Vertreterpauschale (Werbungskosten) für Maschinenverkäufer
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SA, vertreten durch Bröll GasserTreuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 23. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 10. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen | 51.537,90 € |
Einkommensteuer 2001 (Euro) | 11.356,49 |
Entscheidungsgründe
Nach Ergehen von zwei Berufungsvorentscheidungen ist nur mehr strittig, ob der Berufungswerber (Bw.) zu Recht das Vertreterpauschale gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, idF BGBl. II 382/2001, beansprucht hat.
Gemäß der zitierten Regelungen können Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Gemäß dem weiteren Verordnungswortlaut muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS (22.10.2004, RV/0080-F/03, 12.11.2003, RV/0727-S/02, und 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Strittig ist, ob die Pauschalierungsvoraussetzungen im dargelegten Sinn vorliegen. Nach Überzeugung der Berufungsbehörde sind die Bedenken und Zweifel, die das Finanzamt zunächst nicht ohne Gründe hatte, vom Bw. inzwischen glaubwürdig und glaubhaft ausgeräumt worden (vgl. Aktenvermerk über die persönliche Vorsprache des Bw. am 26.1.2005 und die dabei vorgelegten Unterlagen). Dafür, dass der Bw. (praktisch) ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübte und dabei mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbrachte, spricht in freier Beweiswürdigung neben dem glaubwürdigen Eindruck, den der Bw. bei seiner Aussage vor dem Unabhängigen Finanzsenat erweckte, insbesondere Folgendes:
- Der berufliche Werdegang des Bw. (ua: Nachdiplomstudium als Verkaufsingenieur).
- Die immer schon verwendete Berufsbezeichnung (Verkaufsingenieur; Verkaufssachbearbeiter).
- Das Rennomee des Schweizer Arbeitgebers als international tätiger Maschinenbauer (http://www.starragheckert.com ).
- Die allgemeine Lebenserfahrung, wonach hochtechnische und sehr teure Maschinen nicht im Innendienst verkauft werden.
- Die allgemeine Lebenserfahrung, wonach hochwertige und teure Maschinen nicht ohne intensive und manchmal mehrjährige Betreuung der Kaufinteressenten vor Ort verkauft werden.
- Eine Reihe von Unterlagen, die diese Lebenserfahrungen am Beispiel des SNECMA-Auftrages bestätigen.
- Die nach dem Gesamtbild der aktenkundigen Beweise unbedenkliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Bw. sinngemäß mehr als 50% im Außendienst tätig war.
- Zahlreiche Unterlagen, die der Bw. aus Anlass seiner persönlichen Vorsprache vorgelegt hat und die indizieren, dass es sich bei der Arbeitgeberbestätigung um keine Gefälligkeitsbestätigung handelt.
- Das ehrliche, dem Berufungsbegehren zum Teil abträgliche Eingeständnis des Bw., beim neuen Arbeitgeber nicht mehr so sehr die Aufgabe eines Vertreters wahrgenommen zu haben.
Das Finanzamt hat sich auch durch die zweitinstanzlichen Ermittlungsergebnisse nicht überzeugen lassen. Nach Meinung des Finanzamtes bestätigen die vorgelegten Unterlagen keineswegs, dass der Bw. mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst verbracht hat.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass die vorgelegten Unterlagen keinen derartigen Inhalt haben. Darauf hat allerdings der Bw. selbst bereits in der noch an das Finanzamt gerichteten Vorhaltsverantwortung vom 17.3.2004 hingewiesen. Da der Bw. seit mehr als drei Jahren nicht mehr bei seinem Schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt ist und da ihm die Bedeutung der geforderten Nachweise erst im Rahmen dieses Berufungsverfahrens klar geworden ist, wäre es unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich, von ihm einen lückenlosen Nachweis über das Ausmaß seiner Außendiensttätigkeit zu verlangen, zumal das Gesetz selbst in solchen Fällen die Glaubhaftmachung als ausreichend erachtet (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz1-2 zu § 138 BAO).
Hatte allerdings der Bw. in seinem neuen, ab 1.11.2001 ausgeübten Job nicht mehr so sehr die Aufgaben eines Vertreters, hatte er vielmehr als Verkaufleiter die Pflicht, andere Vertreter zu unterstützen und zu schulen, dann beansprucht er insofern das Vertreterpauschale zu Unrecht. Insofern war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Das Vertreterpauschale gebührt dem Bw. nur in Höhe von 10/12 des Jahresbetrages (2.190 / 12 x 10 = 1.825).
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben.
Feldkirch, am 8. Februar 2005
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Vertreterpauschale, Werbungskostenpauschale, Außendienst, Glaubhaftmachung |
Verweise: | VwGH 09.11.1983, 82/13/0146 |