen, sodass unter Berücksichtigung des noch zu ermittelnden Bilanzergebnisses per 30. April 2002 einem Gewinnausschüttungsbeschluss in Höhe der Verrechnungsschuld nichts im Wege stehe.
Die Bw. verwies in diesem Zusammenhang auf Tz. 933 der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (kurz KÖStR 2001).
Im Berufungsfall fehle zwar die schriftlich Dokumentation der Darlehensaufnahme, doch sei der Gesellschafter H.S. alleine schon auf Grund seiner Vermögensverhältnisse kreditwürdig und sei bei entsprechenden Vermögensverhältnissen die Kreditvergabe ohne grundbücherliche Besicherung durchaus nicht unüblich.
Das Reinvermögen des H.S. habe bspw. zum zum 30. April1999 19,341.000,00 S, im Berufungszeitpunkt rund 16,192.000,00 S betragen, wobei die Anteile an der Bw. nur zu den Buchwerten angeführt worden seien.
Gegen das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung spreche:
-die von Anfang an vorliegende Bonität (VwGH 22.10.1991, 91/14/0020-0027);
-dass die Rückführung der Verrechnungsschuld immer geplant gewesen sei, nunmehr die Rückführung teilweise über den Liegenschaftsverkauf erfolgt sei und der Rest durch offene Ausschüttungen erfolgen werde;
-fremdübliche Zinsen verrechnet worden seien; -den Gesellschaftern kein ungerechtfertigter steuerlicher Vorteil zugekommen sei;
-die Bw. bei der Darlehensaufnahme eine Eigenkapitalquote von 30% aufgewiesen habe;
-der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein höhere Stellenwert als die formalrechtliche Würdigung zukommen müsse;
-das handelsrechtliche Maßgeblichkeitsprinzip
- dass im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft ein Rückforderungsanspruch durch den Masseverwalter bestehe;
ad 2) Verzinsung des Verrechnungskontos
Weiters wurde die Erhöhung der Zinsen für das Gesellschafterdarlehen und deren Behandlung als verdeckte Ausschüttung bekämpft.
Die Verzinsung des Verrechnungskontos bei gleichzeitiger Annahme einer verdeckten Ausschüttung sei nicht nachvollziehbar (siehe auch 14.4.1993, 91/13/0194).
b) Wiederaufnahme des Verfahrens
Die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 wurde nicht näher begründet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. November 2002 wurde das Berufungsbegehren abgewiesen.
Darin wurde ausgeführt, dass jede Entnahme dem Grund nach zunächst als rückzahlungspflichtiger Vorgang zu werten sei.
Werde die Entnahme über das Verrechnungskonto erfasst, sei deren Rechtsgrund nach den Maßstäben für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen (unter Hinweis auf KÖStR 2001 Rz 933 ).
Folgende Punkte würden für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung der Entnahmen sprechen (siehe auch KÖStR 2001 Rz 903):
Es gebe keine schriftlichen Verträge über die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit und die Rückzahlungsmodalitäten, was auch von der Bw. selbst in der Berufung nicht in Abrede gestellt wurde.
Es seien keine Sicherheiten eingeräumt worden, und seien die Privatliegenschaften bereits hypothekarisch belastet gewesen.
Kein Fremder würde unter derartigen Bedingungen ein Darlehen in der berufungsgegenständlichen Höhe einräumen.
Bis zum Bilanzstichtag 30. April 2000 sei weder ein Ausschüttungsbeschluss gefasst worden noch der Verkauf der privaten Liegenschaft erfolgt.
Eine bereits verwirklichte verdeckte Ausschüttung könne nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und damit auch innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Durch einen in einem folgenden Wirtschaftsjahr gefassten Ausschüttungsbeschluss könne ein verdeckte Ausschüttung nicht mehr in eine offene umgewandelt werden.
In der Folge stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Dem Vorlageantrag wurde ein Kaufvertrag vom 30. April 2002, über den Verkauf zweier Liegenschaften aus dem Privateigentum des H.S. beigelegt.
Danach hat H.S. die beiden in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaften Ez 95 und EZ 164 je KG Gösting an die Bw. um einen Kaufpreis von 712.000,00 € veräußert.
Die Bezahlung erfolgte über das Verrechnungskonto des H.S. und wurde der Kaufpreis diesem Verrechnungskonto gutgeschrieben.
Mit Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat vom 11. Mai 2005 wurde das Berufungsbegehren dahingehend eingeschränkt, dass das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung in Höhe des Nettozuwachses auf dem Verrechnungskonto des H.S. im Wirtschaftsjahr 1999/2000 in Höhe von 7,505.537,91 anerkannt wurde.
Gleichzeitig wurde die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend die Körperschaftssteuer 2000 zurückgenommen.
Die Bw. zog weiters ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat zurück.Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.ja
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 8 Abs. 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird.
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird (VwGH 26. September 2000, 98/13/0107).
Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob Entnahmen der Gesellschafter zu Lasten deren Verrechnungskonten der Gesellschafter als Darlehen oder als verdeckte Ausschüttung zu betrachten sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Die Vereinbarung muss demnach
-nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
-einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
-zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 29.Jänner 2002, 2001/14/0074).
Diese Erfordernisse müssen kumulativ vorhanden sein. Im Berufungsfall wurde weder ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, noch ist der Inhalt der Darlehensvereinbarung annähernd determiniert und wurde auch die Rückzahlung keineswegs bestimmt.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Darlehensgewährung unter Fremden zu den gleichen Bedingungen nicht erfolgt wäre.
Die von der Rechtsprechung geforderte Fremdüblichkeit liegt schon unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.
Nach den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen kann die Darlehenshingabe als solche bereits verdeckte Ausschüttung sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Darlehensrückzahlung nur vorgetäuscht wird bzw. von vorneherein nicht gewollt ist (VwGH 5.Oktober 1993, 93/14/0115) oder bereits bei Zuzählung (zum Beispiel wegen mangelnder Bonität des Gesellschafters) praktisch unmöglich ist (vergleiche VwGH 22.Oktober 1991, 91/14/0020). Ebenso wenn die Körperschaft von Anfang an auf Grund bestimmter Umstände mit dem Ausfall der Forderung rechnen musste, oder nicht einmal die Mindestvoraussetzungen eines Darlehensvertrages vorliegen (VwGH 26.September 1985, 85/14/0079 ).
Bei der Beurteilung eines Darlehensvertrages für steuerliche Zwecke ist nach Lehre und Rechtsprechung stets vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Demnach ist ein Darlehensvertrag mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen, wenn u.a. ein bestimmter bzw. annähernd bestimmbarer Rückzahlungstermin vereinbart und Zinsfälligkeiten, sowie ein bestimmter Kreditrahmen festgelegt wurden (vgl. VwGH 26.September 1985, 85/14/0079).
Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages dar (VwGH vom 15.März 1995, 94/13/0249; vom 14. April 1993, 91/13/0194). Wird dem Gesellschafter einer Körperschaft ein Darlehen eingeräumt und keine bzw. keine ausreichend klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, wird dadurch eine verdeckte Ausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta bewirkt (vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Ausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S 161).
Im Berufungsfall liegen aber keinerlei bindende bzw. determinierte Rückzahlungsvereinbarungen vor. Keine Kapitalgesellschaft wird einem Fremden ohne Festlegung eines festen Kreditrahmens, ohne zeitliche Begrenzung und ohne jegliche grundbücherliche Besicherung Kredit gewähren, noch dazu wenn der Kreditnehmer den Rückzahlungszeitpunkt nach eigenem Gutdünken festsetzen kann.
Die Verbuchung von Zinsen stellt keinen Beweis für den Abschluss eines Darlehensvertrages dar, wenn schriftliche Vereinbarungen über Kreditrahmen, Zinsfälligkeiten, Rückzahlungstermine und bestehende Sicherheiten fehlen (VwGH 14. 4. 1993, 91/13/0194), insbesondere wenn der Darlehensvertrag nur mündlich abgeschlossen wurde.
Im Berufungsfall liegen diese Mindestvoraussetzungen offenkundig nicht vor.
Nach § 983 ABGB ist bei Einräumung eines Darlehens zumindest eine Rückzahlungsfrist festzulegen und wurde nicht einmal diesem Minimalerfordernis im Berufungsfall entsprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2002, 98/13/0011 zur Frage der Vorliegens einer verdeckten Ausschüttung bei Darlehensgewährung an einen Gesellschafter ausführlich Stellung genommen und darin das Vorliegen von Formalerfordernissen als Prüfungsmaßstab wiederholt als zulässig und auch notwendig erachtet.
Danach müssen Abmachungen zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschafter von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden muss. Der Gerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass die bloße Verbuchung der Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgehen.
Auch im Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0154 hat der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass mangels einer ausreichend klaren, nach außen manifestierten Vereinbarung das Vorliegen eines Darlehens zu verneinen ist und in der rechtsgrundlosen Entnahme der Mittel eine verdeckte Ausschüttung zu erblicken war. Genau diese Umstände liegen auch im Berufungsfall vor, weshalb schon im Hinblick auf das genannte Erkenntnis vom Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist.
Wenn schon keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, dann müssen zumindest die wesentlichen Vertragsbestimmungen mit genügender Deutlichkeit fixiert sein.
Im Berufungsfall liegen unbestritten keine Darlehensurkunden vor, noch gibt es irgendwelche Dokumentationen über Kreditrahmen, Zinsfälligkeiten, Rückzahlungstermine und wurden auch keinerlei Sicherheiten eingeräumt. Angesichts der Höhe der entnommenen Beträge wäre eine schriftlich Absicherung unter gleichzeitiger Einräumung entsprechender Sicherheiten aber unabdingbar gewesen. Das Fehlen dieser Voraussetzungen führt jedenfalls unter dem Aspekt der mangelnden Fremdüblichkeit zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung (siehe VwGH vom 14. April 1993, 91/13/0194, 25.Februar 2004, 99/13/0154 und die dort zitierte Judikatur).
Im Berufungsjahr liegt aber nur im Umfang des Nettozuwachses auf dem Verrechnungskonto von H.S. in Höhe von 7.505.537,91 S eine verdeckte Ausschüttung vor, da eine verdeckte Ausschüttung nur im Jahr ihrer Entstehung zu erfassen ist.
Der Vorgang der verdeckten Ausschüttung erfolgt aber jeweils im Jahr der rechtsgrundlosen Entnahme der Mittel. Daher können die Entnahmen der vor dem Berufungsjahr liegenden Perioden im Berufungsjahr nicht mehr als verdeckte Ausschüttung behandelt werden.
Auf dem negativen Verrechnungskonto der Gesellschafterin St.S erfolgte im Berufungsjahr nur ein Ansteigen durch Verbuchung von Zinsen für eine im Wirtschaftsjahr 1997/1998 erfolgt verdeckte Ausschüttung (Darlehen), weshalb die Behandlung als verdeckte Ausschüttung im Berufungsjahr nicht mehr möglich ist.
Eine weitere Entnahme bleibt wegen Geringfügigkeit außer Ansatz.
Ungeachtet dessen hat hinsichtlich der auf den Verrechnungskonten aufscheinenden Forderungen für in den Vorjahren entnommene Beträge eine erfolgsneutrale Berichtigung zu erfolgen.
Die Bw. wendet weiters ein, dass konsequenterweise eine Verzinsung der durch die Finanzverwaltung als verdeckte Ausschüttung behandelten Entnahmen nicht erfolgen dürfe.
Das Finanzamt sieht darin einen Ausgleich für höhere Zinsaufwendungen der Bw., bedingt durch die Ausschüttung.
Der Bw. ist in diesem Punkt beizupflichten, da bereits im Zeitpunkt der Entnahme der als Darlehen bezeichneten Beträge durch die Gesellschafter die verdeckte Ausschüttung vollzogen war und daher in der Folge eine Verzinsung gleich einer Darlehensverbindlichkeit logisch nicht mehr möglich ist.
Der steuerliche Gewinn der Bw. im Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist um die ertragswirksam angesetzten Zinsen zu korrigieren, weshalb aus den Erlösen laut Betriebsprüfung nachstehende Zinserträge auszuscheiden sind:
Zinsen Verrechnungskonto H.S. | 450.065,00 S |
Zinsen Verrechnungskonto St.S | 20.985,00 S |
Summe | 471.050,00S |
Die Bw. hat ihr Berufungsbegehren mit Eingabe vom 11. Mai 2005 eingeschränkt und das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung im Ausmaß des Nettozuwachses auf dem Verrechnungskonto des H.S. im Wirtschaftsjahr 1999/2000 in Höhe von 7,505.537,91 anerkannt.
Da entsprechend den obigen Ausführungen der Tatbestand der verdeckten Ausschüttung nur im Zeitpunkt der jeweiligen Entnahmen erfüllt wurde und eine Verzinsung der entnommenen Beträge aus der Sicht des Steuerrechts nicht zu erfolgen hat, war dem nunmehr eingeschränkten Berufungsbegehren zu entsprechen und der Berufung stattzugeben.
Demnach liegt im Berufungsjahr eine verdeckte Ausschüttung an H.S. in Höhe von 7,505.537,91 S vor.
b)
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 wurde die Berufung gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 verfügenden Bescheid zurückgenommen. Demnach war die Berufung in diesem Punkt spruchgemäß nach § 256 Absatz 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am 18. Mai 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Verdeckte Ausschüttung, Gesellschafterdarlehen, Fremdvergleich, Angehörigenjudikatur, Rückzahlungsvereinbarungen, Schriftlichkeit, Entnahmen |
Verweise: | VwGH 14.04.1993, 91/13/0194 |