UFS RV/0351-I/02

UFSRV/0351-I/022.3.2004

Umgehung der Normverbrauchsabgabe durch Benützung eines ausländischen Kennzeichens bei einem Kraftfahrzeug mit Standort im Inland

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0025 eingebracht. Mit Erk. v. 21.9.2006 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0696-I/06 erledigt.

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Patrick Ruth, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck betreffend Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat September 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe bleiben unverändert. Die Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Auf Grund zollamtlicher Erhebungen der Zollwachabteilung Landeck/MÜG (siehe Anzeige vom 5. Dezember 2001) wurde das Finanzamt Landeck verständigt, dass der Bw. am 29. November 2001 um 14.15 Uhr auf dem Parkplatz der Installationsfirma HSGWmit dem auf seine Person zugelassenem Fahrzeug BMW 320 d mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Kz.1 angetroffen worden sei. Der PKW stünde auch in Verwendung von HG, Mitarbeiter der Installationsfirma, der seinen Hauptwohnsitz in WU, Österreich, innehabe (vgl. Meldezettel der Gemeinde W vom 29. November 2001).

Laut Meldebestätigung der Gemeinde J vom 29. November 2001 hat der Bw. seit 25. Mai 1996 seinen Hauptwohnsitz in JE, Österreich, inne; das Fahrzeug ist auf die Anschrift des Bws. in D-BM, Deutschland, zugelassen (vgl. Fahrzeugschein vom 19. September 2001).

Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens (vgl. Vorhaltsschreiben vom 5. Dezember 2001 und 1. Februar 2002) erklärte der Bw. u.a., sein deutscher Arbeitgeber habe ihm ein Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen Kz.2 zur Verfügung gestellt, welches er nicht ständig in Österreich verwende. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kz.1 werde von ihm regelmäßig nicht benutzt; möglicherweise sei er kurzzeitig (ein- oder zweimal) damit gefahren (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 2. Februar 2002).

Auf Grund der Verantwortung des Bw. setzte das Finanzamt mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat September 2001 (mit Ausfertigungsdatum 8. März 2002) die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 1.257,91 € für das auf den Bw. mit dem amtlichen Kennzeichen Kz.1 (D) zugelassene Kraftfahrzeug BMW 320 d fest, wobei die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden, da eine Selbstberechnung seitens des Bw. unterblieben ist. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass sich der Hauptwohnsitz des Bws. in Österreich befinde, weshalb das auf seinen Namen in Deutschland zugelassene Fahrzeug der Normverbrauchsabgabe unterworfen werde.

In der fristgerecht erhobenen Berufung vom 14. März 2002 führte der Steuerpflichtige aus, zutreffend sei, dass er Österreicher sei und seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Weiters sei richtig, dass das gegenständliche Fahrzeug auf ihn zugelassen sei. Unrichtig sei jedoch, dass er das Fahrzeug ständig benutze, er dieses in das Bundesgebiet eingebracht habe bzw. er dieses länger als drei Tage im Inland ohne Zulassung verwendet habe. Das Fahrzeug werde in Österreich überhaupt nicht verwendet und sei, wenn überhaupt, von anderen Personen, die nicht den Hauptwohnsitz im Inland haben würden, in das Bundesgebiet eingebracht worden. Das Fahrzeug werde jedenfalls überwiegend im Ausland und nicht vom ihm verwendet.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2002 begründete das Finanzamt damit, die Zollwachabteilung Landeck/MÜG habe anlässlich einer Zollkontrolle am 29. November 2001 festgestellt, dass der strittige PKW im Eigentum des Bws. stünde. Das gegenständliche Fahrzeug werde vom Mitarbeiter der Firma, Herrn HG, welcher seinen Hauptwohnsitz in WU habe, verwendet. In der Berufung werde auch nicht bestritten, dass das Fahrzeug teilweise auch im Inland verwendet werde (unter anderem wurden die Feststellungen der Zollverwaltung auf dem Firmengelände in J, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle befand, durchgeführt). Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Z 3 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG, BGBl. 1991/695) unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen einschließlich Kleinbussen und Campingbussen sowie Motorräder) zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der Normverbrauchsabgabe. Nach dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/122, gilt ab 23. Juli 1999 als erstmalige Zulassung auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, BGBl. Nr.267/1967) zugelassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen finden sich in § 82 KFG 1967, wobei dem Absatz 8 (Standortvermutung) besondere Bedeutung beigemessen wird. § 82 Abs. 8 KFG 1967 lautet wie folgt:

"Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgende Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren öffentlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung gründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diesbezüglich folgende Rechtsansicht (vgl. VwGH 12.5.1996, 95/11/0378):

Demnach unterliegt nach § 1 Z 3 NoVAG (in der Fassung BGBl I 1999/122) ab 23. Juli 1999 die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn dieses nach der vorgenannten Bestimmung des KFG 1967 zuzulassen wäre. Abgabenschuldner ist nach § 4 Z 2 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. im Ausland zugelassen wurde. Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung bzw. mit dem Tag, an dem das Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre (§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG).

Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung des KFG 1967 (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NOVA 2) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Der Abgabeschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (§ 11 Abs. 2 NoVAG).

Zusammenfassend kommt es darauf an, von wem das im Ausland zugelassene Kraftfahrzeug im Inland verwendet wird. Ist dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, kommt § 79 Abs. 1 KFG 1967 zur Anwendung, ist es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland (unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland), kommt § 82 Abs. 8 KFG 1967 zum Tragen.

Auf Grund der Verantwortung des Bws. und der Aktenlage lässt sich folgender Sachverhalt feststellen:

Unstrittig ist vorerst, dass der Bw. (vgl. Berufung vom 14. März 2002) und HG (vgl. Meldezettel der Gemeinde W vom 29. November 2001 sowie die vom Bw. unbestritten gebliebene Feststellung in der Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2002) ihren Hauptwohnsitz in Österreich innehaben.

Nach Auffassung des Referenten wird das gegenständliche Fahrzeug sowohl (vereinzelt) vom Bw. als auch von HG in Österreich genutzt. Dies ergibt sich für den Referenten vor allem aus den Feststellungen der Zollwachabteilung anlässlich der Zollkontrolle am 29. November 2001 (vgl. Anzeige vom 5. Dezember 2001) sowie aus den Ausführungen des Bws. in seinem Berufungsschreiben vom 14. Februar 2002, da dieser hierin lediglich einer ständigen Nutzung des Fahrzeuges durch seine Person bzw. einer drei Tage überschreitender Nutzung im Inland durch seine Person widerspricht. Der Bw. räumt vielmehr selbst eine Nutzung des Fahrzeuges im Inland ein, da - seinen Ausführungen zufolge - dieses "jedenfalls überwiegend" (und somit nicht zur Gänze) "im Ausland" verwendet werde. Das - zu seinen obigen eigenen Ausführungen (zum Teil) widersprüchliche - Vorbringen des Abgabepflichtige im selben Schreiben, das Fahrzeug werde in Österreich nie verwendet bzw. nur von Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland, wird hingegen durch die Feststellungen der Zollwachabteilung (Anhaltung des Fahrzeuges in Österreich; Lenker mit österreichischem Hauptwohnsitz), deren Richtigkeit vom Bw. auch nicht bestritten wurde, eindeutig widerlegt.

Die Feststellung der Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2002, HG verwende das streitgegenständliche Fahrzeug, wurde vom Bw. im Vorlageantrag vom 6. Mai 2002 nicht bestritten. Aus der vorliegenden Aktenlage ergeben sich dem Referenten lediglich der Bw. und HG als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges, da weder vom Bw. als Halter des Fahrzeuges weitere (unter Umständen gegebene) Personen als Lenker namhaft gemacht wurden noch solche aus dem Akt ersichtlich sind. In Würdigung dieses Sachverhaltes besteht sohin für den Referenten grundsätzlich kein Zweifel daran, dass das gegenständliche Fahrzeug in Verwendung von Personen mit Hauptwohnsitz, hierbei insbesondere in Verwendung von HG, (ua. auch in Österreich) steht. Nach den oben ausgeführten rechtlichen Bestimmungen befindet sich sohin der Standort des strittigen PKWs solange im Inland, solange vom Bw. kein allfälliger Gegenbeweis erbracht wird.

Im vorliegenden Fall unterlies der Abgabepflichtige den erforderlichen Gegenbeweis, zumal er keine Ausführungen zur Nutzung des Fahrzeuges durch HG tätigte. Sämtliche Ausführungen des Bw. über das Nutzungsausmaß des Fahrzeuges in Österreich beziehen sich nämlich auf seine Person bzw. sind auf Grund obiger Darstellung widerlegt. Das gegenständliche Fahrzeug befand sich unstrittig am 29. November 2001 auf österreichischem Staatsgebiet. Die Feststellungen der Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2002, demzufolge der PKW (teilweise) im Inland und von HG verwendet werde, blieben weiters vom Bw. im Vorlageantrag vom 6. Mai 2002 unbestritten. In Ermangelung eines Gegenbeweises besteht für den Referenten in Würdigung dieses Sachverhaltes kein Zweifel daran, dass das gegenständliche Fahrzeug von mindestens einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland, nämlich von HG, (vorwiegend) im Bundesgebiet verwendet wird. Das Fahrzeug hat demnach seinen dauernden Standort in Österreich und wäre somit nach dem KFG 1967 im Inland zugelassen (§ 82 Abs. 8 KFG 1967).

Abgabenschuldner ist nach § 4 Z. 2 NoVAG derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird bzw. im Ausland zugelassen wurde. Laut Fahrzeugschein ist das gegenständliche Fahrzeug auf den Bw. in Deutschland zugelassen, sodass dieser auch Abgabenschuldner der Normverbrauchsabgabe ist. Das Finanzamt hat daher zu Recht gemäß § 1 Z. 3 NoVAG in der Fassung BGBl I 1999/122 die Normverbrauchsabgabe für das vorangeführte Kraftfahrzeug vorgeschrieben, wobei die Höhe der Bemessungsgrundlage und der angewandte Prozentsatz unbeeinsprucht blieben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, 2. März 2004

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 7 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, Nova, Kennzeichen, ordentlicher Wohnsitz, Österreich

Verweise:

VwGH 12.05.1996, 95/11/0378

Stichworte