Beschwerde des Masseverwalters gegen eine an die Gemeinschuldnerin gerichtete Berufungsvorentscheidung
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 29. November 1996, GZ. 100/61421/96, betreffend Zollschuld gemäß Artikel 203 Zollkodex (ZK), entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Für ZRS Graz vom 12.12.1995 wurde gegenüber der L.L.Ges.m.b.H. & CoKG (FN: xxx) der Konkurs eröffnet.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 15. Mai 1996 Zl: 100/00566513/96 wurde gegenüber der Gemeinschuldnerin, als Hauptverpflichtete, die Zollschuld gemäß Artikel 203 ZK festgesetzt, mit der Begründung, dass die in das Versandverfahren mit Versandanmeldung T1 100/036/7000028/03/5 übergeführten, acht Ballen Teppiche der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, mit der Begründung, diese Waren wären dem Warenempfänger mit der Auflage diese samt Zolldokumente dem im Versandschein genannten Zollamt zu stellen, ausgefolgt worden.
Diese Berufung wurde vom ausgewiesenen Masseverwalter der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen verfasst und unterfertigt.
Die Aufforderung zur Vorlage entsprechender Beweismittel erging an die Gemeinschuldnerin, zu Handen des Masseverwalters.
Die daraufhin folgenden Fristerstreckungsanträge wurden vom Masseverwalter im eigenen Namen gestellt und unterfertigt.
Mit Berufungsvorentscheidung 29. November 2003, Zl: 100/61421/96 des Hauptzollamtes Wien wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie war an die Gemeinschuldnerin, zu Handen des Masseverwalters, gerichtet.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist vom Masseverwalter unterfertigt. Darin wird von diesem die Gemeinschuldnerin als Berufungswerberin, welche die erforderlichen Beweismittel innerhalb einer Frist von zwei Monaten bebringen wird, bezeichnet
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Hinblick darauf, dass sowohl die Berufung als auch die Fristerstreckungsanträge vom ausgewiesenen, bestellten, Masseverwalter im eigenen Namen verfasst und unterfertigt wurden, und den Umstand, dass die in der gegenständlichen Beschwerde erfolgte Bezeichnung die Gemeinschuldnerin als Berufungsweberin, als eine der "Vertretertheorie" folgende, zulässige Bezeichnung des Masseverwalters im Prozess gedeutet werden kann (vgl. OGH SZ 35/20; Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht, 2. Auflage, 66f) wird die Beschwerde als Beschwerde des Masseverwalters angesehen.
Gemäß 273 Abs. 1 lit.a Bundesabgabenordnung (BAO), hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Im Sinne des § 85 Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), ist diese Bestimmung auch im zollrechtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Eine Berufung ist insbesondere dann, wenn die angefochtne Entscheidung keine Rechtswirkungen entfaltet als unzulässig zurückzuweisen.
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 1, 3 bis 8 und 81 bis 83 KO ergibt sich, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners ist.
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung, der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Der Gemeinschuldner ist in dem die Masse betreffenden Angelegenheiten nicht handlungsfähig und somit nicht rechtsmittellegitimiert. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (VwGH vom 21. Mai 1991, Zl: 89/15/0058, vom 16. Jänner 1991, Zl: 90/13/0298, vom 22. Oktober 1997, Zl: 97/13/0023).
Somit konnte sowohl der Erstbescheid als auch die gegenständliche Berufungsvorentscheidung nicht rechtswirksam erlassen werden. Sie hätten vielmehr ausschließlich zur Entfaltung von Rechtswirkungen gegenüber dem Masseverwalter erlassen werden müssen.
Der Beschwerdeführer kann daher durch, an die nicht handlungsfähige Gemeinschuldnerin gerichtete, Berufungsvorentscheidung, auch wenn diese zu seinen Händen zugestellt worden ist, in Rechten nicht verletzt worden sein, da damit eine Berufung als unbegründet abgewiesen wurde, welche gegen eine unwirksame Erledigung erhoben wurde, und somit ins Leere gegangen ist.
Im Sinne der o.a. rechtlichen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 8. August 2003
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Art. 203 ZK, VO 2913/92 , ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 |
Schlagworte: | Masseverwalter, Gemeinschuldnerin, Rechtsmittellegitimation, Rechtswirkungen, Zurückweisung |
Verweise: | VwGH 21.05.1991, 89/15/0058 |