UFS RV/0045-F/05

UFSRV/0045-F/0529.3.2005

Zusätzliches Jahressechstel für an einen Grenzgänger ausbezahlte "Erfindervergütung"; Höhe des sog. großen Pendlerpauschales

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B434/05 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2005 abgelehnt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl. Ing. KM, B, L-Str 12 a, vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 8. März 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird zu Ungunsten des Berufungswerbers abgeändert.

»Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Das Einkommen im Jahr 2004 beträgt:

76.529,21 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

90.293,10 € - 1.226,44 € - 10.875,20 €

78.191,46 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

78.191,46 €

Sonderausgaben: Kirchenbeitrag

- 75,00 €

Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) Selbstbehalt Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

- 340,21 € 340,21 € - 363,00 € - 504,00 € - 720,25 €

Einkommen

76.529,21 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

30.014,91 €

Alleinverdienerabsetzbetrag

- 669,00 €

Verkehrsabsetzbetrag

- 291,00 €

Grenzgängerabsetzbetrag

- 54,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

29.000,91 €

Gem. § 67 (1) u. (2) EStG 1988 6,00 % von 10.793,66 €

646,35 €

Festgesetzte Einkommensteuer

29.647,26 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach Deutschland. Er war bei der ZFF AG in F beschäftigt. Gegenständlich ist einerseits strittig, ob die Erfindervergütungen in Höhe von insgesamt 14.575,00 € im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG 1988 begünstigt versteuert werden können und andererseits, in welcher Höhe das sog. große Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) zu berücksichtigen ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Prämie für Diensterfindung:

Nach § 67 Abs. 7 EStG 1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, sind auf Grund lohngestaltender Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gewährte Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Ausmaß eines um 15% erhöhten Sechstels der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge mit dem Steuersatz des Abs. 1 zu versteuern (zusätzliches Sechstel); Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.

Gemäß § 67 Abs. 11 EStG 1988 sind die Absätze 1, 2, 6 und 8 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

Der Gesetzgeber unterscheidet ausdrücklich zwischen Arbeitnehmern, bei denen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, und solchen, bei denen diese durch Veranlagung festgesetzt wird (Grenzgänger). Durch die Nichtaufnahme des Abs. 7 in § 67 Abs. 11 EStG 1988 hat er ausdrücklich die Entscheidung getroffen, nur Arbeitnehmer, deren Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, in den Genuss der begünstigten Besteuerung von Prämien für Verbesserungsvorschläge und Vergütungen für Diensterfindungen im Rahmen eines zusätzlichen Sechstels kommen zu lassen; § 67 Abs. 7 EStG 1988 findet daher auf zur Einkommensteuer veranlagte Personen (Grenzgänger) keine Anwendung. Die Vorschrift des § 67 Abs. 11 EStG 1988 ("die Absätze 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden") ist so klar und eindeutig, dass sie einer von ihrem Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zugänglich ist.

Dies bedeutet, dass Prämien für Verbesserungsvorschläge im Betrieb sowie Vergütungen für Diensterfindungen, die Grenzgängern gewährt werden, nach dem Tarif zu versteuern sind, soweit sie zusammen mit den sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 ein Sechstel der laufenden Bezüge übersteigen.

Das Vorbringen, dass die gegenständliche Vorgehensweise dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller österreichischen Steuerzahler zuwider laufe, was verfassungsrechtlich bedenklich sei, geht ins Leere, denn die Vorgehensweise des Finanzamtes entspricht eindeutig der im österreichischen Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Vorgehensweise bzw. der Absicht des Gesetzgebers. Im Übrigen obliegt die Überprüfung von einfachgesetzlichen Regelungen auf Ihre Verfassungskonformität dem Verfassungsgerichtshof. Der unabhängige Finanzsenat hat hierüber nicht abzusprechen.

Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

2) Pendlerpauschale:

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn

Gegenständlich ist unstrittig, dass dem Berufungswerber das sog. große Pendlerpauschale dem Grunde nach zusteht; im Berufungsfall stellt sich lediglich - bezogen auf die Länge des Arbeitsweges des Berufungswerbers (der Berufungswerber hat mit E-Mail vom 11. März 2005 bekannt gegeben, dass die kürzeste Strassenverbindung zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte 39,8 km bzw. 39,6 km betrage) - die Frage, in welcher Höhe das sog. große Pendlerpauschale berücksichtigt werden kann.

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 (in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004) folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Einfache

Wegstrecke

Pauschbeträge

jährlich

2 bis 20 km

243,00 €

20 bis 40 km

972,00 €

40 bis 60 km

1.692,00 €

Über 60 km

2.421,00 €

Angesichts der Wegstrecke von (maximal) 39,8 km ergibt sich im konkreten Fall, dass dem Berufungswerber im Streitjahr ein Pendlerpauschale in Höhe von 972,00 € zusteht.

Da das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.962,00 € berücksichtigt hat, war der Bescheid zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 29. März 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 67 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Grenzgänger, Jahressechstel, Prämie für Verbesserungsvorschläge, Vergütung für Diensterfindungen, Pendlerpauschale

Stichworte