BFG RV/2100609/2020

BFGRV/2100609/20202.11.2021

Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem Betrugssystem als Einkünfte aus Kapitalvermögen

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100609.2020

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2021/15/0112. Mit Erk. v. 30.6.2022 hinsichtlich WA des Verfahrens hins. ESt 2008 sowie Einkommensteuer 2008 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***in der Beschwerdesache***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch steuerlicher Vertreter, Adresse, über die Beschwerde vom 24. Oktober 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2013 betreffendEinkommensteuer 2006, Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer 2008 Steuernummer ***BF1StNr1***zu Recht erkannt:

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein fortgesetztes Verfahren infolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2018/15/0095 vom 18.05.2020.

Der VwGH hat mit o.a. Erkenntnis das Erkenntnis des BFG vom 04.04.2017 zu GZ. RV/2100777/2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und 2008 sowie Einkommensteuer 2006 bis 2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

In seinen Entscheidungsgründen dazu verweist der VwGH aufgrund Sachverhalts - und Rechtsfragenidentität auf sein Erkenntnis zu Ra 2018/15/0090.

In seiner rechtlichen Würdigung kommt der VwGH zu dem Schluss, dass es das Bundesfinanzgericht - abgesehen vom Jahr 2008 - unterlassen habe Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Revisionswerberin monatlich fällige "Wertsteigerungen" zusagen habe lassen. (Rz 29).

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts BFG 04.04.2017, RV/2100777/2014, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095 verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren erfolgten dann im Wesentlichen noch

• eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.08.2020, in welcher diese grundsätzlich von einer monatlichen Fälligkeit der streitgegenständlichen Zinsen, in eventu von einem Zufluss der gesamten Zinsen im Jahr 2008 ausging;

• ein dbzgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an die Bf. vom 31.08.2020;

• eine Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters der Bf. vom 15.09.2020, in welcher ua. vorgebracht wurde, dass Beweismaterial aus anderen Fällen "rund um X" im vorliegenden Fall nicht verwertet werden dürfe, hier auch die "Notwendigkeit einer Kassation" (§ 278 Abs. 1 BAO) bestünde und im Übrigen nochmals eine "Zustimmung gemäß
§ 300 BAO" erteilt werde;

• ein dbzgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an die belangte Behörde vom 28.09.2020;

• die Übermittlung weiterer Unterlagen durch die belangte Behörde an das Bundesfinanzgericht vom 13.01.2021 (insbes. Niederschrift mit X vom 05.01.2020, welche laut belangter Behörde "über 6 Stunden gedauert" habe samt Ergänzung v. 12.01.2021)

• ein dbzgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an die belangte Behörde vom 13.04.2021;

• ein Schreiben des steuerlichen Vertretersder Bf. an die belangte Behörde vom 20.05.2021, in welcher ua. die Nichtverwertbarkeit der "geheimen" "X-Akten", die "pro-fiskalische Einseitigkeit" der belangten Behörde und die damit einhergehende "Unausgewogenheit zu Lasten" der Ehegatten [Bf.] releviert wurde;

• Eine Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertretersder Bf. vom 28.05.2021 zum Vorhalt vom 31.08.2020 samt Beilage der ergänzenden Eingabe zum Parallelfall betreffend B v. 29.01.2021 wonach ua. die Aussage des Xden Standpunkt der Bf. stütze;

• ein dbzgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an die belangte Behörde vom 17.06.2021;

• eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.06.2021, wonach die Ausführungen der Bf. zu einem "Beweisverwertungsverbot" "überholt" seien, der Verwaltungsgerichtshof "das Vorliegen eines Darlehens bzw. eines darlehensähnlichen Geschäftes dem Grund nach bestätigt" habe, es sich daher nur die Frage stelle, wann und in welcher Höhe die Zinsen zugeflossen seien und - wenn man im vorliegenden Fall nicht von monatlich fälligen Zinsen ausgehe - der Verwaltungsgerichtshof eindeutig klargestellt habe, dass es durch die Auszahlung eines Teilbetrages und die damit einhergehende Erstellung eines neuen Treuhandauftrages zu einer Fälligstellung und einem Zufluss iSd § 19 EStG 1988 im Jahr 2008 in Höhe von 140.380,35 Euro (Bf. und Ehegatte) gekommen sei;

• ein Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bf. an das Bundesfinanzgericht vom 21.06.2021, wonach das vorliegende Verfahren zu Gunsten des Bf. ("vorzugsweise gemäß § 300 BAO") zu beenden wäre und es im Übrigen im vorliegenden Fall auch an Wiederaufnahmsgründen mangle;

• ein Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an die Bf. vom 15.07.2021 bzgl. der o.a. Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.06.2021, verbunden mit dem Hinweis, dass laut Stellungnahme die der Bf. angebotene Akteneinsicht bezüglich des Gutachtens Z bis dato nicht wahrgenommen worden sei und das Bundesfinanzgericht daher davon ausgehe, dass die Bf. bereits in Kenntnis des Inhalts dieses Gutachtens sei;

• ein dem Bundesfinanzgericht am 11.08.2021 übermittelter Fristsetzungsantrag der Bf. vom 09.08.2021 (Verfasser: steuerlicher Vertreter) mit dem Ersuchen, der Verwaltungsgerichtshof möge die Frist zur Erledigung "eher kurz bemessen", weil die Sache längst zu Gunsten des Bf. entschieden und entscheidungsreif sei;

• die Vorlage des o.a. Fristsetzungsantrages (unter Anschluss der Akten des Verfahrens) durch das Bundesfinanzgericht an den Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 17.08.2021;

• eine dbzgl. Mitteilung an die Parteien mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 17.08.2021;

• eine Gegenäußerung des steuerlichen Vertreters der Bf. vom 17.08.2021 zur o.a. Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.06.2021, wonach sich der o.a. Fristsetzungsantrag nicht gegen das Bundesfinanzgericht richte, "sondern gegen das (…) völlig inakzeptable Verhalten auf Behördenseite", es der Bf. darum ginge, "die Sache noch in diesem Jahr zu erledigen", die Bf. dann uU auch bereits sei, "den Fristsetzungsantrag wieder zurückzuziehen", es somit durchaus Sinn mache, den Fristsetzungsantrag vorerst auf sich beruhen zu lassen, die belangte Behörde das VwGH-Erkenntnis "wirklichkeitsfremd" interpretiere, im vorliegenden Fall "geheime" Beweismittel zum Nachteil des Bf. zum Einsatz gekommen seien und außerdem X nochmals einzuvernehmen wäre;

• eine Ergänzung der o.a. Fristsetzungsantragsvorlage um die o.a. Gegenäußerung mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts an den Verwaltungsgerichtshof vom 18.07.2021;

• ein Vorhalt der o.a. Gegenäußerung an die belangte Behörde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom 18.08.2021;

• eine telefonische Besprechung mit dem steuerlichen Vertreter der Bf. (Telefonat vom 06.09.2021), wonach "im Laufe der nächsten Woche" mitgeteilt werde, ob die Bf. und ihr Ehegatte mit folgendem Abschluss des Verfahrens einverstanden wären: Beschwerdestattgabe 2006+2007 und Beschwerdezurückziehung 2008 (letztere zwecks Abwendung einer möglichen Verböserung);

• eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2021 (dem Bundesfinanzgericht zugestellt am 07.09.2021), in welcher das Bundesfinanzgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgefordert wurde, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt;

• eine Stellungnahme des steuerlichen Vertreters der Bf. vom 15.09.2021 (offenbar in Reaktion auf das o.a. Telefonat), wonach sich am Standpunkt des Bf. nichts geändert habe: Man erwarte eine vollinhaltliche Stattgabe, vorzugsweise gemäß § 300 BAO. Ansonsten sei ein Gang zu den Höchstgerichten hochwahrscheinlich. An den Beweisantrag auf Befragung des X zum Nachweis dafür, dass er mit der Bf. (und den übrigen Kunden) weder einen Darlehensvertrag noch ein darlehensähnliches Geschäft geschlossen habe, werde erinnert.

II. Über die Beschwerde wurde Folgendes erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungsgründen zu VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0095 auf Ra 2018/15/0090 verwiesen und u.a. ausgeführt wie folgt (Rz aus VwGH-Entscheidung):

22 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. zu Verzugszinsen VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0018) (…)

Daraus leitet das Bundesfinanzgericht ab, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall grundsätzlich sehr wohl von Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeht. Zentral ist demnach die Vermögensvermehrung, unerheblich hingegen der Titel der Kapitalüberlassung.

23 Einnahmen sind dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann. Der Gläubiger verfügt (auch dann) über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Geldbetrages auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt (Fälligkeitstag) erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (oder einen Teil einer Einkunftsquelle), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich (vgl. VwGH 6.7.2006, 2003/15/0128, mwN).

Daraus leitet das Bundesfinanzgericht ab, dass laut Verwaltungsgerichtshof Gläubiger der jeweilige Anleger [hier: die Bf.] und Schuldner X ist, wobei als Zuflusszeitpunkt bzgl. der Erträge jener Zeitpunkt anzunehmen ist, in dem vom Gläubiger die Wiederveranlagung fälliger Erträge verfügt wird, und der wiederveranlagte Ertrag die neue Einkunftsquelle darstellt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang nochmals angemerkt, dass laut Aktenlage X jedenfalls bis Oktober 2008 leistungsbereit und -fähig war.

29 Welche tragfähigen Feststellungen dafür sprächen, dass sich der Revisionswerber monatlich fällige "Wertsteigerungen" habe zusagen lassen, die er "wiederveranlagt" habe, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Im Prüfungsbericht findet sich die Ablichtung einer jener monatlichen Mitteilungen, mit welcher der Revisionswerber und seine Ehefrau über die "Wertsteigerung" ihres Treuhandauftrages informiert wurden. Darin sind das Kaufdatum, die Kaufsumme, die Wertsteigerung (die "monatlichen Wertsteigerungen" offenbar summiert ab dem jeweiligen Kaufdatum, wobei in der Überschrift die aktuelle monatliche Wertsteigerung aufscheint), der Depotgewinn und der Depotwert ausgewiesen. Weiters wird im Prüfungsbericht die Aussage einer Mitarbeiterin des X wiedergegeben, wonach "sofern der Kunde nur einen Teilbetrag wollte, wurde dieser Betrag vom eingezahlten Betrag inkl. Wertsteigerungen abgezogen und ein neuer Treuhandauftrag mit dem Datum der Auszahlung mit dem nun neuen Betrag ausgefertigt". Eine monatlich fällige Verzinsung über die der Anleger durch Wiederveranlagung verfügt habe, ist daraus nicht ableitbar.

Das Bundesfinanzgericht leitet daraus ab, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall Feststellungen bzgl. einer Zusage "monatlich fällige[r] Wertsteigerungen" (die die Bf. dann wiederveranlagt hat) fehlen; dies gilt auch für Feststellungen, dass der Anleger über die monatlich fällige Verzinsung durch Wiederveranlagung verfügt habe.

30 Lediglich für das Jahr 2008 wurden vom Prüfer Feststellungen über erfolgte Auszahlungen verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages getroffen, die im Sinne der angeführten Vorjudikatur als Zufluss iSd des § 19 EStG 1988 beurteilt werden durften. Doch liegt auch der Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2008 offenkundig die Ansicht zu Grunde, dass bereits die bloße Mitteilung von "Depotgewinnen" zu einem Zufluss führt und - zu Gunsten des Revisionswerbers - "ohnehin" nur von einem Kapitaleinsatz von 200.000 EUR ausgegangen worden sei.

31 Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte …

Das Bundesfinanzgericht leitet daraus ab, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung bzgl. eines Zuflusszeitpunktes im Jahr 2008 grundsätzlich korrekt ist (erfolgte Auszahlungen verbunden mit der Erteilung eines neuen Treuhandauftrages). Im Rahmen der Schätzung der Höhe der Einkünfte laut Außenprüfung erfolgten jedoch zwei Fehler: Einerseits wurde letztlich ein zu früher Zeitpunkt angenommen, weil nach Prüferansicht "bereits die Mitteilung von Depotgewinnen zum Zufluss führt". Andererseits wurde "ohnehin nur von einem Kapitaleinsatz von 200.000 EUR ausgegangen" (siehe auch Rz 5). In Rz 29 wird aber angesprochen, dass der Anleger über die monatlich fällige Verzinsung durch Wiederveranlagung verfügt. Die Verzinsung hängt am Kapital; wenn Kapital sich im Vergleich zur Einmalzahlung 2005 in Höhe von 200.000 Euro erhöht, ist die Verzinsung höher. Daher wäre richtigerweise auch nicht (nur) der Betrag in Höhe von 200.000 Euro heranzuziehen, sondern der - durch die Thesaurierung jeweils - höhere Betrag.

Im Ergebnis vertritt das Bundesfinanzgericht daher nunmehr folgende Auffassung:

Da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung einleitend in der Rz 22 den § 27 (1) Z 4 EStG 1988 und das VwGH Erkenntnis 15.09.2016, Ra 2014/15/0018 anführt, ist davon auszugehen, dass er im vorliegenden Fall grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen als zugeflossen ansieht, weil hier eine Vermögensvermehrung gegeben ist, die Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellt.

Damit ist aber auf die vom Bf. auch noch im fortgesetzten Verfahren relevierte Frage, ob hier nun eine Darlehenskonstruktion vorliegt oder nicht, gar nicht mehr näher einzugehen (vgl. Rz 22: "(...) Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zugrunde liegt (…)").

Allerdings zeigt das VwGH-Erkenntnis bzgl. des Zuflusszeitpunktes (die bloße Mitteilung von Depotgewinnen stellt keinen Zufluss dar; damit zusammenhängend wäre zu begründen, woraus sich eine "monatlich fällige Verzinsung" überhaupt ableiten lässt) und der Höhe der Schätzung (die Bemessungsgrundlage darf nicht nur auf dem ursprünglichen Kapitaleinsatz aufbauen) Mängel der angefochtenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts auf.

Weiters kann (auch) aus der Formulierung in Rz 31: "Somit geht auch die Schätzung der Einkünfte für das Jahr 2008 von einer unrichtigen Rechtsansicht [= "Mitteilung" als Zufluss, Heranziehung nur der Erstzahlung in Höhe von 200.000 Euro bei der Ermittlung des Kapitaleinsatzes] aus, wobei nach der Lage des Falles nicht ohne Weiteres gesagt werden kann, dass sich dieser Umstand nur zu Gunsten des Revisionswerbers auswirken konnte (…)" eindeutig geschlossen werden, dass bei Ermittlung des korrekten Zuflusszeitpunktes und der richtigen Schätzung der Höhe der Einkünfte die bisherige rechtliche Beurteilung dem Grunde nach im fortgesetzten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof halten wird.

Nun haben aber die weiteren Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren keine Nachweise bzw. stichhaltigen Hinweise (vgl. BFG 04.04.2017, RV 2100777 /2014, Seite 2; VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090, Rz 30) darauf ergeben, dass im vorliegenden Fall von monatlich fälligen "Wertsteigerungen" auszugehen wäre bzw. der Bf. über monatlich fällige Verzinsung "durch Wiederveranlagung verfügt" hat (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090, Rz 29).

Das Bundesfinanzgericht geht nunmehr daher von einem diesbezüglichen Zufluss nur im Jahr 2008, und zwar in Höhe von 140.308,35 Euro (Bf. plus Ehegatte), aus. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 25.06.2021, Seite 5f ("Sachverhalt") und 9f ("Conclusio") verwiesen, in welcher - zutreffend - ausgeführt wurde:

"…4. Sachverhalt

[Bf. und Ehegatte] haben gemeinsam über die Barschiene von X Geld veranlagt.

Dabei wurden zumindest zwei Treuhandaufträge abgeschlossen, einerseits der Treuhandauftrag mit der Nummer 5182 …

- Treuhandauftrag 5182

Der erstmalige Abschluss des Treuhandauftrages 5182 erfolgte vor dem Jahr 2006, dabei wurde ein größerer Betrag von ca. € 200.000,- veranlagt. Im Frühjahr 2008 erfolgte einmalig eine Auszahlung in Höhe von ca. € 20.000,- für einen privaten Autokauf. Weitere Auszahlungen sind nicht erfolgt, (siehe Niederschrift mit dem Ehepaar [Bf.] vom 26.08.2013).

Aus den vorgelegten Aufstellungen der Sparbuchbehebungen ist ersichtlich, dass vom 1 vor 2006 ca. € 111.000,- behoben wurden und vom Sparbuch 2 vor 2006 ca. € 96.000,- (siehe Beilagen C und D), wodurch die Angaben zu Einzahlungen iHv ca. € 200.000,- bestätigt werden. In den Jahren 2006 und 2007 haben insgesamt nur mehr Abhebungen iHv ca. € 14.000,- stattgefunden.

Die Aufstellungen über die Sparbuchbehebungen wurden von der steuerlichen Vertretung als Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 15.03.2013 vorgelegt.

Im August 2008 wurde letztmalig ein Betrag von € 10.000,- auf den Treuhandauftrag 5182 eingezahlt, dies wurde auf der monatlichen Mitteilung "Wertsteigerung im Juli 2008" händisch vermerkt. Der letzte aktualisierte Treuhandauftrag Nr. 5182 mit einem Betrag von € 336.820,- wurde im August 2008 erstellt.

Die unstrittige Auszahlung iHv € 20.000,- ist ebenfalls aus der Mitteilung "Wertsteigerung im Juli 2008" ableitbar. Als Kaufdatum wird bei den Mitteilungen immer das Monat der letztmaligen Änderung des Treuhandauftrages angegeben, in der Mitteilung Juli 2008 wurde dabei der Juni 2008 angeführt. Mit der Auszahlung des Teilbetrages wurde aus der ursprünglichen Kaufsumme und den angefallenen Depotgewinnen die neue Kaufsumme im Treuhandauftrag.

6. Conclusio

Nachdem das Vorliegen eines Darlehens bzw. eines darlehensähnlichen Geschäftes dem Grund nach bestätigt wurde, stellt sich nur die Frage, wann und in welcher Höhe die Zinsen zugeflossen sind.

Selbst wenn man nicht von monatlich fälligen Zinsen ausgeht, stellt der VwGH eindeutig klar, dass es durch die Auszahlung eines Teilbetrages und der damit einhergehenden Erstellung eines neuen Treuhandauftrages zu einer Fälligstellung und einem Zufluss iSd § 19 EStG im Jahr 2008 gekommen ist.

Bereits in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 26.08.2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Zufluss der gesamten Zinsen im Jahr 2008 stattgefunden hat, sofern das Bundesfinanzgericht den Ausführungen über monatlich fällige Zinsen nicht folgen sollte. Die Beschwerdeführerin geht darauf in seiner Stellungnahme vom 15.09.2020 mit keinem Wort ein.

Im Jahr 2008 hat sich die Familie [Bf.] € 20.000,- des Treuhandauftrages Nr. 5182 auszahlen lassen und dabei gleichzeitig die bisher angefallenen Zinsen wiederveranlagt, aus der bisherigen Kaufsumme und dem Depotgewinn (minus den ausbezahlten € 20.000,-) wurde daher die neue Kaufsumme. Die Familie [Bf.] hat deshalb auch den kompletten Betrag iHv
€ 336.820,- im Insolvenzverfahren X als Forderung angemeldet (siehe auch Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.08.2020).

Die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge im Jahr 2008 ergibt sich somit aus einer Gegenüberstellung des eingezahlten Betrages iHv € 200.000,- und der Kaufsumme nach der Auszahlung plus den entnommenen € 20.000,-. Die neue Kaufsumme hat laut vorliegender Mitteilung über die "Wertsteigerung im Juli 2008" € 320.380,35 betragen.

Es ergibt sich daher folgende Einkünfteberechnung:

Kaufsumme im Frühjahr 2008 (Wiederveranlagung) 320.380.35

Ausgezahlter Betrag im Frühjahr 2008 20.000,00

Abzüglich überlassener Betrag -200.000,00

Einkünfte 140.380,35

Nachdem der Treuhandauftrag 5182 auf [Bf. und Ehegatte] gelautet hat, sind 50% der Einkünfte (€ 70.190,17) der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Die später erfolgte Einzahlung iHv € 10.000,- im August 2008 hat keine Auswirkung auf die Höhe der Einkünfte. Ebenso wenig führt der Treuhandauftrag 6001 zu steuerpflichtigen Einkünften, da nach dem erstmaligen Abschluss im September 2008 keine Auszahlungen durch X getätigt wurden."

Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit des Eintritts einer derartigen "Verböserung" betreffend das Jahr 2008 ausdrücklich in Betracht gezogen hat (vgl. Rz 31). Wie bereits erwähnt war die Bf. nicht gewillt, das Risiko einer derartigen Verböserung im Wege einer Beschwerdezurücknahme betreffend das Jahr 2008 abzuwenden (vgl. Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 15.09.2021)

Daraus folgt:

Zu Spruchpunkt I. (Einkommensteuerbescheid 2006)

Wie aus den o.a. Ausführungen hervorgeht, geht das Bundesfinanzgericht von einem Zufluss nur im Jahr 2008 aus.
Daher war der Beschwerde betreffend das Jahr 2006 stattzugeben.

Zu Spruchpunkt II. (Wiederaufnahme des Verfahrens des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007):

Da die im vorliegenden Fall neu hervorgekommenen Tatsachen (siehe: BFG 04.04.2017, RV/2100777/2014, Seite 14f) iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO im Jahr 2007 keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (tatsächlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der "Barschiene" bereits in den Jahren 2006 und 2007, sondern erst im Jahr 2008) ist der Beschwerde dbzgl. stattzugeben und ist der Wiederaufnahmsbescheid (ersatzlos) aufzuheben.

Zu Spruchpunkt III. (Wiederaufnahme des Verfahrens des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008:

Wie aus den o.a. Ausführungen hervorgeht, war die Kenntnis der im vorliegenden Fall neu hervorgekommenen Tatsachen (siehe: BFG 04.04.2017, RV/2100777/2014, Seite 14f) iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sehr wohl geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Auch die Ermessensübung (§ 20 BAO) der belangten Behörde zu Gunsten der Verfahrenswiederaufnahme ist unbedenklich (siehe: BFG 04.04.2017, RV/2100777/2014, Seite 15).
Die Beschwerde ist dbzgl. daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. (Einkommensteuer 2008)

Die (verbösernde) Abänderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid bezieht sich auf die Erhöhung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf den o.a. Betrag in Höhe von 70.190,17 Euro.

Zum (zuletzt nochmals) gestellten Beweisantrag des Bf. wird schließlich noch bemerkt, dass X zum streitgegenständlichen Sachverhalt bereits ausführlichst befragt wurde (vgl. letztmalig zB Niederschrift vom 05.01.2021 ("über 6 Stunden gedauert"). Im Übrigen ist X´ Sicht der Dinge bereits hinlänglich bekannt: Zusammengefasst geht er immer dann von Darlehen aus, wenn es um seine eigene Einkommensteuer geht, während er bei seinen Anlegern umgekehrt argumentiert, wonach er nämlich Genussscheine verkauft bzw. vermittelt habe.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung Bundesfinanzgerichtes ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortungder zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Graz, am 2. November 2021

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 15.09.2016, Ra 2014/15/0018
VwGH 06.07.2006, 2003/15/0128
VwGH 18.05.2020, Ra 2018/15/0090
BFG 04.04.2017, RV/2100777/2014

Stichworte