UFS RV/2190-L/02

UFSRV/2190-L/0211.2.2003

Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.. gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die Zurückweisung des Antrages vom 31. Juli 2002 auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom 31. Oktober 2002 entschieden:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Entscheidungsgründe

Der Bw. hat mit dem Anbringen vom 17. Dezember 2001 gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2000, sowie den Vorauszahlungebescheid für 2002 vom 7. Dezember 2001 eine Berufung eingebracht.

Mit dem Anbringen vom 31. Juli 2002 beantragte der Bw. die "Aussetzung der Einbringung" für die Umsatzsteuer 1998-2000, Einkommensteuer 1999-2000, sämtliche Verspätungszuschläge, sowie der Gebühren und Auslagenersätze. Eine ziffernmäßige Darstellung jener Abgabenbeträge, deren Aussetzung begehrt wurde, enthielt der Antrag nicht.

Das Finanzamt hat das Anbringen vom 31. Juli 2002 als Antrag auf Aussetzung der Einhebung gewertet und mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag keine Darstellung der Berechnung des auszusetzenden Betrages enthalte.

In der gegenständlichen Berufung vom 19. November 2002 brachte der Bw. vor, da sämtliche Unterlagen beim Finanzamt seien und derzeit eine Betriebsprüfung durchgeführt werde, könne er keine Berechnung des auszusetzenden Betrages anführen. Er ersuchte, das Ergebnis der Betriebsprüfung abzuwarten.

 

 

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

§ 212a Abs 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (VwGH 18. 2. 1999, 97/15/0143, ÖStZB 1999, 483; VwGH 14. 3. 1990, 89/13/0205, ÖStZB 1991, 8; 28. 1. 1994, 91/17/0026 bis 0029, ÖStZB 1994, 553; und 20. 2. 1996, 95/13/0022, ÖStZB 1997, 30). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. VwGH 28. 5. 1997, 97/13/0001, ÖStZ 1997, 528).

Im gegenständlichen Fall wurde der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag nicht einmal beziffert. Damit fehlt dem Antrag vom 31. Juli 2002 dieser gemäß § 212a Abs. 3 BAO wesentliche Inhalt und es hat die Zurückweisung erfolgen müssen.

Linz, 11. Februar 2003

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

Darstellung der Berechnung, Inhaltserfordernis eines Aussetzungsantrages, Aussetzungsantrag

Stichworte