Aufhebung des Aufhebungsbescheides nach § 299 BAO - § 299 BAO dient nicht der Korrektur der Bescheidbezeichnung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100322.2022
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr über die Beschwerde vom 17. Februar 2022 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2022 (Aktenzahl: ***1***) zu Recht erkannt:
- 1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
- 1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, Bf-Adr betreffend Vorlageantrag vom 17. Februar 2022 (betreffend die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 13. Jänner 2022 zu Aktenzahl: ***1***) beschlossen:
- 1. Der Vorlageantrag vom 17. Februar 2022 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
- 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verfahrensgang
Am 24.09.2021 wurde der Betriebsprüfungsbericht vom 24.09.2021 (Auftragsbuch Nr.: ***1***) des Finanzamtes Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten an die Beschwerdeführerin (Bf) versendet. Dieser Betriebsprüfungsbericht wurde der Bf lt Rückschein am 28.09.2021 zugestellt. Am 29.09.2021 ersuchte die Bf das Finanzamt ihr die Rechtsmittelfrist hinsichtlich dieses Betriebsprüfungsberichtes mitzuteilen. Diesem Ersuchen kam das Finanzamt mit Schreiben vom 01.10.2021 (zugestellt am 19.10.2021) nach und teilte der Bf folgendes mit: "Am 4.8.2021 wurden ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Feststellungen der Außenprüfung zugesendet. Im Rahmen der Schlussbesprechung wäre die Möglichkeit gewesen, diese Feststellungen zu erörtern. Der ihnen nunmehr übermittelte Bericht über die Außenprüfung stellt keine rechtsmittelfähige Erledigung dar, insofern gibt es auch keine Rechtsmittelfrist. Ein Rechtsmittel kann erst gegen die zu erlassenden Bescheide ergriffen werden, die, wie in den Feststellungen beschrieben, zu ihren Händen zugestellt werden." Am 12.10.2021 wurde durch die Bf eine schriftliche Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht vom 24.09.2021 abgegeben.
Mit Schreiben vom 28.10.2021 erhob die Bf gegen den Betriebsprüfungsbericht vom 01.10.2021 zu GZ AB-Nr ***1*** (gemeint wohl der Betriebsprüfungsbericht vom 24.09.2021) eine Beschwerde. Am 19.11.2021 erließ das Finanzamt einen als "Zurückweisungsbescheid" bezeichneten Bescheid und wies darin die Beschwerde gegen den Betriebsprüfungsbericht zurück. Lt Vorlagebericht wurde am 20.12.2021 durch die Bf eine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid eingebracht.
Am 13.01.2022 wurde durch das Finanzamt der Zurückweisungsbescheid vom 19.11.2021 gemäß § 299 BAO aufgehoben und begründend ausgeführt, dass sich der Spruch des aufgehobenen Bescheides als nicht richtig erwiesen hat. Weiters führt das Finanzamt in der Begründung aus: "Über eine Beschwerde ist zwingend mit einer Beschwerdevorentscheidung nicht mit einem Bescheid abzusprechen." Gleichzeitig erließ das Finanzamt am 13.01.2021 einen den aufgehobenen Zurückweisungsbescheid ersetzenden Bescheid, nämlich eine Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit welcher die Beschwerde vom 28.10.2021 zurückgewiesen wurde.
Am 17.02.2022 stellte die Bf einen Vorlageantrag betreffend die BVE vom 13.01.2022 (der Bf zugestellt am 17.01.2022).
Ebenfalls am 17.02.2022 erhob die Bf Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom 13.01.2022 (der Bf zugestellt am 17.01.2022). Diese Beschwerde wurde mit BVE vom 10.03.2022 (zugestellt am 14.03.2022) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Bf am 13.04.2022 einen als "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2022" bezeichneten Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf hat in ihrer Funktion als Rechtsanwältin und bevollmächtigte Parteienvertreterin Selbstberechnungen der Grunderwerbsteuer vorgenommen. Mit Außenprüfung gem § 147 BAO des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) erfolgte für den Prüfungszeitraum 2013 bis 2018 eine Prüfung der Selbstberechnung von Abgaben und der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bei der Bf zu ihrer Steuernummer Bf-StNr. Der behördlichen Abgabenprüfung vorangegangen ist eine Aberkennung der Befugnis zur Selbstberechnung durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel am 09.10.2018. Gegenstand der Abgabenprüfung war lt Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung die "Überprüfung der Selbstberechnungen zu StNr Bf-StNr, die durch den Parteienvertreter als Bevollmächtigter eines Steuerschuldners aufgrund der Befugnis zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gem. § 11 GrEStG und der Immobilienertragsteuer gem. §§ 30a bis 30c EStG im Zeitraum 01.01.2013 - 31.12.2018 vorgenommen wurden". Gegen den diese Abgabenprüfung abschließenden Bericht gem § 150 BAO hat die Bf am 28.10.2021 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Zurückweisungsbescheid vom 19.11.2021 als unzulässig zurückgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbescheides lautet wie folgt:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Enthält der Bescheid die Ankündigung einer gesonderten Begründung, dann beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor Bekanntgabe der Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, zu laufen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid auf einen Bericht verweist. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß § 212 a BAO die Einhebung des in Streit stehenden Betrages auf Antrag bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge hierfür Zinsen zu entrichten."
Gegen den Zurückweisungsbescheid erhob die Bf lt Vorlagebericht am 20.12.2021 eine "Beschwerde".
Am 13.01.2022 hob das Finanzamt den Zurückweisungsbescheid vom 19.11.2021 gem § 299 BAO auf und führte begründend aus, dass sich der Spruch des Zurückweisungsbescheides als nicht richtig erwiesen habe, da über eine Beschwerde zwingend mit einer Beschwerdevorentscheidung abzusprechen sei. Mit dem Aufhebungsbescheid nach § 299 BAO hat die belangte Behörde einen neuen Sachbescheid (BVE vom 13.01.2022) verbunden. Mit der BVE vom 13.01.2022 wurde die Beschwerde vom 28.10.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Am 17.02.2022 brachte die Bf einen Vorlageantrag betreffend die BVE vom 13.01.2022 (zugestellt am 17.01.2022) ein.
Ebenfalls am 17.02.2022 brachte die Bf eine Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO vom 13.01.2022 (zugestellt am 17.01.2022) ein. Das Finanzamt erließ betreffend diese Beschwerde eine BVE am 10.03.2022 (zugestellt am 14.03.2022) und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Dagegen erhob die Bf am 13.04.2022 einen als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag an das BFG.
In dem gegenständlichen Rechtsmittelverfahren war daher einerseits über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO vom 13.01.2022, sowie über den Vorlageantrag betreffend die auf Grund der Bescheidaufhebung nach § 299 BAO neu erlassene BVE vom 13.01.2022 zu entscheiden.
2. Beweiswürdigung
Der vom BFG festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem BFG vorgelegten Akten bzw Urkunden. Weiters ergibt sich aus den beiden Bescheiden (Zurückweisungsbescheid vom 19.11.2021 und BVE vom 13.01.2022), dass der Spruch dieser beiden Bescheide ident ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe - Bescheidaufhebung)
§ 262 Abs 1 BAO idF BGBl I Nr 14/2013 lautet wie folgt:
"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen."
§ 93 BAO idF BGBl Nr 194/1961 lautet wie folgt:
"(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde."
§ 299 BAO idF BGBl I Nr 14/2013 lautet wie folgt:
"(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."
Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide über Bescheidbeschwerden, die gem § 262 Abs 1 BAO als "Beschwerdevorentscheidungen" zu bezeichnen sind. Die fehlende Bezeichnung als Beschwerdevorentscheidung ist jedoch unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel an dem normativen Gehalt ergibt (vgl Ritz, BAO7, zu § 93 Rz 4). Eine Beschwerdevorentscheidung setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass die Bescheidausfertigung erkennen lässt, über welchen beschwerdegegenständlichen Abgabebescheid die Abgabenbehörde abspricht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerde gegen eine Erledigung ohne Bescheidcharakter, wie beispielsweise einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung, zurückweist. Aus dem Spruch und der Begründung des Zurückweisungsbescheides vom 19.11.2021 ist der Bescheidwille - Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung als unzulässig - hinreichend erkennbar. Auch die mangelhafte bzw unrichtige Rechtsmittelbelehrung stellt zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht aber der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung als Beschwerdevorentscheidung nicht entgegen. Die falsche Bescheidbezeichnung als "Zurückweisungsbescheid" statt der gem § 262 Abs 1 BAO geforderten Bezeichnung als "Beschwerdevorentscheidung" schadet grundsätzlich nicht der Qualität der Rechtsmittelerledigung als Beschwerdevorentscheidung. Der Zurückweisungsbescheid vom 19.11.2021 ist daher eindeutig als Beschwerdevorentscheidung zu qualifizieren.
Darüber hinaus sieht § 299 BAO eine Bescheidaufhebung nur für den Fall vor, dass sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweist. Sowohl im Spruch des Zurückweisungsbescheides vom 19.11.2021 als auch im Spruch der neu erlassenen BVE vom 13.01.2022 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit der gleichlautenden Sprüche des Zurückweisungsbescheides vom 19.11.2021 und der BVE vom 13.01.2022 festgestellt werden. Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO kommt nicht für Fälle in Betracht, in welchen nur die Bescheidbezeichnung ausgetauscht bzw korrigiert werden soll.
Da die Bezeichnung des Bescheides vom 19.11.2021 als "Zurückweisungsbescheid" nichts an der Qualität des Bescheides als Beschwerdevorentscheidung ändert und zudem der Spruch des aufgehobenen Bescheides ident mit dem Spruch des den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides ist, war eine Bescheidaufhebung gem § 299 BAO nicht zulässig und war folglich der Aufhebungsbescheid ersatzlos zu beheben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Da die Lösung der hier gegenständlichen Rechtsfrage sich alleine aus dem Gesetz ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Zurückweisung Vorlageantrag)
Durch die ersatzlose Aufhebung des Aufhebungsbescheides gem § 299 BAO vom 13.01.2022 tritt auch der damit verbundene, den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid, - im konkreten Fall die BVE vom 13.01.2022 - aus dem Rechtsbestand aus. Gem § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere wegen mangelnder Befugnis des Antragstellers; bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde; bei Einbringung, obwohl keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde oder als Folge eines gültigen und wirksamen Verzichtes (vgl dazu Ritz, BAO7 zu § 264 Rz 17). Ebenfalls wird ein Vorlageantrag unzulässig, wenn die dem Vorlageantrag zu Grunde liegende BVE - wie im gegenständlichen Fall - aus dem Rechtsbestand ausscheidet.
Der Vorlageantrag vom 17.02.2022 gegen diese nunmehr rechtlich nicht mehr existente BVE ist daher unzulässig geworden und gem § 260 Abs 1 lit a BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO zurückzuweisen.
Anmerkung: Aus dem Vorlagebericht erschließt sich, dass auch gegen den Zurückweisungsbescheid vom 19.11.2021, welcher wie bereits ausgeführt als eine Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, ein als "Beschwerde" bezeichneter Vorlageantrag am 20.12.2021 eingebracht wurde. Über diesen Vorlageantrag wird in einer gesonderten Entscheidung abzusprechen sein.
3.4. Zu Spruchpunkt IV: (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die vom erkennenden Verwaltungsgericht anzuwendenden Normen klar und eindeutig sind (vgl VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, mwN). Die Zurückweisung des gegenständlichen Vorlageantrages als unzulässig (geworden) ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Graz, am 12. Juli 2022
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
