Vertreterpauschale (Werbungskosten) für Bankangestellten
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des FG, vom 28. November 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 20. November 2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2000 | 44.550,93 € |
Einkommensteuer 2000 | 14.477,54 € |
Einkommen 2001 | 47.425,33 € |
Einkommensteuer 2001 | 15.844,59 € |
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Bankangestellter. In den Steuererklärungen für die Streitjahre machte er das sogenannte Vertreterpauschale als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte das beantragte Pauschale nicht. Begründend führte es aus, die Tätigkeit des Berufungswerbers bei der Bank falle nicht unter die Vertreter-Definition. Der Bw. habe keinen Nachweis für das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen erbracht.
Der Bw. erhob Berufung. In ihr brachte er vor, er sei für seinen Arbeitgeber als Versicherungvertreter überwiegend im Außendienst tätig. Deshalb stehe ihm das Vertreter-Pauschale zu.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993, idF BGBl. II 382/2001, können Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Gemäß dem weiteren Verordnungswortlaut muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre (Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17 EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS (12.11.2003, RV/0727-S/02, und 20.7.2004, RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder Inkassotätigkeit).
Strittig ist, ob die Pauschalierungsvoraussetzungen im dargelegten Sinn vorliegen. Nach Überzeugung der Berufungsbehörde wurden die Bedenken und Zweifel, die das Finanzamt nicht ohne Gründe hatte, vom Bw. inzwischen glaubwürdig und glaubhaft ausgeräumt worden. Dafür, dass der Bw. (praktisch) ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübte und dabei mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbrachte, spricht in freier Beweiswürdigung Folgendes:
- Parteienvorbringen (Berufung vom 28.11.2002, Persönliche Vorsprachen am 19.1. und 7.2.2003, schriftliche Ergänzung vom 23.2.2003, telefonische Mitteilung vom 15.9.2004): Der Bw. brachte überzeugend und stimmig, mit erfrischend einfacher und offener Sprache, steuerrechtlich völlig "unvorbelastet" sein Anliegen und seine Sichtweise vor. Insbesondere hielt er den Bedenken des Finanzamtes zu Recht entgegen, dass nicht zwangsläufig ein Gegensatz zwischen einem Bankangestellten und einem Versicherungsvertreter besteht und dass sich der Inhalt eines Arbeitsvertrages innerhalb von 30 Beschäftigungsjahren ändern kann, ohne dass dies formell nachvollzogen wird.
- Vertrags-Abschlüsse und Karriere: Der Bw. hat nachweislich bereits 1989 seinem Arbeitgeber seine Vorstellungen über den später ausgeübten "Vertreterjob" unterbreitet. Er machte sich über viele Jahre für die Ausweitung der Vertretertätigkeit in der Bank stark. Er öffnete der Bank das Versicherungs-Geschäftsfeld und verhinderte dadurch das "Eindringen" anderer Berater und Vermittler. Aus guten Grund versteht er sich als "Urgestein" eines Vertreters. Seine Erfolge auf diesem Sektor brachten ihm gegen Ende des zweiten Streitjahres auch einen Karrieresprung. Nachdem als Ersatz für ihn in der Funktion eines Vertreters zwei "reine Versicherungsvertreter" eingestellt worden sind, wurde er mit der Leitung der örtlichen Bankstelle betraut. In den Streitjahren hat er in einem Umfang Abschlüsse vermittelt, der belegt, dass er praktisch ausschließlich als Vertreter beruflich tätig war.
- Terminkalender: Der Bw. legte einen Terminkalender vor, der die Intensität und Häufigkeit seiner Außenkontakte belegt. Wenn das Finanzamt bemängelt, der Kalender beinhalte auch private Termine, so entspricht dies nach Überzeugung der Berufungsbehörde nur den Lebenserfahrungen. Dieser Umstand spricht somit dafür, dass die Eintragungen wahrheitsgemäß und laufend vorgenommen worden sind. Es wäre dem Finanzamt frei gestanden, die Eintragungen in Stichproben nachzuprüfen.
- Bestätigungen des Arbeitgebers: Die Arbeitgeberin des Bw. bestätigte in einer Beilage zur Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt, dass der Bw. "als Vertreter für uns hauptsächlich im Außendienst tätig ist." Weiters bestätigte sie auf dem Berufungsschriftsatz "die obigen Angaben ihres Arbeitnehmers". Schließlich bestätigte sie auch die detaillierten Angaben des Bw. über die Anzahl der von ihm in den Streitjahren vermittelten Abschlüsse. Die Berufungsbehörde vermag keinen Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Arbeitgeberin des Bw. zu erkennen.
- Dem Finanzamt wurden die ergänzenden Darstellungen des Bw., insbesondere die arbeitgeberseitig bestätigten Angaben über die Zahl der von ihm vermittelten Abschlüsse, bekannt gegeben (siehe AV vom 14., 15. und 20.9.04). Das Finanzamt nahm dazu keine Stellung, sodass davon ausgegangen werden darf, dass nunmehr auch die Abgabenhörde I. Instanz das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen bejaht. Über die vorgelegten Beweise hinaus erachtet der UFS die Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung für entbehrlich, zumal nichts Unmögliches, Unnötiges, Unverhältnismäßiges oder Unzumutbares verlangt werden darf (vgl. Ritz2, Bundesabgabenordnung, Tz 2 zu § 138 BAO; Lochmann, ÖStZ 2004, 389).
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung stattzugeben.
Feldkirch, am 22. Oktober 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Versicherungsvertreter, Werbungskostenpauschale, Außendienst, Bankangestellter |