UFS RV/0347-G/04

UFSRV/0347-G/0431.1.2005

Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/15/0031 eingebracht (Amtsbeschwerde). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 2.9.2009 wegen Klaglosstellung (betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2003). Mit Erk. v. 2.9.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (betr. Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001). Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0787-G/09 erledigt. Mit Erk. v. 2.9.2009 als unbegründet abgewiesen (betr. Umsatzsteuer 2002 sowie Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner, Februar, März, April und Juni 2003).

Anmerkungen:
anders: UStR 2000 Rz 4008

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Horst Prasthofer, Wirtschaftstreuhänder, 8700 Leoben, Am Glacis 18, vom 19. Jänner 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom 17. November 2003 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis Juni 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht und hat ihren Sitz in H, Kanton L. Nach einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons L vom 24. Dezember 1998 ist als Gesellschaftszweck der Kauf, Verkauf, Import und Export von Holz, das Eingehen von Beteiligungen sowie der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften angegeben. An derselben Adresse wie der Firmensitz der Bw. befindet sich die E Treuhand AG.

Im August 1999 beantragte die Bw. durch steuerlichen Vertreter beim Finanzamt die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und gab unter gleichzeitiger Beantwortung eines Fragebogens des Finanzamtes H als Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung an. In der Folge reichte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter laufend die Umsatzsteuervoranmeldungen von Oktober 1999 bis November 2001 ein.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2001 teilte die Bw. durch ihren neuen steuerlichen Vertreter dem Finanzamt mit, dass MH in T, Österreich, ihr "neuer" Zustellungsbevollmächtigter sei.

Nach zuvor durchgeführter abgabenbehördlicher Prüfung der Bw. bei MH in T versagte das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheiden vom 17. November 2003 ua. sämtlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen im Prüfungszeitraum 1999 bis Juni 2003 die Steuerfreiheit und führt zur Begründung unte Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 und Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 im Wesentlichen aus, die Bw. sei den Erfordernissen für die Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen als steuerfrei in "keinster Weise" nachgekommen (Tz 1 des Prüfungsberichtes). Weiters sieht das Finanzamt in dem bis zum 1. Quartal 2003 bestehenden Lager in A, Kärnten, und in dem seiner Ansicht nach vorliegenden Umstand, dass sämtliche administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsgebarung in den Räumlichkeiten (Büro) von MH in T abgewickelt würden, eine inländische Betriebsstätte als gegeben an und weist - ohne jedoch entsprechende Bescheide zu erlassen - darauf hin, dass die daraus erzielten Einkünfte der beschränkten Körperschaftsteuer unterlägen (Tz 5 des Prüfungsberichtes).

In der nach Fristverlängerung dagegen erhobenen Berufung vom 19. Jänner 2004 bringt die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter vor, sie habe die UID-Bestätigungsverfahren der Stufen 1 und 2 nachgeholt. Diese lägen dem Berufungsschreiben bei. Die Buchnachweise seien nach stichprobenartiger Kontrolle in allen Punkten erfüllt. Zum Beweis seien pro Prüfungsabschnitt Rechnungen und dazugehörige Unterlagen ebenfalls dem Berufungsschreiben beigefügt. Zur Frage der Körperschaftsteuerpflicht führt der steuerliche Vertreter aus, dass das Lager in A ein "reines" Speditionslager gewesen sei, welches von vielen Unternehmen genutzt werde. Die Bw. sei in diesem Lager bloß Kundin gewesen, habe aber über keine weitergehenden Rechte, wie zB Miet- oder Eigentumsrechte, verfügt. Gemäß Art. 5 DBA-Schweiz seien solche Einrichtungen keine Betriebsstätten. Die Tätigkeit von MH sei so zu umschreiben, dass er im Auftrag der Bw. den Einkauf und Verkauf der Waren unter deren Weisungsrecht erledige. Was die Bürotätigkeit betreffe, so sei seine Arbeit der eines Fiskalvertreters bzw. Unterstützung desselben gleichzusetzen. Die Rechnungsausstellung, die Bezahlung der Lieferantenrechnungen und die Buchhaltung werde zur Gänze am Sitz der Bw. in der Schweiz erledigt. MH erhalte für seine Tätigkeiten lediglich Provisionen und habe die Kosten für die Bürotätigkeit selbst zu trage. Es bestehe daher keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht.

In seiner diesbezüglich abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2004 führt das Finanzamt zur Begründung unter Hinweis auf Rz 2581ff UStR 2000 und UFS 21. Oktober 2003, RV/0462-G/02, im Wesentlichen aus, der buchmäßige Nachweis sei eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Der Buchnachweis sei zeitnah, d.h. spätestens bis zum Termin zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu führen. Diesem Erfordernis sei die Bw. jedoch bis zum Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung in "keinster Weise" nachgekommen. Zur Ordnungsmäßigkeit der Buchnachweise nach stichprobenartiger Kontrolle sei auszuführen, dass die von der Bw. im Zuge der Berufung vorgelegte Rechnung an die HH GmbH deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufweise, nach Auskunft der Buchhaltung des Unternehmens diese Rechnung nicht Gegenstand der Buchhaltung sei. Auf den beiden von der HH GmbH übermittelten Rechnungen der Bw. hätte deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gefehlt. Zur Frage der Körperschaftssteuerpflicht sei noch keine bescheidmäßige Erledigung erfolgt.

Im Vorlageantrag vom 27. August 2004 bringt der steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend vor, dass bezüglich der in der Berufungsvorentscheidung angesprochenen Rechnung seitens des Vertreters der Bw, MH, unverzüglich Kontakt mit der HH GmbH aufgenommen worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass die in Frage stehende Rechnung selbstverständlich auch dort aufliege, der Sachbearbeiter bei der Anfrage des Finanzamtes die Rechnung in den innerdeutschen Unterlagen gesucht, sie dort aber nicht gefunden, es aber unterlassen habe, auch bei den innereuropäischen Geschäftsvorfällen, wo sich die in Frage stehende Rechnung befunden habe, nachzusehen und dies dem Finanzamt mitzuteilen. Dies könne vom Sachbearbeiter der HH GmbH jederzeit bestätigt werden. Bezüglich der angeblich auf der Rechnung nicht vorhandenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der HH GmbH sei festzuhalten, dass die Bw. über den gesamten Prüfungszeitraum laufend Geschäftsbeziehungen mit ihr unterhalten habe. So hätten sich die Umsätze im Jahr 1999 auf 23.299,90 DM, im Jahr 2000 auf 96.245,54 DM, im Jahr 2001 auf 39.899,90 DM und im Jahr 2002 auf 46.846,07 € belaufen. Diese Umsätze, die nur einen Bruchteil des Gesamtumsatzes der Bw. ausgemacht hätten, seien immer ordnungsgemäß in den zusammenfassenden Meldungen unter der richtigen jeweiligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufgezeichnet, erfasst und an das Finanzamt übermittelt worden (zB ZMV 3.VJ 2002 vom 29.10.2002 in der unter anderem auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der HH GmbH angeführt sei). Die Behauptung des Finanzamtes, eine Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern habe nicht stattgefunden, gehe somit jedenfalls ins Leere. Da die Berufungsvorentscheidung lediglich auf diese drei Rechnungen der HH GmbH Bezug nehme und allein daraus die Richtigkeit des Betriebsprüfungsergebnisses ableite, sei festzuhalten, dass Geschäftsbeziehungen der Bw. mit einer Vielzahl von Unternehmen im EU-Raum bestünden, wobei sämtliche Lieferungen mit diesen Unternehmen seitens des Finanzamtes ebenfalls in Bausch und Bogen ohne jede Differenzierung als steuerpflichtige Umsätze behandelt worden seien. Als Tatsache bleibe jedenfalls bestehen, dass im Rahmen der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung seitens des Prüfers alle geforderten und auch vorgelegten Unterlagen genau angeschaut worden seien. Er habe diese mit seiner Handschrift deutlich mit roter Farbe abgehakt und somit in Ordnung befunden bzw. geringfügige Korrekturen angebracht, die zu der jetzt in Rede stehenden Nachforderung des Finanzamtes in keiner Relation stünden. Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag beantragt die Bw. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im September 2004 zur Entscheidung vor.

Im Zuge einer am 17. November 2004 in Anwesenheit des steuerlichen Vertreters der Bw. durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage gab MH zum Sachverhalt befragt ua. an, er beziehe Holz derzeit ausschließlich von österreichischen Unternehmen. Im Jahr 1999 bis etwa Mitte 2000 habe er Holz auch noch aus der Slowakei bekommen. Bei dem Holz handle es sich um Schnittholz von Fichte, Tanne und Lärche sowie um Holzprodukte für Schalungen. Er beauftrage in der Regel österreichische Frächter mit der Beförderung des Holzes zum Abnehmer. Er bekomme vom Frächter den internationalen Frachtbrief mit Empfängerunterfertigung und die Rechnung über die Beförderung, wobei er im Regelfall die Kosten der Beförderung im Inland bezahle. Innerorganisatorisch bekomme die Bw. die Originalpapiere und er Kopien davon. Er sei auf Provisionsbasis tätig, wobei er einen bestimmten Prozentsatz der Handesspanne (etwa 35 Prozent) erhalte. Er selbst stehe mit der Bw. seit 1975 in Geschäftsbeziehung.

Die Bw. hat durch ihren steuerlichen Vertreter beim Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgenommen.

Mit Vorhaltsschreiben vom 17. November 2004 beauftragte der unabhängige Finanzsenat die Bw. unter Hinweis auf die VO BGBl Nr. 401/1996, für jeden einzelnen Umsatz, für den sie die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen beanspruche, den Nachweis, dass sie den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, laut einer beigelegten Aufstellung des Prüfers durch Vorlage einer Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und den Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke zu erbringen. Weiters sollte die Bw. für jede dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen eine Aufzeichnung über den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, den Tag der Lieferung, das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet vorlegen. Die Bw. wurde darauf hingewiesen, dass der Nachweis eindeutig und leicht nachprüfbar erfolgen müsse.

Die Bw. übermittelte Ende Dezember 2004 fünf Ordner mit Unterlagen. Anfang Jänner 2005 reichte sie noch Unterlagen nach.

Der unabhängige Finanzsenat übermittelte diese Unterlagen dem Finanzamt und ersuchte es dazu Stellung zu nehmen und jene Lieferungen im Einzelnen zu benennen, für die nach diesen Unterlagen kein Nachweis im Sinne der VO BGBl. Nr. 401/1996 vorliege und für die gleichzeitig auch die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit (insbesondere die Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat) nicht völlig zweifelsfrei vorlägen. Diesbezüglich wurde das Finanzamt ersucht die Zweifelsgründe im Einzelnen anführen.

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2005 verwies das Finanzamt - ohne auf einzelne Lieferungen einzugehen - auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. November 2004, 2001/14/0128, wonach der Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Ausfuhrnachweis die Versagung der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei Fehlen zeitnaher Aufzeichnungen auch dann als rechtmäßig erkannt habe, wenn die üblichen (gemeint: übrigen) sachlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Im Berufungsfall sei unzweifelhaft, dass die vorgelegten Unterlagen erst nachträglich zusammengestellt worden seien. Da die gegenständliche Berufung die Jahre 1999 bis 2003 betreffe, könne von zeitnah nicht die Rede sein. Unabhängig davon könne die Steuerfreiheit nur ab dem Moment gegeben sein, ab dem alle Voraussetzungen vorlägen, und das sei allenfalls erst 2004.

Über die Berufung wurde erwogen:

Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 lautet:

Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).

Art. 7 UStG 1994 lautet:

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) ...

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, daß der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, lauten:

§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

§ 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen: 1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und 2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke. (2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.

§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

§ 6. Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Wie der VfGH mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2003, B916/02, entschieden hat, ist eine Auslegung der Bestimmung über den Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen überschießend und verstößt gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn ihr der Sinn beigelegt wird, dass ungeachtet des im Einzelfall völlig zweifelsfreien Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des in Rede stehenden Umsatzes die Steuerbefreiung allein deshalb nicht zu gewähren sei, weil der darüber hinausgehende - bloß formelle - Buchnachweis fehlt.

Im Berufungsfall hat die Bw. zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen umfassende, an der Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen orientierte Unterlagen vorgelegt. Für den unabhängigen Finanzsenat haben sich auf Grund dieser Unterlagen und der bezüglich der Umsatzsteuer als glaubwürdig beurteilten Äußerungen bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage keine Zweifel am Vorliegen der materiellen Voraussetzung für die Steuerfreiheit (nämlich die Lieferung in andere EU-Mitgliedstaaten) ergeben. Auch das Finanzamt, dem sämtliche Unterlagen zur Einsicht und Stellungnahme übermittelt wurden, hat keine Zweifel in Bezug auf irgendeine der strittigen Lieferungen geäußert oder gar - anhand von Indizien - belegt. Hätte das Finanzamt hinsichtlich einzelner Lieferungen Zweifel gehabt, so wäre es ihm frei gestanden, diese zu äußern und zu begründen sowie - soweit von erheblichem Umfang - im Auftrag des unabhängigen Finanzsenates die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.

Wenn das Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. November 2004, 2001/14/0128, die Rechtsansicht vertritt, allein die mangelnde zeitliche Nähe des Buchnachweises und die Tatsache, dass ein solcher erst nachträglich erbracht wurde, rechtfertige für sich allein schon die Versagung der Steuerfreiheit, so ist dem - abgesehen von der Tatsache, dass auch die Buch- und Betriebsprüfung zumindest für die ersten Jahre des Prüfungszeitraumes nicht in zeitlicher Nähe zu den Lieferungen steht, sodass dem Faktor "zeitliche Nähe" nicht diese alles entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann - entgegenzuhalten, dass das genannte Erkenntnis zur Rechtslage des UStG 1972 ergangen ist. Im Anwendungsbereich des UStG 1994 ist dem Gesetz in verfassungskonformer Interpretation wohl jener Sinn beizulegen, wie ihn der Verfassungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Im Übrigen ist eine solche Sichtweise auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht geboten, weil - wie dies der VwGH mit Erkenntnis vom 28. November 2002, 98/13/0038, unter Hinweis auf EuGH 19. September 2000, Rs C-454/98 , entschieden hat - Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern erlassen dürfen, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht so eingesetzt werden dürfen, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt. In diesem Erkenntnis hat der VwGH die Geltung dieses Grundprinzips sogar für den Fall der missbräuchlichen Rechnungsausstellung bestätigt und ausgeführt, dass es zur Gewährleistung der Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen nicht erforderlich ist, dass er der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist, wenn er die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, hat. Erst wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist, kommt zur Herstellung der Steuerneutralität eine Ausfallhaftung des Ausstellers der Rechnung in Betracht. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen, dann darf die Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen, hat der EuGH im genannten Urteil auch ausgeführt. Im Ergebnis dieser Rechtsauslegung des Gemeinschaftsrechtes durch das zitierte Urteil des EuGH erweist sich das in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte Abgrenzungskriterium für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 12 UStG 1972 und 1994 einerseits und des § 11 Abs. 14 leg cit andererseits nach dem Vorliegen einer gutgläubigen oder missbräuchlichen Rechnungsausstellung in solchen Fällen als nicht mehr relevant, in denen aus der verfehlten Rechnungsausstellung mit Umsatzsteuerausweis eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht erwächst. Diesfalls kann eine Berichtigung der Rechnung auch dann nicht verwehrt werden, wenn ihre Ausstellung mit Umsatzsteuerausweis nicht gutgläubig erfolgt war. Für den Berufungsfall ist auch daraus abzuleiten, dass es wegen Verletzung des Grundprinzips der Neutralität der Mehrwertsteuer rechtswidrig wäre, die Steuerfreiheit der Lieferungen trotz umfassender Mitwirkung des Bw. nur deshalb zu versagen, weil der Buchnachweis vorerst nicht erbracht wurde, im Übrigen jedoch keine Zweifel an den materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des in Rede stehenden Umsatzes aufgetreten bzw. vom Finanzamt geltend gemacht worden sind.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Auf den Streitpunkt "inländische Betriebsstätte" war nicht einzugehen, weil Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Umsatzsteuer ist. Hinsichtlich Körperschaftsteuerpflicht ist das Finanzamt im Bericht über die Buch- und Betriebsprüfung zwar vom Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ausgegangen, hat jedoch aus dieser Feststellung keine abgabenrechtlichen Konsequenzen mittels Körperschaftsteuerbescheides gezogen. Ob die Bw. körperschaftsteuerpflichtig ist, weil sie über eine inländische Betriebsstätte verfügt oder möglicherweise den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, sei damit dahingestellt.

Beilage: 10 Berechnungsblätter

Graz, am 31. Jänner 2005

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
§ 3 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
§ 5 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
§ 6 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996

Schlagworte:

Buchnachweis, innergemeinschaftliche Lieferung

Verweise:

VfGH 12.12.2003, B916/02

Stichworte