Vorsteuerschwindel bei einem gewerblichen Handel mit Urheberrechten, Scheingeschäfte, Antrag auf Rechtsauskunft in einem offenen Verfahren, Akteneinsicht
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/13/0033 eingebracht. Mit Erk. v. 3.9.2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (betreffend U Jänner bis August 2002). Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/3077-W/08 erledigt. Im übrigen wurde die Beschwerde (betr. E und U 2000 und 2001 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die Referentin ADir. Silvia Gebhart sowie die weiteren Mitglieder Wilhelm Böhm und Mag. Martin Saringer über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner bis August 2002, Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2003, nach am 29. Juni 2004 in 1031 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, Zimmer 349 erfolgter Verhandlung entschieden:
1. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 werden abgeändert. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2000 mit € 1.482,53 (ATS 20.400,-) und für das Jahr 2001 mit € 843,00 (ATS 11.600,-) festsetzt.
Die Umsatzsteuer war bereits fällig. In der Fälligkeit tritt keine Änderung ein.
2. Die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 werden als unzulässig geworden zurückgewiesen.
3. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil des Spruches.
Die Fälligkeit der Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 ergibt sich aus der Buchungsmitteilung.
4. Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) steht in Zusammenhang mit LP, welcher den Abgabenbehörden seit nunmehr zwölf Jahren durch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen bekannt ist. Dies hat auch der VwGH bereits z.B. mit Erkenntnissen vom 12.9.2001, Zlen. 98/13/0111, 99/13/0069 und 2001/13/0047, zu Recht erkannt. Waren früher zahlreiche Personen in den Kreis von Abtretungen, Rückkäufen und Wiederkäufen von Rechten eingebunden, so ist ab Mitte 1999 die Bw (fast) einziger Geschäftspartner des LP.
Die Bw wurde wegen Beteiligung an den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und an der Fälschung von Beweismitteln vom Landesgericht für Strafsachen Wien (idF: LGS-Wien und Strafurteil) vom 24. Oktober 2000, Zl. 12c Vr 8952/98, rechtskräftig verurteilt. Das Urteil des LGS Wien wurde mit Nichtigkeitsbeschwerden der Bw und des LP angefochten, welche der Oberste Gerichtshof (OGH) mit Urteil vom 6. November 2001, Zl. 14 Os 37/01-10, verworfen hat. Lediglich der Strafausspruch wurde vom OGH geringfügig gemildert, weil er im Strafausmaß des angefochtenen Urteils einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot erblickte. Die vom OGH auf drei Wochen reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe hat der Bw abgesessen. Das Strafurteil wird unten angeführt. Das LGS-Wien ist zu den von LP seinen Umsatzsteuervoranmeldungen von September 1992 bis Februar 2000 zu Grunde gelegten Rechnungen von Scheinrechnungen ausgegangen. An diese Beurteilung des LGS-Wien sind die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 2 2. Satz BAO gebunden.
Die Berufungswerberin (Bw) gibt in den Abgabenerklärungen 2000 als Art der Tätigkeit freiberufliche Schriftstellerin und in den Abgabenerklärungen 2001 selbständige Journalistin, Autorin und Forscherin an. Die Bw bezieht eine Witwenpension und erklärt weiters Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit. Sowohl Unternehmensleitung als auch Wohnsitz befinden sich in W, K-Straße 13. Diese Liegenschaft steht im grundbücherlichen Eigentum von LP, der an dieser Adresse den E-Verlag betreibt und wohnhaft ist. Die Bw berechnet die Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Ist-Versteuerung). Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ohne Ansatz der Umsatzsteuer (Nettomethode). Ein Regelbesteuerungsantrag lag dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ein. Eine Kopie des Regelbesteuerungsantrages vom 22. Mai 1999 langt am 28. April 2004 beim unabhängigen Finanzsenat ein. Es ist davon auszugehen, dass der Regelbesteuerungsantrag (Original) in Verstoß geraten ist. Am 23. Mai 2004 unterschreibt die Bw den kopierten Regelbesteuerungsantrag.
Für die Jahre 1997 bis 2001 findet bei der Bw eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 151 Abs. 1 BAO und bezüglich der Monate Jänner bis August 2002 eine Umsatzsteuer-Nachschau statt.
Abgabenerklärungen und Abgabenbescheide 2000
Für das Jahr 2000 erklärt die Bw Umsätze von ATS 442.338,16, Vorsteuern von ATS 436.449,82 sowie Berichtigungen von ATS 449.578,54. Die Umsatzsteuererklärung weist eine Gutschrift von ATS 785.446,36 aus. Mit Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10.10.2002 wird ausschließlich Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 von € 6.081,70 festgesetzt.
In der Einkommensteuererklärung 2000 erklärt die Bw einen aus mehreren Einkunftsarten stammenden kumulierten Verlust von ATS 218.227,-. Für das Jahr 2000 erklärt die Bw Betriebseinnahmen von ATS 83.000,- von einer Tageszeitung, für die sie unter dem Pseudonym JG Beratungsleistungen erbracht hat. An weiteren Betriebseinnahmen werden ATS 324.520,- aus der Verwertung von Rechten erklärt. Schließlich erklärt die Bw Einnahmen von ATS 21.818,16 aus einer Untervermietung an NaJ und von ATS 13.000,- aus einer Kreditrückzahlung von LP.
Als Betriebsausgaben werden erklärt: ATS 204.313,- für Absetzung für Abnutzung von -) unkörperlichem Anlagevermögen, und zwar Rechte: 1.) "Donaudelta", Anschaffung von LP am 28.2.2000 um ATS 1.101.000,-, Nutzungsdauer 80 Jahre, AfA ATS 13.762,50; 2.) "Der echte Sabbath, Retter der Menschheit", Anschaffung von LP am 24.11.1999 um ATS 1.005.000,-, Nutzungsdauer 80 Jahre, AfA ATS 12.562,50;
-) beweglichem Anlagevermögen: 1.) "Computer usw.", Anschaffung von LP am 2.1.2000 um ATS 500.000,-, Nutzungsdauer 4 Jahre, AfA ATS 125.000,-; 2.) "Fahrnisse", Anschaffung von LP am 30.11.2000 um ATS 700.000,-, Nutzungsdauer 10 Jahre, AfA ATS 35.000,-; 3.) "div. Messgeräte", Anschaffung von LP am 31.8.1999 um ATS 76.509,-, Nutzungsdauer 5 Jahre, AfA ATS 15.301,80; 4.) Oszilloskop, Anschaffung von LP am 7.10.2000 um ATS 21.490,-, Nutzungsdauer 4 Jahre, AfA ATS 2.686,25
Weitere Betriebsausgaben an LP: Lohn ATS 252.000,-, Miete und Betriebskosten ATS 160.760,-, Bucheinkauf ATS 9.000,91
Abgabenerklärungen und Abgabenbescheide 2001
Für das Jahr 2001 erklärt die Bw Umsätze von ATS 122.454,54 sowie Vorsteuern von ATS 1.502.393,71. Die Umsatzsteuererklärung weist eine Gutschrift von ATS 1.502.370,- aus. Mit Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 10.10.2002 wird Umsatzsteuer ausschließlich gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 iHv € 1.740,15 festgesetzt.
In der Einkommensteuererklärung 2001 erklärt die Bw einen aus mehreren Einkunftsarten stammenden kumulierten Verlust von ATS 279.226,-. Für das Jahr 2001 erklärt die Bw von der X-Zeitung Betriebseinnahmen von ATS 39.000,-. An weiteren Betriebseinnahmen werden ATS 78.000,- aus Verwertungsrechten und ATS 5.454,54 aus der Untervermietung erklärt.
An AfA werden ATS 250.074,30 geltend gemacht. Zum Anlagevermögen sind im Jahr 2001 hinzugekommen: 1.) "Apple Performa", Anschaffung von LP am 22.1.2001 um ATS 5.100,-, Nutzungsdauer 4 Jahre, AfA ATS 1.275,-; 2.) "Multimessstation", Anschaffung von LP am 22.3.2001 um ATS 9.400,-, Nutzungsdauer 4 Jahre, AfA ATS 2.350,-; 3.) "Vakuumzentrifuge", Anschaffung von LP am 28.5.2001 um ATS 30.000,- Nutzungsdauer 10 Jahre, AfA ATS 3.000,-; 4.) "Mikroskop", Anschaffung von LP am 30.7.2001 um ATS 20.000,-, Nutzungsdauer 10 Jahre, AfA ATS 1.000,-; 5.) "Blutsenkungsapparat", Anschaffung von LP am 29.12.2001 um ATS 9.000,-, Nutzungsdauer 10 Jahre, AfA ATS 450,-.
Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) Jänner bis August 2002
Mit Datum 7. Oktober 2003 ist der Umsatzsteuerjahresbescheid 2002 ergangen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde ebenfalls vorgelegt und zur Zahl RV/1789-W/03 protokolliert.
In sämtlichen vor der Amtspartei offen gelegten Rechnungen ist die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
Im als Bescheidbegründung herangezogenen Bericht der Betriebsprüfung (idF: BP-Bericht) wurden von der Amtspartei folgende Feststellungen getroffen:
BP-Bericht:
Tz 13: Die vereinnahmten Entgelte seien aufzugliedern in: Vermietungsentgelte, wobei dieser Vermietung keine Einkunftsquelleneigenschaft zukomme; Entgelte für Beratungsleistungen und Artikel für die Tageszeitung und solche, die den behaupteten Tätigkeiten als Forscherin zuzuordnen seien, bzw. solche, die aus Rechten zu Literaturwerken und Spiele resultierten.
Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung stammten aus einer Untervermietung eines Zimmers, welches die Bw neben anderen von LP angemietet habe. Ein Mietvertrag wurde dem Prüfer nicht vorgelegt. Die Untervermietung habe von Dezember 1999 bis März 2001 gedauert. Da während dieses abgeschlossenen Zeitraumes kein Totalüberschuss erzielt worden sei, sei diese Einkunftsquelle als Liebhaberei zu beurteilen (Tz 14).
Aus der Tätigkeit als Forscherin seien bis dato keinerlei Umsätze erzielt worden. Die Bw bezeichne diese Tätigkeit als "Laboratorium für Bioaktinitik".
Aufgrund der vorliegenden Geschäftsgebarung, welche im BP-Bericht in der Tz 13 an Hand von zwei Geschäftsfällen beispielhaft dargestellt wird, sowie der Tatsache, dass diese behaupteten Geschäfte ausschließlich mit LP getätigt worden seien, dessen Unternehmereigenschaft nicht gegeben sei, handle es sich jedenfalls nicht um eine Einkunftsquelle im Sinne des EStG 1988, sondern um Scheingeschäfte iSd § 23 BAO, die ausschließlich zu dem Zweck behauptet würde, um Vorsteuerbeträge zu lukrieren.
Auch die im Zusammenhang mit Rechten in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge würden gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet, weil weder eine Lieferung noch eine sonstige Leistung ausgeführt worden sei.
Tz 14: Die Vorsteuerbeträge stammten aus behaupteten Betriebsausgaben zur Forschertätigkeit, aus behaupteten Ankäufen von Rechten sowie aus Werbungskosten zur Untervermietung.
Tz 15: Den sonstigen Berichtigungen lägen selbst verfasste Textierungen zu Vorsteuerbeträgen zu Grunde, die in höchstgerichtlichen Erkenntnissen nicht anerkannt worden seien. Die Bw versuche über den Umweg dieser sonstigen Berichtigungen zu diesen nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen den Vorsteuerabzug zu vorgetäuschten Geschäftsfällen, die keiner Überprüfung stand gehalten hätten, neuerlich geltend zu machen. Diese selbst verfassten Textierungen entsprächen jedenfalls nicht den Bestimmungen einer ordnungsgemäßen Rechnung, sodass bereits aus diesem Grund der Vorsteuerabzug nicht zustehe.
Tz 20b: Betriebseinnahmen aus der Verwertung von Rechten Die erklärten Betriebseinnahmen (2000: ATS 324.520,-, 2001: ATS 78.000,-) stammen ausschließlich aus Geschäften mit LP. Im Jahr 1999 erfolgte als Teilzahlung mit dem Betrag von ATS 72.520,- eine Gutschrift auf die gegen LP bestehende Forderung zum Recht "Quadratspiel". Gleichzeitig seien stets Gegenverrechnungen mit den monatlichen Mieten an LP erfolgt. Die weiteren Betriebseinnahmen von ATS 252.000,- seien ebenfalls als Teilzahlung auf die bei LP bestehende Forderung zum Recht "Quadratspiel" gutgeschrieben worden. Auch in diesem Fall sei eine Gegenverrechnung erfolgt, und zwar zu von LP erbrachten Forschungsarbeiten in derselben Höhe (Anm: diese sind der als Lohnaufwand erfasste Betrag). Zu den Forschungsarbeiten seien von der Bw keine näher erläuternden Unterlagen vorgelegt worden. Auch LP, bei dem zur selben Zeit eine Betriebsprüfung erfolgte, habe dazu keine Unterlagen vorgelegt. Die Betriebseinnahmen des Jahres 2001 seien ebenfalls als Teilzahlung auf die bei LP bestehende Forderung zum Recht "Quadratspiel" gutgeschrieben worden, wobei auch hier stets eine Gegenverrechnung mit Mieten an LP erfolgten.
Nach dem Strafurteil sei auch der Rechnung, deren Gegenstand die Abtretung von Urheberrechten am "Quadratspiel" war, entweder überhaupt kein Leistungsaustausch zu Grunde gelegen oder sei nur eine geringfügige Leistung durch den Rechnungsleger erbracht worden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu den in der Rechnung ausgewiesenen Leistungsentgelt gestanden sei. Das LGS habe diese Rechnung im erwähnten Strafurteil als Scheinfaktura beurteilt. Weiters hat die Bw in diesem Gerichtsverfahren das Vorhandensein von schriftlichen Vereinbarungen zu dieser äußerst ungewöhnlichen Geschäftsgestaltung verneint. Im Protokoll zur Hauptverhandlung wurde festgehalten, dass bislang (Anm: die Hauptverhandlung war am 24.10.2000) noch keine Spiele in den Handel gelangt seien.
Tz 20c) Ab dem Jahr 2000 mache die Bw Betriebsausgaben aus einer Forschungstätigkeit geltend. Auf das oben dargestellte Anlagevermögen wird verwiesen. Sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum Labor seien von LP erworben worden. LP haben jedoch den Besitz dieser Wirtschaftsgüter nicht nachweisen können. Zudem sei noch eine Mithilfe von LP bei der Durchführung der Forschungsarbeiten im Wert von netto ATS 252.000,- behauptet worden. Forschungsergebnisse habe die Bw ebenso wenig vorgelegt wie z.B. Auftragsschreiben oder Unterlagen zu künftigen Einnahmen.
Tz 21: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Untervermietung an NaJ) Die Bw habe mehrere Räumlichkeiten von LP, in dessen grundbücherlichem Eigentum die Liegenschaft K-Straße 13 stehe, als Betriebsräume angemietet. Einen Teil der angemieteten Räumlichkeiten, nämlich ein Zimmer ohne Kochmöglichkeit, habe die Bw in Untervermietung an NaJ weiter vermietet. An Mieteinnahmen seien für das Jahr 2000 ATS 21.818,16 und für das Jahr 2001 ATS 5.454,54 erklärt worden. Im Arbeitsbogen liegen tw. Kopien der saldierten Rechnungen dazu ein. Den Mietaufwand betrachtet die Bw durch Gegenverrechnung wie oben dargestellt als abgeflossen. Ein Mietvertrag sei nicht vorgelegt worden. Im Arbeitsbogen hat der Betriebsprüfer festgehalten, dass er zu NaJ keine polizeiliche Meldungen habe feststellen können, auch nicht zu einer anderen Adresse.
Die Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde von der Bw unter Hinweis auf die permanente Verletzung der EU-RL zurückgewiesen.
Berufungsvorbringen:
In den Berufungen wird ausgeführt, dass die Bescheide die vorrangig anzuwendende 6. Rl. Art. 4 (1) und (2), die besage, dass als Steuerpflichtiger (Unternehmer) gelte, wer eine in Absatz 2 genannte wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübe, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis, verletzten. Die Bescheide verletzten auch die vorrangig anzuwendende 6. Rl. Artikel 11 A (1) lit. a, wonach als Leistung alles gelte, was der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhalte oder erhalten solle. Daraus folge, dass das Beharren der Abgabenbehörde ausschließlich auf einen "Geldfluss" rechtswidrig und richtlinienwidrig sei und eine rechtswidrige Rechtsmeinung darstelle. § 11 UStG stehe in Widerspruch zur 6. Rl. Art. 17 (2) lit. a und könne daher nicht mehr angewendet werden. § 16 Abs. 2 UStG sei nicht relevant. Art. 7 Abs. 4 könne bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung nicht nachvollzogen werden. Die Bw könne selbstverständlich ihre Ausgaben und Abschreibungen einkünftemindernd geltend machen. Weiters müsse die zitierte 6. Rl. wegen der falschen deutschen Übersetzung dahingehend verbessert werden, dass es statt "wirtschaftlicher Tätigkeit" richtig "Wirtschaftstätigkeit" heißen müsse. In der als Antrag auf Auskunft bezeichneten Berufungsergänzung vom 20.2.2003 bringt die Bw vor, dass vorrangig die 6. Rl. und die EuGH-Judikatur anzuwenden seien und dass gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. Rl. die Besteuerungsgrundlage kein objektiver, sondern ein subjektiver (von Leistungsempfänger bestimmter) Wert sei. Die Bw verweist auf EuGH vom 5.2.1981, Rs 154/80 , EuGHE 1981, S 445, StRK 2. USt-Richtlinie (EWG) Art. 8 R. 1 und auf EuGH vom 14.2.1985, Rs 268/83 .
Arbeitsbogen
Autorentätigkeit, einschließlich Rechte an literarischen Werken und Spielen:
Peitschen tun doch weh!: Die Bw habe 20 bis 25 Verlage aufgesucht und sei zurückgewiesen worden. Verhandlungen mit dem TAX-Verlag in der BRD seien am Geld gescheitert; Druck- und Bindekosten hätten vom Autor vorgestreckt werden müssen. Der Verlagsnachfolger habe der Bw den E-Verlag, LP, in Wien empfohlen. Das sei etwa 1987, 1988 gewesen. Damals habe die Bw LP kennen gelernt, welcher ihr einen Sensationspreis für die übergebenen Manuskripte gemacht habe. Die Werknutzungsrechte an diesem Gedichtband habe die Bw im Jahr 1989 an LP um ATS Null verkauft. Der Verleger LP bekomme einen Prozentsatz, die Bw verkaufe die Bücher. Der Vertrag liege leider nicht vor. Dieser Gedichtband hätte ursprünglich im Jahr 1995 erscheinen sollen, doch sei der Computer von der Finanz beschlagnahmt und die entsprechenden Dateien zerstört worden. Druck und Binderei seien nun in Ungarn erfolgt. Statt der vereinbarten 500 Stück seien nur 250 Stück aufgelegt worden. Die Bw habe die Druckkosten getragen. Dieses Werk hat die Bw unter ihrem Pseudonym JG geschrieben. Mit saldierter ER 00007 (AR LP B 99029) vom 15.12.1999 kauft die Bw von LP 53 Stück "JG, Peitschen" um je ATS117,-. Mit unsaldierter ER 00128 (AR LP B 00049) vom 31.10.2000 kauft die Bw von LP 50 Stück "JG, Peitschen" zum Vorbestellpreis von je ATS117,-.(Blatt 80 und 108).
Am 18. Juni 2004 legt die Bw dem UFS eine Kopie dieses Werknutzungsvertrages vor. Demnach wurde dieser Vertrag am 30.7.1990 geschlossen. Vereinbart wurden: eine Auflage von 500 Stück, der Vorbestellpreis mit ATS 117,-, der Preis nach Erscheinen mit ATS 129,-.
Gemäß Punkt 2 des Vertrages müssen beim Verlag feste Vorbestellungen eingelangt sein, die einen Eingang von ATS 17.360,- beim Verlag als sicher erscheinen lassen.
Gemäß Punkt 3 des Vertrages erlegt der Autor den auf die in Punkt 2 festgelegte Summe fehlenden Differenzbetrag beim Verlag als Kaution, wenn Punkt 2 nicht oder nur teilweise erfüllt ist, falls er das Erscheinen des Werkes ermöglichen will.
Gemäß Punkt 5 des Vertrages wird das Werk in das Verlagsprogramm aufgenommen und geht so bald wie möglich in Arbeit, wenn die Punkte 2 und 3 erfüllt sind.
Gemäß Punkt 6 des Vertrages erhält der Autor von dem gemäß Punkt 3 beim Verlag hinterlegten Betrag nach erfolgter Abrechnung denjenigen Betrag zurück, der sich aus den Eingängen plus der für das Werk beim Verlag hinterlegten Kaution abzüglich der in Punkt 7 genannten Summe ergibt.
Gemäß Punkt 7 des Vertrages betragen die Herstellungskosten für das Werk ATS 17.360,- + 10 % MwSt ATS 1.736,-.
Gemäß Punkt 8 des Vertrages verwahrt der Verlag die bei ihm eingegangenen Beträge für den Autor und bestreitet davon die in Punkt 7 angeführten Kosten. Nachdem die in Punkt 7 festgelegte Summe für das Werk beim Verlang eingegangen ist, erhalten nach jeweiliger Abrechnung über die weiteren Eingänge für das Werk beim Verlag der Autor 50 %, der Verlag 50 % Provision. Ergibt sich für den Autor kein bauszahlbares Guthaben, ist der Verlag nicht verpflichtet, dem Autor eine Abrechnung zu erstellen.
Gemäß Punkt 9 des Vertrages erhält der Autor in der Zeit zwischen 1. und 31. Dezember des laufenden Jahres die Abrechnung über die Eingänge für das abgelaufene vorherige Jahr. ...
Gemäß Punkt 10 ist die gesamte Auflage Eigentum des Autors. Die Werkstücke stehen aber bis zur Abrechnung mit dem Autor unter Eigentumsvorbehalt des Verlages.
...
Gemäß Punkt 14 des Vertrages überträgt der Autor bei jedem vom Autor dem Verlag zur Reproduktion oder sonstigen Verwertung übergebenen Material sowie auch von dem zur Herausgabe bestimmten Manuskript kostenlos der Werknutzungsrecht für die in diesem Vertrag festgelegte Auflage. ...
...
Gemäß Punkt 29 des Vertrags liegt es im Ermessen des Verlages, ob und welche säumigen Zahler gemahnt oder geklagt werden.
Gemäß Punkt 30 hat der Verlag das Recht, die Belieferung von gewissen Bestellern abzulehnen und Bestellungen nicht anzuerkennen.
...
Gemäß Punkt 35 haftet der Autor für den Verkauf von mindestens 15 Exemplaren des Werkes pro Kalenderjahr und kauft selbst die eventuell fehlende Anzahlt. Bei Nichterfüllung kann der Verlag über die Restauflage frei verfügen und auch einstampfen lassen.
...
Gemäß Punkt 37 des Vertrages haftet der Autor für die Vorbestellungen samt Nebenkosten und Nebenspesen.
Am 24. Mai 2004 gibt die Bw zum Gedichtband niederschriftlich an, dass sie von diesem Werk LP 103 Stück abgekauft habe, wovon sie heute noch etwa 10 bis 15 Stück besitze. Sie habe den Gedichtband im Verwandten- und Bekanntenkreis um ATS 150,- verkauft. An den Verkaufserlösen zum Gedichtband partizipiere LP nicht. Die Bw sagt zu, bis 27. Juni 2004 die Verkaufserlöse nachzubringen.
Am 4. Juni 2004 wird mit der Bw eine Niederschrift aufgenommen, die sie vor Unterfertigung mit nach Hause nimmt. Zur Unterschriftsleistung bietet sie sich Bedenkzeit aus. Am 18. Juni 2004 erscheint die Bw beim UFS und teilt mit, dass sie die Unterfertigung der Niederschrift vom 4. Juni 2004 verweigere. Sie gibt am 18. Juni 2004 niederschriftlich an, jedes Protokoll zu verweigern, weil aus den bisherigen Ausführungen hervorgehe, dass die Referentin effektiv unwahre Aussage festhalte und die Rechtsbelehrung jedes mal mangelhaft bis falsch sei. ... Die Erlöse aus Buchverkäufen gingen die Behörde nichts an.
Die männermordende Unschuld von Blunzendorf Eingangsrechnung (idF: ER) 01070 von LP (Ausgangsrechnung (idF: AR) LP B 01034) vom 31.8.2001, Leistungszeitraum 31.5.2001 bis 31.8.2001 (Blatt 126) "Für Recherchen bezüglich der Biographie der Hildegard Stürzer-Pabst gestatte ich mir hiemit öS 20.000,- + 20 % MwSt öS 4.000,- in Rechnung zu stellen."
ER 01090 (AR LP V 01043) vom 29.10.2001 von LP, Leistungszeitraum 31.8.2001 bis 29.10.2001 (Blatt 129) "Für Recherchen bezüglich der Biographie der Hildegard Stürzer-Pabst in der Zeit von 31.8.2001 bis 29.10.2001 gestatte ich mir hiemit öS 10.000,- + 20 % MwSt öS 2.000,- in Rechnung zu stellen."
Die Rechte an diesem Werk hat EK an LP am 27.9.2001 abgetreten, siehe Punkt "Ausgangsrechnungen".
Farbspiel : Die Rechte daran hat die Bw mit AR vom 26.6.1999 an LP um netto ATS 1.060.000,-, plus 20 % USt, an LP abgetreten, nachdem ihr diese Rechte mit ER vom 24.5.1999 um netto ATS 1.100.000,- von LP abgetreten worden waren. Zitat der Bw: "Das Farbspiel werde so!! einschlagen." Für den übergebenen Prototyp des Farbspiels hat LP der Bw mit Rechnung vom 20.9.1999 ATS 10.000,-, plus 20 % USt, in Rechnung gestellt (Blatt 72).
Zu den von der Bw in Rechnung gestellten Rechten am Farbspiel wird im Strafurteil ausgeführt, dass diese bereits von LL in den Jahren 1993 und 1994 mit insgesamt S 2 Mio. netto dem LP in Rechnung gestellt wurde. Darüber hinaus sei dieses Farbspiel bislang nicht im Handel erschienen.
Grammatikspiel (voller Wortlaut: "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden"). Die Rechte daran hat die Bw mit AR vom 31.8.1999 um netto ATS 1.800.000,-, plus 20 % USt ATS 360.000,-, an LP abgetreten. Das Grammatikspiel sei für Nachhilfelehrer für Vorschulkinder gedacht. Mit dem Grammatikspiel würden die Kinder den Unterschied von Subjekt und Substantiv erlernen (Blatt 35). Die Kinder lernten dadurch die Vokabeln und Artikel spielend (Blatt 67a) Dazu gebe es Vorgespräche mit Kindergärten. Die Bw weigerte sich, diese Kindergärten namentlich zu bekannt zu geben. Die Entwicklung des Spiels habe 15 Jahre gedauert. Für Verbesserungsarbeiten hat LP der Bw mit ER vom 20.9.1999 ATS 100.000,- netto, plus 20 % USt, in Rechnung gestellt (Blatt 72). Zum Grammatikspiel wird im Strafurteil ausgeführt, dass dieses bislang nicht im Handel erschienen sei. In der Hauptverhandlung hat die Bw zum Grammatikspiel ausgesagt, dass dieses Spiel vorhanden sei und dass sie es demonstrieren könne.
Ein Exemplar dieses Werkes wurde von LP in dessen Berufungsverfahren vorgelegt. Es handelt sich um ein 26 Seiten umfassendes broschiertes Heft, in welchem das Grammatikspiel als Schauspiel enthalten ist. Aus dem Vorwort des Buches geht hervor, dass das Grammatikspiel als Sprachspiel beim E-Verlag unter einer Postfachadresse bestellt werden könne. Im Strafurteil wird von "vier Büchlein" gesprochen. Das gegenständliche Schauspiel ist nicht darunter.
Im Vorwort, welches sich an die Lehrer richtet, heißt es auszugsweise: "... lege ich hier eine Möglichkeit dar, wie man bereits im Vorschulalter, teils als Schauspiel, teils mit dem ... Sprachspiel die unterschiedliche Satzstellung erlernen kann und spielend sowohl die eigene, als auch eine fremde Sprache in ihrer inneren Dynamik begreift. ..." Im Nachwort heißt es auszugsweise: "Wenn jemand hundert Mal "das Fenster" gesagt hat und das Kätzchen namens "das" ausgewählt hat, wird niemand mehr "die Fenster" (französisch la fenêtre) sagen. ..."
Quadratspiel : dies sei eine Variante des Farbspiels. Auch dieses sei nach dem Strafurteil des LGS bislang nicht im Handel erschienen.
Zu sämtlichen Werken hat die Bw im Prüfungsverfahren ausgesagt: "Geld fließt dann, wenn es wird." Die Bw habe keinen Kredit bekommen, weil sie von ihrem verstorbenen Ehemann die Schulden übernommen habe. Dadurch sei sie auf die Negativliste gesetzt worden. Die Bw werde die Memoiren von LP schreiben. Derzeit arbeite sie als Ghostwriter an den Memoiren einer Operettendiva, deren Name die Finanzverwaltung nichts angehe, sowie an den Werken "Schwangerschaft aus esoterischer Ansicht", "Sexualität aus esoterischer Ansicht".
Labor für Bioaktinitik:An den Bäumen (Fichten, Bergahorn, Holunder) würde die elektrische Spannung (Volt, Widerstand, Ampere,...) etwa ein Jahr lang gemessen werden. Die für die Messung erforderlichen Instrumente habe die Bw von LP gekauft. Rund ATS 100.000,- entfalle auf Arbeit und Montage durch LP. Die Bw müsse die Spannung alle drei Stunden messen. Einziger Rechnungsaussteller ist LP.
Eingangsrechnungen zum Labor 2000: ER 00021 (AR LP V 00012) vom 28.2.2000:" Frau EK, Autorin, K-Straße 13, Laboratorium für Bioaktinitik, kauft und Herr LP, K-Straße 13, verkauft die Verwertungsrechte der Texte über das Donaudelta (201112 Zeichen) auf Diskette und 10 Diapositive zum Preis von öS 1.101.000,- + 20 % MwSt öS 220.200,-. Die Diskette und die Diapositive wurden heute Frau EK übergeben." (Blatt 86)
Die Rechte an diesem Werk waren nach dem Strafurteil in den Vorjahren Gegenstand von Verkäufen, Rückkäufen und Wiederkäufen zwischen LP und DD.
ER 00027 (AR LP V 00017) vom 19.3.2000 (Blatt 88 und 105) "1/Voltokraft 10 MHZ Oszilloskop um öS 2.400,-, 1/Messgerät um öS 1.060,-", div. Material um öS 556,-, "8 Stunden Installieren, Testen, Demonstrieren öS 1.000 pro Stunde, sohin öS 8.000,-". Rechnungssumme insgesamt netto öS 12.016,-, 20 % MwSt 2.403,20. Dieses Wirtschaftsgut wurde nicht durch Aktivierung ins Anlagevermögen aufgenommen.
ER 00029 (AR LP V 00018) vom 23.3.2000 (Blatt 89) "1/Oszilloskop 3020 D um öS 11.490,-; 10 Stunden Installieren, Testen, Demonstrieren öS 1.000 pro Stunde, sohin öS 10.000,-". Rechnungssumme insgesamt netto öS 21.490,-, 20 % MwSt 4.298,-."
ER 00048 (AR LP V 00026) vom 15.5.2000 (Blatt 93) "2 Messgeräte Multavi 3 je öS 600,-, Ausschleifen und Testen und Weg 1,5 h um öS 900,-, 1 Canon FC BJC7X00 Black um öS 457,50." Rechnungssumme insgesamt netto öS 2.557,50, 20 % MwSt 511,50. (Adressiert von LP, K-Straße 13, an die Bw K-Straße 13).
Gutschrift 00097-00098 vom 31.8.2000 (Blatt 101): "Ich habe Ihnen heute, am 31.8.2000 für meine offene Rechnung vom 28.9.1999 (Quadratspiel), öS 252.000- + 20 % MwSt öS 50.400,- für Ihre Forschungsarbeiten vom 31.6.1999 bis 31.8.2000 bezüglich der Bioaktinitik gutgeschrieben." (Anm: siehe hiezu auch unter "Berichtigungen")
Zu dieser Forschungsarbeit wurde LP mit Vorhalt vom 11.2.2003 um Auskunft ersucht, wie er den Wert dieser Leistung ermittelt habe und um einen Nachweis ersucht, dass er über ausreichende Kenntnisse, Wissen und Erfahrungen verfüge, um die in Rechnung gestellte Forschungsarbeit erbringen zu können. Diese Frage hat LP mit Schriftsatz vom 11.3.2003 wie folgt beantwortet: "Bezüglich der Forschungsarbeiten müssen Sie sich an Frau EK in ihrer Funktion als Laborleiterin wenden. Ich bin nicht befugt, Auskünfte über noch nicht urheberrechtlich geschützte Ergebnisse zu geben."
ER 00103 (AR LP V 00043) Diese Rechnung wird bezeichnet als Berichtigung der Rechnung V 99014 vom 31.8.1999 (Blatt 104), indem der Tag der Leistung nachgeholt wird:
Ich übergab Ihnen am 1.8.1999 | |
100 Meter Kabel | 375,- |
1 Meßgerät, analog VA Omega | 150,- |
1 Meßgerät, digital VA Omega | 167,- |
1 Bohrmaschine Einhell | 817,- |
Vom 1.8.1999 bis 15.8.1999 Besprechungen, Verlegen von 100 Meter Kabel, Anbringen von 6 Elektroden an Bäumen, die 3 verkauften Geräte testen und Messen von bioelektromotorischen Kräften | |
75 Stunden zu je S 1.000,- | 75.0000,- |
Zuschlag für je 4 Stunden am Sonntag und Feiertag | 800,- |
20 % MwSt von S 77.309,- | 15.461,80 |
Zusammen | 92.770,80 |
ER 00071 (AR LP V 00032) vom 30.6.2000: diverses Werkzeug, u.a. Schweißschirm, über insgesamt brutto öS 321,- (Blatt 97).
ER 00072 (AR LP V 00033) vom 30.6.2000: diverses Werkzeug, u.a. Schweißtrafo um brutto öS 650,-, Schlagbohrmaschine um öS 1.600,-, insgesamt brutto öS 2.928,- (Blatt 97).
ER 00073 (AR LP V 00034) vom 30.6.2000 (Blatt 98): diverses handwerkliches Arbeitsmaterial wie z.B. Bohrer, Muttern, U-Scheiben etc. um insgesamt brutto öS 505,-.
ER 00079 (AR LP V 00038) vom 30.7.2000 (Blatt 100): "1/Vitaria Sauerstoffgerät mit 10 Beutel Vitaria Pulver + 1 Sauerstoff-Brille mit Anschluss um netto öS 1.789,21 + 20 % MwSt öS 357,84."
Eingangsrechnungen zum Labor 2001: ER 01023 (AR LP V 01010) vom 22.3.2001 (Blatt 118) "1/Multimessstation MS-9160 um netto öS 7.600,- 3 Stunden testen und Schnittstelle RS 232C ausbauen und austauschen um netto öS 1.800,-." Rechnungssumme insgesamt netto öS 9.400,-, 20 % MwSt 1.880,-. Lieferdatum: 22.3.2001
ER 01034 (AR LP 01014) vom 14.4.2001 (Blatt 120) "1/Wasserzersetzungsapparat nach Hoffmann mit Stativ incl. Montage um netto öS 3.200,- plus 20 % MwSt 620,-." Lieferdatum: 14.4.2001
ER 01043 (AR LP V 01018) vom 28.5.2001von LP (Blatt 121) "1/Gyro Vap, Vacuumzentrifuge um netto öS 30.000,- plus 20 % MwSt 6.000,-." Lieferdatum: 28.5.2001
ER 01065 (AR LP V 01026) vom 30.7.2001 von LP (Blatt 125) "1/Mikroskop Biolab mit reichhaltigem Zubehör wie besichtigt und getestet um netto öS 20.000,- plus 20 % MwSt 4.000,-." Lieferdatum: 30.7.2001
ER 01108 (AR LP V 01055) vom 29.12.2001 (Blatt 132).: "4/Assistent-Blutsenkungsapparate um netto öS 9.000,- + 20 % MwSt öS 1.800,-." Lieferdatum: 29.12.2001
Zu den dem Labor zuzuordnenden Wirtschaftsgütern wird auf unten angeführte Niederschrift mit dem Betriebsprüfer verwiesen.
Untervermietung:Mit monatlichen Rechnungen bestätigt die Bw den Erhalt der gleich bleibenden Miete in bar öS 1.818,18 + 10 % MwSt: öS 181,81 für ein Untermietzimmer in der K-Straße 13. Das Mietverhältnis beginnt im Oktober 1999 und endet im März 2001.
Sonstige Anschaffungen, einschließlich geringwertiger Wirtschaftsgüter und sonstiger Leistungen:
Fahrnisse, Eingangsrechnung (ER) 00023 (Ausgangsrechnung (AR) LP V 99032) vom 31.12.1999 (Blatt 84). Zitat. "Frau EK kauft und Herr LP verkauft alle seine Fahrnisse, wie besichtigt und ohne Gewähr, die sich in der Liegenschaft K-Straße 13 befinden, um öS 700.000,- + 20 % MwSt 140.000,-. Ausgenommen sind die Fahrnisse im 1. Stock, die EDV-Anlage, Bücher, Stellagen, Karteien, Photos und Briefe, ein Bett, ein Tisch und Kleider."
Zu diesem Erwerb hat die Bw niederschriftlich am 26.2.2001 angegeben, dass es sich bei den Fahrnissen um antiquierte Möbelstücke, u. a. zwei Stück Barockkästchen, Stellagen, Kredenzen, Klavier, Flügel, Pianino handle. Der Kauf der Gegenstände sei aus privater, u. a. nostalgischer Veranlassung erfolgt; eine detaillierte Auflistung über alle übergegangenen Gegenstände existiere nicht.
Mit Zahlungsbestätigung (Blatt 85) vom 1.3.2000 bestätigt LP als Teilzahlung zu der Rechnung V 99032 vom 31.12.1999 von der Bw bar öS 3.333,33 + 20 % MwSt öS 666,67 erhalten zu haben. Den Betrag von ATS 3.333,33 hat die Bw aufwandswirksam unter "Sonstiges" erfasst.
ER 00006 (AR LP V 00003) vom 2.1.2000 (Blatt 79). Bw mit Adresse B-Zeile 51 als Leistungsempfänger. Zitat:" Sie kaufen und ich verkaufe Ihnen hiemit wie besichtigt und getestet ohne Gewähr die folgenden Gegenstände:
1/Macintosh Computer Ilcx mit erweiterter Tastatur und Maus1/ Farbbildschirm RasterOps1/Externe Festplatte1/Externe Plattenstation 44 Megabyte1/Externe Plattenstation 200 Megabyte1/Zip 100 iomega1/Drucker VT 6001/Wacom Digitizer Tablet1/Macintosh PowerBook 145b1/Macintosh PowerBook 1651/TextPert1/PageMaker 1/Adobe Illustrator1/Alkus Freehand1/Letra Sudio1/FileMaker Pro | |
öS 500.000,- | |
20 % MwSt | öS 100.000,- |
Zusammen | öS 600.000,-" |
Zu dieser Anschaffung wird folgende Teilzahlung behauptet: ER 00030 (AR LP keine) vom 26.3.2000: "Frau EK bestätigt hiemit heute von Herrn LP öS 13.000,- für den am 8.10.1999 (öS 10.000,-) und am 16.11.1999 (öS 3.000,-) gewährten Kredit in der Höhe von zusammen öS 13.000,- erhalten zu haben. Herr LP bestätigt hiemit, als Teilzahlung für die Rechnung Nr. V 00003 vom 2.1.2000, öS 10.833,33 +20 Mwst. öS 2.166,67 heute erhalten zu haben." Die Kreditrückzahlung wird als (Betriebs)Einnahme erklärt (Blatt 90).
ER 01003 (AR LP V 01000) vom 22.1.2001: "1/Apple Macintosh Performa PowerPC 6300 incl. Farbmonitor, Tastatur, Maus und Start CD-ROM, alles gebraucht, wie besichtigt, 3 Monate Garantie um öS 5.100,- + 20 % MwSt öS 1.020,-." Lieferdatum: 22.1.2001 (Blatt 112)
ER 00054 (AR LP V 00025) vom 29.5.2000 (Blatt 94): "Für auftragsgemäßes Setzen von Aktivitäten im EU-Wirtschaftsraum, die die Innehabung einer UID-Nr. ermöglichen, gestatte ich mir für den Zeitraum von 29.5.2000 bis 29.5.2001 öS 100.000,- + 20 % MwSt öS 20.000,- zu berechnen."
ER 01052 (AR LP V 01019) vom 11.6.2001 (Blatt 123): "Für auftragsgemäßes Setzen von Aktivitäten und Repräsentieren im EU-Wirtschaftsraum, das die Innehabung einer UID-Nr. ermöglicht, gestatte ich mir, für den Zeitraum von 30.5.2001 bis 30.5.2002 öS 100.000,- + 20 % MwSt öS 20.000,- in Rechnung zu stellen."
Auf Vorhalt des UFS gab LP hiezu mit Schriftsatz vom 11.3.2003 an, er sei für seine Bereitschaft, Aktivitäten zu setzen, bezahlt worden. Es handle sich nicht um ein Erfolgshonorar. Da die Abgabenbehörde ihm die UID-Nummer entzogen habe, könne sich kein Erfolg einstellen.
Gutschriftsverrechnung mit offener Schuld bei LP aus "Quadratspiel" Mit der Forderung "Quadratspiel" werden u. a. die Mietkosten für das Labor monatlich aufgerechnet, und zwar beginnend mit Oktober 1999. Aufgerechnet werden im Jahr 1999 ATS 15.390,-, im Jahr 2000 ATS 72.520,- infolge Mieterhöhung ab Mai 2000 auf ATS 6.500,- und im Jahr 2001 ATS 78.000,-. Die Umsatzsteuer wird mit dem Normalsteuersatz in Rechnung gestellt. Betriebskosten werden separat mit Kontoüberweisung an LP bezahlt (siehe untenstehende Vorhaltsbeantwortung vom 6.3.2003).
Berichtigungen, Tz 15 lt. BP-Bericht (beispielsweise) Schreiben vom 29.4.2000 betreffend Berichtigung, gerichtet an das Finanzamt WN (Blatt 92) "Da die Behörde meine Rechnung vom 28.9.1999 ausgestellt an Herrn LP, K-Straße 13, bezüglich des Quadratspiels nicht anerkennen will, berichtige ich hiermit die aus Zahlungen für diese Rechnung resultierende Mehrwertsteuer, die ich an das Finanzamt abgeliefert habe, in der Höhe von öS 7.182,-, indem ich eine Gutschrift in derselben Höhe fordere. Für eine Rechnung, die vom Finanzamt nicht anerkannt wird, kann es auch keine Mehrwertsteuer kassieren."
Schreiben vom 31.5.2000 betreffend Berichtigung, gerichtet an das Finanzamt WN (Blatt 96) "Da die Behörde meine Rechnung vom 28.9.1999 ausgestellt an Herrn LP, K-Straße 13, bezüglich des Quadratspiels nicht anerkennen will, berichtige ich hiermit die aus Zahlungen für diese Rechnung resultierende Mehrwertsteuer, die ich an das Finanzamt abgeliefert habe, in der Höhe von öS 1.300,-, indem ich eine Gutschrift in derselben Höhe fordere. Für eine Rechnung, die vom Finanzamt nicht anerkannt wird, kann es auch keine Mehrwertsteuer kassieren."
Eigenbeleg vom 17.7.2000 (Blatt 99) "Der Buchungsposten 99001 wurde vom Finanzamt rechtswirksam mit Bescheid vom 5.7.2000 nicht anerkannt. Da ich mit Rechnung vom 26.6.1999 die mit obigem Buchungsposten deklarierte Ware wieder verkauft habe, ergibt sich unter den geänderten Verhältnissen eine Berichtigung an Mehrwertsteuer von öS 220.000,-".
Eigenbeleg vom 31.8.2000 (Blatt 102) "Da die Behörde meine Rechnung vom 28.9.1999, ausgestellt an LP, K-Straße 13, bezüglich des Quadratspiels nicht anerkannt hat, berichtige ich hiemit die aus der Zahlung für diese Rechnung resultierende Mehrwertsteuer, die ich in der Höhe von öS 50.400,- mit dem Finanzamt verrechnet habe, indem ich eine Gutschrift in derselben Höhe fordere. Für eine Rechnung, die vom Finanzamt nicht anerkannt wird, kann es auch keine Mehrwertsteuer kassieren."
Eigenbeleg vom 31.1.2001 (Blatt 113) "Nachdem in der Berufungsentscheidung vom 18.6.1999, GZ RV/295-16/09/98, GZ RV/46-16/09/99, der FLD festgestellt worden war, dass eine Vermietung von Räumlichkeiten ohne Kochgelegenheit eine Privatnutzung darstellt, berichtige ich die für die Vermietung eines Raumes an Frau NJ berechnete Mehrwertsteuer für 11 Monate (Februar bis Dezember 2000) zu je öS 181,82. 11 x 181,82 = öS 2.000,02."
Ausgangsrechnungen:
Diese ergeben sich aus den ER von LP und sind im Arbeitsbogen zu diesem abgelegt.
AR ohne Nummer (ER LP 00027) vom 28.2.2000, Zitat: "Ich verkaufe Ihnen hiemit alle Verwertungsrechte (§ 14 - 18 UhG) an meinem Werk "Die Bibel und die Astrologie" (1. Auflage) um den Preis von öS 320.000,- + 20 % MwSt öS 64.000,-. Ich verpflichte mich bis zum 1. September 2000, das Manuskript im Umfang von ca. 90 Seiten A5 an Herrn LP zu übergeben. Ich erhalte bis zur Tilgung obiger Rechnungssumme 50 % des Nettoverkaufspreises. Nach der Tilgung erhalte ich 33 1/3 % vom Nettoverkaufspreis." (Blatt 198)
AR ohne Nummer (ER LP 01128) vom 28.6.2001 über ein Sicherheitsschloss um öS 5.000,- + 20 % MwSt öS 1.000,-. Rechnungsdatum = Lieferdatum
AR ohne Nummer (ER LP 01198) vom 27.9.2001, Zitat: "Ich verkaufe Ihnen hiemit alle Werknutzungsrechte an dem Werk mit dem Arbeitstitel "Die männermordende Unschuld von Blunzendorf" (Das Leben der Hildegard Pabst-Stürzer, geb. Steinmüller) die die Verbreitung, Veröffentlichung und Vervielfältigung betreffen (§ 14 - 18) UhG. für alle Länder und für die Dauer von 80 Jahren um den Preis von öS 120.000,- + 20 % MwSt öS 24.000,-. Den druckreifen auf Diskette gespeicherten Satz werde ich spätestens am 1.4.2002 Herrn LP um den symbolischen Kaufpreis von einem Euro übergeben. Von den verkauften Exemplaren erhalte ich 15 % von dem Ladenpreis bis zur Höhe des beim Erscheinen noch aushaftenden Betrages bezüglich des Verkaufes der gegenständlichen Rechte. Das Werk erscheint spätestens im Jahre 2003. Die Verrechnung für das vergangene Kalenderjahr erfolgt jeweils im laufenden Kalenderjahr." (Blatt 94)
Vorhalt der Abgabenbehörde II. Instanz vom 11. Februar 2003 und Vorhaltsbeantwortung vom 6.3.2003
1. Aufforderung: Geben Sie den Stand sämtlicher aus den Verkäufen von Urheberrechten, Verwertungsrechten oder anderen Rechten resultierenden Forderungen unter Nennung des Namens des Erwerbers, Bezeichnung des Werkes, Rechnungsdatum, Entgelt, Umsatzsteuer und erfolgtem Zahlungseingang, sei es durch Zahlung oder Kompensation oder anderes, zum 31.8.2002 bekannt. Die Forderungsaufstellung hat sämtliche diesbezüglichen Verkäufe zu enthalten, also auch Doppel- oder Dreifachverkäufe von Rechten. Legen Sie Nachweise vor, dass Sie Ihre Forderungen hereinzubringen versucht haben.
Antwort Bw: "Anbei finden Sie die interne Kontokorrentverrechnung zwischen mir und Herrn LP. Eine steuerliche Kompensation im Sinne von ABGB § 1438 kann nur zwischen von Ihnen anerkannten Rechnungen stattfinden. Seit Ausstellung der ersten Rechnung an Herrn LP habe ich keine Schwierigkeiten meine Forderungen hereinzubringen."
2. Aufforderung: Geben Sie den Stand sämtlicher aus den Ankäufen von Urheberrechten, Verwertungsrechten oder anderen Rechten sowie von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultierenden Schulden unter Nennung des Namens des Veräußerers, Bezeichnung des Werkes oder Wirtschaftsgutes, Rechnungsdatum, Entgelt, Umsatzsteuer und erfolgter Zahlung, sei es durch tatsächlicher Bezahlung oder Kompensation oder anderes, zum 31.8.2002 bekannt. Die Schuldenaufstellung hat sämtliche diesbezüglichen Erwerbe zu enthalten, also auch Doppel- oder Dreifacherwerbe von Rechten oder Wirtschaftsgütern. Legen Sie Nachweise zur Finanzierung der Schulden vor.
Antwort Bw: "Den Saldo ersehen Sie aus der beigelegten Kontokorrentverrechnung. Die Rechnungen sind alle aktenkundig und wurden 20 Monate lang geprüft. Ich habe keine Schulden."
3. Aufforderung: Teilen Sie mit, ob Sie Ihren Gläubiger LP zu den an ihn veräußerten Urheberrechten auf Bezahlung, sohin Einhaltung der in den Rechnung getroffenen Vereinbarungen, geklagt haben und legen Sie die entsprechenden Nachweise vor.
Antwort Bw: "Ich habe Herrn LP wegen der durch die schikanöse Beschlagnahme seiner EDV-Anlage verspätete Herausgabe meines Werkes "Peitschen tun doch weh" geklagt und habe die durch den gerichtlichen Vergleich bestimmte Schadenssumme von Euro 1.378,24 erhalten. Die Unterlagen sind unter meiner Postennummer 02061 abgelegt und wurden durch die Betriebsprüfung aktenkundig."
4. Aufforderung: Mit wem außer der X-Zeitung, NaJ und LP haben Sie im Berufungszeitraum noch Geschäfte getätigt? Legen Sie die entsprechenden Nachweise vor.
Antwort Bw: "Ich bin nicht berechtigt, die Personalien meiner Kunden zu fordern."
5. Aufforderung: Sie haben vor dem Landesgericht für Strafsachen (LGS Wien) ausgesagt, dass kein Verleger Ihnen für Ihre Werke 1 Mio. S in spe bezahlen würde. Bezahlt wurden Sie aber auch von Herrn LP nicht. Teilen Sie mit, nach welchen Überlegungen Sie die veräußerten Rechte bewertet haben und legen Sie die entsprechenden Nachweise vor.
Antwort Bw: "Ich gebe selbstverständlich die Rechte demjenigen, der am meisten bezahlt. Würde ich dies nicht so handhaben, müsste ich mich als geisteskrank bezeichnen. Aus der Kontokorrentverrechnung ist zu ersehen, dass die Million schon längst bezahlt ist."
6. Aufforderung: Es ist eine Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Mensch nur Geld ausgeben kann und letztlich von verdientem Geld lebt. Aus diesem Grund ist das Erwirtschaften von Geld Grund jeglicher geschäftlichen Betätigung im weitesten Sinn. Teilen Sie mit, wie Sie aus dem Labor, aus den Rechten zu literarischen Werken und Spielen, aus der schriftstellerischen Tätigkeit und aus der Untervermietung Geld erwirtschaften bzw. erwirtschaften werden. Welche Sicherheiten haben Sie für die Verkäufe von Rechten verlangt? Legen Sie die Vereinbarungen zu den Sicherheiten und andere Nachweise vor.
Antwort Bw: "Es ist aktenkundig, dass die Abgabenbehörde mir an Einkommensteuer für 1999 öS 13.044,-, für das Jahr 2000 öS 20.504,- und für das Jahr 2001 € 650,79 vorgeschrieben hat, Ihre Fragen sind dadurch bereits beantwortet."
7. Aufforderung: Der Name Ihrer Untermieterin NaJ konnte in keiner Datenbank (Zentrales Melderegister, Gebührendaten zum Mietvertrag, Grundbuchdatenbank, Abgabendatenbank) gefunden werden. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde bisher nicht vorgelegt. Die von Ihnen erstellten Empfangsbestätigungen wurden lediglich von Ihnen gefertigt. Die Empfangsbestätigungen tragen weder die Unterschrift von NaJ noch weisen diese einen Hinweis auf, dass NaJ eine Abschrift der Empfangsbestätigung erhalten hätte, sodass nach den vorgelegten Unterlagen NaJ keinen Beleg über ihre schuldbefreiende Zahlung erhalten hätte. Beweisen Sie daher, dass es NaJ gibt, dass diese das Untermietzimmer in Bestand genommen und dafür bezahlt hat und legen Sie den Mietvertrag und andere Nachweise vor.
Antwort Bw: "Über Frau NaJ habe Sie nicht mir der gebotenen Sorgfalt ermittelt. Bevor Sie bei nichtrelevanten Stellen forschten, hätten Sie vom zuständigen Finanzamt ... den Akt JaN verlangen müssen. Da hätten Sie dann gelesen, dass Frau NaJ, geschiedene W, im Jahre 1995 in der T-Gasse 37 mit Dr. BJ wohnte. Am 17.7.1998 hat sie eingeschrieben an das Finanzamt ... die geforderten Unterlagen und Angaben geschickt. Dadurch ist aktenkundig, dass Frau NaJ als Nz am 19.2.1954 in M geboren wurde. Ihre Pass-Nr. lautet: xxx, die Lohnsteuerkarte trägt die Nr. yyy. 1987 hat sie in der A-Gasse 48 gewohnt. Im Mai 1998 wohnte sie bei OM, Z-Straße 8. Dem Finanzamt war dies bekannt, da in der Wohnung des OM eines Tages Finanzbeamte erschienen, um Auskünfte einzuholen. Am 2.11.1999 hat sie dem Finanzamt ihre Übersiedlung von K in die K-Straße 13 bekannt gegeben. Da also ihre Adresse aktenkundig war, konnte das Finanzamt ihr einen nebenberuflich als Sexualforscher für das Finanzamt ... arbeitenden Weinhauer schicken, um zu erforschen, wer mit wem und wie oft im Hause K-Straße 13 Geschlechtsverkehr hat. Frau NaJ erklärte dem Beamten, dass er das Protokoll zur Unterschrift ihrem Anwalt Dr. UK, BRD, S-Straße 7, senden müsse. Zur Verabschiedung grapschte sie ihn und erbat sich bei seinem nächsten Besuche ein Flasche Wein. Er wird sich bestimmt an die 120 kg-Frau erinnern. Es würde mich natürlich nicht wundern, wenn der Akt NaJ am Finanzamt verschwunden wäre, da ja auch mein Antrag auf eine UID-Nr und meine Verzichtserklärung betreffend § 6 (3) UStG verschwunden sind.
Der Mietvertrag mit Frau NaJ wurde nicht schriftlich, sondern mündlich abgeschlossen. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht notwendig, da in Österreich die Vertragsfreiheit gilt. Es ist aber als weltfremd zu bezeichnen, wenn man glaubt, dass jemand, der etwas bezahlt, eine Bestätigung ausstellt, dass er gezahlt hat, anstatt eine Bestätigung für seine Zahlung zu verlangen. Wenn ich von einem Kunden so etwas fordere, würde er mich für geisteskrank halten.
Am 19.6.2000 erstatte eine Mieterin, Frau F, Anzeige gegen Frau NaJ. Dadurch sind die Personalien in der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer x, bzw. im Bezirkspolizeikommissariat y unter S bekannt."
8. Aufforderung: Eine Abfrage der Homepage der Wiener Stadt- und Landesbibliothek hat ergeben, dass bisher von Ihnen nur die Werke "Peitschen tun doch weh" und "Der echte Sabbath im Mondjahr" im E-Verlag erschienen sind. Teilen Sie zu jedem dieser Werke mit: Auflagenhöhe, Zahl der verkauften Exemplare, Höhe des Verkaufserlöses, Datum des Erhalts des Verkaufserlöses, Höhe Ihrer Einnahmen. Warum wurden zum Werk "Peitschen tun doch weh" die Rechte um Null S veräußert?
Antwort Bw: "Seit 1999 sind 5 Mondkalender, für die ich unter dem Pseudonym JG als Mitautorin zeichne, erschienen. Ferner schienen die Werke "Peitschen tun doch weh!", "Der echte Sabbath im Mondjahr" und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden". Zu Ihren weiteren Fragen kann ich Sie nur an meine Verleger verweisen. Um welchen Preis ich die Nutzungsrechte vergebe, ist meine subjektive Entscheidung, die ich vor niemandem zu verantworten habe."
9. Aufforderung:Teilen Sie mit, wie aus der Laboratoriumstätigkeit Einnahmen erzielt wurden bzw. werden und wie Sie die Anschaffung der entsprechenden Wirtschaftsgüter finanziert haben. Mit wem sind Sie zwecks Verwertung der Forschungsergebnisse bereits in Kontakt getreten. Legen Sie die Nachweise, Forschungsergebnisse, Verträge etc. vor.
Antwort Bw: "Es ist aktenkundig, dass ich bis 31.12.2002 von der X-Zeitung Einnahmen aus meiner Forschungs- und Autorentätigkeit bezogen habe. Ich verweise auch auf die beigelegte Kontokorrentverrechnung mit Herrn LP."
10. Aufforderung:Wofür ist auf Ihrem Konto ein Dauerauftrag zu Gunsten von LP eingerichtet (S 8.800,- bzw. S 7.200,-). Was ist der Zahlungsgrund für diese Überweisungen?
Antwort Bw: "Der Dauerauftrag dient der Bezahlung des Betriebskostenpauschales incl. Strom, Gas und Telephon bezüglich der angemieteten Räumlichkeiten in der Liegenschaft K-Straße 13."
11. Aufforderung: Weisen Sie nach, dass und wann Sie an LP einen Betrag von S 13.000,- als Kredit ausgezahlt haben. Die Mittelherkunft ist ebenso nachzuweisen.
Antwort Bw: "Der Kredit von öS 10.000,- wurde auf das Konto des Herrn LP von mir am 8.10.1999 eingezahlt und als Posten 99069 von mir verbucht und von der BP 20 Monate hindurch geprüft. ÖS 3.000,- wurden von mir auf das Konto des Herrn LP am 16.11.1999 eingezahlt und unter dem Posten 99081a verbucht und ebenfalls von der BP 20 Monate hindurch geprüft. Es ist mir vollkommen unverständlich, dass Sie aktenkundige Tatsachen noch einmal überprüfen wollen. Ich habe damals Einkünfte aus meiner Pension und von der Tageszeitung für meine Tätigkeiten als Forscherin und Schriftstellerin gehabt und konnte so den Kredit dem Herrn LP gewähren."
Auskunftsperson NaJ: Es konnte festgestellt werden, dass NaJ als NaW im ZMR, in anderen Datenbanken als NzJ erfasst ist. Als NaJ ist sie gegenüber Behörden jedoch nicht in Erscheinung getreten. NaJ ist die Witwe des Dr. BJ, welcher ebenfalls im an die Bw und LP ergangen Strafurteil als Rechnungsaussteller erwähnt ist. Sie wurde als Auskunftsperson herangezogen. Da sie besachwaltert wird, erging der Vorhalt an die Sachwalterin, welche namens ihrer Mandantin die Fragen mit Schriftsätzen vom 22.7.2003 und vom 20.8.2003 beantwortet hat. NaJ hat die Mietzahlungsbestätigungen über den gesamten Mietzeitraum in Kopie vorgelegt. NaJ hat jedoch vorgebracht, den mündlichen Mietvertrag mit LP abgeschlossen zu haben. Nach den von der Sachwalterin übermittelten Unterlagen stand LP mit dem für NaJ in den Vorjahren in der BRD bestellten Sachwalter Dr. UK wegen der Ausfertigung eines schriftlichen Mietvertrages in Kontakt. Zu einem schriftlichen Mietvertrag sei es aber deshalb nicht gekommen, weil LP einer Besichtigung seiner Liegenschaft durch einen Mitarbeiter der Kanzlei des Dr. UK nicht zugestimmt habe. Ferner hat Dr. UK bestätigt, dass NaJ immer genügend Barmittel zu eigenen Verfügung hatte, um die Mieten bezahlen zu können.
Auf die Frage, mit wem sie nach ihrer Rückkehr aus der BRD nach Österreich im Herbst 1999 den mündlichen Mietvertrag abgeschlossen habe, hat NaJ unter Einbeziehung der Sachwalterin schriftlich die Auskunft erteilt: "Das Haus in der K-Straße 13 gehört LP. Mit ihm habe ich den mündlichen Mietvertrag abgeschlossen. Ich weiß nicht, ob LP das Haus inzwischen EK überschrieben hat, aber ich habe den Mietvertrag mit LP abgeschlossen."
Auf die Frage, ob sie einmal an LP die Frage gerichtet habe, weshalb die Empfangsbestätigungen zu die Mietzahlungen von der Bw ausgefertigt würden, obgleich sie doch den Mietvertrag mit LP abgeschlossen habe, hat NaJ unter Einbeziehung der Sachwalterin schriftlich die Auskunft erteilt: "LP antwortete mir, dass EK für ihn wie seine Frau sei. Sie könne daher alles machen. Sie könne ihn daher in allen Angelegenheiten vertreten."
Ermittlungen zur nachhaltigen Einnahmenerzielungsabsicht Der Trafikant FP erteilt mit Schriftsatz vom 18.8.2003 die Auskunft, dass ihm die Bw vor etwa zwei bis drei Jahre zwei Exemplare des Werkes "Der echte Sabbath im Mondjahr" gegeben habe. Die Bw habe gesagt, er solle für das Buch ATS 150,- verlangen. Die Hälfte von diesem Verkaufspreis könne er sich behalten. Kurze Zeit später habe die Bw ein Exemplar wieder zu sich genommen, weil sie es benötigt habe. Bis heute habe er kein einziges Exemplar verkauft. Das einzige Buch, das er im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Auskunftsperson noch hatte, übersandte FP dem UFS.
Die Fakultätsbibliothek für Rechtswissenschaften hat am 15.12.2003 die telefonische Auskunft erteilt, dass ein Verlag, der etwas auf sich hält, die bei ihm erschienen Bücher in das Verzeichnis der lieferbaren Bücher aufnehmen lässt. Diese Liste sei über www.buchhandel.de abrufbar. Kleinverlage seien im Verzeichnis der lieferbaren Bücher aus Kostengründen in aller Regel hingegen nicht vertreten. Weder der E-Verlag noch die Bw sind in dieses Verzeichnis aufgenommen worden. Das Jahrbuch der HK, bei welchem die Bw unter ihrem Pseudonym mitarbeitet, scheint in diesem Verzeichnis auf.
In den bibliographischen Daten der Österreichischen Nationalbibliothek wurden am 29.7.2003 nur folgende Werke samt Verkaufspreisen gefunden: "Der echte Sabbath im Mondjahr" um ATS 150,-, "Peitschen tun doch weh" um ATS 129,- und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" um ATS 99,-.
Aus dem vom Vertreter der Amtspartei vorgelegten Veranlagungsakt der Bw geht hervor, dass die Bw in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 keine 10 %igen Umsätze erklärt hat. Mit Schriftsatz vom 27.1.2004 berichtet die Amtspartei, dass die Bw in den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2003 ebenfalls keine 10 %igen Umsätze erklärt habe.
Ermittlungen E-Verlag Die Homepage der Wiener Stadt- und Landesbibliothek (idF: Homepage) enthält zum E-Verlag u. a. folgende Informationen: ... "Es scheint jedenfalls festzustehen, dass der E-Verlag unter Dr. AP kein gewöhnlicher Verlag war, insofern als der Verleger die Notwendigkeit des Verkaufs und Vertriebs, ja das Risiko übernahm. Vielmehr scheint es Usus gewesen zu sein, dass nebenberufliche Autoren an den Verlag herangetreten sind, mit dem sehnlichen Wunsch, ihr Geisteswerk als gedrucktes Buch zu sehen. AP kann ihnen entgegen. Es wurden dann meist Kleinauflagen auf Kosten des Autors veranstaltet, und dieser musste Subskriptionen bzw. Abnehmer in seinem Bekanntenkreis finden. Der Autor dürfte auch allenfalls am Reingewinn beteiligt gewesen sein. Ob alle "Autoren" mit dieser Praxis gut gefahren sind, mag dahingestellt bleiben. Der E-Verlag wird auf ähnlicher Basis wie in der 30er Jahren vom Sohn des 1979 verstorbenen Dr. AP, LP, weitergeführt. Nach dem Buchbestand der abzuliefernden Pflichtexemplare iSd des Mediengesetzes sind der Wiener Stadt- und Landesbibliothek vom Europäischen Verlag bis ungefähr Mitte der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts regelmäßig Bücher abgeliefert worden, danach dürfte ein Einbruch erfolgt sein."
Die Homepage wurde das erste Mal am 4.12.2002 von der Referentin besucht. Seit Gründung des E-Verlages im Jahr 1923 bis zum 4.12.2002 waren 294 Werke erfasst, darunter die Werke der Bw "Peitschen tun doch weh, 1999" und "Der echte Sabbath im Mondjahr, 1999".
Ein Besuch der Homepage am 3.4.2003 ergab, dass bis zu diesem Tag insgesamt 302 Werke zum E-Verlag erfasst waren, darunter das Werk der Bw "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden". LP wurde um Aufklärung ersucht. Mit Eingabe vom 14.4.2003 gab LP an, es scheine, das eine Sendung an die Rathausbibliothek verloren gegangen sei. Deshalb habe er die gegenständlichen Bücher nochmals eingesandt. Wenn der UFS in der umfangreichen Nationalbibliothek bzw. der Österreichischen Bibliographie nachsehen würde, würde er erfahren, dass von der Bw das Werk "Wie wilde Wörter wundervolle Würdenträger wurden" und von Dr. MI "Die Frau im Koran" im Jänner 2001 erschienen seien.
Die gegenständlichen Werke seien weiters bei der Betriebsbesichtigung am 19.3.2001 den Betriebsprüfern vorgelegt worden. Schon vorher seien von der Bw ihre Werke im Finanzamt WN und auch in Wien unter Beisein des Finanzamtsvorstandes und der Leiterin der Strafsachenstelle demonstriert worden. Aus einem Werk von MI seien mehrere Seiten abkopiert worden, darunter auch seine Biographie und sein Porträtfoto und somit aktenkundig. KG, MI und EH seien nach Vorweisung ihrer Werke vom BG Döbling von der Anklage der Beweismittelfälschung freigesprochen worden bzw. sei das Verfahren eingestellt worden. Bei allen Strafverhandlungen sei die Leiterin der Strafsachenstelle anwesend gewesen und habe ebenfalls die Werke sehen können. Daher seien die Werke aktenkundig und amtsbekannt, weshalb offensichtlich eine neuerliche Vorlage gar nicht mehr verlangt worden sei.
Nach dem Dezember 2002 seien mit Datum 17.1.2003 folgende Werke bei der Österreichischen Bibliographie angemeldet: Autor BS, F-Werk, Auflage 250 Autorin AMH, G-Werk, Auflage 260
Mit Eingabe vom 15.4.2003 legt LP die letzten neun erschienen Werke zur Einsichtnahme vor, welche sind: 1.) Autorin AMH, G-Werk 2.) Autor FB, Fr-Werk 3.) Autor BS, F-Werk 4.) Bw, Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden 5.) Bw, Der echte Sabbath im Mondjahr 6.) Bw, Peitschen tun doch weh 7.) Autor MI, Die Frau im Koran 8.) Autor MI, Christus im Koran 9.) Autor BS, Fl-Werk
Im Fr-Werk ist das Jahr 1993 im Buch angemerkt. Zu den von den Autoren AMH, FB und BS im E-Verlag erschienen Werke wurden die Rechte nach der Aktenlage nicht um Millionenbeträge erworben. Am 22.4.2003 gab LP dazu niederschriftlich an, dass die Rechte zu den Werken dieser Autoren um ATS Null erworben worden seien. Auf die Frage, warum diese Rechte um ATS Null übertragen worden seien, gab LP an, dass das Vereinbarungssache sei. Weiters sei die in den Büchern genannte Jahreszahl nicht das Jahr des Erscheinens, sondern das Jahr, in welchem die Werknutzungsrechte erworben worden seien. Seit dem Jahr 1932 habe LP etwa 3000 Autoren. Schließlich sei die Rathausbibliothek unvollständig, vollständig sei hingegen die Kartei der Österreichischen Bibliographie der Österreichischen Nationalbibliothek, in welcher auch das Copyright und der Ladenpreis gefunden werden können. Vom Werk "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden" seien 500 Stück gedruckt worden, vom Fr-Werk 250 Stück, von Fl-Werk 250 Stück, doch sei zu diesem Werk eine Auflagenzahl von 500 vereinbart, die Anzahl der gedruckten Werke vom Werk der Bw "Peitschen tun doch weh" wisse er nicht.
Das Fr-Werk kann nicht Gegenstand einer Nachlieferung gewesen sein, weil am 4.12.2002 ein Ausdruck von der Homepage angefertigt wurde, auf dem dieses Werk aufscheint. Weiters kann LP nicht neun Werke nachgeliefert haben, sondern nur acht (302 abzügl. 294 ergibt 8).
Am 16. Jänner 2004 wurden die von LP vorgelegten Bücher dem Vertreter der Amtspartei, dem Betriebsprüfer PG, vorgelegt. Er hat dazu ausgesagt, dass ihm die dem UFS von LP vorgelegten Bücher im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden seien. Da LP ihm keine Bücher vorgelegt habe, sei er davon ausgegangen, dass LP keine Verlagstätigkeit entfaltet habe, weshalb er LP keine Glauben geschenkt habe, als dieser sagte, er lasse die Bücher in Ungarn drucken. Diesem Vorbringen habe der Prüfer die Frage nach der diesfalls gegebenen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entgegen gestellt, weil diese in den Umsatzsteuererklärungen nicht erklärt worden sei und er in den Unterlagen des Bw keine entsprechenden Belege vorgefunden habe.
Zum Labor gibt der Prüfer an, dass er nicht nur den Einkauf der von LP an die Bw verkauften Wirtschaftsgüter bei LP nicht feststellen konnte, sondern dass er die behaupteten Wirtschaftsgüter (Oszilloskope, Vakuumzentrifuge, Blutsenkungsapparte usw.) bei der Betriebsbesichtigung nicht gesehen habe. Auch ein als Labor eingerichteter Raum sei nicht vorgefunden worden. Lediglich ein Busch im Hof der K-Straße 13 sei ihm gezeigt worden, der zwecks Messung von Strömungen verkabelt gewesen war.
Über die Einvernahme des Prüfers wurde eine Niederschrift aufgenommen.
aus dem Strafurteil und dem Protokoll über die Hauptverhandlung Hv 2326/99 Nach dem Protokoll wurde die Bw vom Vorsitzenden gefragt, wer den Betrag, die Rechnungssumme, festlege. Die Bw antwortete, dass dies in gemeinsamer Absprache festgelegt werde. Man sehe sich das an und sage, wenn das greift, wird das eine umwerfende Sache, ein Schlager, das sei so viel wert. Ihr sei es so viel wert und LP sei es so viel wert. LP habe eher die dazu nötigen Verbindungen, also werde er das kaufen. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie die Bw die dem Werk "Das Mondjahr" auf einen Wert von ATS 1 Mio. gekommenen sei, gab die Bw an, dass man bei diesem Werk den Wert sicher nicht beurteilen könne. Wenn man das durchlese, sehe man, dass es ungefähr den Trend treffe. Sie habe bei diesem Werk einen laufenden Verdienst, denn wenn so etwas verkauft werde, bekäme sie ein Drittel. Bis jetzt sei noch nicht viel verkauft worden, aber es gebe Kreise, die dafür sehr empfänglich seien. Wenn man das Werk in diesen Kreise verkaufte, würde das ein Schlager.
Bereits in der Hauptverhandlung wurde von Gegenrechnungen gesprochen. In der Hauptverhandlung wurde der Rechtsstandpunkt vertreten, dass man die vom Finanzamt nicht anerkannten Rechnungen nicht kompensieren könne. Die Amtspartei hat die Rechnung "Quadratspiel" nicht anerkannt, wiewohl die Bw dazu Aufrechnung mit Gutschriften vorgenommen hat. Weiters hat die Bw genaue Kenntnis darüber, dass die Verwendung einer Forderung zur Begleichung einer Schuld nicht nur die Verausgabung, sondern auch die Vereinnahmung von Entgelten iSd § 17 Abs. 1 UStG 1994 bewirkt. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 hat die Bw aber lediglich jene aus der Aufrechnung stammenden Einnahmen als vereinnahmte Entgelte erklärt, zu denen sie die vorliegenden "Einzel"Gutschriften ausgestellt hat. Wäre die kontokorrentmäßige Aufrechnung von LP und der Bw tatsächlich ernst gemeint, so hätte die Bw aus Aufrechnungen im Jahr 1999 an vereinnahmten Entgelten rund ATS 3 Mio. und im Jahr 2000 rund ATS 2.1 Mio. erklären müssen.
Der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene EH gab zur Preisfindung an, dass die ATS 900.000,- netto sich besser angehört hätten als ATS 1 Mio. Die Rechnung sei ihm von LP vorgelegt worden (s VwGH vom 12.9.2001, 98/13/0111).
In der Hauptverhandlung hat LP zu Protokoll gegeben, dass er z.B. gegen Prof. MI so viele Gegenrechnungen habe, dass ihm die Erlöse aus dem Verkauf der Bücher egal seien, denn er habe so viele Gegenleistungen erbracht. Zum Ver- und Rückkauf der Rechte am Farbspiel hat sich LP in der Hauptverhandlung damit verantwortet, dass jeder die Vorsteuer geltend machen müsse. Jeder sei nach dem Gesetz verpflichtet, die Vorsteuer geltend zu machen. Wenn er das nicht mache, mache er sich einer Gesetzesübertretung schuldig. Die Bw habe keinen Kredit bekommen, um das Werk abzudecken und habe ihm das Werk billiger zurückverkauft. Er habe ATS 40.000,- gewonnen. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Bw das Geld bekommen habe, antwortete LP, dass die Bw das Geld nicht bekommen habe, denn er und die Bw hätten gegenseitige Verrechnungen in Millionenhöhe. Weil das Finanzamt die Rechnungen aber nicht anerkenne, könne man nichts kompensieren. Er habe daher immerhin ATS 40.000,- verdient. Der Staatsanwalt hat zu dieser Aussage eingeworfen: "Fiktiv." LP hat darauf geantwortet, dass dies bei einer gegenseitigen Verrechnung etwas ausmache. Die nach dem Strafurteil von LP zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern betrugen ATS 7.166.983,-, was einem Investitionsvolumen von ATS 35.834.915,- entspricht und einen Bruttobetrag von über ATS 43 Mio. ausmacht. Im Gerichtsurteil sind abgesehen von der Bw und LP 13 Personen genannt, die nach den gerichtlichen Feststellungen Scheinrechnungen an LP gelegt haben, wobei infolge Rückkäufe an diese Personen auch tw. die ursprünglichen Rechnungsaussteller Vorsteuern zu denselben Rechten geltend gemacht haben. Die von den in diesem Vorsteuerkarussell agierenden Personen insgesamt geltend gemachten Vorsteuern übersteigen demnach den Betrag von ATS 7.166.983,- bei weitem. Nach dem Strafurteil hat sich LP zum Vorhalt, dass der objektive Wert dieser Werke wohl kaum Millionen Schillinge ausmachen könne, dahingehend verantwortet, dass die Rechnungssumme ohne Belang sei und die Bezahlung der Autoren durch Gegenleistungen seinerseits erbracht worden sei. LP hat den Autoren für die Benutzung seines Computers für eine Stunde ATS 1.000,- in Rechnung gestellt. Da seine Computeranlage ATS 1 Mio. gekostet habe, könne er für eine Stunde diesen Preis verlangen. Weiters vermeinte LP, dass die frühe Rechnungslegung, also vor Leistungserbringung, die Motivation der Mitarbeiter steigere. Die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte wurden in keinem einzigen Fall in Geld bezahlt.
Das Kontokorrentkonto Das von der Bw vorgelegte Verrechnungskonto ist jenes, das LP für die Bw führt, darin sind die Forderungen und Schulden mit den von ihm vergebenen Verbuchungsnummern erfasst und ein LP bei seinem Anlagevermögen unterlaufener Fehler findet sich auch in diesem Verrechnungskonto. Die wechselseitig bestehenden Forderungen werden unzutreffend mit dem Nettobetrag erfasst, denn wechselseitig bestehenden Forderungen bestehen mit dem Bruttobetrag. Das Kontokorrentkonto wurde bisher den Abgabenbehörden nicht vorgelegt, auch dem Prüfer im Zuge der Betriebsprüfung nicht, wie dieser niederschriftlich am 16.1.2004 ausgesagt hat. Die in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussagen und die vor den Abgabenbehörden getätigten Aussagen widersprechen einander. Kontokorrentmäßig Verrechnung bedeutet laufende Verrechnung. Bei erfolgter kontokorrentmäßiger Verrechnung wäre die Forderung "Quadratspiel" vom 28.9.1999 am 2.1.2000 bereits hereingebracht worden, weshalb die Bw diesfalls die Rechnung zur Forschungsarbeit von LP iHv ATS 252.000,- netto vom 31.8.2000 nicht mehr durch Verfügen über die Forderung "Quadratspiel" hätte begleichen können. Die Forderung "Quadratspiel" wurde überdies von den Abgabenbehörden nicht anerkannt (vom VwGH bestätigt mit Erk von 12.9.2001, 2001/13/0047). Wenn die Bw nunmehr eine abgabenrechtlich wirksame Aufrechnung mit der Forderung "Quadratspiel" vorbringt, begibt sie sich in Widerspruch zur in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Rechtsansicht.
Die Forderungen stammen größtenteils aus dem Jahr 1999, während in den Folgejahren mit Aufrechnungen diese Forderungen sukzessive abgebaut werden. Auch wenn das Jahr 1999 nicht Streitjahr ist, sind eine Darstellung der in diesem Jahr entstandenen Forderungen an LP und Ausführungen zu LP notwendig, um ein umfassendes Bild zu haben.
Rechnungsdatum | Gegenstand (jeweils die Rechte an den angeführten Werken) | Verkauf, Entgelte in ATS |
26.6.1999 | Farbspiel (Anm. erworben von LP mit Re vom 24.5.1999 um ATS 1.100.000,-; weiters in den Vorjahren Gegenstand von Rechnungen zwischen LP und LL) | 1.060.000,- |
31.8.1999 | Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden, deutsche Version (Grammatikspiel) (Anm: Werk wurde von LP um ATS 100.000,- verbessert, Re vom 20.9.1999, Buch erschienen) | 1.800.000,- |
28.9.1999 | Quadratspiel | 1.300.000,- |
31.10.1999 | Der echte Sabbath, Retter der Menschheit (Anm: Rückkauf am 24.11.1999 um ATS 1.005.000,-) | 1.000.000,- |
30.11.1999 | Der echte Sabbath im Mondjahr (Anm: statt 100.000,-, Rückkauf am 18.12.1999 um ATS 1.020.000,-, siehe o. e Übertragungsfehler des LP) | 1.000.000,- |
30.11.1999 | Der echte Sabbath, das Heil der Welt | 800.000,- |
29.12.1999 | Der echte Sabbath im Mondjahr (Zweitverkauf) (Anm: Buch erschienen) | 1.000.000,- |
Summe Entgelte: | 7.960.000,- | |
Summe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer | 1.592.000,- | |
Forderungsbetrag an LP | 9.552.000,- |
Mit den im Jahr 1999 entstandenen Forderungen wird die Aufrechnung z. B folgender Schulden behauptet: -) Anschaffungskosten für von LP erworbene Rechte um netto ATS 3.125.000,- (1999) und um netto ATS 1.101.000,- (2000); -) Miete zu einem Labor, das der Prüfer nicht vorgefunden hat (ab Oktober 1999; 1999: ATS 15.390,-, 2000: ATS 72.520,-, 2001: ATS 78.000,- 2002: € 5.196,07 (ATS 71.499,49), Summe netto in ATS 237.409,-]; -) Miete für die Lagerung von Privatmöbeln im Hof der K-Straße 13; -) Anschaffungskosten für von LP erworbene Wirtschaftsgütern, zu denen LP keinen Nachweis beibringen konnte, dass sie sich in seinem Besitz befunden hätten, einschließlich sonstiger Leistungen; -) Lohnaufwand für von LP erbrachter Forschungsarbeit um ATS netto 252.000,- (2000), die nicht aufgeklärt wurde bzw. nicht aufklärbar ist; -) Aufwendungen für die Bereitschaft einer zukünftigen Leistungserbringung zwecks Erlangung einer UID-Nummer um insgesamt netto ATS 200.000,- (2000 und 2001); -) Anschaffungskosten für von LP erworbene Fahrnissen um netto ATS 700.000,- (1999), zu denen die Bw niederschriftlich angegeben hat, dass die Anschaffung ohnedies privat veranlasst gewesen sein soll; -) Anschaffungskosten für von LP erworbene Computer um netto ATS 500.000,-;
Allein die in dieser Aufstellung angeführten Beträgen ergeben in Summe netto ATS 6.155.409,-.
Ermittlung von bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen Weiters wurde ermittelt, dass zum Mondkalender zwischen dem in der X-Zeitung wöchentlich erscheinenden Kolumne und dem als Jahrbuch erscheinenden Werk mit derselben Bezeichnung wie die Kolumne (idF: Jahrbuch) zu unterscheiden ist. Lediglich zur Kolumne wird die Bw von der X-Zeitung bezahlt. Für ihre Mitarbeit am Jahrbuch wird die Bw von der Autorin HK direkt bezahlt und die von HK direkt in bar erhaltenen Beträge hat die Bw nicht erklärt. Das erste Jahrbuch erschien für das Jahr 1997. Sowohl die Zahlungen von der X-Zeitung als auch jene von HK erfolgten erstmals im Jahr 1996. Mit Schriftsatz vom 1.1.2004 hat HK als Auskunftsperson bekannt gegeben, dass die Bw für ihre Mitarbeit am Jahrbuch in den strittigen Jahren jeweils ATS 20.000,- erhalten habe. Diese neu hervorgekommenen Betriebseinnahmen werden der Bw mit Vorhalt vom 19.1.2004 vorgehalten.
HK gibt mit Auskunftserteilung vom 1.1.2004 bekannt, dass die seit dem Jahr 1996 in der X-Zeitung die wöchentliche M-Kolumne verfasse. Initiatorin dieser Kolumne sei die Bw gewesen, die ihr im Jahr 1995 mit einem Leserbrief diese Kolumne angeregt habe. Auch das Jahrbuch sei die Idee der Bw gewesen, welches erstmals für das Jahr 1997 erschienen sei. Da die Bw mit der Mondmaterie mehr als sie vertraut gewesen sei, habe die Bw ihr Wissen in monatelanger Zusammenarbeit an sie weitergegeben. Für die Jahrbücher 1997 bis 1999 habe die Bw jeweils ATS 60.000,- erhalten. Die Zahlungen seien bar erfolgt. Das Honorar der Bw sei ab dem Jahrbuch 2000 gesunken, weil sie das Jahrbuch ab dieser Ausgabe zum Großteil alleine mache und der Arbeitsaufwand der Bw geringer geworden sei. Wie aus den von der Bw gelegten Honorarnoten ersichtlich, habe sich die Bw darin fallweise als medizinisch-astrologische Beratung tituliert. Wie die Bw zu dieser Bezeichnung gekommen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Für sie sei die Bw immer nur Mitarbeiterin an ihrem Jahrbuch zur Mondmaterie, die - wie dies üblich sei - sehr viele allgemeine gesundheitliche und astrologische Hinweise beinhalte. Für das Jahrbuch 1997 hat HK der Bw eine Gutschrift ohne Umsatzsteuerausweis ausgestellt und die Leistung der Bw als "Mitarbeit am Jahrbuch" bezeichnet. Ab dem Jahrbuch 1998 legt die Bw Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis an HK und bezeichnet ihre Leistung mit "Datensammlung, Recherchen" bzw. für das Jahrbuch 2002 mit "Recherchen und Mondberechnungen".
Darüber hinaus wird im Vorhalt ausgeführt, dass beabsichtigt sei, den Gewinn unter Ansatz des Betriebsausgabenpauschales iHv 6 % von den Betriebseinnahmen gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 für 2000 mit ATS 96.820,- und für 2001 mit ATS 55.460,- zu ermitteln. Zum Sprachspiel "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" wird um Übermittlung von Belegen ersucht, aus denen hervorgeht, dass Gegenstände zur Herstellung des Sprachspiels angeschafft wurden, weil zum Prüfungszeitraum keine entsprechenden Einkäufe festgestellt wurden, obgleich das Schauspiel, in dessen Vorwort das Sprachspiel zum Kauf angeboten wird, im Jahr 2001 erschienen sein soll. Weiters wurde der Bw vorgehalten, dass das Schauspiel derart fehlerhaft ist, dass mit diesem Werk niemand auf den Markt gehen würde. Vorgehalten wird weiters, dass die Bücher entgegen der von LP getätigten Aussage dem Prüfer nicht vorgelegt wurden, obgleich die Bw wusste, dass aus dem Fehlen der Bücher für sie negative Schlüsse gezogen werden. Ebenso wird vorgehalten, dass in der Umsatzsteuererjahreserklärung 2002 und den Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Dezember 2003 keine 10 %igen Umsätze ausgewiesen sind, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Bücher verkauft wurden, dass die Mieteinnahmen dem Eigentümer LP zuzurechnen sind und dass von einer Lebensgemeinschaft zwischen der Bw und LP auszugehen ist.
Dem Veranlagungsakt der Bw liegt die an die X-Zeitung adressierte Rechnung vom 23.5.2003 ein, in welcher die Bw für telefonische Auskünfte und Beratung im Juni 2003 € 218,02 plus 20 % MwSt 43,40 in Rechnung stellt. Die Bw weist sich in der dieser Rechnung mit ihrem Namen und dem Laboratorium für Bioaktinitik als Rechnungsleger aus. Die X-Zeitung teilt dazu am 21.1.2004 telefonisch mit, dass die Bw ihre Leistung ausschließlich an HK zum Zweck der wöchentlichen Kolumne erbringe und dass sowohl die Auskünfte als auch die Beratung telefonisch erfolgten und auch in den Vorjahren so erfolgt seien.
Die von der Bw zur Wissensvermittlung und Beratung in der Mondmaterie erzielten Betriebseinnahmen haben folgende Entwicklung genommen:
1996 | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | |
HK für Jahrbuch | 60.000,- | 90.000,- | 50.000,- | 20.000,- | 20.000,- | 20.000,- |
X-Zeitung für Kolumne | 141.000,- | 136.000,- | 110.000,- | 48.000,- | 83.000,- | 39.000,- |
Summe | 201.000,- | 226.000,- | 160.000,- | 68.000,- | 103.000,- | 59.000,- |
abzügl. Auftragnehmeranteil § 109a | 9.247,50 | 18.360,- | - | - | - | - |
Auf den Vorhalt vom 19.1.2004 reagiert die Bw mit einem Antrag auf Auskunft vom 2.2.2004. Soweit diesem ein Parteiwille entnommen werden kann, ist sie mit dem Ansatz pauschalierter Betriebsausgaben einverstanden. Die eine Liegenschaft betreffenden Belege (Betriebskosten) besitze immer der Hausherr. Aus der Existenz der Bücher "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" und "Der echte Sabbath im Mondjahr" allein ergebe sich, dass der Übergang der Rechte an diesen Werken ernsthaft gewollt gewesen sei. Das Grammatikspiel sei bereits im Jahr 2000 erschienen. Dass NaJ mit LP den Mietvertrag abgeschlossen habe, stelle eine glatte Lüge dar; es sei zu beweisen, dass es keine Lüge sei. Auf die nicht erklärten 10 %igen Umsätze erhebt die Bw die Frage, warum sie persönlich ihre Bücher verkaufen solle und nicht der Verlag.
Aus den mit der Bw aufgenommenen Niederschriften vom 24. Mai 2004, 28. Mai 2004, 4. Juni 2004 und 18. Juni 2004 geht Folgendes hervor:
Niederschrift vom 24.5.2004: Die Entgelte von HK habe sie nicht erklärt, weil sie das als nicht erklärungspflichtige Zuwendung angesehen habe.
Die auf ein Konto des LP überwiesenen Betriebskosten von brutto ATS 7.200,- bzw ATS 8.800,- seien bis heute noch nicht abgerechnet worden. Die Abrechnung werde in ein paar Jahren erfolgen. Ihr Labor und ihre anderen Arbeitsräume hätten den Stromverbrauch gesteigert und dadurch höhere Kosten verursacht. Der mündlich abgeschlossene Mietvertrag sehe für den Fall der Nichtzahlung keine Sanktionen, zB Verzugszinsen, vor. Zu obigen Betriebskosten kämen noch die mit der Forderung "Quadratspiel" aufgerechneten Mieten hinzu. Am 28.5.2004 gibt die Bw an, dass die von ihr um ATS 700.000,- netto von LP mit Rechnung vom 31.12.1999 gekauften Fahrnisse in ihren angemieteten Räumen standen. Bis zum Kauf der als Fahrnisse bezeichneten Möbel sei sie aufgrund des mündlichen Mietvertrages zu deren Nutzung berechtigt gewesen. Ein Teil dieser Möbel sei vom Finanzamt gepfändet worden.
Auf dem von der Bw dem UFS vorgelegten Bankkonto sind vom 30.4.2001 bis 24.8.2001 zu Einkäufen bei Supermarktketten Bankomatabbuchungen von insgesamt ATS 2.153,20 erfasst. Die Bw gibt zu diesen Lebensmitteleinkäufen ein, sich für die folgenden Monate davon Vorräte angelegt zu haben, wovon sie dann gelebt habe.
Niederschrift vom 28.5.2004: Zu den im Kontokorrentkonto erfassten Geschäften mit LP gibt die Bw an, dass sie aus diesen Geschäften keine Vermögensvermehrung erzielt habe. Durch die gegenseitigen Arbeiten, die alle verbucht und verbrieft seien, ergebe sich im Endeffekt eigentlich eine Nulllösung. Die Vermögensvermehrung werden erst dann eintreten, wenn die Rechnungen (Anm: von den Abgabenbehörden) anerkannt würden. Steuerbare Umsätze würden kommen, wenn sich das Finanzamt an die Gesetze halte. Eigentlich seien alle Rechnungen (Anm: die auf dem KKK erfasst sind) bezahlt, weil an Stelle einer Geldzahlung die Begleichung der Rechnungen mit Erbringung einer Leistung erfolgte. Auch die Rückkäufe von Rechten seien Gegenleistungen. Die Bw sei überzeugt, dass die Sachen irgendwann immens einschlagen werden, doch könne man nichts dazu tun, dass das Einschlagen eintrete. Weiters würde die Bw die Rechte nur an LP abtreten, weil nur er den wirklichen Wert erkennen könne.
Niederschrift vom 18.6.2004: Die Geschäftstätigkeit mit LP beruhe ausschließlich auf dem Kauf und Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes, nämlich der Rechte an ihrem Produkt. Die Erlöse aus Buchverkäufen gingen die Abgabenbehörden nichts an. Ebenso gingen Einnahmen aus der Forschungstätigkeit und die Ergebnisse der Forschungsarbeit die Abgabenbehörden nichts an. Zur Forschung verweist die Bw auf die 6. MwSt-Rl, die besage, dass auch die Vorbereitungsphase zur Forschung von der Abgabenbehörde voll anerkannt werden müsse, weshalb die Vorsteuer abzugsfähig sei. Die Forschungsarbeit habe überdies bereits im Jahr 1999 mit der Verkabelung der Bäume begonnen. Die durch Aufrechnung vereinnahmten Entgelte würden erst dann voll in der Buchhaltung aufscheinen, wenn sich das Finanzamt bereit erkläre, sämtliche zwischen ihr und LP gelegten Ein- und Ausgangsrechnungen anzuerkennen. Erst dann werde sie nicht nur die Vorsteuer, sondern auch die Steuerschuld erklären. Schließlich fordert die Bw, dass LP auch in dieser Beziehung als Unternehmer gelten solle.
Die Bw verweigerte die Unterschrift zur Niederschrift vom 4. Juni 2004 mit Unterschrift vom 18.6.2004. Am 4.6.2004 sagte die Bw aus, dass die Barerlöse der verkauften Bücher (Straßenverkäufe, Verkäufe im Verwandten- und Bekanntenkreis) nicht aufgezeichnet wurden, dies deshalb, weil die Bw davon ausging, die Abgabenbehörden würden sie ohnehin nicht anerkennen. Die Barerlöse seien auch nicht so hoch gewesen, sie seien in den laufen Ausgaben untergegangen. Die Bw als Eigentümerin der Bücher hat LP ermächtigt, jede sich ihm bietende Verkaufsgelegenheit zu nutzen. Darüber gibt es Rechnungen, die die Bw dem UFS auch vorgelegt hat. LP hat die Bareinnahmen aus Buchverkäufen 1:1 an die Bw weitergegeben, ohne eine Provision oder Ähnliches einzubehalten. Über diese behaupteten tatsächlichen Barzahlungsflüsse gibt es keine Unterlagen, sie wurden zwischen beiden als selbstverständlich angesehen. Zum Gedichtband hat die Bw angegeben, dass sie ATS 18.000,- als Anzahlung für die Herstellungskosten an LP bezahlt hat, und zwar in Teilbeträgen wie folgt: ATS 4.000,- im Jahr 1991 und ATS 14.000,- am 14.12.1998. Im Jahr 1998 wurde die Auflagezahl einvernehmlich mit LP auf 150 Stück herabgesetzt. Der Grund für die Herabsetzung der Auflagezahl erfolgte im Jahr 1998, weil potentielle Abnehmer im Verwandten- und Bekanntenkreis verstorben seien. Zu jenen Werken, deren Rechte um einen von ATS Null verschiedenen Betrag abgetreten wurden, hat die Bw keine Anzahlung an LP leisten müssen, der Ankauf der Bücher "Sabbath im Mondjahr" wurde auf dem Kontokorrentkonto erfasst.
Zu den Werkzeugen, den Filmapparat gibt die Bw an, diese selbst gekauft und bezahlt zu haben. Es kaufe immer derjenige ein, der in manchen Bereichen Prozente bekomme. Die Bw helfe im Verlag mit (Bücher einpacken, Nachdichten von Gedichten).
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Berufung gegen USt- Festsetzungsbescheide Jänner bis August 2002: Mit Ergehen des Jahresbescheides zur Umsatzsteuer für das Jahr 2002 am 7.10.2003 sind die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Untervermietung an NaJ: Dass die Untermieterin NaJ den mündlichen Mietvertrag nicht mit der Bw, sondern mit LP abgeschlossen hat, erhellt aus der Tatsache, dass LP mit dem für die Untermieterin in der BRD bestellten Sachwalter zwecks Abschlusses eines schriftlichen Mietvertrages in Kontakt stand und überdies die Untermieterin keine Kenntnis hatte, dass das von ihr in der K-Straße 13 angemietete Zimmer von der Bw vom Hauseigentümer LP angemietet gewesen sein soll. Das behauptete Mietverhältnis zwischen der Bw und LP ist Dritten gegenüber nicht bekannt geworden. Zwischen der Bw und LP wurden die Betriebskosten nicht abgerechnet, die Abrechnung soll in ein paar Jahren erfolgen. Mit der im ersten Stock wohnenden AF hat LP hingegen einen schriftlichen Mietvertrag vereinbart. Die Bw ist nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Untermietzimmers iSd § 24 Abs. 1 lit. d BAO anzusehen. Die von der Bw erklärten Mieteinnahmen sind daher LP zuzurechnen.
Darüber hinaus ist aufgrund obigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass die Bw und LP eine Lebensgemeinschaft bilden und diese bereits im Berufungszeitraum bestanden hat. Die Bw ist somit als Angehörige gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 BAO zu qualifizieren. Zu den monatlichen Überweisungen von ATS 7.200,- bzw. ATS 8.800,- hat die Bw angegeben, dies sei ihr Anteil an den Betriebskosten incl. Strom, Gas und Telefon. Die Abrechnung würde in ein paar Jahren erfolgen. Demnach wäre ihr Anteil größer als die von LP diesbezüglich überhaupt erklärten Kosten. Mit den auf dem Konto der Bw erfassten Bankomateinkäufen für Lebensmittel sollen Vorräte für die Folgemonate angeschafft worden sein. Die monatlich von der Bw auf ein Konto des LP oa Beträge sind als ihr Anteil an der infolge Lebensgemeinschaft gegebenen Wirtschaftsgemeinschaft zu beurteilen, wovon sie einen Teil davon über den behaupteten Mietvertrag mit NaJ quasi zurückerhalten hat. Für (steuerbare) Schwarzumsätze gibt es keine Anhaltspunkte. Eine andere Beweiswürdigung ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht ein Einklang zu bringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts überdies nur dann als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000, 95/13/0004).
Keiner dieser drei Punkte ist im Fall der Bw erfüllt, weshalb sich alternativ aus diesem Grund die Zurechnung der Mieteinnahmen an LP ergebe. Die Frage der Liebhaberei stellt sich bei der Bw nicht. Zum Schulden der Umsatzsteuer infolge Rechnungslegung wird auf unten stehende Ausführungen verwiesen.
3. Unternehmereigenschaft in Bezug auf Geschäfte mit LP Streitfrage ist, ob die zwischen der Bw und LP wechselseitig gelegten Rechnungen als Rechnungen iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994, ob die den Rechnungen zu Grunde liegenden Leistung als ernsthaft gewollt und erbracht anzusehen sind und ob in den Rechnungen das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ausgewiesen ist.
Die Absicht, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, ist eine der Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft. Die Absicht, nachhaltig Einnahmen zu erzielen, muss für die gesamte unternehmerische Tätigkeit gegeben sein. Ist nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht zu den strittigen Geschäften nicht gegeben, kommt der Bw bereits aus diesem Grund keine Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu.
4. Rechtsgrundlagen samt Kommentierung Ruppe :
innerstaatliches Recht, Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994:
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemeinschaftsrecht, 6. Mehrwertsteuerrichtlinie (6. MwStRL), 77/388/EWG ; Abl. L 145 vom 13.6.1977
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der 6. Rl. gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der 6. Rl. sind die in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeit der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden haben bei der Anwendung des nationalen Rechts, ..., die Auslegung im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung; Ruppe, UStG2 1994, Wien 1999, WUV, Einführung, Tz 27).
Durch Bezugnahme auf wirtschaftliche Tätigkeiten in Art. 4 der 6. Rl. wird im Resultat auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt (Ruppe, aaO, § 2, Tz 8). Der umsatzsteuerliche Liebhabereibegriff in der Deutung der Liebhabereiverordnung (2. Fassung), BGBl. 33/1993, stößt EG-rechtlich insoweit nicht auf Bedenken, als er Tätigkeiten ausgrenzt, die auch im Verhältnis der 6. Rl. nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden können. Der Europäische Gerichtshof hat zugestanden, dass der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen jemand einen Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellt, mit denen geprüft werden kann, ob die Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (Ruppe, aaO, § 2, Tz 12).
Die Fähigkeit, Unternehmer zu sein, besitzt jedes Gebilde, das als solches Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt (Ruppe, aaO, § 2 Tz 17). Ein unternehmerisches Gebilde ist Unternehmer, wenn es eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. "Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt ...". Mit der Tätigkeit, die auf Einnahmenerzielung gerichtet ist, wird der Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in anderer Formulierung angesprochen. Unternehmer kann nur sein, wer Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 erbringt (erbringen will, erbracht hat) (Ruppe, aaO § 2 Tz 40 und 41). Mit dem Begriffspaar gewerblich und beruflich soll grundsätzlich jede Art selbständigen Erwerbes abgedeckt sein. Die folgende Erläuterung im Gesetzestext stellt einerseits klar, dass dies auch dann gilt, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, andererseits werden damit Tätigkeiten einbezogen, die zwar selbständig ausgeübt, von der Verkehrsauffassung aber nicht als gewerblich oder beruflich eingestuft werden, so insb die nachhaltige Vermögensverwaltung durch Vermietung oder Verpachtung (Ruppe, aaO, § 2 Tz 43). Bei diesem Verständnis ist der Unternehmerbegriff kein abstrakt-klassifikatorischer Begriff, sondern ein Typusbegriff. Er wird durch die angegebenen Merkmale nicht abschließend definiert, sondern nur umschrieben. Letztlich ist die Entscheidung unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes (Erfassung aller selbständig Erwerbstätigen, die typische Verbraucherversorger sind) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen (Ruppe, aaO, § 2, Tz 44). Tätigkeit ist im umfassenden Sinn des Leistungsverhaltens zu verstehen (Ruppe, aaO, § 2 Tz 46). Die Nachhaltigkeit ist Voraussetzung der Unternehmereigenschaft (Ruppe, aaO, § 2, Tz 48). Erforderlich ist ein nachhaltiges Tätigwerden des Leistenden (Ruppe, aaO, § 2, Tz 47). Nach der Rsp des BFH ist die Frage, ob Nachhaltigkeit vorliegt, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beantworten. Merkmale, die für die Nachhaltigkeit sprechen und die im Einzelfall zu werten sind, sind danach u. a.: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Ausführung mehrerer Umsätze, Intensität der Tätigkeit, Beteiligung am Markt, Auftreten wie ein Händler, Unterhalten eines Geschäftslokals (Ruppe, aaO, § 2 Tz 51). Einnahmen sind Vermögensvermehrungen durch den Zugang von Geld oder geldwerten Sachgütern (Ruppe, aaO, § 2, Tz 56). An der Einnahmenerzielung fehlt es, wo Tätigkeiten ohne wirtschaftliches Kalkül, ohne eigenwirtschaftliches Interesse entfaltet werden. Das ist der Fall, wenn das Verhalten des Leistenden von der Absicht der Unentgeltlichkeit, des familiären Zusammenwirkens und dgl. bestimmt ist (Ruppe, aaO, § 2 Tz 58). Bei natürlichen Personen gehören zur nichtunternehmerischen Sphäre die nichtselbständigen Tätigkeiten, nicht nachhaltige Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die nicht auf Einnahmenerzielungsabsicht gerichtet sind (Ruppe, aaO, § 2 Tz 127). Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch) nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung ein entgeltlichen Leistungen angelegt ist und die nach außen in Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend. Maßgebend ist, wann - nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden. Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen kommen (Ruppe, aaO, § 2, Tz 134).
5. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Die im Kontokorrentkonto erfassten Leistungen bzw. Geschäfte sind inhaltsleere Abmachungen und ohne steuerlichen Belang.
Die über die (Rück)Abtretung von Rechten und über Laboraufwendungen und -anschaffungen errichteten Rechnungen weisen nicht die tatsächlich erbrachte Leistung iSd § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 aus. Es stand von vornherein fest, dass die in den Rechnungen behaupteten Leistungen nicht erbracht werden sollen und es wurden an deren Stelle auch keine anderen Leistungen erbracht.
Die über die (Rück)Abtretung von Rechten und über Laboraufwendungen und -anschaffungen errichteten Rechnungen weisen nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 aus. Es stand von vornherein fest, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte nicht geleistet werden sollen.
Das "Labor für Bioaktinitik" ist nicht als betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 iVm § 23 EStG 1988 anzusehen. Dieser Betrieb existiert in Wahrheit nicht. Diese lediglich behauptete gewerbliche Tätigkeit gehört nicht zum Unternehmen der Bw.
Die "schriftstellerische Tätigkeit", der bis heute nur das Buch "Peitschen tun doch weh" zuzuordnen ist, ist unter § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (LVO) 1993 zu subsumieren, und gehört ebenfalls nicht zum Unternehmen der Bw. Die Werke "Der echte Sabbath im Mondjahr" und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger" wurden von der Bw und LP gemeinsam aus außersteuerlichen Gründen hergestellt und gehören nicht zu dieser Einkunftsquelle, sondern stehen ausschließlich in Zusammenhang mit der behaupteten Verwertung von Rechten.
Ausschließlich zur Beratungstätigkeit in der Mondmaterie für die X-Zeitung und HK liegt eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 vor. Mit diesem Betrieb ist die Bw infolge nachhaltiger Einnahmenerzielung als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen.
6. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgender Beweiswürdigung:
6.1. Zum Geldfluss: Wenn die Amtspartei die Ansicht vertritt, dass kein Geldfluss stattgefunden habe, wird davon ausgegangen, dass sie die tatsächlichen Zahlungsflüsse vermisst. Die durch die Aufrechnung zum "Quadratspiel" zugeflossenen Betriebseinnahmen bzw. Entgelte hat die Bw erklärt. Mit Schriftsatz vom 6.3.2003 hat sich die Bw zur Einnahmenerzielung mit dem Hinweis auf ihre Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 verantwortet. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt hervorgeht, geht dieser Hinweis ins Leere.
6.2. "Gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis": Die Ansicht der Bw, dass wegen der Normierung "gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" in Art 4 der 6. Rl. es den Abgabenbehörden quasi verwehrt sei, zu prüfen, ob überhaupt eine auf eine Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit entfaltet wird oder entfaltet werden wird, ist unzutreffend, wobei auf das bei Ruppe, aaO, § 2, Tz 8, angeführte Zugeständnis des EuGH Bezug zu nehmen ist. Die in den Berufungen behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Die Bw irrt, wenn sie die Fragen der Abgabenbehörden nach Kalkulationsunterlagen, Vermarktungsstrategien etc., also nach objektiv planmäßigem Handeln unter Hinweis auf die Normierung "gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" als irrelevant abtut, wobei nochmals auf Ruppe hinzuweisen ist.
6.3. Zum Entgelt in Form von Gegenleistungen Wenn die Bw zum Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 auf Art. 11 A Abs. 1 der 6. Rl. Bezug nimmt, wonach als Gegenleistung alles gilt, was der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger erhält oder erhalten soll, ist festzustellen, dass mangels ernsthafter Vertragsabsicht in keinem Fall beabsichtigt war, dass sie oder LP die in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte tatsächlich erhalten sollten. Der Strafprozess hat erstmals zu Tage gebracht, dass die Rechnungen nicht mit Geldmitteln, sondern mit (Gegen)Leistungen beglichen werden, dass also eine Begleichung auf Naturalebene vorliege. Zu diesen Gegenleistungen gehören nach ihrer niederschriftlichen Aussage auch die Rückabtretungen von Rechten. In der Folge wurde dem UFS das Kontokorrentkonto vorgelegt. Die Bw vertritt dazu die Auffassung, dass erst nach Anerkennung der Vorsteuern die durch Aufrechnung erfolgte Vereinnahmung erklärt würde. Selbst wenn die Geschäfte mit LP als ernsthaft gewollt anzusehen wären, ist festzuhalten, dass die Bw dazu zu Unrecht die durch Aufrechnung vereinnahmten Entgelte nicht erklärt hätte. Wie unter Punkt 7 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass ausschließlich wertlose Leistungen und Gegenleistungen behauptet werden, jedoch nicht einmal davon auszugehen ist, dass die wertlosen Leistungen erbracht werden.
6.4. Zum subjektiven Wert lt. EuGH-Rechtsprechung Was der EuGH als subjektiven Wert definiert, entspricht § 4 Abs. 2 UStG 1994. Demnach gehört zum Entgelt auch, was der Empfänger einer Leistung freiwillig aufwendet, und was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Sowohl EuGH als auch der Verwaltungsgerichtshof sprechen in diesem Sinne Recht, wenn das vereinbarte Entgelt und das tatsächlich geleistete Entgelt auseinanderklaffen. Indem die Bw (und LP) den Begriff des subjektiven Wertes als Berechtigung zur Vereinbarung von Utopiezahlen, Liebhaberpreisen uÄ versteht, verkennt sie die Rechtslage.
Zutreffend wird im Strafurteil von Utopiezahlen ausgegangen, denn zu keinem der in Rechnung gestellten Entgelte hat ein tatsächlicher Zahlungsfluss in der als Entgelt vereinbarten Höhe stattgefunden. Wenn die Bw Art. 11 A Abs. 1 lit. a der 6. Rl. ins Treffen führt, übersieht sie, dass die die Besteuerungsgrundlage regelnde Norm nicht zur Lösung der Frage nach der Unternehmereigenschaft iSd Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6. Rl. herangezogen werden kann. Gerade die Vereinbarung von Utopiezahlen als Entgelte und der nicht gegebene tatsächliche Zahlungsfluss haben zu Folge, dass sich die von der Bw zu LP behaupteten Geschäfte als einnahmenlos erweisen, weshalb es einer Auseinandersetzung mit "egal zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis" nicht mehr bedarf. Auf die Ausführungen in Punkt 7 zur Bewertung der Rechte und Gegenleistungen wird verwiesen.
Wenn die Bw zur Bemessungsgrundlage auf den subjektiven (vom Leistungsempfänger bestimmten) Wert hinweist, ist sie im Recht. Dabei übersieht sie aber, dass diese Rechtsprechung zur Höhe des Entgeltes ergangen ist, aber nicht zur Unternehmereigenschaft, für die die Einnahmenerzielungsabsicht eine von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen ist und zur Einnahmenerzielungsabsicht ist auf objektive Kriterien abzustellen, wie aus dem von ihr ins Treffen geführten Urteil des EuGH vom 14.2.1985, Rs 268/83 , selbst hervorgeht, heißt es doch dort, dass es der Abgabenverwaltung freistehe, objektive Belege für die erklärte Nutzungsabsicht, zB den Nachweis der besonderen Eignung der zu errichtenden Räumlichkeiten für eine gewerbliche Nutzung zu verlangen.
6.5. Zeitpunkt des Rechtes auf Vorsteuerabzug Soweit die Bw einen Widerspruch von § 11 UStG 1994 zu Art. 17 Abs. 2 lit. a der 6. Rl. ins Treffen führt, wird dieses Vorbringen so verstanden, dass es ihrer Auffassung nach für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht darauf ankommt, dass die in Rechnung gestellte Leistung im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzugs bereits erbracht sein muss, weil Art. 17 Abs. 2 der 6. Rl. auch das Futur verwende. Dass die Leistung im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug erbracht worden sein muss, sei eine richtlinienwidrige Rechtsansicht, weil die 6. Richtlinie in der französischen Fassung an dieser Stelle das Futur "séront" verwende und richtigerweise mit "geliefert/erbracht werden werden" hätte übersetzt werden müssen.
Die Bw übersieht, dass § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zwei Tatbestände für den Vorsteuerabzug nennt; zum einen, das Recht auf Vorsteuerabzug bei erbrachten Leistungen und Vorliegen einer Rechnungen gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 laut erstem Satz leg. cit. (Leistungsvorsteuer), und zum anderem das Recht auf Vorsteuerabzug bei geleisteten Anzahlungen für noch nicht ausgeführte Leistungen und Vorliegen der Rechnung gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 laut zweitem Satz leg. cit. (Anzahlungsvorsteuer). Dem steht gegenüber das Entstehen der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a erster Satz UStG 1994 infolge ausgeführter Leistungen (Leistungsumsatzsteuer) und infolge erhaltener Anzahlung laut zweitem Satz leg. cit. (Anzahlungsumsatzsteuer), die sog. Mindest-Ist-Besteuerung.
Im Falle von Anzahlungen kann die Leistung ja noch gar nicht ausgeführt sein. Wenn die Bw zu einer Rechung, die über Leistungen abrechnet, für den Vorsteuerabzug es mit Hinweis auf das in der 6. Rl. verwendetet Futur als unerheblich abtut, dass die Leistung noch nicht erbracht sein muss, verwechselt sie die Tatbestände Leistung und Anzahlung. Dieses Vorbringen geht daher ebenfalls in Leere. Weiters siehe Ruppe, aaO, § 12, Tz 7. Wenn weder eine Anzahlung erfolgte noch die Leistung erbracht wurde, stellt sich überdies die Frage, worüber der andere Unternehmer dann Rechnung, die als eine Urkunde anzusehen ist, gelegt hat, denn beurkundet werden können nur verwirklichte Sachverhalte, für Zwecke der Umsatzsteuer daher steuerbare Umsätze.
6.6. Die Pflicht eines Unternehmers zu leisten Das Vorbringen, die Leistung muss für Zwecke des Vorsteuerabzug noch nicht erbracht worden sein, wobei die Bw dieses im Zusammenhang mit von LP gelegten Rechnungen vorbringt und jener wiederum für von der Bw gelegten Rechnungen, ist in Bezug auf die Unternehmereigenschaft von Bedeutung, denn aus diesen Aussagen folgt für den jeweils anderen, dass dieser nicht leistet. Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf das Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das Erfüllungsgeschäft, auf die tatsächliche Leistungserbringung an und dass diese Leistungserbringung der nachhaltigen Einnahmenerzielung dient. Bleiben die Erfüllungsgeschäfte aus, erfolgt keine Leistung, und ohne Leistungserbringung fehlt auch die Einnahmenerzielungsabsicht. Das bloße Anbot einer Leistung ist der Leistung (Leistungsbereitschaft, hier zB zum Setzen von Aktivitäten zwecks Erlangung einer UID-Nummer) nicht gleichzusetzen (Ruppe, aaO, § 1, Tz 18).
6.7. Zu § 16 Abs. 2 UStG 1994 Mit dem lapidaren Berufungsvorbringen, § 16 Abs. 2 UStG 1994 sei nicht relevant, wird eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufgezeigt. Gemäß Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 - Binnenmarktregelung, wurde in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden keine Umsatzsteuer vorgeschrieben.
6.8. Verbesserung der 6. Rl Mit dem Vorbringen, die 6. Rl. müsse verbessert werden, weil es statt "wirtschaftlicher Tätigkeit" richtig "Wirtschaftstätigkeit" heißen müsse, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Bw nicht ausführt, welchen Unterschied sie zwischen "Wirtschaftstätigkeit" und "wirtschaftlicher Tätigkeit" erblickt.
6.9. Vorbereitungsphase eines Unternehmers Im Verhältnis der Bw zu LP ist aber davon auszugehen, dass mangels ernsthafter Vertragsabsicht nicht einmal Verpflichtungsgeschäfte vorliegen. Wären die behaupteten Geschäfte tatsächlich ernsthaft gemeint, wäre festzustellen, dass die zwischen der Bw und LP behaupteten Leistungen als Vorbereitungshandlungen zu beurteilen wären, aber keine Umstände festzustellen sind, die auf Einnahmenerzielung infolge Vermögensvermehrung durch Geld oder geldwerte Güter schließen lassen. Mit ihrer niederschriftlichen Aussage, ihre Geschäftstätigkeit mit LP beruhe ausschließlich auf dem Kauf und Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes, nämlich der Rechte an ihrem Produkt, und die Erlöse aus Buchverkäufen gingen die Abgabenbehörden nichts an, was ebenso für ihre Forschungstätigkeit gelte, beraubt sie sich selbst jeder Möglichkeit, von einer Vorbereitungsphase ausgehen zu können. Sollte dennoch von einer Vorbereitungsphase auszugehen sein, wäre festzustellen, dass die Bw quasi mit den behaupteten unternehmerischen Leistungsempfängen im Vorbereitungsstadium stecken bliebe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es nur die Leistungen und Gegenleistungen samt Rechnungen gibt. Dass die behauptete Aufrechnung nicht als Vermögensvermehrung anzusehen ist, wird in Punkt 7 begründet.
6.10. Ausführungen zum Geschäfts- und Lebenspartner LP Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klientel des LP nach objektiven Anhaltspunkten in zwei Kreise von Autoren geteilt werden: Auf der einen Seite sind die Autoren, die dem LP die Rechte an ihren Werken um ATS Null abtreten, die Herstellungskosten ihrer eigenen Bücher tragen und zu jährlichen Mindestabnahmen ihrer eigenen Werke verpflichtet sind, die dem LP durch tatsächliche Zahlungsflüsse nachhaltig Einnahmen verschaffen und denen LP die fertigen Bücher liefert. Die von dieser Personengruppe erworbenen Rechte werden auch nicht weiter übertragen. Es handelt sich dabei offenbar um jene Autoren, die nach der Homepage schon immer die typische Klientel des E-Verlages waren, nämlich Hobbyautoren. Die vom Bw ausgeübte unternehmerische Tätigkeit ist keine Verlagstätigkeit, denn die einen Verlag in erster Linie ausmachende Tätigkeit ist das Auf-den-Markt-Bringen der Bücher im eigenen Namen, wodurch ein Verleger auch dem Urheber Einnahmen verschafft. Bei dem von LP betriebenen E-Verlag hat der Autor aber keine Einnahmen, sondern zuerst einmal oben angeführte Ausgaben. Auf dieser Grundlage wurde auch der Werknutzungsvertrag zwischen der Bw und LP zu ihrem Gedichtband abgeschlossen. LP betreibt daher eine Buchherstellung, nicht jedoch einen Verlag.
Auf der anderen Seite steht jene Personengruppe, von denen die Rechte an ihren Werken um beachtliche Beträge (zwischen ATS 120.000,- bis ATS 1.800.000,-) erworben werden, die Werke zumeist nicht erscheinen, keine tatsächlichen Zahlungsflüsse an LP erfolgen und keine Gründe für eine von ATS Null verschiedene Vereinbarung der Entgelte vorgebracht werden. Von diesem Personenkreis waren viele an der Adresse des LP gemeldet. Bereits zur VwGH-Beschwerde 2000/13/0178 des KG ist die belangte Behörde von einer Scheinmeldung ausgegangen. Das Erkenntnis ist am 22.6.2001 ergangen und hat diese Würdigung nicht beanstandet. Die "Verwertung" der Rechte erfolgt durch LP mit weiteren Abtretungen im Kreise dieser Personengruppe und durch Rückabtretung an den ursprünglichen Rechnungsleger.
Der UFS ist bei LP zur zweiten Personengruppe von einem gewerblichen Handel mit Rechten ausgegangen, der wegen Fehlens der Unternehmereigenschaft nicht zum Unternehmen des LP gehört, weshalb bereits aus diesem Grund die Bw nicht berechtigt ist, die von LP in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
LP bezahlt die dem gewerblichen Handel mit Rechten zuzuordnenden Leistungen mit Gegenleistungen, wobei den darüber errichteten Rechnungen allesamt gemein ist, dass sie nicht bzw. nur schwer bestimmbare Leistungen ausweisen, zB Computerstunden oder Arbeitsstunden für Installationen und Forschung zu je ATS 1.000,- netto. Zu den Gegenleistungen zählen nach der niederschriftlichen Aussage der Bw auch die Rückabtretungen von Rechten. LP hat sich in der Hauptverhandlung damit verantwortet, dass er mit diesen Gegenleistungen seine bei den "Autoren" bestehenden Schulden bezahle, aber infolge Nichtanerkennung der Rechnungen zu den Rechtsabtretungen durch die Abgabenverwaltung nicht kompensiere könne.
6.11. Auswirkung der Geschäftsgebarung des LP auf die Bw Die Bw hat im Jahr 1999 durch Einkauf und Verkauf der Rechte an dem Werk "Farbspiel", welches in den Vorjahren bereits Handelsgegenstand zwischen LP und LL war, und durch Einkauf, Verkauf und nochmaligem Einkauf der Rechte an dem Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr" und durch Einkauf des Rechtes "Donaudelta", welches in den Vorjahren Handelsgegenstand zwischen LP und DD war, ebenfalls mit Rechten gehandelt. Die Rechte wären damit nicht Anlage- sondern Umlaufvermögen, weshalb eine AfA nicht zustünde, selbst wenn die Bewertung der Rechte nicht zu beanstanden wäre.
Die Vorgaben zum Handel mit Rechten stammen von LP. Waren bis 1999 mehrere Personen involviert, ist ab Mai 1999 die Bw (fast) ausschließliche Geschäftspartnerin des LP. An den Geschäftsgepflogenheiten, wie im bereits erwähnten Strafurteil (Gegenleistungen) dargestellt, hat sich nichts geändert. LP lässt Rechnungen an sich ausstellen und behauptet in der Folge schwer bestimmbare Gegenleistungen an die Rechnungsaussteller und kompensiert nur zivilrechtlich. Mit dieser Rechtsansicht irren übrigens die Bw und LP, denn das Abgabenrecht kennt keine vom Zivilrecht abweichende Aufrechnung, sondern folgt dem Zivilrecht. Soweit daher ausstehende Forderungen mit Gegenleistungen bezahlt werden, wären auch vereinnahmte Entgelte zu erfassen. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss findet zu den Rechtsabtretungen nicht statt, ist weder gewollt noch finanzierbar und erübrigt sich ohnedies infolge der zahlreichen Gegenleistungen. Die Kontokorrentverrechnung erklärt, weshalb die Bw davon ausgeht, bei LP keine Schulden zu haben, dass die 1 Mio. ATS bereits längst bezahlt sei und dass sie keine Probleme habe, ihre gegenüber LP bestehenden Forderungen hereinzubringen. Die Kontokorrentverrechnung ist auch der Grund, weshalb Fragen der Abgabenbehörden nach nachhaltiger Einnahmenerzielungsabsicht nicht beantwortet werden und diesbezügliche Unterlagen auf Verlangen nicht vorgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass Unterlagen zur Einnahmenerzielungsabsicht deshalb nicht vorhanden sind, weil die Bw und LP kompensieren, und dass mit der Kontokorrentverrechnung die einzigen - jedoch mit Ausnahme zum "Quadratspiel" nicht erklärten - Einnahmen vice versa erzielt werden. Aus demselben Grund fehlt auch eine Marktpräsenz.
7. Bewertung der Rechte/Forderungen/tatsächlich beabsichtigtes Entgelt Der Einstieg in das Vorsteuerkarussell des LP sind stets Rechte gewesen. Die daraus resultierenden Schulden hat LP sodann immer mit schwer oder nicht bestimmbaren Leistungen "zivilrechtlich" abgebaut. Dies ist im Fall der Bw nicht anders, wobei auf die im Sachverhaltsteil dargestellten Forderungen des Jahres 1999 hingewiesen wird. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich auf längere Sicht nur um ein Nullsummenspiel handeln kann. Bei dieser Art der Betätigung ist es in der Tat - so wie LP in der Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben hat - ohne Belang, welches Entgelt in den Rechnungen ausgewiesen wird, denn die Auswirkung dieser Betätigung bleibt in jedem Fall ein Nullsummenspiel ohne tatsächliche Vermögensvermehrung, unerheblich davon, ob die Rechte mit Millionenbeträgen in Rechnung gestellt werden oder mit ATS Null. Wenn das in Rechnung gestellte Entgelt ohne Belang ist, dann sind die behaupteten Geschäfte bereits aufgrund dieser Aussage als nicht ernst gemeint anzusehen.
Dass dem so ist, hat die Bw selbst zugegeben, indem sie aussagte, keine objektiv nachvollziehbare Vermögensvermehrung aus den Geschäften mit LP erzielt zu haben und dass es sich dabei eigentlich um eine Nulllösung handle. Sie machte diese Aussage, nachdem ihrem Lebensgefährten LP seine Berufungsentscheidung bereits zugegangen war.
Gemäß § 1438 ABGB entsteht insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt, wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem andern entrichtet werden kann.
Die Ermittlung des wahren und damit richtigen Wertes der Forderungen ist im strittigen Fall sowohl für das Entgelt gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 als auch für die Forderungsaufrechnung gemäß § 1438 ABGB von Bedeutung. Nur mit inhaltlich (ziffernmäßig) bestimmter Forderung kann aufgerechnet werden (Rummel, Kommentar zum ABGB, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1984, 2. Band, § 1438, Tz 3). Weiters muss die (Gegen-)Forderung, mit der aufgerechnet wird, richtig, d.h. wirksam entstanden und klagbar sein (Rummel, aaO, § 1438, Tz 4).
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die Abgabenbehörden gerade beim behaupteten Erwerb von Rechten verhalten, die Ernsthaftigkeit des Vertragswillens der Parteien zu prüfen, um zu verhindern, dass inhaltslose Abmachungen als wertvolle Wirtschaftsgüter deklariert und für ihre Anschaffung Vorsteuern und Gewinnminderungen geltend gemacht werden (VwGH vom 20.7.1999, 93/13/0311).
Neben der fehlenden Einnahmenerzielungsabsicht ist zu bedenken, dass LP mit den Autoren AMH, BS und FB selbst in der Zeit, als LP von anderen Personen den Erwerb von Rechten in Millionenhöhe behauptet hat, Vereinbarungen getroffen hat, wonach diese Autoren LP die Rechte um ATS Null übertragen haben, dass die Bw im Jahr 1989 die Rechte an ihrem Werk "Peitschen tun doch weh" ebenfalls um ATS Null übertragen hat, und dass der E-Verlag bis zur ersten Scheinrechnung im Jahr 1992 in jedem Fall die Autorenrechte um ATS Null erworben hat. Objektiv nachvollziehbare Gründe für eine davon abweichende Vereinbarung mit der Bw wurden nicht vorgebracht und sind aus den unter Punkt 6.11. genannten Gründen auch nicht vorhanden. Bereits aus der Weigerung, diese erforderlichen Unterlagen vorzulegen, ist von einem Scheingeschäft iSd § 23 Abs. 1 BAO auszugehen (VwGH vom 25.3.1999, 96/15/0072). Es ist davon auszugehen, dass die von der Bw an LP erbrachten Leistungen in Wahrheit mit ATS Null zu bewerten sind. Die zivilrechtlichen Konsequenz ist, dass die zwischen der Bw und LP wechselseitig behaupteten Forderungen nicht den richtigen Wert iSd § 1438 ABGB haben. Eine mit ATS Null zu bewertende Forderung ist eine wertlose Forderung. Mit wertlosen Forderungen ist eine Aufrechnung iSd § 1438 ABGB denkunmöglich, bzw. könnten mit wertlosen Forderungen nur solche Gegenforderungen aufgerechnet werden, die in Wahrheit ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Da die zum Einstieg in das Vorsteuerkarussell behaupteten Geschäfte mit ATS Null zu bewerten sind, ergibt sich folgerichtig, dass die in der Folge zur Aufrechnung behaupteten Schulden mit wertlosen Forderung bezahlt würden und daher im Wahrheit ebenfalls mit ATS Null zu bewerten sind. Betroffen von dieser rechtlichen Beurteilung sind alle im Kontokorrentkonto erfassten Leistungen, selbst dann wenn geringfügige tatsächliche Zahlungsflüsse stattgefunden haben, wie zB bei Kauf der Fahrnisse um brutto ATS 840.000,-, zu denen die Bw eine Anzahlung von brutto ATS 4.000,- geleistet hat.
8. Vertragswille auf Übergang der Rechte um ATS Null oder Scheingeschäft Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis sind von der Bw drei Werke im E-Verlag des LP erschienen. Es verbleibt daher zu prüfen, was es mit diesen Werken auf sich hat und ob zu diesen Werken der Übergang der Rechte ernsthaft gewollt war und ob zu diesen Werken nachhaltige Einnahmenerzielungsabsicht aus einer schriftstellerischen Tätigkeit gegeben ist.
War der Übergang der Rechte tatsächlich gewollt, liegt kein Scheingeschäft iSd § 23 Abs. 1 BAO vor, denn diesfalls wäre die in der Rechnung behauptete Rechtsabtretung tatsächlich durchgeführt worden, die "Rechte an einem bestimmten Werk" wären diesfalls übergegangen, lediglich zu einem anderen als in der Rechnung behaupteten Entgelt/Preis, nämlich um ATS Null. War hingegen der Übergang der Rechte nicht gewollt, ist von absoluten Scheingeschäften iSd § 23 Abs. 1 BAO auszugehen, weil diesfalls das in den Rechnungen behauptete Geschäft nicht durchgeführt wurde und nach dem Ermittlungsergebnis davon auszugehen ist, dass zu verdeckende Geschäfte nicht vorliegen. Die Frage des Übergangs der Rechte ist losgelöst von der Einnahmenerzielungsabsicht zu prüfen, denn das Fehlen der Einnahmenerzielungsabsicht ist für Hobbyautoren geradezu typisch.
Der unabhängige Finanzsenat stellt außer Streit, dass die Bw schriftstellerisch tätig ist. Aber mit dem Schreiben literarischer Werke an sich wird noch nicht dargetan, dass es sich um eine steuerlich relevante Einkunftsquelle iSd § 2 Abs. 3 iVm § 22 EStG 1998 handelt und dass dazu Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist gegeben ist.
8.1. Gedichtband "Peitschen tun doch weh" Es wird davon ausgegangen, dass der Übergang der Rechte an diesem Werk um ATS Null und das Erscheinen des Gedichtbandes von beiden Seiten ernsthaft gewollt war. Die Auflage wurde im Jahr 1998 von 250 auf 150 Stück herabgesetzt. Davon hat die Bw von LP 103 Stück erworben. Obwohl die Bw die Werke LP abgekauft hat, hat sie den UFS zur Frage nach der Anzahl der verkauften Exemplare und der Verkaufserlöse an den Verleger verwiesen. Erst niederschriftlich hat sie dazu ausgesagt, dass sie LP zum Verkauf eine Ermächtigung erteilt hat. In den Jahren 2000 und 2001 hat die Bw 10 %ige Umsätze nur aus der Untervermietung erklärt. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 und der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2003 wurden keine 10 %igen Umsätze und damit keine Umsätze aus Buchverkäufen erklärt. Nach der niederschriftlichen Aussage hat die Bw den Gedichtband im Freundes- und Bekanntenkreis verkauft. Weder die selbst erzielten Losungen noch die von LP in ihrem Namen erzielten Losungen hat sie aufgezeichnet. Aus den dem UFS vorgelegten Unterlagen kann geschlossen werden, dass sie versucht hat, ihr Buch auf der Bücherbörse zu verkaufen, auch wenn sie niederschriftlich nur den Verkauf auf der Straße, beim Heurigen oder eben im Verwandten- und Bekanntenkreis angegeben hat. Nach einer Abrechnung des LP per 1.7.2003 hat LP 104 Gedichtbände verkauft, dh, dass LP in fast drei Jahren ein Exemplar verkauft hat. Von 150 Stück bleiben lt. Punkt 32 des Werknutzungsvertrages zum Verkauf 120 Stück. Bei einem Ladenpreis von ATS 129,- beträgt der maximal erzielbare Erlös brutto ATS 15.480,-. Dieser Betrag liegt bereits unter den Herstellungskosten, die Kosten für den Ankauf der 103 Stück und die weitere Verpflichtung zur Abnahme von Mindestabnahmen kommen noch hinzu. Nach dem zu diesem Buch festgestellten Gesamtbild der Sachlage ist davon auszugehen, dass die von der Bw ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit in einer persönlichen Neigung wurzelt und nicht zum Zweck der Einnahmen- oder Gewinnerzielung erfolgt. Letztlich kann sich der unabhängige Finanzsenat wegen Nichtaufzeichnung der Losungen kein komplettes Bild machen, doch reicht das amtswegige Ermittlungsergebnis zu einer abschließenden Beurteilung.
8.2. "Der echte Sabbath im Mondjahr" Bereits das LGS-Wien hat die zur Abtretung der Rechte an diesem Werk errichtete Rechnung als Scheinrechnung beurteilt und ist von einem Scheingeschäft ausgegangen. Auf die Bindungswirkung an rechtskräftige Strafurteile wird verwiesen. Die über den Ankauf der Bücher errichtete Rechnung trägt keinen Saldierungsvermerk. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss hat nicht stattgefunden. Das LGS-Wien hatte jedoch keine Kenntnis vom Labor für Bioaktinitik.
Auf Seite 5 des "Sabbath im Mondjahr" findet sich folgende Passage: "Aber auch elektromagnetische Erscheinungen, die von Mond, Sonne und den Planeten eindeutig determiniert werden, können zur Erklärung mancher Erscheinungen bei Menschen, Tieren und Pflanzen herangezogen werden. Diese Forschungen finden derzeit im Laboratorium der Bioaktinitik unter der Leitung von EK und LP statt. " Auf Seite 7 wird das Werk "Der echte Sabbath, das Heil der Welt" angekündigt.
Dass weder ein Labor vom Betriebsprüfer vorgefunden wurde noch Aufschreibungen über die behauptete Forschungstätigkeit vorgelegt wurden, wurde bereits ausgeführt. LP wurde aufgefordert, seinen Einkauf der an die Bw verkauften Laborgegenstände belegmäßig nachzuweisen. Dem ist LP nicht nachgekommen. In diesem Buch wird aber weiters behauptet, dass die Forschungen von der Bw und LP geleitet würden. Nach den Prüfungsfeststellungen wurden keine Arbeitnehmer beschäftigt oder Werkverträge abgeschlossen. Ein entsprechender Aufwand - mit Ausnahme von jenem an LP für Forschungsarbeit - wird von der Bw nicht einmal behauptet, geschweige denn erklärt.
Dieses Buch hat überdies nach der niederschriftlichen Aussage der Bw einen zeitlichen Gültigkeitszeitraum. Nach der niederschriftlichen Aussage wurde es von der Bw im Gültigkeitszeitraum um ATS 150,- bis ATS 120,- verkauft. Danach habe sie es als Werbeexemplar kostenlos beim Kauf eines anderen Buches draufgegeben. Auch hier wurden Losungen nicht aufgezeichnet.
8.3. "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" Die Rechte daran sollen mit einem Schauspiel (Buch, eigentlich broschürtes Heft) und mit einem Sprachspiel (Brettspiel) verwertet werden. Dieses Buch lag dem LGS-Wien noch nicht vor. Ob auch hiezu von einem Scheingeschäft auszugehen ist, darf daher vom unabhängigen Finanzsenat als Vorfrage gemäß § 116 Abs. 1 BAO nach eigener Anschauung beurteilt werden.
Die Broschüre ist derart fehlerhaft, dass mit einem solchen Werk niemand auf den Markt gehen würde. Die Fehler sind ins Buch übernommen worden, obwohl LP dieses Werk im Wert von ATS 100.000,- verbessert haben will (Re vom 20.9.1999). Mit Vorhalt vom 19.1.2004 wurde der Bw die Fehlerhaftigkeit des Schauspiels vorgehalten, im Einzelnen 32 Fehler, darunter zB Kleinschreibung am Satzbeginn und Fehler, die nur als typische Flüchtigkeitsfehler angesehen werden können, wie zB "wiedernur", "Die Kinder sollten jetzt baue", "Kind verkleidet sich in Greis". Bedenkt man, dass dieses Werk zum Erlernen der deutschen Sprache verwendet werden soll, sich dieses Werk im Vorwort mit einer persönlichen Anrede an die Lehrer wendet, ist dieses Buch in der vorliegenden fehlerhaften Form völlig unbegreifbar. Die Bw hat niederschriftlich ausgesagt, dass diese Fehler in der 2. Auflage ausgebessert werden. Sie hat ebenso zugestanden, dass der Titel nach dem Verständnis dieses Buches in der falschen Zeit steht, was ebenfalls in der 2. Auflage ausgebessert würde.
8.4. Irrelevanz der Bücher und Forschungsergebnisse für die Abgabenbehörden Auf obige Ausführungen zur Vorbereitungsphase wird verwiesen. Der Normalfall für einen Unternehmer ist, dass zuerst der steuerbare Umsatz erfolgt und dann Rechnung gelegt wird. Im Fall der Bw (und LP) ist jedoch davon auszugehen, dass zuerst Rechnungen gelegt werden und dann Bemühungen erfolgen, die die in Rechnung gestellten Leistungen als Wirklichkeit erscheinen lassen sollen.
9. Lieferungen von Werkzeugen etc. von LP an die Bw Es wird zu diesen Wirtschaftsgütern davon ausgegangen, dass sie für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, wobei auf obige Feststellung zur Lebensgemeinschaft verwiesen wird. Nach der niederschriftlichen Aussage der Bw, kaufe immer derjenige ein, der beim Verkäufer Prozente bekomme, das sei manchmal sie, manchmal LP. Diese Vorgangsweise ist unter Fremden unüblich und spricht ebenfalls für eine Lebensgemeinschaft und damit für eine gemeinsame Anschaffung. Die Anschaffung der Werkzeuge etc. steht nach der niederschriftlichen Aussage der Bw im Zusammenhang mit steuerlich unbeachtlichen Einkunftsquellen, die nicht zu ihrem Unternehmen gehören. Bei Werkzeugen etc. handelt es sich überdies um Wirtschaftsgüter, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dem Haushalt zuzurechnen sind und deren Anschaffungskosten keinesfalls als Betriebsausgaben (Werbungskosten) berücksichtigt werden können. Die in den Erklärungen als GWG erfassten Beträge sind im Spesenverteiler nicht erfasst, sondern auf dem Kontokorrentkonto, weshalb das in Rechnung gestellte Entgelt jedenfalls nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt ist. Im Spesenverteiler ist nur die Vorsteuer dazu erfasst worden. Gleiches gilt für den von LP angeschafften Computer um netto ATS 5.100,-.
10. USt-Berichtigungen Die zum Zwecke der Umsatzsteuerberichtigungen erstellten Eigenbelege sind unter keine Norm des UStG 1994 subsumierbar. Sie sind keine Rechnungen, Gutschriften oder Berichtigungen iSd § 16 UStG 1994. Die darin ausgerechneten Umsatzsteuerbeträge werden als Umsatzsteuergutschrift wie eine Vorsteuer geltend gemacht. Auf die Beweiswürdigung im BP-Bericht wird verwiesen.
11. Schulden der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 Gemäß dieser Bestimmung schuldet jemand, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag. Diese Bestimmung ist mit gleichem Wortlaut aus dem UStG 1972 übernommen worden.
Mit Urteil vom 23.9.1993, 12Os92/93, hat der OGH entschieden, dass Sinn und Zweck dieser Bestimmung es sei, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat, oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist. Es soll die Ausstellung fingierter Rechnungen (Scheinrechnungen) lediglich zum Zweck, dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges zu verschaffen, hintangehalten werden. Solche Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger wegen des Fehlens bestimmter Voraussetzungen (insbesondere des Leistungsaustausches) tatsächlich nicht zum Vorsteuerabzug. Die trotz des Fehlens eines steuerpflichtigen Umsatzes eine Umsatzsteuerschuld begründende Bestimmung hat somit Strafcharakter.
Diese Norm hat durch die EuGH-Rechtsprechung eine Einschränkung erfahren, ist aber keineswegs abgeschafft worden, enthält doch Art 21 Abs. 1 lit. d der 6. Rl eine gleich lautende Regelung. Der Aussteller einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis darf von den Abgabenbehörden nach dieser Bestimmung nur noch dann herangezogen werden, wenn der Fall einer Ausfallshaftung vorliegt. Die EuGH-Rechtsprechung hat Sinn und Zweck dieser Norm geändert, nämlich vom Strafcharakter zur Ausfallshaftung.
Zur Frage, ob eine Ausfallshaftung bei der Bw gegeben ist, hat die Amtspartei keine Feststellungen getroffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche Ausfallshaftung bei der Bw zu an LP gelegten Rechnungen nicht vorliegt, weil die Amtspartei die von beiden wechselseitig in Rechnung gestellten Umsatzsteuern beim jeweiligen Rechnungsempfänger ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen hat. Im Übrigen wird auf VwGH vom 28.11.2002, 98/13/0038, und die darin angeführte EuGH-Judikatur verwiesen.
Die von NaJ bezahlten Mieteinnahmen wurden LP zugerechnet. So wie es ein Grundsatz der Umsatzsteuer ist, innerhalb der Unternehmerkette aufkommensneutral zu sein, ist es ein Grundsatz der Umsatzsteuer, bei der Leistung an den Letztverbraucher aufkommenswirksam zu sein. Die Leistung an NaJ wurde jedoch nicht von der Bw, sondern von LP erbracht. Keinesfalls kann die Umsatzsteuer LP infolge Leistungserbringung dem LP und der Bw infolge Schuldens aufgrund der Rechnungslegung, sohin zweimal zu ein und derselben Leistung festgesetzt werden. Da LP gemäß § 19 Abs. 1 erster Halbsatz UStG 1994 als Steuerschuldner in Anspruch genommen wurde, fehlt es an der Voraussetzung einer Ausfallshaftung bei der Bw.
12. Ermittlung der vereinnahmten Entgelte und Vorsteuern Im Jahr 2000 hat die Bw von der X-Zeitung brutto ATS 99.600,-, netto sohin ATS 83.000,- und im Jahr 2001 ATS 46.800,-, netto sohin ATS 39.000,-, vereinnahmt. Als freiwillige Zuwendung hat die Bw von HK in den Streitjahren jeweils ATS 20.000,- erhalten. Auf obige dargestellte Rechtsgrundlage § 4 Abs. 2 UStG 1994 wird verwiesen. Auf die Verhängung eines Sicherheitszuschlages wird verzichtet, weil die Lebenshaltungskosten bei Betrachtung laut Punkt 2 gedeckt scheinen.
Mit der Niederschrift vom 24. Mai 2004 hat die Bw zugesagt, die betriebliche Veranlassung der Vorsteuern bis 27. Juni 2004 nachzuweisen. Am 18. Juni 2004 hat die Bw dem UFS die Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu den Streitjahren vorgelegt. Damit allein wird der Nachweis der betrieblichen Veranlassung nicht erbracht.
Weiters vorgelegt wurden Monatsverteiler für (Betriebs)Einnahmen und Betriebausgaben bzw. Werbungskosten (idF: nur Einnahmen und Ausgaben). Die Ausgaben gliedern sich demnach in: Telephon, Reparaturen, Porti-Bürobedarf, Fahrt, Miete, Strom-Gas-Öl, Papier-Material, Druckerei-Buchbinder-Sonstiges. Die Einnahmen sind unterteilt in Sonstiges und Provision. Die Eintragungen in den Monatsverteiler werden von LP vorgenommen, ebenso die Vergabe der Belegnummern. Die Bw erklärt die Einnahmen aus der Aufrechnung "Quadratspiel", der Tageszeitung und der Untervermietung unter Sonstiges. Eine Trennung der Einnahmen nach Steuersätzen erfolgt nicht. Ein Anlageverzeichnis, welches die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, wurde nicht vorgelegt. Unter Sonstiges wurden erfasst: Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten, Kosten für Einritt bei der Bücherbörse (zum kostenlosen Anbieten und Einkaufen von Büchern), Einkauf von Zeitschriften. Die Schätzungsberechtigung wird aus obig dargestelltem Sachverhalt und der Beweiswürdigung abgeleitet.
Die Beratungstätigkeit für die Tageszeitung und HK erbringt die Bw telefonisch. Zu den Telefonkosten wird auf Punkt 2 verwiesen. Soweit im Spesenverteiler Telefonkosten erfasst sind, handelt es sich um die Anschaffung von einer Wertkarte im Jahr 2001 um netto ATS 416,17. Diese Kosten sind im zwar im Spesenverteiler erfasst, wurden aber nicht - zumindest nicht als Telefonkosten - erklärt. Der unabhängige Finanzsenat hält sich an die Erklärung. Porti der Post enthalten keine Umsatzsteuer. Vorsteuern aus Aufwendungen, die wegen Fremdunüblichkeit nicht anzuerkennen sind, können nicht geschätzt werden.
Bei der Schätzung der Vorsteuern ist neben der Erbringung der in Rechnung gestellten Leistung an das Unternehmen der Bw und der Fremdüblichkeit auch Voraussetzung, dass die Bw tatsächlich ordnungsgemäße Rechnungen besitzt. Damit scheiden die im Kontokorrentkonto erfassten Anschaffungskosten und Betriebsausgaben (GWG, Werkzeuge, Foto etc) aus, denn dazu fehlt einerseits der Leistungsaustausch und die Rechnungen weisen nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt aus. Von den erklärten Betriebsausgaben können Vorsteuern geschätzt werden zu: Bürobedarf, Fahrtspesen, Papier und Sonstiges. Zu diesen Positionen wurden insgesamt erklärt: 2000: ATS 7.416,39, 2001: ATS 3.670,05. Im Jahr 2000 sind weiters insgesamt 10 Fahrten von Wien-Budapest-Wien erfasst mit insgesamt netto ATS 4.145,45., acht Fahrten davon in der Zeit vom 5.9.2000 bis 9.11.2000. Dass die Bw LP beim Verbringen der Bücher nach Österreich behilflich war, spricht ebenfalls für die Lebensgemeinschaft und führt zur Würdigung, dass diese Fahrten nicht dem Unternehmen der Bw zuzuordnen sind. Die Bw gab dazu an, dass sie LP beim Tragen der Bücher geholfen habe. Die zu abzugsfähigen Vorsteuern in Rechnung gestellten Entgelte werden mit ATS 1.200,- je Jahr geschätzt. Die abzugsfähige Vorsteuer wird bei 10 % und 20 % USt mit ATS 200,- je Jahr geschätzt.
2000, in ATS | 2001, in ATS | |
vereinnahmte Entgelte Tageszeitung | 83.000,00 | 39.000,00 |
vereinnahmte Entgelte HK | 20.000,00 | 20.000,00 |
Summe | 103.000,00 | 59.000,00 |
davon 20 % USt | 20.600,00 | 11.800,00 |
abzüglich Vorsteuern (geschätzt) | 200,00 | 200,00 |
Steuerschuld in ATS | 20.400,00 | 11.600,00 |
Steuerschuld in Euro | 1.482,53 | 843,00 |
13. Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbetrieb, Beratung Mondmaterie Aufgrund vorangegangener Beweiswürdigung sind nur die Einkünfte aus diesem Betrieb und die Pensionseinkünfte zur Einkommensteuer zu erfassen. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Die Betriebseinnahmen werden, soweit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, mit dem Nettobetrag angesetzt. Die Schätzungsberechtigung zu den Betriebsausgaben wird aus obig dargestelltem Sachverhalt und der Beweiswürdigung abgeleitet. Die Bw ist der vorgehaltenen Schätzung für Betriebsausgaben mit 6 % der Betriebseinnahmen nicht entgegen getreten.
2000 | 2001 | |
Jahrbuch | 20.000,- | 20.000,- |
Kolumne X-Zeitung | 83.000,- | 39.000,- |
Summe | 103.000,- | 59.000,- |
Betriebsausgaben, 6 % geschätzt laut Vorhalt | 6.180,- | 3.540,- |
Gewinn | 96.820,- | 55.460,- |
14. Einkünfte aus Kapitalvermögen Als Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Privatdarlehen sind nur Zinsen zu erfassen, nicht jedoch die erhaltene Rückzahlung des Vermögenstammes. Da LP nur den seinerzeit gewährten Darlehensbetrag zurückgezahlt hat und die Bw und LP als Lebensgefährten zu betrachten sind, wird davon ausgegangen, dass fremdübliche Zinsen nicht vereinbart worden und nicht geflossen sind bzw. spricht der Umstand, dass fremdübliche Zinsen nicht bezahlt wurden, ebenfalls für die Lebensgemeinschaft. Auf die unter Punkt 2 angeführten Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit von Verträgen wird verwiesen.
15. Einkommensermittlung Die in den Betriebsausgaben erfassten Prämienzahlungen für eine Versicherung bei der Wr. Städtischen Versicherungs-AG sind als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen, wie aus der Niederschrift vom 28.5.2004 hervorgeht.
16. Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2003 Über die gegen den Vorauszahlungsbescheid erhobene Berufung hat die Amtspartei mit Berufungsvorentscheidung vom 11.6.2003 entschieden und die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 mit € Null festgesetzt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Mit an den UFS gerichtetem Schriftsatz vom 13.8.2003 bringt die Bw vor, ihre Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2003 vom 10.10.2002 sei nicht erledigt worden, weshalb sie den Antrag auf Entscheidung durch den UFS stelle. Es wird infolge des als Urgenzschreibens gewerteten Schreibens vom 13.8.2003 davon ausgegangen, dass die Berufungsvorentscheidung vom 11.6.2003 nicht zugestellt wurde, weshalb die Berufung nach wie vor unerledigt ist.
Die Vorauszahlungen wurde auf Basis des Einkommens für 2001 mit € 709,36 festgesetzt. Für das Jahr 2003 ist nicht davon auszugehen, dass das Einkommen 2003 unter jenem des Jahres 2001 liegt.
17. Antrag auf Akteneinsicht Mit Schriftsatz vom 24.2.2004 stellt die Bw den Antrag auf Auskunft, wann und wo sie Akteneinsicht in den relevanten Akt nehmen könne. Am 25.4.2004 stellt die Bw dazu einen Antrag auf einen Bescheid (wahrscheinlich gem. § 4 AuskG), weil bis heute ihr Antrag unerledigt geblieben sei.
Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. ...
Dem Antrag fehlen Ausführungen darüber, welcher Akteninhalt zur Geltendmachung oder Verteidigung welcher abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung welcher abgabenrechtlichen Pflichten erforderlich wäre. Dies stellt einen inhaltlichen Mangel des Anbringens dar. § 85 Abs. 2 BAO sieht für Anbringen nur die Behebung formeller Mängel vor. Zu einem Antrag auf Akteneinsicht ist die Behebung inhaltlicher Mängel mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht möglich, weshalb der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wird.
18. Auskunftsantrag und Bescheidantrag gemäß § 4 AuskG Gemäß § 1 Abs. 1 AuskG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß § 1 Abs. 2 AuskG sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Der VwGH betont die Subsidiarität des Auskunftsrechts; daher besteht kein Anspruch auf Rechtsauskunft, wenn ein Verfahren, in dem diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, bereits anhängig ist oder jederzeit über Initiative der Partei anhängig gemacht werden kann (s Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Verlag Orac, Wien 1999, § 1 AuskG. Tz 10, VwGH vom 7.11.1998, 88/10/0116, Slg 12.803 A).
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist gemäß § 4 AuskG auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Zu einem in einem anhängigen Abgabenverfahren zu einer den Gegenstand dieses Abgabenverfahrens bildenden Rechtsfrage eingebrachten Antrag auf Auskunft iSd § 1 AuskG besteht kein subjektiver Rechtsanspruch auf Erteilung der Rechtsauskunft, weshalb ein solcher Auskunftsantrag nicht der Entscheidungspflicht gemäß § 311 Abs. 1 BAO unterliegt. Auch ein Verweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskG ist nicht zu erlassen. Wird in einem Auskunftsantrag für den das anhängige Abgabenverfahren abschließenden Bescheid wesentliches Vorbringen erstattet, so ist dieses gemäß § 115 Abs. 3 BAO zu würdigen.
Mit gegenständlicher Berufungsentscheidung wurden alle entscheidungsrelevanten Fragen der Bw, insbesondere zur Unternehmereigenschaft iSd 6. MwSt-Rl, zum Recht auf Vorsteuerabzug und zur Rechnung, beantwortet.
19. Bindungswirkung an rechtskräftige Strafurteile Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden gemäß § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht gebunden. Die Judikatur betrifft verurteilende Entscheidungen, bei Freisprüchen besteht keine solche Bindung. Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (s Ritz, BAO-Kommentar, 2. überarb. und erweiterte Auflage, Orac, Wien, § 116, Tz 14, und die dort angeführte Judikatur).
Auch wenn dem LGS-Wien bekannt war, dass Gegenleistungen als Entgelt für Leistungen erbracht wurden, war die Beurteilung dieser Art der Geschäftstätigkeit, sohin insbesondere deren Wertlosigkeit, eine abgabenrechtliche Beurteilung, welche das Strafurteil nicht tangiert. Soweit das LGS-Wien von Scheingeschäften ausgegangen ist, bestand Bindungswirkung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 5. Juli 2004
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG , ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1 |
Schlagworte: | Unternehmereigenschaft, Einnahmen, Einnahmenerzielungsabsicht, Leistung, steuerbarer Umsatz, Leistungsaustausch, Entgelt, Aufrechnung, Kompensation, Vorsteuerabzug, Scheinrechnung, Scheingeschäft, Rechnung, Schulden der USt aufgrund der Rechnungslegung, Ausfallshaftung, betriebliche Veranlassung, Bewertung von Forderungen, wertlose Forderungen, Bewertung von unkörperlichen Wirtschaftsgütern, Urheberrechte, Gewinnerzielungsabsicht, Einkunftsquelle, schriftstellerische Tätigkeit als Liebhaberei, Bindungswirkung, Vorfrage, Hauptfrage, Entscheidungspflicht, Antrag auf Auskunft, Anbringen, Parteiengehör, Antrag auf Akteneinsicht, Mängelbehebung, Zurückweisung |