BFG RV/7100635/2025

BFGRV/7100635/20253.3.2025

Kein Vortragen einer nicht konsumierten (COVID-)Verlängerung der Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in einem vorangegangenen Studienabschnitt (im Bachelorstudium) auf einen anschließenden Studienabschnitt (im Masterstudium)

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100635.2025

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Oktober 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Oktober 2024 betreffend Familienbeihilfe 11.2024-05.2025 SVNR.: ***Nr.***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte den Antrag auf Familienbeihilfe wie folgt:
Betreff: Antrag
Verlängerung Gewährung der Kinderbeihilfe über das 25. Lebensjahr hinaus
Text: Ich beantrage die Verlängerung der Gewährung der Kinderbeihilfe über das 25. Lebensjahr hinaus für meinen Sohn ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.***, … .10.1999, aus folgendem Grund:
Gem. § 2 Abs 1 lit j iVm Abs 9 lit a FLAG verlängert sich die Gewährung der Familienbeihilfe bei Erfüllung der angeführten gesetzlichen Voraussetzungen um bis zu 6 Monate über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus. ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.*** erfüllt die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen. Er hat insbes. eine Handelsakademie absolviert, die ein Jahr länger als die AHS dauert. Darüber hinaus hat er 9 Monate Zivildienst geleistet und sein Studium unmittelbar danach genommen. Das 10 semestrige Masterstudium kann daher frühestmöglich bis zum Juni 2025 abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für die Studiendauer sind erfüllt. Ich beantrage daher die Gewährung der Kinderbeihilfe für ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.***, … .10.1999, bis zum voraussichtlichen Studienabschluss Juni 2025. Für die Übermittlung notwendiger Unterlagen stehe ich gerne zur Verfügung.

Am 11. Oktober 2024 erließ das Finanzamt folgenden beschwerdegegenständlichen Bescheid:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe, eingebracht am 06.09.2024, wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
***Nachname.wie.Bf.*** ***Vorname*** ***2.Vorname*** ***3.Vorname*** … 10 99 ab Nov. 2024
Begründung
Während einer Berufsausbildung steht die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet hat.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. g Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Da Ihr Sohn bereits den 25. Geburtstag erreicht hat, besteht für den genannten Zeitraum kein Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Die im Bescheid zitierte Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 idgF bildet nicht den vollständigen Rechtsbestand zum gegenständlichen Sachverhalt ab.
Vielmehr ist zusätzlich § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 idgF in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen.
§ 2 FLAG idF BGBl. I Nr. 97/2024 lautete:
….
Abs (9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.***, … .11.1999, besucht eine Einrichtung gem. § 3 StudFG, er ist gem. § 3 Abs 1 Z 1 StudFG ordentlicher Hörer an einer Österreichischen Universität (siehe beiliegende Studienzeitbescheinigung).
***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.*** hat sein Studium Wirtschaftsinformatik UA 033 526 vor Erreichung der Altersgrenze von 25 Jahren mit 01.Oktober 2020 (siehe beiliegende Studienzeitbescheinigung) begonnen und am 12.07.2023 mit dem Bachelor Wirtschaftsinformatik abgeschlossen (Abschlusszeugnis Bachelorstudium, Zeugnis_amtssigniert) und mit 01. Oktober 2023 unmittelbar mit einem Masterstudium Informatik UA 033 521 (Mindestdauer 4 Semester) begonnen welches er noch laufend betreibt.
Da er eine Bundeshandelsakademie besucht hat (Reife- und Diplomprüfungszeugnis Bundeshandelsakademie Wien ***Bezirk***, ***Nachname.wie.Bf.***_Zeugnis_A3) und den Zivildienst abgeleitet hat (Zivildienstbescheinigung ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.***) und sein Schuleintritt in die Volksschule erst mit Herbst nach seinem 6. Geburtstag konnte er trotz Mindeststudiendauer sein Studium nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließen.
Die Voraussetzungen des § 2 Abs 9 lit b FLAG 1967 idgF für die Gewährung der Familienbeihilfe über den 25. Geburtstag hinaus sind nachweislich erfüllt.
Antrag
Da das Masterstudium bis Oktober 2025 dauern wird (Mindestdauer), beantrage ich die Gewährung der Familienbeihilfe für ein weiteres Jahr, sohin bis zum 31.10.2025.
Bei Bedarf kann ich gerne weitere Unterlagen zur Verfügung stellen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit. b und lit. d
bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ist nur bei Studien anwendbar, die an einer in § 3 StudFG genannten Institution absolviert wurden bzw. werden.
Grundsätzlich greift der §2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 nur bei Studien, welche im Sommersemester 2020 (=COVID-19-Krisen-Semester) begonnen wurde oder bereits in diesem Semester aufrecht betrieben wurden.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung:
Ihr Sohn ***Vorname*** hat im Wintersemester 2020 das Studium "Wirtschaftsinformatik" begonnen. Am 12.7.2023 hat er das Studium abgeschlossen und im Anschluss mit dem Masterstudium begonnen.
Mit Oktober 2024 hat ***Vorname*** das 25. Lebensjahr vollendet. Da er aber sein Studium erst mit Wintersemester 2020 begonnen hat und im Sommersemester 2020 (auf dessen Zeitraum sich der §2 Abs. 9 bezieht) keinem Studium betrieben hat, kommt dieser Paragraf daher nicht zum Tragen und es besteht über das 25. Lebensjahr kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.
Ihre Beschwerde ist abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Meine Beschwerde vom 12.10.2024 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2024 als unbegründet abgewiesen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des § 2 Abs 9 lit b FLAG idgF.
Die allgemeinen Voraussetzungen gem. § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 idgF liegen bei meinem Sohn ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.***, geb. … .10.1999, vor, es wurde ein Wirtschaftsinformatikstudium als ordentlicher Hörer (Bachelor) und in der Folge wird ein Masterstudium der Informatikstudien als ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität absolviert. Diese Anspruchsvoraussetzung wird von der Abgabenbehörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch nicht bestritten.
Ebenso wurde die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt weder im Bachelor- noch im Masterstudium um mehr als Semester überschritten. Auch diese Anspruchsvoraussetzung wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen von der Abgabenbehörde nicht bestritten.
Die Abgabenbehörde vermeint aber, dass Anwendungsvoraussetzung für § 2 Abs 9 lit b FLAG sei, dass das anspruchsberechtigende Studium bereits im Sommersemester 2020 betrieben worden sei. Mein Sohn ***Vorname*** hat das Studium aufgrund seiner Tätigkeit als Zivildiener erst mit dem Wintersemester 2020 aufgenommen. Voraussetzung gem. § 2 Abs 9 lit b FLAG ist, dass das Studium vor der Vollendung des 25. Lebensjahres ("vor Erreichen der Altersgrenze") aufgenommen wurde. Die vom Finanzamt behauptete Notwendigkeit für die Anwendung des § 2 Abs 9 lit b FLAG, das Studium müsse bereits im Sommersemester 2020 aufgenommen worden sein, findet weder im Gesetzeswortlaut noch im Telos der oben zitierten Regelung Deckung (idente unzutreffende Begründung des Finanzamtes im BFG RV/5100398/2023 vom 3.1.2024). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung des Studiums im Regelfall vorliegt und deshalb im Einzelfall ein besonderer Nachweis (der Verlängerung bzw. Erschwerung des Studiums) nicht erforderlich sein. Des Weiteren lässt sich eine Einschränkung der Berücksichtigung der COVID-19-Auswirkungen allein auf das Sommersemester 2020 weder aus dem Gesetz noch den Materialien entnehmen (vgl. dazu auch BFG RV/5100398/2023 vom 3.1.2024).
In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/
gegenstand/XXVII/I/126) heißt es dazu:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung
der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Das BFG hat im RV/5100398/2023 vom 3.1.2024 explizit fest:
"1. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Absolvierung eines Studiums durch die
COVID-19-Krise im Regelfall beeinträchtigt wird.
2. Die COVID-19-Krise ist als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd FLAG 1967 anzusehen, das die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, verlängern kann, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung."
Die Voraussetzung, dass das anspruchsberechtigende Studium für die Anwendung des § 2 Abs 9 lit b FLAG bereits im Sommersemester 2020 betrieben worden sei müsse, findet sich weder im Gesetz noch in einschlägigen Materialien. Vielmehr ist allein eine pauschal - nicht im Einzelfall nachzuweisende - anzunehmende Beeinträchtigung des Studienbetriebes maßgeblich, die auch ab dem Wintersemester 2020 gegeben war (vgl. dazu auch BFG RV/5100398/2023 vom 3.1.2024).
Zumal somit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beantrage ich daher die Gewährung der Familienbeihilfe, wie in § 2 Abs 9 lit b FLAG vorgesehen, für meinen Sohn ***Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.***, geb. … .10.1999, um ein weiteres Ausbildungsjahr des Masterstudiums, sohin bis Oktober 2025, zu verlängern.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Bf bezog für seinen volljährigen Sohn ***Vorname*** ***2.Vorname*** ***3.Vorname*** ***Nachname.wie.Bf.*** Familienbeihilfe. Mit Antrag vom 8.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer (Bf) die Weitergewährung der Familienbeihilfe, da es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie automatisch zu einer Verlängerung des Anspruchs kommen würde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11.10.2024 abgewiesen, da beim Sohn des Bf bereits die maximale Altersgrenze für den Beihilfenanspruch erreicht worden sei. Dagegen legte der Bf am 12.10.2024 Beschwerde ein, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass eine automatische Verlängerung des Anspruchs nur für jene Fälle in Frage kommen würde, wo das Studium im Covid-Sommersemester 2020 begonnen wurde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2024, zugestellt am 22.11.2024, wurde die Beschwerde abgewiesen, wogegen der Bf am 6.12.2024 einen Vorlageantrag einbrachte.
Beweismittel:
Siehe vorgelegte Aktenteile.
Stellungnahme:
Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Sohn ***Vorname*** des Bf, geboren am … .10.1999, hat im Schuljahr 2018/2019 maturiert, von 1.10.2019 - 30.6.2020 den Zivildienst geleistet und am 17.7.2023 seinen Bachelor in Wirtschaftsinformatik abgeschlossen.
Seinen Master wird er laut Auskunft des Bf mit Juni 2025 abschließen. Gem. § 2 Abs 1 lit g FLAG 1967 endet der Anspruch auf Familienbeihilfe somit mit dem 25.Geburtstag, weshalb ab November 2024 kein Anspruch mehr besteht.
Gemäß §2 Abs 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs 1 lit b. und lit d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise. Die Verlängerung aufgrund einer Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19 Krise nicht möglich
ist.
Für den Ausbildungsbeginn ab dem Wintersemester 2020/2021 gilt die Vermutung wie im COVID-19-Krisen Semester (=SS 2020) nicht, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung aufgrund der COVID-19-Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. Das Gegenteil ist im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen.
Der Bf hat den Werdegang des Sohnes dargelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Sohn bereits sein Bachelor-Studium in Wirtschaftsinformatik im WS 2020/2021 begonnen, in Mindeststudienzeit von 6 Semestern absolviert und am 12.7.2023 abgeschlossen hat.
Demnach scheitert der Anspruch des Bf bereits an der Tatsache, dass es im Bachelorstudium zu keiner Studienbehinderung aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie gekommen ist.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Am 05. Juni 2019 bestand der Sohn des Bf. die Reifeprüfung an einer Wiener Handelsakademie (Reifeprüfungszeugnis).

Vom 01. Oktober 2019 bis 30. Juni 2020 leistete der Sohn des Bf. den ordentlichen Zivildienst (Bescheinigung der Zivildienstagentur).

Im Wintersemester 2020/2021 begann der Sohn des Bf. sein sechs Semester dauerndes Bachelor-Studium Wirtschaftsinformatik (Vorlageantrag, Beschwerdevorlage).

Im Juli 2023 schloss der Sohn des Bf. sein Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik ab (Abschlusszeugnis).

Im Anschluss, mit Oktober 2023, begann der Sohn des Bf. mit dem Masterstudium Informatik (UA 033 521), Mindestdauer vier Semester, das "bis Oktober 2025 dauern wird" (Beschwerde).

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Die Absätze 1 und 9 des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmen:
Abs. 1:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt [Hervorhebung, auch die nachfolgenden, durch den Richter] um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Abs. 9:
Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich
ist.

Durch das 6. COVID-19-Gesetz, BGBl I 28/2020, wurde dem § 2 FLAG 1967 ein Abs. 9 angefügt, der gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 mit 1. März 2020 in Kraft getreten ist und nach dessen lit. b sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise verlängert.

In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/ gegenstand/XXVII/I/126) heißt es dazu:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss
verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."

Das Bundesfinanzgericht erwog - nach Anführen der oben wiedergegebenen Materialien - im Erkenntnis vom 03.01.2024, RV/5100398/2023:
Ausgehend von den obigen Ausführungen kann somit das Folgende festgehalten werden:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Absolvierung eines Studiums durch die COVID-19-Krise im Regelfall beeinträchtigt wird.
Die COVID-19-Krise ist als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd FLAG 1967 anzusehen, das die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, verlängern kann, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.

Auf Grund
- der gesetzlichen Regelung der oben wiedergegebenen lit. b: "wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein
Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden",
- der Materialien und
- der Erwägungen im zitierten Erkenntnis
besteht kein Zweifel daran, dass die in Rede stehende (COVID-19-Krise-)Verlängerung der Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, nur in all jenen Fällen eintreten kann, in welchen ein Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen (Mindest)Studienzeit plus einem Überschreitungssemester absolviert wurde. Ein Vortragen einer nicht konsumierten Verlängerung der Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in einem vorangegangenen Studienabschnitt - im Bachelorstudium - auf einen anschließenden Studienabschnitt - im Masterstudium - , welche Vorgangsweise der Bf. mit seinem Vorbringen intendiert, ist demgemäß nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auf Grund der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht gegeben.

Wien, am 3. März 2025

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967

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