UFS RV/0443-G/04

UFSRV/0443-G/0425.4.2005

Berücksichtigung von Kilometergeldern oder tatsächlichen Kosten bei einem nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrrad

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0074 eingebracht. Mit Erk. v. 20.2.2008 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Klug Karl Heinz, Wirtschaftstreuhänder, 8010 Plüddemanngasse 104, vom 20. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 23. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr 2002 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Botentätigkeit für den V.V.. In seiner für die Einkommensteuer vorgelegten Einnahmen- Ausgabenrechnung machte er Ausgaben (inkl. km-Geld) in Höhe von € 4.522,86 geltend und erklärte Einkünfte von € 1.639,53. In seiner Aufstellung für die Umsatzsteuer wies er Ausgaben (ohne km-Geld) in Höhe von € 369,19 aus und gab die "Summe Einkommen netto" mit € 5.793,20 an.

In dem nunmehr bekämpften Bescheid ging das Finanzamt von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.793,20 aus.

Dagegen erhob der Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begehrte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.745,42 festzusetzen. Seine Einnahmen als Fahrradbote würden € 6.032,98 und die Ausgaben, die sich aus Kilometergeld Fahrrad (€ 4.153,67) und geringwertige Wirtschaftsgüter (€ 133,89) zusammensetzen, € 4.287,56 betragen.

Dieses Begehren begründete er im Wesentlichen wie folgt:

Er sei neben seinem Dienstverhältnis als selbständiger Fahrradbote tätig und übe parallel dazu sehr intensiv den Fahrradsport aus. Dies schlage sich durch Teilnahme an diversen Radrennen und Urlaubsfahrten mit seinem Fahrrad nieder, weshalb daraus ableitbar und auch mittels Fahrtenbuch dokumentiert die Privatnutzung seines Fahrrades insgesamt mehr als 50 % betrage und damit die Veranlassung für die steuerliche Berechnung des km-Geldes gegeben wäre.

Gemäß § 26 Z 4 EStG seien als Kilometergeld höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Die Kilometersätze für die Bundesbediensteten seien in den §§ 10 und 11 der RGV sowohl für Kraftfahrzeuge wie auch für Fahrräder, Fußgänger und Mitreisende geregelt. Gemäß § 10 Abs. 5 RGV gelten bei der Benützung eines eigenen Fahrrades die Bestimmung über das Kilometergeld, das im § 11 RGV geregelt sei. Ebenso sei im § 11 RGV ein Kilometergeld für Fußgänger in gleicher Höhe wie für Fahrräder geregelt, welches für den ersten bis fünften Kilometer je € 0,233 und ab dem sechsten Kilometer je € 0,465 betrage.

Aus dieser RGV lasse sich erkennen, dass es in der Intention des Gesetzgebers gelegen sei, nicht nur den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen - wie etwa bei den Kraftfahrzeugen, den Treibstoffen, Reparaturen, Versicherungen, Steuern, Abschreibungen usw.- zu erreichen, sondern durch die Zuerkennung von Kilometergeld auch den nicht belegbaren und auch nicht messbaren Substanzverzehr und Energieverbrauch abzugelten.

Er beantrage, die für im Privatvermögen befindlichen Kraftfahrzeuge vorgesehene Kilometergrenze von 30.000 km ins Verhältnis zu dem für Fahrräder vorgesehenen Kilometergeld von € 0,233 zu bringen, woraus sich eine Obergrenze von 19.635 km für Fahrräder errechnen lasse (30.000: 0,356 x 0,233). Diese Grenze werde durch die von ihm beantragte Kilometerleistung nicht überschritten.

Nach Beantwortung eines an den Bw. gerichteten Vorhaltes und Vorlage des Fahrtenbuches erließ die Abgabenbehörde erster Instanz eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung. In der dazu ergangenen Begründung wurde darauf hingewiesen, dass pauschale Betriebsausgaben nur dann Berücksichtigung finden können, wenn diese von den effektiven Kosten nicht gravierend abweichen. In diesem Zusammenhang wurde die jährliche AfA in Höhe von € 500,00 ermittelt. Vom Bw. wurden Ausgaben für Fahrradersatzteile und Bekleidung in Höhe von € 369,00 bekannt gegeben. Die Kosten für das Fahrrad würden somit im Jahr 2002 € 869,00 betragen.

In der Folge wurden die Anschaffungskosten des Fahrrades ins Verhältnis zu der Anschaffungsobergrenze eines PKWs gesetzt und somit ein Prozentsatz für Aufwendungen von 7,4 % errechnet. 7,4 % der Aufwandsobergrenze für Kraftfahrzeuge im Privatvermögen (30.000 km à € 0,356 = € 10.680,00) ergeben eine Ausgabenobergrenze von jährlich € 790,32. Von dieser Aufwandsobergrenze seien die geltend gemachten Aufwendungen für Reparatur in Höhe von € 369,19 in Abzug zu bringen, da diese nicht doppelt erfasst werden dürfen. Der so ermittelte Betrag ergebe gegenüber den bisher anerkannten Betriebsausgaben eine Ausgabenerhöhung von € 572,23. Der bisher veranlagte Gewinn aus Gewerbebetrieb betrage daher € 5.220,96.

In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, vermeinte der Bw., der Umstand, dass der Gesetzgeber bei Fahrrädern für die ersten fünf Kilometer 0,233 €/km - also mehr als 50 % verglichen mit dem PKW - Kilometergeld - und ab dem sechsten Kilometer 0,465 €/km in der Verordnung niedergeschrieben habe, müsse gewisse Überlegungen und Motive haben, und dürfe nicht dazu führen, dass sich daraus eine massive Schlechterstellung gegenüber den Kfz-Nutzern ergebe.

Die Nutzung des gegenständlichen Fahrrades im Verhältnis des betrieblichen und des privaten Einsatzes sei durch das laufend geführte Fahrtenbuch nachgewiesen worden und errechnen sich daraus die "zur Betriebsausgabe beantragten" Fahrrad km-Gelder.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich um ein nicht überwiegend betrieblich genutztes Fahrrad handelt.

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 17. September 1997, 94/13/0001, zum Ausdruck gebracht hat, ist die Benützung eines Fahrrades für die Zurücklegung beruflich veranlasster Fahrtstrecken nicht nach anderen Grundsätzen zu beurteilen als die Benützung eines Kfz.

Wird ein Kfz überwiegend privat genutzt, ist der auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand Betriebsausgabe. Als Schätzungshilfe für die tatsächlichen Aufwendungen kann auch das amtliche Kilometergeld herangezogen werden (Doralt, EStG7, Tz 330, Stichwort Kraftfahrzeug-Kosten).

Laufende Fahrtkosten können somit entweder mit den nachgewiesenen (anteiligen) tatsächlichen Kosten oder mit dem km-Geld nach § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 geltend gemacht werden (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 16, TZ 63, Stichwort Kraftfahrzeug).

Zieht man das amtliche Kilometergeld als Schätzungsmaßstab heran, so ist jedoch zu beachten, dass das Ziel der Schätzung, nämlich den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, zu erreichen ist (vgl. ua. VwGH 10.9.1998, 96/15/0183). Aus diesem Gebot ergibt sich jedoch, dass die amtlichen Kilometergelder nur dann als Schätzungsmaßstab herangezogen werden können, wenn die Schätzung damit zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis führt (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).

Das amtliche Kilometergeld darf dann nicht herangezogen werden, wenn es zu einer unvertretbaren Abweichung gegenüber den tatsächlichen Kosten führen würde. In solchen Fällen sind daher die nachgewiesenen (anteiligen) tatsächlichen Kosten anzusetzen. Kommt es zum Ansatz der (anteiligen) tatsächlichen Kfz-Kosten, so ist der tatsächliche Aufwand im Verhältnis der beruflich gefahrenen Kilometer zur Gesamtkilometerleistung absetzbar (Quantschnigg/Schuch, aaO).

Da der steuerliche Vertreter des Bw. im Vorlageantrag behauptet hat, der Bw. habe nur die "Aufwendungen aufgestellt", für die ihm eine Rechnung vorlag, weshalb die laufenden Aufwendungen nicht zur Gänze ermittelt worden seien, wurde ihm mittels Vorhalt die Möglichkeit gegeben, die tatsächlichen Kosten zu benennnen. Diese wurden in der Vorhaltsbeantwortung vom 7. April 2005, entsprechend der Auflistung in der Beilage zur Einkommensteuererklärung bekannt gegeben. In dieser Beilage hat der Bw. tatsächliche Ausgaben in Höhe von € 369,19 geltend gemacht.

Vergleicht man nun diese Ausgaben von € 369,19 mit dem als Schätzungsmaßstab herangezogenen Kilometergeld von € 4.153,67, so wird ein eklatantes Missverhältnis zwischen den geschätzten und den tatsächlich entstandenen Aufwendungen ersichtlich.

Daraus folgt jedoch, dass im vorliegenden Fall nur die tatsächlichen Kosten sowie eine anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) zum Ansatz kommen können.

In der Berufungsvorentscheidung ist das Finanzamt von einer Jahres-AfA von € 500,00 ausgegangen. Wie jedoch aus dem vom Bw. vorgelegten Fahrtenbuch ersichtlich, ist der Bw. bei einer Jahresgesamtleistung von 20.789 km, 11.637 km (56 %) privat und 9.152 km (44 %) betrieblich gefahren. Folglich kann auch nur eine (anteilige) AfA im Ausmaß von 44 % das sind € 220,00, anerkannt werden.

Zusammen mit den vom Bw. bekannt gegebenen (anteiligen) tatsächlichen Kosten von € 369,19 ergeben sich im gegenständlichen Fall anzuerkennenden Betriebsausgaben in Höhe von € 589,19. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen € 5.370,15.

Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am 25. April 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Fahrradbote, Fahrrad, Kilometergeld

Verweise:

VwGH, 94/13/0001

Stichworte