UFS RV/0696-I/06

UFSRV/0696-I/068.11.2006

20%iger Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG idF BGBl Nr. 818/1993

 

Entscheidungstext

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 8. März 2002 über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat September 2001 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Die Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.

Entscheidungsgründe

Auf Grund zollamtlicher Erhebungen vom 29. November 2001 wurde das Finanzamt verständigt, dass der Berufungswerber um 14.15 Uhr auf dem Parkplatz der Firma, mit einem auf seine Person zugelassenem Fahrzeug BMW 320 d mit dem amtlichen deutschem Kz1 angetroffen worden sei. Das Fahrzeug stünde auch PersonA, Mitarbeiter der Firma_, mit österreichischem Hauptwohnsitz in Adressse2, zur Verfügung (vgl. Meldezettel der Gemeinde1 vom 29. November 2001).

Laut Meldebestätigung der Gemeinde2 vom 29. November 2001 hat der Berufungswerber seit 25. Mai 1996 seinen Hauptwohnsitz in Adresse1, inne; das Fahrzeug ist auf die Anschrift des Berufungswerbers in Adresse3, zugelassen (vgl. Fahrzeugschein vom 19. September 2001).

Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens (vgl. Vorhaltsschreiben vom 5. Dezember 2001 und 1. Februar 2002) erklärte der Berufungswerber u.a., sein deutscher Arbeitgeber habe ihm ein Fahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kz2 zur Verfügung gestellt, welches er nicht ständig in Österreich verwende. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kz1 werde von ihm regelmäßig nicht benutzt; möglicherweise sei er kurzzeitig (ein- oder zweimal) damit gefahren (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 14. Februar 2002).

Auf Grund der Verantwortung des Abgabepflichtigen setzte das Finanzamt mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat September 2001 (mit Ausfertigungsdatum 8. März 2002) die Normverbrauchsabgabe in Höhe von 1.257,91 € für das auf den Abgabepflichtigen mit dem amtlichen Kz1 (D) zugelassene Kraftfahrzeug BMW 320 d fest, wobei die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden, da eine Selbstberechnung seitens des Abgabepflichtigen unterblieben sei. In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, dass sich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in Österreich befinde, weshalb das auf seinen Namen in Deutschland zugelassene Fahrzeug der Normverbrauchsabgabe unterworfen werde.

In der fristgerecht erhobenen Berufung vom 14. März 2002 führte der Steuerpflichtige aus, zutreffend sei, dass er Österreicher sei und seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Weiters sei richtig, dass das gegenständliche Fahrzeug auf ihn zugelassen sei. Unrichtig sei jedoch, dass er das Fahrzeug ständig benutze, er dieses in das Bundesgebiet eingebracht habe bzw. er dieses länger als drei Tage im Inland ohne Zulassung verwendet habe. Das Fahrzeug werde in Österreich überhaupt nicht verwendet und sei, wenn überhaupt, von anderen Personen, die nicht den Hauptwohnsitz im Inland haben würden, in das Bundesgebiet eingebracht worden. Das Fahrzeug werde jedenfalls überwiegend im Ausland und nicht vom ihm verwendet.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2002 begründete das Finanzamt damit, die Zollwachabteilung habe anlässlich einer Zollkontrolle am 29. November 2001 festgestellt, dass der strittige PKW im Eigentum des Berufungswerbers stünde. Das gegenständliche Fahrzeug werde vom Mitarbeiter der Firma, Herrn PersonA, welcher seinen Hauptwohnsitz in Adressse2, habe, verwendet. In der Berufung werde auch nicht bestritten, dass das Fahrzeug teilweise auch im Inland verwendet werde (unter anderem wurden die Feststellungen der Zollverwaltung auf dem Firmengelände in Gemeinde2, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle befand, durchgeführt).

Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, wies die vorgelegte Berufung mit Berufungsentscheidung vom 2. März 2004, GZ.RV1, mit der Begründung ab, das streitgegenständliche Kraftfahrzeug werde sowohl (vereinzelt) vom Berufungswerber als auch von PersonA in Österreich genutzt. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der Zollwachabteilung anlässlich der Zollkontrolle am 29. November 2001 sowie aus den Ausführungen des Berufungswerbers im Berufungsschreiben vom 14. Februar 2002, da dieser hierin lediglich einer ständigen Nutzung des Fahrzeuges bzw. einer drei Tage überschreitender Nutzung im Inland durch seine Person widersprochen habe. Der Berufungswerber habe eine Nutzung im Inland eingeräumt, indem er vorgebracht habe, dass das Fahrzeug "jedenfalls im Ausland" verwendet werde. Das zum Teil widersprüchliche Vorbringen des Berufungswerbers, das Fahrzeug werde in Österreich überhaupt nie verwendet bzw. nur von Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland, werde hingegen durch die Feststellungen der Zollwachabteilung widerlegt. Da der Berufungswerber auch die Feststellungen, das Fahrzeug werde von PersonA verwendet, nicht bestritten habe, kämen sohin lediglich der Berufungswerber selbst und PersonA als Lenker des strittigen Fahrzeuges in Betracht. Der Referent nehme somit als erwiesen an, dass das Fahrzeug in Verwendung von Personen mit inländischem Hauptwohnsitz stehe. Damit befinde sich der Standort des strittigen Fahrzeuges solange im Inland, als vom Berufungswerber kein Gegenbeweis erbracht werde. Einen solchen Gegenbeweis habe der Berufungswerber nicht angetreten. Insbesondere habe er keine Ausführungen zur Nutzung durch PersonA getätigt. Sämtliches Vorbringen zur inländischen Fahrzeugnutzung würde sich nur auf die Person des Berufungswerbers beziehen bzw. sei auf Grund obiger Darstellung widerlegt. Das Fahrzeug habe sich unstrittig am 29. November 2001 auf österreichischem Staatsgebiet befunden. Den Feststellungen zur teilweisen Nutzung des Fahrzeuges im Inland und durch PersonA sei der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Der Referent nehme es daher als erwiesen, dass das Fahrzeug von mindestens einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland, nämlich von PersonA, im Bundesgebiet verwendet werde. Das Fahrzeug habe demnach seinen dauernden Standort in Österreich, wäre somit nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 im Inland zuzulassen und unterliege damit der Besteuerung nach § 1 Z 3 NoVAG.

Der Berufungswerber erhob gegen die obige Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, GZ.RV1, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0025, diese wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis ua. aus wie folgt:

"Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass das in Rede stehende Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht und von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, nämlich vom Beschwerdeführer selbst und von einem seiner Mitarbeiter in Österreich verwendet wird. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht festgestellt worden, von wem das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 entscheidend ist, wer derartige Fahrzeuge im Inland verwendet. Die kumulative Erfüllung der Voraussetzung, dass das Fahrzeug auch von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesland eingebracht (das heißt physisch über die Staatsgrenze gebracht) wird, ist demnach nicht von Bedeutung. Dies entspricht auch dem Telos von § 82 Abs. 8 leg.cit., weil es andernfalls durch das bloße Überstellen des Fahrzeuges in das Bundesgebiet durch eine Person, die über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügt, möglich wäre, die inländische Zulassungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung zu umgehen. Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 82 Abs. 8 leg.cit. in der hier anzuwendenden Fassung offensichtlich davon ausgegangen, dass die Einbringung jedenfalls für jene Person(en) erfolgt, die das Fahrzeug sodann im Bundesgebiet verwendet bzw. verwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, 95/11/0378, sowie Gurtner/Herger, SWK 2005, 543ff). Da sowohl der Beschwerdeführer als auch der von ihm namhaft gemachte Mitarbeiter Hartwig G. unbestritten ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, lag es am Beschwerdeführer den Beweis dafür zu erbringen, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich liege. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht nur keinen Beweis für einen ausländischen Standort des Fahrzeuges erbracht, sondern nicht einmal jenen Ort genannt, der als dauernder Standort des Fahrzeuges anzusehen wäre. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die damit greifende Standortvermutung davon ausgegangen ist, dass das Fahrzeug im Gebiet seines dauernden Standortes bereits längere Zeit verwendet wurde, kann dies gleichfalls nicht als Akt unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden, zumal das Fahrzeug nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vorwiegend einem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt wurde, der seinen Hauptwohnsitz gleichfalls an jenem Ort hatte, an dem das Kraftfahrzeug anlässlich der Fahrzeugkotrolle angetroffen wurde. Dass das in Rede stehende Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden müsste, es insbesondere regelmäßig dorthin zurückgebracht worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, wiewohl er im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit und Veranlassung hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Da der Beschwerdeführer entgegen der ihn treffenden Beweislast augenscheinlich bestrebt war, die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges im Dunkeln zu lassen, kann es insgesamt nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde aus den zu Tage getretenen Indizien auf eine länger dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland geschlossen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings im Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, 2001/14/0170, ausgesprochen hat, verstößt die im Beschwerdefall gleichfalls angewandte Bestimmung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 über den Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe gegen Gemeinschaftsrecht. Insoweit die belangte Behörde mit der Abweisung der Berufung daher eine um 20% erhöhte Normverbrauchsabgabe festgesetzt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid aus den Gründen des genannten Erkenntnisses - auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird - als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die Verwaltungsbehörden sind nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei Erlassung des Ersatzbescheides ist die belangte Behörde an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichthofes bei unverändertem, rechtlich erheblichem Sachverhalt gebunden (Machacek, Verfahren vor dem VfGH und VwGH5, Seite 242f).

Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich in dem vorliegenden Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/15/0025, grundsätzlich der vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, vertretenen Rechtsansicht in der (aufgehobenen) Berufungsentscheidung vom 2. März 2004, GZ.RV1, an, das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen Kz1 unterliege der Besteuerung nach dem § 1 Z 3 NoVAG. Da der Berufungswerber weder den von ihm zu erbringenden Beweis, dass der dauernde Standort des strittigen Fahrzeuges nicht in Österreich liegen würde, erbracht noch die Verwendung des Fahrzeuges dargelegt habe, ist auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass das Fahrzeug seinen Standort in Österreich habe und bereits längere Zeit im Inland Verwendung fand, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe für obiges Kraftfahrzeug gemäß § 1 Z 3 NoVAG (dem Grunde nach) verwirklicht seien.

Auf Grund obiger Ausführungen unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2006, Zl. 2006/15/0025, sowie auf die Rechtsausführungen in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 2. März 2004, GZ.RV1, welche diesbezüglich zum Bestandteil dieser Entscheidung werden, besteht sohin für das vorangeführte Kraftfahrzeug mit dem Kz1 eine gesetzliche Verpflichtung des Berufungswerbers zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 3 NoVAG in der Fassung BGBl I 1999/122, sodass die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist.

Das Finanzamt schrieb jedoch bei der Berechnung der streitgegenständlichen Normverbrauchsabgabe im bekämpften Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat September 2001 vom 8. März 2002 eine Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von 209,65 € vor, sodass die Normverbrauchsabgabe mit dem Gesamtbetrag von 1.257,91 € festgesetzt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte allerdings in den Erkenntnissen vom 25. Jänner 2006, 2001/14/0170, und vom 25. Mai 2005, 2004/15/0061, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 29. April 2004, C - 387/01, Weigel, dass eine Vorschreibung eines 20 %igen Zuschlages zur Normverbrauchsabgabe gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993 gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Der 20 %ige Zuschlag zur Normverbrauchsabgabe gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG in Höhe von 209,65 € wurde sohin vom Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 8. März 2002 zu Unrecht vorgeschrieben, weshalb nunmehr der Berufung diesbezüglich Folge zu geben ist und die Berechnung der streitgegenständlichen Normverbrauchsabgabe wie folgt zu berichtigen ist:

Kraftfahrzeug BMW 320 d (346L)

Kz1

Zulassungsdatum: 19. September 2001

Bemessungsgrundlage: 14.975,11 €

Steuersatz x 7 %

Normverbrauchsabgabe: 1.048,26 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am 8. November 2006

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte:

Normverbrauchsabgabe, 20%, Zuschlag, EuGH, gemeinschaftswidrig, Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht

Verweise:

VwGH, 2001/14/0170

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