VwGH 89/13/0205

VwGH89/13/020514.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte

Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wimmer, über die Beschwerde des K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. August 1989, Zl. GA 7- 939/41/89, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs3;
BAO §212a Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 1989 unter anderem die "Aussetzung eines Betrages von S 8.547,06 und eines Betrages von S 13.047,06 gemäß § 212a BAO" mit der Begründung, er habe gegen die "Vorschreibung von Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 1989 Berufung erstattet", und wies darauf hin, daß ihm der zuletzt genannte Betrag mit Lastschriftanzeige vom 23. Mai 1989 zur Zahlung vorgeschrieben worden sei.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1989 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung zurück, daß die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Betrages fehle.

Mit Eingabe vom 13. Juli 1989 erhob der Beschwerdeführer unter anderem dagegen Berufung und führte aus, bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei sein Berufungsbegehren nicht aussichtslos. Ferner seien die Grundlagen für die Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Betrages auf Grund des Antrages gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und führte begründend aus, weder der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Juni 1989 noch die Berufung enthielten die gemäß § 212 a Abs. 3 BAO erforderliche Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages, weshalb die Berufung unbegründet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212 a Abs. 3 BAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.

Der Beschwerdeführer meint, er könne die ihm zugestellten Kontonachrichten nicht nachvollziehen, weshalb die Behauptungen in seinem Antrag ausreichend seien. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer auch dann nicht von der Verpflichtung zur Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212 a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthoben war, wenn er die Kontonachricht des Finanzamtes für unrichtig hielt. Wie dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Kontoausdruck für die Zeit vom 16. März 1989 bis 8. September 1989 zu entnehmen ist, begnügte sich der Beschwerdeführer mit der Anführung der Tagessalden am 23. Mai 1989 (S 13.047,06) und am 30. Mai 1989 (S 8.547,06). In diesen Beträgen sind verschiedene Abgabenarten enthalten, weshalb die bloße Übernahme dieser Beträge in den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ohne nähere Darstellung des gemäß § 212 a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages den Anforderungen des § 212 a Abs. 3 BAO in keiner Weise genügt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung wurde demnach auf Grund der zuletzt genannten Gesetzesstelle mit Recht zurückgewiesen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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