BFG RV/6100005/2020

BFGRV/6100005/202023.10.2020

Anlassfallwirkung VfGH

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.6100005.2020

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Dr. Beisteiner Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Lasserstraße 2A, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 25. April 2018, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidabänderung gemäß § 295a BAO, Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, Zurückweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO, zu Recht erkannt:

1) Die Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Abweisung des Antrages auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2011 gemäß § 295a BAO, wird abgewiesen.

2) Die Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Zurückweisung des "Antrages auf Wiederaufnahme betreffend das Verfahren über die Einkommensteuer 2013 gem. § 303 Abs. 1 lit. c BAO" (gemeint Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011) wird abgewiesen.

3) Der Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Zurückweisung des "Antrages gem. 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides" (gemeint Einkommensteuerbescheid 2011 vom 04.07.2013) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahren nach der Aufhebung durch den VfGH vom 11.12.2019, E 234/2019

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 27.02.2018 den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 04.07.2013 gemäß § 295a BAO abzuändern. In eventu stellte er folgende Anträge:
a) "Antrag auf Wiederaufnahme das Verfahren Einkommensteuer 2013 nach § 303 Abs. 1 lit. c) BAO" (gemeint Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2011)
b) "Antrag nach § 295 Abs. 4 BAO …… auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 29. Mai 2013" (gemeint Einkommensteuerbescheid 2011 vom 04.07.2013).

Mit Bescheid vom 25.04.2018 wies das Finanzamt
1) den Antrag "betreffend die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2011 gem. § 295a BAO vom 27.02.2018" ab und
2) den Antrag auf "Wiederaufnahme betreffend das Verfahren über die Einkommensteuer 2013 gem. § 303 Abs. 1 lit. c BAO und den Antrag gem. 295 Abs. 4 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides, beide vom 27.02.2018," zurück.

Gegen die ablehnenden Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.05.2018 Bescheidbeschwerde.

Nach einer abschlägigen Beschwerdevorentscheidung und einem vom Beschwerdeführer eingebrachten Vorlageantrag wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.11.2018, RV/6100313/2018, als unbegründet ab.

Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 11.12.2019, E 234/2019, das Erkenntnis des BFG vom 29.11.2018, RV/6100313/2018, auf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensganges und des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 29.11.2018, RV/6100313/2018, verwiesen.

Rechtliche Ausführungen:
1) Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Abweisung des Antrages auf Bescheidabänderung gemäß § 295a BAO (Hauptantrag):
Auf die Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 29.11.2018, RV/6100313/2018, wird verwiesen.

2) Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO (1. Eventualantrag):
Auf die Ausführungen im Erkenntnis des BFG vom 29.11.2018, RV/6100313/2018, wird verwiesen.

3) Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO (2. Eventualantrag):
Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019, G 159/2019 ua. hat der VfGH den Satz "Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen" in § 295 Abs. 4 BAO, BGBl. 194/1961, idF BGBl. I 70/2013 als verfassungswidrig aufgehoben.

Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis hat der VfGH am 11.12.2019, E 234/2019, zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des BFG vom 29.11.2018, RV/6100313/2018, infolge der zur Anwendung gelangten verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung des § 295 Abs. 4 BAO in seinen Rechten verletzt worden ist.

In dem genannten Erkenntnis vom 11.12.2019, E 234/2019, hat der VfGH mit näheren Ausführungen dargetan, dass der gegenständliche Fall einem Anlassfall gleichzuhalten ist. Es ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Eine Zurückweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO wegen Fristversäumnis ist daher nicht zulässig.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist folglich aufzuheben (vgl. BFG 27.04.2020, RV/2100001/2020, BFG 15.06.2020, RV/2100002/2020, BFG 15.06.2020, RV/2100003/2020, BFG 26.06.2020, RV/2100630/2020). In der genannten Judikatur hat das Bundesfinanzgericht auf Ritz BAO6 § 279 Tz 6 hingewiesen, wonach eine Aufhebung zu erfolgen hat, wenn ein verfahrensrechtlicher Bescheid (z.B. Zurückweisung eines Antrages) zu Unrecht erlassen wurde. Sache des Beschwerdeverfahrens war alleinig die Zurückweisung des Antrages als verspätet (vgl. z.B. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0108).

Durch die Aufhebung ist der Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO wiederum unerledigt. Das Finanzamt ist bei der Erledigung an die vom VfGH zuerkannte Anlassfallwirkung gebunden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

 

 

Diese Entscheidung ergeht von:
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, Aigner Straße 10, 5026 Salzburg

 

Salzburg, am 23. Oktober 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VfGH 11.12.2019, E 234/2019

Stichworte