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Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Horst Prasthofer, Wirtschaftstreuhänder, 8700 Leoben, Am Glacis 18, vom 19. Jänner 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, betreffend Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf die in diesem Verfahren bereits ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 31. Jänner 2005, RV/0347-G/04, verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zu den Erwägungen wird auf die die in diesem Verfahren bereits ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 31. Jänner 2005, RV/0347-G/04, sowie auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 2. September 2009, 2005/15/0031, verwiesen.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
Graz, am 7. Oktober 2009
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |