BFG RV/6100001/2020

BFGRV/6100001/202023.10.2020

Anlassfallwirkung VfGH

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100001.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Dr. Beisteiner Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. Lasserstraße 2A, 5020 Salzburg, hinsichtlich der

1) Beschwerde gegen den vermeintlich ergangenen Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Juni 2013, mit dem die "Eingabe vom 12. Dezember 2012, eingebracht am 11. Dezember 2012 ergänzt um die Eingabe vom 18. Dezember 2012, eingebracht am 19. Dezember 2012 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für das Jahr 1999", zurückgewiesen wird

2) Beschwerde gegen den vermeintlich ergangenen Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Juni 2013, mit dem die "Eingabe vom 12. Dezember 2012, eingebracht am 11. Dezember 2012 ergänzt um die Eingabe vom 18. Dezember 2012, eingebracht am 19. Dezember 2012 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für das Jahr 2001", zurückgewiesen wird

3) Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Juni 2013, mit dem die "Eingabe vom 18. Dezember 2012, eingebracht am 19. Dezember 2012 betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO für 2000", zurückgewiesen wird

4) Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Juni 2013, mit dem die "Eingabe vom 12. Dezember 2012, eingebracht am 11. Dezember 2012 ergänzt um die Eingabe vom 18. Dezember 2012, eingebracht am 19. Dezember 2012 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für das Jahr 2000", zurückgewiesen wird

 

den Beschluss gefasst:

Zu 1): Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Zu 2): Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

Zu 3) und 4): Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

 

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahren nach der Aufhebung durch den VfGH vom 11.12.2019, E 4508/2018

Der Beschwerdeführer übermittelte mit Eingabe vom 18.12.2012, eingebracht am 19.12.2012, ein Schreiben, in dem er a) die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 13.12.2006, betreffend das Jahr 2000, gemäß § 295 Abs. 4 BAO und b) in eventu die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2000, beantragte.

Mit Datum 19. Juni 2013 fertigte die Abgabenbehörde einen Zurückweisungsbescheid aus, in dem im Spruch die "Eingabe vom 12. Dezember 2012, eingebracht am 11. Dezember 2012 ergänzt um die Eingabe vom 18. Dezember 2012, eingebracht am 19. Dezember 2012 betreffend Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für die Jahre 1999, 2000, 2001", zurückgewiesen wurde.

Mit Ausfertigungsdatum 19. Juni 2013 erließ die Abgabenbehörde weiters einen Zurückweisungsbescheid, mit dem die "Eingabe vom 18. Dezember 2012, eingebracht am 19. Dezember 2012, betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO für 2000" zurückgewiesen wurde.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 brachte der Beschwerdeführer gegen den

- "Zurückweisungsbescheid vom 19. Juni 2013, mit dem der (am 18. Dezember 2012 ergänzte) Antrag auf Wiederaufnahme gem § 303 BAO vom 12. Dezember 2012 für die Jahre 1999, 2000, und 2001 zurückgewiesen wurde " und den
-"Zurückweisungsbescheid vom 19. Juni 2013, mit dem der Antrag auf Bescheidaufhebung gem § 295 Abs 4 BAO für 2000 vom 18. Dezember 2012 zurückgewiesen wurde "

Beschwerde ein, die er in weiterer Folge ergänzte bzw. hinsichtlich des Jahres 1999 zurückzog.

Über diese Beschwerde entschied das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis (Beschluss) vom 12.10.2018, RV/6100454/2013, dahingehend, dass es

1) die Beschwerde gegen den vermeintlich ergangenen Bescheid betreffend Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für das Jahr 1999 gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärte

2) die Beschwerde gegen den vermeintlich ergangenen Bescheid betreffend Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für das Jahr 2001 gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückwies

3) die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für das Jahr 2000 abwies

4) die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO für 2000 abwies.

Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 11.12.2019, E 4508/2018, die Entscheidung des BFG vom 12.10.2018, RV/6100454/2013, auf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Hinsichtlich des Verfahrensganges und Sachverhaltes wird auf die Ausführungen in der Entscheidung des BFG vom 12.10.2018, RV/6100454/2013, verwiesen.

Rechtliche Ausführungen:
Zur Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO:
Auf die Ausführungen in der Entscheidung des BFG vom 12.10.2018, RV/6100454/2013, Seite 18 und 19 wird verwiesen.

Zur Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO:
Auf die Ausführungen in der Entscheidung des BFG vom 12.10.2018, RV/6100454/2013, Seite 18 und 19 wird verwiesen.

Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung der Bescheide betreffend Zurückweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO für 2000 und Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für das Jahr 2000:

Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019, G 159/2019 ua. hat der VfGH den Satz "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen" in § 295 Abs. 4 BAO, BGBl. 194/1961, idF BGBl. I 70/2013 als verfassungswidrig aufgehoben.

Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis hat der VfGH am 11.12.2019, E 4508/2018, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des BFG vom 12.10.2018, RV/6100454/2013, infolge der zur Anwendung gelangten verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung des § 295 Abs. 4 BAO in seinen Rechten verletzt worden ist.

In dem genannten Erkenntnis vom 11.12.2019, E 4508/2018, hat der VfGH mit näheren Ausführungen dargetan, dass der gegenständliche Fall einem Anlassfall gleichzuhalten ist. Es ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Eine Zurückweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO wegen Fristversäumnis ist daher nicht zulässig.

Der Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheidaufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO für 2000 zurückgewiesen wird, ist folglich aufzuheben (vgl. BFG 27.04.2020, RV/2100001/2020, BFG 15.06.2020, RV/2100002/2020, BFG 15.06.2020, RV/2100003/2020, BFG 26.06.2020, RV/2100630/2020). In der genannten Judikatur hat das Bundesfinanzgericht auf Ritz BAO6 § 279 Tz 6 hingewiesen, wonach eine Aufhebung zu erfolgen hat, wenn ein verfahrensrechtlicher Bescheid (z.B. Zurückweisung eines Antrages) zu Unrecht erlassen wurde. Sache des Beschwerdeverfahrens war alleinig die Zurückweisung des Antrages als verspätet (vgl. z.B. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108).

Aufzuheben ist auch der Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme gem. § 303 BAO für das Jahr 2000 zurückgewiesen wird (beim Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens handelt es sich um einen Eventualantrag, dessen Erledigung von der Erledigung des Hauptantrages abhängt).

Durch die Aufhebung sind die Anträge wiederum unerledigt.

Das Finanzamt ist bei der Erledigung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO an die vom VfGH zuerkannte Anlassfallwirkung gebunden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg

 

Salzburg, am 23. Oktober 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VfGH 11.12.2019, E 4508/2018

Stichworte