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Artikel 11 UStG 1994 - Anhang Binnenmarkt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Artikel 11

Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

(1) Art. 11.Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:

  1. 1. steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;
  2. 2. Lieferungen im Sinne des Art. 2;
  3. 3. sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;
  4. 4. den innergemeinschaftlichen Versandhandel, der gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt wird, wenn der Unternehmer weder die Sonderregelung nach Art. 25a im Inland, noch die Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt.

(2) Wird in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 7 abgerechnet, so sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. Das gilt nicht in den Fällen des Art. 1 Abs. 7 und des Art. 2.

(3) Rechnungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen an die nicht in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Erwerber müssen die in Art. 1 Abs. 8 und 9 bezeichneten Merkmale enthalten. Das gilt auch in den Fällen des Art. 2.

(4) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, besteht hiefür keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.

(5) § 11 Abs. 6 gilt nicht für Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen, Rechnungen gemäß Abs. 1 Z 4 und für Rechnungen gemäß Art. 25 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR40240455

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