BFG RM/7100014/2017

BFGRM/7100014/201724.10.2019

Maßnahmenbeschwerde; Vorwurf - Aufbrechen von Türen, Hausdurchsuchung, Mitnahme Medienvertreter

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100014.2017

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/17/0125. Mit Erk. v. 15.2.2021 im Umfang des Abspruchs über die Rechtmäßigkeit der Anwesenheit eines Reporters bei der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz sowie des Ausspruchs über den Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im Übrigen zurückgewiesen. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RM/7100004/2021 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der Bf. Wien,
vertreten durch Vertreter, MBA, Adresse*****,
über die Beschwerde - Maßnahmenbeschwerde - vom 23.12.2017
wegen behaupteter Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge Durchführung einer Hausdurchsuchung, Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle und gewaltsames Aufbrechen von Türen am 15.11.2017 im Lokal Adresse, durch Organe der belangten Behörde Finanzpolizei FPT
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Maßnahmenbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 35 VwGVG wird der belangten Behörde (dem Bund) der gebührende Kostenersatz iHv insgesamt Euro 887,20 zugesprochen.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, den Kostenersatz binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Mit per Fax am 23. Dezember 2017 eingebrachtem Schriftsatz wurde durch die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG erhoben.
Der Vertreter der Bf. erhob die Beschwerde gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (idF AuvBZ) durch die Finanzpolizei aufgrund einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz. Die Kontrolle habe im von der Bf. angemieteten und zum Zeitpunkt der Kontrolle am 15.11.2017 betriebenen Lokal in Adresse, stattgefunden. Die AuvBZ sei aufgrund Durchführung einer Hausdurchsuchung, Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle und gewaltsamen Aufbrechens von Türen vorgelegen.

Der Vertreter beantragte
gem. § 24 Abs. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
gem. § 28 Abs. 6 VwGVG die angefochtenen Akte für rechtswidrig zu erklären;
Kostenersatz zuzusprechen.

Der Vertreter brachte wie folgt in der Beschwerde vor:

"Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mieterin und Lokalbetreiberin des Lokals in der Adresse. Die belangte Behörde hat am 15.11.2017 im Lokal der Beschwerdeführerin eine Kontroile nach dem GSpG durchgeführt. Rechtsgrundiage dieser Kontrolle war Iaut Auskunft der Finanzpoiizei das Glücksspielgesetz. Bei dieser Kontrolle waren ua auch Organe der ASE WEGA und FA 10 anwesend. Die Einsatzleitung wurde von der Finanzpolizei FP ausgeführt.
Das Lokal der Beschwerdeführerin wurde systematisch durchsucht. Sämtliche Türen wurden gewaltsam geöffnet. Die belangte Behörde hat zumindest einen Reporter der Zeitung "XY" zur Kontrolle beigezogen und diesem im Zuge der Kontrolle Lichtbiider im Lokal der Beschwerdeführerin anfertigen lassen. Sowohl die Printausgabe als auch die Online Ausgabe hat sodann über den gegenständlichen Einsatz berichtet und Lichtbilder vom Lokal der Beschwerdeführerin dem Bericht beigefügt. Die Beschwerdeführerin hat keine Zustimmung erteilt, dass dem Reporter der Zeitung ,,XY" Zutritt zum Lokal gewährt wird, dieser einen Zeitungsbericht über die gegenständliche Kontrolle samt Lichtbilder zeigend das Lokal anfertigen und veröffentlichen darf.

Der Finanzpolizei FP als Einsatzleitung möge aufgetragen werden
die Dienstnummern sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Personen, wenn eine solche nicht vorhanden ist (zB Reporter von XY), Name und ladungsfähige Adresse bekanntzugeben;
sämtliche bei der Amtshandfung angefertigten Lichtbiider, Video-und Tonaufnahmen vorzulegen. Dies umfasst auch die Lichtbilder, Video- und Tonaufnahmen, welche von Mobiltelefonen (auch von Zivilpersonen) angefertigt wurden;
bekannt zu geben, welche Aktenbestandteile an die Zeitung ,,XY" übergeben wurden.

Beweis: beizuschaffender Behördenakt Finanzpolizei FP, AZ: AZ,
beizuschaffender Behördenakt LKA Wien Abt.,
Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Organe der Finanzpolizei FP,
Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Organe des Finanzamtes Wien,
Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Organe der Polizei, Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesenden Organe der WEGA, Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung sonstigen anwesenden Personen, welchen durch den Einsatz der Finanzpolizei Zutritt zum Lokal gewährt wurde.

Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit

Die gegenständlichen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt haben sich am 15.11.2017 zugetragen. Die Maßnahmenbeschwerde ist daher gem § 7 VwGVG rechtzeitig.

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit der Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begründet die Beschwerdeführerin im Einzelnen wie folgt:
Durch die systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin wurde diese in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts gem Art 9 StGG iVm §§ 2, 3, 5 HausRG verletzt. Es lag weder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft noch eine gerichtliche Bewilligung vor.

Das gewaltsame Aufbrechen der nicht versperrten Türen war unverhältnismäßig. Der Sachschaden ist enorm.

Das Hinzuziehen von Reportern stellt einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es gibt keine Rechtsgrundlage, welche die Behörde bzw die Finanzpolizei ermächtigt, zu Kontrollen nach dem GSpG, Reporter beizuziehen.

Die Beschwerdeführerin behält sich ein weiteres Vorbringen, die Ausdehnung der Maßnahmenbeschwerde nach Kenntnisnahme von anderen Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, sowie die weitere Vorlage von Urkunden vor."

 

Der Beschwerde lag eine Kopie eines Artikels der Zeitschrift XY, Ausgabe 47/17, bei.

Mit Fax vom 13.9.2018 brachte der Vertreter der Bf. beim Bundesfinanzgericht (BFG) einen Fristsetzungsantrag gem. Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG ein. Die gesetzliche Eingabegebühr wurde erst nach Aufforderung durch das BFG am 11.12.2018 entrichtet.

 

Das BFG übermittelte die Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde und ersuchte um Stellungnahme dazu sowie um Beantwortung der folgenden Fragen:

" 1) Es wird um Stellungnahme zur angeführten Amtshandlung und zu den damit in Zusammenhang vorgebrachten Vorwürfen der Bf. sowie um Darstellung des Sachverhalts im Detail ersucht.
2) Auf welcher Grundlage und in welchem Auftrag wurde die Amtshandlung durchgeführt? Bei wem lag die Einsatzleitung?
3) Wie kam es zur Teilnahme der Organe der WEGA, wie in der Beschwerde angeführt?
4) Waren Vertreter der Bf. bei der Amtshandlung bzw. Angestellte der Bf. anwesend?
5) Es wird um Vorlage der diesbezüglichen Akten der Finanzpolizei und Polizei ersucht. Protokolle, Niederschriften, Fotodokumentation etc.
6) Wer erteilte die Genehmigung auf welcher Grundlage zur Teilnahme der Reporter an der Amtshandlung?
Aus welchem Grund waren Reporter ("XY") bei der Amtshandlung dabei? Wie kam es zu dem Zeitungsbericht (u.a. Interview), den Fotos und wer gab die darin enthaltenen Informationen? Siehe Beilage zur Maßnahmenbeschwerde (insbesondere S. 41 - zur beanstandeten Amtshandlung).
7) Wie kam es zum Aufbrechen von Türen? Durch wen wurden die Türen aufgebrochen (Schlosser, WEGA ...)?
Die Bf. wirft ein unverhältnismäßiges Vorgehen und Verursachung von enormen Sachschäden vor. "

In der Stellungnahme vom 23.1.2019 führte die belangte Behörde u.a. einleitend und zu den Fragen des BFG aus, dass die Kontrollmaßnahme im beschwerdegegenständlichen Lokal in Entsprechung einer Weisung auf Grundlage des § 50 Abs. 4 GSpG durch die belangte Behörde erfolgte. Die Einsatzleitung oblag Herrn Leitung (Frage 2).
Das gegenständliche Einschreiten erfolgte aufgrund einer Anzeige der Kanzlei ***** vom 14.11.2017. Darin wurde auf vermutlich 6 illegale Glücksspielgeräte hingewiesen. Bei bereits früher durchgeführten Kontrollmaßnahmen (Juni und August 2017) war es bereits zu vorläufigen Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten gekommen.
Bei einer telefonischen Anzeige des LKA am 17.10.2017 sei angegeben worden, dass im in Rede stehenden Lokal, dem illegalen Casino, wieder 6 - 10 Glücksspielgeräte aufgestellt worden seien. Zudem sei ein Ermittler nach Läuten an der Tür und Rütteln an der Türschnalle starken Stromstößen ausgesetzt gewesen und dadurch verletzt worden.
Aufgrund der folglich anzunehmenden Gefahr für die einschreitenden Erhebungsorgane und der erforderlichen Öffnung von nur mittels Fernbedienung von innen zu öffnenden Türen wurde die ASE WEGA der Kontrolle am 15.11.2017 beigezogen. Zudem musste von der Annahme ausgegangen werden, dass eine im Lokal beschäftigte Person eine Schusswaffe mit sich führe. (Frage 3)

Aufgrund der neuerlich vorliegenden Anzeige durch die Polizei sei am 15.11.2017 ab 19.57 Uhr durch das Einsatzteam versucht worden, das kameraüberwachte Lokal ohne Aufschrift (in der Türe des Haupteinganges habe sich eine etwa "fingernagelgroße" Kamera befunden) einer Kontrolle zu unterziehen.

Zum Sachverhalt wurde weiter angegeben:
" Nachdem eine amtsbekannte Vertrauensperson gegen 19:35 dem Einsatzleiter telefonisch mitgeteilt hatte, dass sämtliche Geräte in Betrieb seien, ein Angestellter das Geschehen auf der Straße per Kameraüberwachung im Kassenbereich auf einem Bildschirm beobachte, sich drei bis vier Spieler (darunter eine weibliche Person) im Lokal befänden, erfolgte um 20:00 Uhr nach mehrmaliger lautstarker Ankündigung "Finanzpolizei öffnen Sie, Kontrolle nach den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes", "Öffnen Sie die Türe sonst wird behördliche Befehls und Zwangsgewalt angewandt", verbunden mit dem Vorweisen einer Schautafel, auf welcher die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen angeführt sind, in die im Türstock eingebaute Überwachungskamera, die Öffnung der Eingangstüre durch ASE WEGA. Dies zumal trotz mehrminütigen Zuwartens keine Reaktion auf die angedrohte Zwangsmaßnahme zu verzeichnen war. Beim Betreten des Objektes erfolgte die mehrmalige lautstarke verbale Legitimation zur akustischen Kenntlichmachung der einschreitenden Polizeikräfte. In der Folge konnte eine weitere verschlossene Tür (Zimmertür) wahrgenommen werden, welche sogleich aus taktischen Gründen zur Eigensicherung ohne Vorankündigung gewaltsam geöffnet wurde. In den nächstgelegenen beiden Räumlichkeiten konnte drei männliche sowie eine weibliche Person angetroffen werden. Diese wurden aufgefordert die Hände zu heben und mit dem Gesicht zur Wand ruhig zu verharren. Den Aufforderungen wurde widerstandslos Folge geleistet.

Im Zuge der weiteren Amtshandlung mussten vier weitere Türen mittels technischen Geräten gewaltsam geöffnet werden, wobei keine weiteren Personen angetroffen werden, jedoch in den dahinterliegenden Räumlichkeiten mehrere Spielautomaten wahrgenommen werden konnten.

Die bei den drei männlichen Personen erfolgte Durchsuchung nach gefährlichen Gegenständen verlief negativ.

In einem hinteren Raum wurde in der Folge, eingebaut in einem Cash Center zwischen zwei Glücksspielgeräten, eine fernauslösbare Reizgasanlage - im Bereich des Kassenpultes wurden mehrere mutmaßlich kompatible Fernbedienungen wahrgenommen - vorgefunden, welche durch einen sachkundigen Mitarbeiter des FAGVG entschärft werden konnte.

Die im Bereich der Eingangstüre vermutete "Stromfalle" (laut Anzeige) konnte durch den anwesenden, gerichtlich beeideten Sachverständigen KR Ing. nicht verifiziert werden. Laut Sachverständigem steht im Raum, dass die Stromstöße, wie in der Anzeige geschildert, mittels Elektroschocker bewirkt wurden. "

Die belangte Behörde gab an, dass im Lokal ein Dienstnehmer der Bf. angetroffen wurde, mit dem die der Stellungnahme beigeschlossene Niederschrift aufgenommen wurde. Der rechtliche Vertreter der Bf., RA, stieß um 21.50 Uhr zur Amtshandlung und sei dieser nach Ende der Amtshandlung gegen 23.55 Uhr im Lokal geblieben. (Frage 4). Eine Kopie der Niederschrift wurde dem Vertreter der Bf. übergeben.

Zur Frage 6) des BFG und zum Einwand des Vertreters der Bf., es sei anlässlich der Kontrolle zu einem widerrechtlichen Auftritt eines Redakteurs des XY gekommen und in der Folge dessen ein 3-seitiger Bericht in der Print- und der Online-Ausgabe veröffentlicht worden, wurde Folgendes mitgeteilt.
Im Zuge der Vorbereitung der gegenständlichen Amtshandlung wurde durch den Regionalleiter Wien Finanzpolizei die Genehmigung der Pressestelle des BMF eingeholt. Aus der Sicht des BMF besteht massives Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit schon im Hinblick auf die Spielerprävention. Zum Vorwurf des Vertreters, dass weder eine Genehmigung des Betreibers zum Betreten des Lokals noch zu Bildaufnahmen erteilt worden sei, sei festzuhalten, dass bei Mitnahme von Personen aus dem Pressebereich, diese vor Beginn der Amtshandlung darüber instruiert werden, dass die Einholung der Genehmigung des Betreibers des Lokals in der Sphäre des Redakteurs liege.
Es wurde ausgeführt, das der rechtliche Vertreter der Bf., RA, um 21.50 Uhr bei der Amtshandlung eingetroffen sei; d.h. zu einem Zeitpunkt als sich der Reporter noch im Lokal aufgehalten habe. Es wäre somit dem Vertreter jederzeit möglich gewesen, die Anfertigung von Fotos abzuwenden oder zu versagen oder den Redakteur des Lokals zu verweisen.
Grundsätzlich sei das Lokal für jedermann zugänglich gewesen, die gesicherten Türen seien in erster Linie gegen behördliche Kontrollmaßnahmen gerichtet.
Infolge der geschilderten Umstände (Verstoß gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen in 10 Fällen, Reizgasanlagen etc.) wurde die Frage aufgeworfen, ob dem unternehmensbezogenen Hausrecht oder dem öffentlichen Interesse an der Darstellung der Glücksspielszene unter Hinweis auf existenzbedrohende Faktoren der Vorrang einzuräumen sei.
Zum Titelbild des inkriminierten Artikels werde festgehalten, dass dieser mit "szenetypisches Bild eines Glücksspiellokals im 16. Bezirk" untertitelt war. Die im Innenbereich des Lokals angefertigten und im Artikel veröffentlichten Bilder seien nicht dazu angetan, der Leserschaft einen Rückschluss auf den Betreiber im Sinne einer Identifizierbarkeit zu bieten. Mit dem gegenständlichen Bericht solle die Bevölkerung hinsichtlich der Problematik von Suchtverhalten im Zusammenhang mit (illegalen) Glücksspiellokalen sensibilisiert werden. Nach Ansicht der Behörde sei die Beiziehung des Redakteurs zur Amtshandlung und auch der in Folge erstattete Bericht schon aufgrund der Anonymität des Lokalbetreibers und des öffentlichen Interesses zu Recht erfolgt.
Zum Antrag des Vertreters der Bf. bekanntzugeben welche Akten seitens der Finanzpolizei dem Redakteur übergeben worden seien, werde mitgeteilt, dass schon aus Gründen des Amtsgeheimnisses keine wie immer gearteten Akten(teile) übergeben worden seien. Sämtliche anlässlich der Kontrolle angefertigten Niederschriften seien in einem Bürobus der Finanzpolizei aufgenommen worden, sodass keine Möglichkeit für dritte Personen bestanden habe, Wahrnehmungen bezüglich interner Kontrollvorgänge zu erhalten.

Zu den einzelnen Beschwerdepunkten führte die belangte Behörde aus, dass keine Räumlichkeiten geöffnet worden seien, deren Lage nicht bereits vor der Kontrollhandlung bekannt gewesen sei. Es seien im Zuge der Amtshandlung keine Behältnisse, Laden, Schränke oder Ähnliches geöffnet worden. Es habe keine systematische Durchsuchung der Räumlichkeiten stattgefunden.
Die Öffnung der Türen habe das gelindeste Mittel zur Durchsetzung des Betretungsrechts dargestellt. Es sei zum angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis gestanden. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Durch die Öffnung der Türen konnten die sich im Lokal befindlichen 8 Glücksspielgeräte und 2 Cash Center (Eingriffsgegenstände) in Anwendung des § 53 Abs. 2 GSpG einer vorläufigen Beschlagnahme zugeführt werden.

Die belangte Behörde stellte den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Handeln der Kontrollorgane sei durch die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG gerechtfertigt und verhältnismäßig gewesen.

Der Stellungnahme lag die Anzeige der Kanzlei Kanzlei vom 14.11.2017, wegen des Veranstaltens, Anbietens, Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen am Standort des gegenständlichen Lokals bei.
Ebenso wurden eine Bilddokumentation über die Aufstellsituation der Geräte im Lokal, eine Lokalskizze, die Schautafel betreffend die Durchführung einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz, der Amtsvermerk der LPD Wien über die Amtshandlung am 15.11.2017 und die Niederschrift mit dem Angestellten der Bf. beigebracht.

Der Amtsvermerk der LPD Wien bezog sich auf die Anforderung von WEGA-Kräften zur Unterstützung der Finanzpolizei aufgrund des Verdachts des illegalen Glücksspiels. Die Amtshandlung betraf "Vollziehung einer Anordnung zur behördlichen Betriebsschließung gem. GSpG, Taktischer Zugriff durch WEGA-Kräfte in Uniform, Gewaltsame Türöffnungen durch WEGA-Kräfte, 3x Durchsuchung von Personen, Fotodokumentation". Dem Aktenvermerk war u.a. zu entnehmen, dass das Einschreiten der WEGA-Kräfte in Uniform mit angelegter beschusshemmender Schutzausrüstung erfolgte. Es war der Verdacht gegeben, dass im Lokal eine Person mit verbotenen Waffen bzw. Schusswaffe bewaffnet sein könnte. Es könnten im Lokal reizgasauslösende Vorrichtungen, welche hinter an der Wand platzierten Schildern versteckt sein könnten, vorhanden sein und der Türgriff der Eingangstüre unter Strom stehen.
Da trotz Aufforderung und akustischer Kenntlichmachung der Finanzpolizei die Eingangstüre nicht freiwillig geöffnet wurde, wurden sämtliche versperrte Türen durch die WEGA-Kräfte gewaltsam geöffnet.
Wie niederschriftlich festgehalten war, gab der im Lokal anwesende Angestellte der Bf., GA, an, dass er im Lokal nur reinige, dass er für seine Leistungen bar bezahlt werde, über einen Bekannten zu der Arbeit gekommen sei und keinen Kontakt zur Bf. habe. Er habe mit den Glücksspielgeräte nichts zu tun, kein Interesse daran und wisse nicht wie sie benutzt werden.

Mit Beschluss vom 28.1.2019 wurden die Gegenschrift der belangten Behörde samt dem vorausgegangenen Beschluss des BFG samt Beilagen zur Gegenschrift dem Vertreter der Bf. zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde ersucht die nachstehenden Fragen zu beantworten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen:

" Im Firmenbuch ist für die Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau Ges.GF eingetragen. Laut ZMR-Abfrage ist diese seit 12.4.2018 in Österreich abgemeldet.

1a) Es wird ersucht bekanntzugeben, wer in Österreich vor Ort die Geschäfte für die Bf. leitete und nunmehr leitet.
b) Durch wen wurde Herr GA für die Bf. angestellt (s. Niederschrift über dessen Einvernahme, Blatt 12 u 13) und wer hat die Bf. als Arbeitgeberin vertreten?
c) Herr GA gab am 15.11.2017 an, dass er seit ca. 3 Monaten im Lokal beschäftigt gewesen sei. Es wird um Vorlage der Meldung bei der Sozialversicherung ersucht.

2) Es wird um Vorlage des Miet- oder Untermietvertrages für das verfahrensgegenständliche Lokal in 1120 Wien ersucht.
Sollte kein Bestandsvertrag vorliegen, wird ersucht anzugeben und nachzuweisen, wodurch oder durch wen die Bf. befugt war am gegenständlichen Ort ein Lokal zu betreiben. "

Die Beantwortung des o.a. Beschlusses erfolgte per E-Mail vom 25.2.2019; als Beilagen waren der Bescheid der LPD Wien vom 28.2.2018 und das Straferkenntnis der LPD Wien vom 5.4.2018 beigefügt.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21.3.2019 erging an die Parteien am 27.2.2019.
Die Bf. wurde aufgefordert zum Beschluss vom 28.1.2019 (zugestellt am 30.1.2019) zur Wahrung des Parteiengehörs Stellung zu nehmen und die enthaltenen Fragen zu beantworten sowie entsprechende Unterlagen beizubringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass Eingaben, Anbringen etc. schriftlich zu erfolgen haben (§§ 85 und 86a BAO iVm § 17 VwGVG). Der Einbringung von Anbringen mittels E-Mail kommt die Eigenschaft einer Eingabe nicht zu.
Die belangte Behörde wurde mit der Ladung aufgefordert, die Akten der Finanzpolizei zur verfahrensgegenständlichen Amtshandlung vom 15.11.2017 beizubringen.
Des weiteren erging eine Zeugenladung zum Termin der mündlichen Verhandlung an Herrn Leitung aufgrund seiner Funktion als Leiter der Amtshandlung.

Mit Fax vom 20.3.2019 wurde ein "vorbereitender Schriftsatz" durch den Vertreter der Bf. eingebracht.
Darin wurde u.a. zum anzuwendenden Verfahrensrecht ausgeführt.
Zum Beschwerdepunkt Hausdurchsuchung wurde, neben der gesetzlichen Bestimmung und diesbezüglicher Judikatur, vorgebracht, dass das Lokal gestürmt und die Türen gewaltsam geöffnet worden seien. Die belangte Behörde habe dann eine Skizze des Lokals angefertigt. Wenn keine systematische Durchsuchung des Lokals, wie behauptet, stattgefunden habe, wie hätten dann im Bereich des Kassenpults mehrere mutmaßliche kompatible Fernbedienungen vorgefunden werden können? Offensichtlich habe die WEGA den Auftrag gehabt das Lokal zu durchsuchen. Die Bf. könne dies nur aufgrund eines Bildes der Videoüberwachung beweisen, da die belangte Behörde die Kameras abgeklebt habe. Um 20.07 Uhr habe ein WEGA-Beamter mit seiner Taschenlampe im Thekenbereich nach etwas gesucht und dann den Kühlschrank geöffnet. Wenn die belangte Behörde behauptete, dass keine Räumlichkeiten geöffnet worden seien, deren Lage nicht bereits vor der Kontrollhandlung bekannt gewesen seien, solle sie bekannt geben inwieweit der Behörde die Räumlichkeiten schon bekannt gewesen seien. Es habe sich um die erste Kontrolle der Bf. in diesem Lokal gehandelt.

Zum Beschwerdepunkt Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle wurde vorgebracht, dass dem Vertreter der Bf. beim Eintreffen im Lokal weder bekannt gewesen noch aufgefallen sei, dass sich Redakteure der Zeitschrift XY im Lokal befunden hätten. Der Vertreter habe sich ordnungsgemäß ausgewiesen und mit dem Leiter des Einsatzes Rücksprache gehalten. Die Behörde möge die "amtlichen Unterlagen" vorlegen. Die Bf. sei erst durch die Veröffentlichung des Artikels in der Zeitschrift über die Teilnahme des Redakteurs informiert worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Redakteur bereits vor der Kontrolle Zugang zum Behördenakt gewährt worden sei. Wäre der Redakteur noch beim Eintreffen des rechtsfreundlichen Vertreters anwesend gewesen, hätte er dies wohl in den Artikel übernommen. Im Artikel seien sowohl die Außen- als auch die Innenansicht des Lokals abgebildet.
Beweis: Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesender Organe und anderer anwesender Personen.

Zum Beschwerdepunkt gewaltsames Aufbrechen von Türen war, neben Hinweisen auf Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte bezüglich Rechtswidrigkeit einer solchen Vorgehensweise, festgehalten, dass dieser Vorgang offensichtlich damit begründet werde, dass ein Ermittler am 17.10.2017 an der Lokaltüre geläutet habe und drei starken Stromstößen ausgesetzt worden wäre.
Wie die Behörde nun festgestellt habe, sei keine Stromfalle installiert gewesen. Nach dem Vorbringen der Behörde sei ein Elektroschocker verwendet worden. Dies sei technisch nicht möglich und sei kein Elektroschocker vorhanden gewesen. Insgesamt habe die Behörde fünf Türen gewaltsam aufgebrochen und beschädigt. Das Aufbrechen der Türe mit einem Spezialgerät der WEGA sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, unabhängig ob die Türen beschädigt worden seien oder nicht.
Es wurden mehrere Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Steiermark und Vorarlberg angeführt, in welchen über die Rechtswidrigkeit des Aufbrechens von Türen entschieden wurde (z.B. LVwG 20.3-418/2018 v. 13.7.2018; 20.32-2067/2018-18 v. 18.12.2018; 20.3-260/2018-22 v. 5.7.2018; 2-12/2018-R13 v. 26.2.2019).
Beweis: vorzulegendes Lichtbildkonvolut, einzuholende Gutachten aus dem Bereich Möbeltischlerei sowie Schlosserei.

Zur Parteistellung wurde festgehalten, dass der Magistrat Wien ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Bf., als auch deren handelsrechtliche Geschäftsführerin, wegen angeblicher Nichtentrichtung der Glücksspielautomatenabgabe eingeleitet habe. Weder die belangte Behörde noch die LPD Wien oder der Magistrat Wien hätten Zweifel an der Parteistellung der Bf. Beweis: beizuschaffender Akt der MA 6.

Die mündliche Verhandlung (erster Termin) fand am 21.3.2019 statt. Über die Verhandlung wurde eine Niederschrift (auf die verwiesen wird) erstellt in der u. a. festgehalten wurde:

Die Richterin trug den Sachverhalt aufgrund des bisherigen Vorbringens der Parteien vor. Der Vertreter verzichtete auf die Verlesung des Beschwerdeschriftsatzes vom 23.12.2017 und der Gegenschrift der Finanzpolizei vom 23.1.2019. Der Inhalt dieser Schriftsätze galt damit als verlesen und als Grundlage für die Entscheidung. Der "vorbereitende Schriftsatz" vom 20.3.2019 wurde verlesen.
Die Richterin verwies auf den per E-Mail eingebrachten Schriftsatz vom 25.2.2019 und darauf, dass einem Anbringen per E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe nicht zukomme. Dem Vertreter der Bf. wurde Gelegenheit geboten zum Beschluss des BFG vom 28.1.2019 Stellung zu nehmen, die Fragen zu beantworten und etwaige Unterlagen vorzulegen.

Der Vertreter der Bf. brachte vor (zit.): "Gem. § 17 VWGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG können Anbringen in jeder technischen Form bei Gericht eingebracht werden. Auf der Homepage des BFG Wien ist nicht ausgewiesen, dass Eingaben per E-Mail unzulässig sind. Ganz im Gegenteil ist dort explizit eine E-Mail Adresse angeführt. Im Beschluss vom 28.1.2019 ist die E-Mail Adresse der Richterin angeführt. Nach der eben zit. Rechtslage ist die Bf. daher ermächtigt, ihr Anbringen per E-Mail an das Gericht zu übermitteln. Rein aus advokatorischer Vorsicht wird das E-Mail 25.2.2019 nunmehr dem Gericht vorgelegt und wird beantragt, dieses zu verlesen."

Das Schriftstück vom 25.2.2019 (E-Mail) wurde verlesen, es war darin ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin kommt aufgrund des Beschlusses vom 28.01.2019 der Aufforderung zur Stellungnahme nach und legt nachstehende Urkunden vor:
-Beschlagnahme -und Einziehungsbescheid vom 28.02.2018
-Straferkenntnis der LPD Wien vom 05.04.2018

Vom gegenständlichen Lokal ist zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausgegangen. Die angebliche Stromfalle ist nicht vorhanden. Einen Mann mit Schusswaffe gibt es nicht. Die Wega hätte wohl Gasmasken getragen falls ein Reizgasangriff befürchtet worden wäre. Das Team der Finanzpolizei hätte wohl kaum 40 Sekunden nach dem Aufbrechen der Türe durch die Wega das Lokal betreten, wenn dort tatsächlich die Gefahr eines Reizgasangriffes bestanden hätte. Eine Gefahrensituation hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Organe der belangten Behörde hätten dann wohl kaum das Knabbergebäck der Beschwerdeführerin gegessen, wenn hier tatsächlich eine derartig gefährliche und angespannte Situation vorgelegen wäre.

Der Beschwerdeführervertreter hat weder einen Reporter wahrgenommen noch wurde ihm vom Leiter der Amtshandlung mitgeteilt, dass ein Reporterteam an der Amtshandlung teilnimmt.

Die belangte Behörde hat zu keinem Zeitpunkt die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin bestritten. Die Anmeldung der Sozialversicherung des Angestellten wurde von der belangten Behörde überprüft. Verfahrensgegenständlich sind die von der Beschwerdeführerin angefochten Akte der belangten Behörde. Eine Zustimmung des Angestellten, dass das Reporterteam der Amtshandlung beiwohnen kann hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Eine derartige Zustimmung hätte er auch nicht abgeben können, zumal er bei Eintritt des Lokales durch das Reporterteam mit dem Gesicht zur Wand stehen musste. Der Kellner musste mehrere Minuten mit dem Gesicht zur Wand stehen, was vermutlich nur dem Zweck gedient haben kann, dass das beigezogene Reporterteam davon Fotos machen kann. Der Angestellte der Beschwerdeführerin war weder aggressiv noch hat er Waffen bei sich getragen."

Auf die Fragen der Richterin, wer die Bf. vertrete, wer der Ansprechpartner des rechtlichen Vertreters sei, da die Ges-GF sei 12.4.2018 in Österreich abgemeldet sei, hielt der Vertreter der Bf. fest, dass diese Frage von der Frage im Beschluss vom 28.1.2019 abweiche. Es sei dem Gericht ohnehin bekannt, dass weder die belangte Behörde noch die LPD Wien die mangelnde Aktivlegitimation der Bf. bezweifeln. Die Bf. werde durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin vertreten. Ein Wohnsitz in Österreich sei dafür nicht Voraussetzung. Der Vertreter gab an, dass er von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin beauftragt und bevollmächtigt sei das gegenständliche Verfahren zu führen. Mit wem er zur Prozessvorbereitung Rücksprache halte, sei für dieses Verfahren einerseits nicht relevant und unterliege andererseits der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Auf die Frage der Richterin, ob der Vertreter jemals mit der Geschäftsführerin gesprochen habe, hielt der Vertreter fest, dass dies hier irrelevant sei. Aber aus verfahrensökonomischen Gründen werde die Frage beantwortet; "ja, sonst wäre die oben erwähnte Beauftragung und Bevollmächtigung nicht möglich."
Die Frage, ob er mit der GF nach dem 12.4.2018, nach der Abmeldung in Österreich, gesprochen habe, wurde mit "ja" beantwortet.
Nach dem Ersuchen um Vorlage der Originalvollmacht, berief sich der Vertreter auf die erteilte Vollmacht. Das Gericht habe keine begründeten Zweifel an der Bevollmächtigung dargetan. Aus verfahrensökonomischen Gründen legte der Vertreter Vollmachten im Original vor und ersuchte das Gericht darzutun, ob die Vorlage der zeitlich jüngsten Vollmacht genehm wäre.
Es wurde um jene Vollmacht ersucht, die den 15.11.2017 umfasste. Eine Vollmacht vom 2.6.2017 wurde vorgelegt. Auf die Frage, ob diese Vollmacht aufrecht sei, legte der Vertreter Vollmachten vom 4.2.2019 und 13.2.2018 vor.

Zur Frage nach dem Anstellungsverhältnis des Herrn GA, hielt der Vertreter fest, dass dies für das Verfahren unwesentlich sei. Er legte jedoch die Sozialversicherungsabfrage vor.

Zur Frage nach dem Miet- oder Untermietvertrag der Bf. für das Lokal vermeinte der Vertreter, dass der vergebührte Vertrag im Behördenakt aufliege; er werde dennoch zur Vorlage gebracht. Die Mietzinszahlungen seien buchhalterisch erfasst und werden auch die entsprechenden Steuern bezahlt. Es wurde ein Untermietanbot vom 2.8.2017 vorgelegt. Als Vermieter war die Kft, Ungarn, angegeben.

Zur unbestritten im Lokal verwendeten Videoüberwachungsanlage wurde der Vertreter gefragt, ob es eine Kennzeichnung bezüglich der Verwendung im Lokal gegeben habe. Dies sei nach Ansicht des Vertreters für das Verfahren irrelevant und entziehe sich dies seiner Kenntnis. Wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen aufgedeckt werden sollte, werde zu dieser Frage vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Zur Frage wie der Vorwurf einer systematischen Durchsuchung des Lokals begründet werde, wurde auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen. Zur Untermauerung wurde durch den Vertreter ein Lichtbildkonvolut vorgelegt. Die Farbfotos seien vom Vertreter der Bf. mit dem Mobiltelefon angefertigt worden; drei Fotos stammten aus einer Überwachungskamera im Thekenbereich bevor sie abgeklebt worden sei. Der Antrag auf Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesender Personen, sei gestellt worden um das Vorbringen beweisen zu können.
Insgesamt wurden 23 Bilder vorgelegt.

Zur Frage nach der Begründung des Vorwurfs der Öffnung nicht versperrter Türen, gab der Vertreter an, dass eine ins Schloss gefallene Tür nicht als versperrt zu sehen sei. Er werde auf den Lichtbildern Markierungen dort vornehmen, wo Türen nicht versperrt gewesen seien.
Der Vertreter der Bf. bestätigte, dass er nicht von Beginn der Amtshandlung an anwesend gewesen sei. Er sei aber sicher, dass er um 22.20 Uhr bei der Anfertigung der Niederschrift mit dem Angestellten anwesend gewesen sei.

Zum Vorwurf, dass es sich beim Hinzuziehen eines Reporters um einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt habe, verwies der Vertreter auf den Artikel in der Zeitschrift.

Da der Vertreter der Bf. erst ab ca. 22.00 Uhr bei der Amtshandlung anwesend war, wurde er danach gefragt, wer ihn verständigt habe. Er sei von einer der Bf. zurechenbaren Person verständigt und um seine Anwesenheit ersucht worden. Man habe ein Gewaltverbrechen im Lokal vermutet. Während der Fahrt sei er nochmals kontaktiert worden und ihm mitgeteilt worden, dass es sich um eine Kontrolle nach dem GSpG handeln könnte.

Auf die Frage des Vertreters der Bf., ob die Behörde an die Parteistellung der Bf. glaube gab die Behörde an, dass diesbezüglich Bedenken vorliegen und wurde auf die Abmeldung der Gesellschafter-Geschäftsführerin in Österreich verwiesen.

Nach Beschluss wurde der Zeuge Leitung, Einsatzleiter, zur Amtshandlung einvernommen und eine gesonderte Niederschrift darüber aufgenommen. Ausfertigungen wurden dem Zeugen und den Parteien ausgefolgt.

Die Einvernahme des Zeugen Leitung erfolgte von 10.56 bis 12.20 Uhr.
Der Zeuge war Leiter der Amtshandlung am 15.11.2017.
Nach Belehrung wurde durch die Richterin auf die Gegenschrift der belangten Behörde Bezug genommen und ersucht etwaige Ergänzungen zum Ablauf und den Umständen der Amtshandlung anzugeben.
Der Zeuge führte u.a. insbesondere zur Mitnahme des Reporters aus. Der Reporter wurde nicht auf seine Veranlassung hin mitgenommen. Die Mitnahme war durch Zeuge (Regionalleiter) veranlasst worden.
Der Zeuge erzählte von einer früheren Amtshandlung im gegenständlichen Lokal und dass im Zuge der damaligen Amtshandlung im Bereich des Tresens, dort wo sich der Aufpasser aufhält, eine ca. 80 cm lange "Taschenlampe" vorgefunden wurde, bei der es sich um einen Elektroschocker gehandelt hatte. Es war auch bekannt, dass kein Zutritt zum Lokal gewährt wurde. Für einen Zutritt in den Bereich des Aufpassers müssen drei Türen überwunden werden. Auch dann ist man noch nicht in den Räumlichkeiten mit Automaten. Nach Öffnung weiterer Türen, teilweise getarnt hinter einem Spiegel und u.a. mit einer Fernbedienung zu öffnen, gelangte man zu den Automaten.
Aufgrund der früheren Amtshandlung wurde der Einsatz am 15.11.2017 als Hochrisikoeinsatz beurteilt und daher kein Schlosser für die Öffnung der Türen beauftragt. Bei früheren Versuchen durch einen verdeckten Ermittler das Lokal zu betreten, kam es zu Verletzungen durch Stromschläge an der Türschnalle. Bei früheren Amtshandlungen dürfte dem Aufpasser durch die Geheimtüre an der Rückseite die Flucht gelungen sein. Diese Türe stellte sich aufgrund der Bemalung von außen als Ziegelwand dar. Beim gegenständlichen Einsatz wurde diese "Wand" bewacht.
Dem Zeugen wurden die durch den Vertreter der Bf. beigebrachten 23 Fotos (in der Zwischenzeit nummeriert) vorgelegt und ersucht dazu Stellung zu nehmen.
Der Zeuge gab zu jedem Bild an, was für ihn zu sehen war. U.a. den unbeschädigten Arbeitsplatz des Aufpassers; die Geheimtür hinter dem nicht zerbrochenen Spiegel; Polizeibeamte im Bereich des Überwachungspults, die jenen Bereich beleuchten in welchem früher eine verbotene Waffe vorgefunden worden war; Bilder der Schäden welche im Zuge der Amtshandlung entstanden seien; Bilder von Beschädigungen älteren Datums.
Zur Frage, wie sich den Organen die Lage die Türen betreffend darstellte (Türe verschlossen, Schloss vorhanden oder nicht, Fernbedienung ...) gab der Zeuge an, dass die ersten drei Türen nicht offen waren. Die Türen (Bild 21) werden durch Fernbedienung geöffnet oder geschlossen. Die Türe auf dem Bild 21 hatte keine Schnalle und war jene Türe, bei der bei einem früheren Betretungsversuch der Stromschlag zugefügt worden war. Selbst wenn die Türe ohne Knauf nicht versperrt war, war es ohne Fernbedienung nicht möglich, die Türe zu öffnen.
Der im Lokal befindliche Aufpasser hätte die Möglichkeit gehabt die Türen zu öffnen.
Der Plan des Lokals lag der Einsatzleitung bereits vor dem Einsatz vor.
Der Zeuge beurteilte den Einsatz als gefährlich; mögliche fernauslösbare Reizgasanlagen.

Zur Teilnahme des Reporters gab der Zeuge an, dass er für diesen nicht zuständig war und auch nicht interviewt worden war. Zu Beginn der Amtshandlung wurde ein Bild des Lokals angefertigt, woraus jedoch nach Meinung des Zeugen nicht ersichtlich gewesen wäre, wo immer sich dieses abgebildete Lokal befindet.

Der Vertreter der Bf. befragte den Zeugen, ob es richtig war, dass eine amtsbekannte Vertrauensperson vor der Amtshandlung die Geschehnisse im Lokal gegenüber der Behörde geschildert hatte.
Der Zeuge gab an, dass ca. 15 Minuten vor der Amtshandlung mitgeteilt wurde, dass sich im Lokal sowohl Spieler, als auch ein "Aufpasser" befanden.
Ob er informiert wurde, dass sämtliche Geräte in Betrieb waren, war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich. Es war damit zu rechnen, dass Spielbetrieb herrschte.
Auf die Frage des Vertreters der Bf. ob die Vertrauensperson der Behörde zuzurechnen war, wurde ihm mitgeteilt, dass diese keiner Behörde zuzurechnen war.

Nachdem der Zeuge um 12.20 die Verhandlung verlassen hatte, wurde die Verhandlung fortgesetzt.

Der Vertreter der Bf. wurde ersucht anzugeben, welchen Zweck die Anträge auf Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung anwesender Personen erfüllen sollten. Der Vertreter gab an, da die Bf. bzw. der ihr zuzurechnende Vertreter bei den konkret in Beschwerde gezogenen Handlungen nicht anwesend gewesen sei, könne das Beschwerdevorbringen nur durch Zeugenaussagen untermauert werden.
Zitat: "Die Bf. formuliert bzw. konkretisiert ihre Beweisanträge nunmehr wie folgt: Zur Behauptung zur Verletzung des Hausrechtes, der rechtswidrigen Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle und dem unverhältnismäßig und rechtswidrigen Aufbrechen der Türen wird die Einvernahme sämtlicher bei der Kontrolle anwesenden Personen sowie der Behördenakte beantragt. Name und Anschrift der Zeugen kann die Bf. mangels Kenntnis nicht anführen. Zur Relevanz wird ausgeführt, dass die Kameras im Lokal abgeklebt wurden, obwohl gleichzeitig Reporter umfangreiche Lichtbilder angefertigt haben. Die Bf. kann daher nur vermuten, dass die Behörde nicht wollte, dass die Amtshandlung dokumentiert ist. Unmittelbar vor dem Abkleben der Kamera im Thekenbereich wurde dieser abgesucht und ein Kühlschrank geöffnet.
Zwischenfrage der Richterin: Wo ist der geöffnete Kühlschrank?
Der Vertreter verweist auf das Bild der Überwachungskamera (jetzt Nr. 6) wo ein Beamter in den Kühlschrank hineinschauen soll und er verweist auf das Bild Nr. 1, wo neben einem Bürosessel ein Kühlschrank zu sehen sein soll. Schon aus diesen Bildern geht hervor, dass die Einvernahme der einschreitenden Organe notwendig ist, zumal dem Gericht nicht ersichtlich ist, dass es sich um einen Kühlschrank handelt."

Die belangte Behörde verwies u.a. auf die Judikatur des VwGH zum Abkleben von Kameras. Die belangte Behörde hatte den "Handakt des Leiters der Amtshandlung" vorliegen. Der Vertreter der Bf. verlangte die Verlesung des Aktes. Die Richterin verwies darauf, dass nicht alle Teile des Aktes für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Dinge, die nicht der Öffentlichkeit zugängig seien, werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Betreffend den Handakt wurde auf die Gegenschrift der belangten Behörde vom 23.1.2019 samt Beilagen verwiesen.
Zum Vorwurf der Teilnahme eines Reporterteams, hielt die belangte Behörde fest, dass es sich um einen Reporter gehandelt habe. Der Bericht in der Zeitschrift verweise auf ein Lokal im 16. Bezirk und wäre es für einen unbedarften Leser aus dem Bericht nicht erkennbar, um welches konkrete Lokal es sich handle. Die Bilder zeigten Umstände, die in jedem einschlägigen Lokal vorgefunden werden können. Der Bericht hätte auch nicht den Hintergrund über ein konkretes Lokal zu berichten, sondern darzustellen, welche existenzbedrohende Situationen aus dem Glücksspiel für Spieler zu erwarten seien, welche Folgen die Spielsucht haben könne.

Nach Ansicht der Richterin sei aus dem vorliegenden Bericht der Zeitschrift nicht erkennbar, dass es sich um das verfahrensgegenständliche Lokal handle.
Die belangte Behörde stellte fest, dass es sich um ein öffentliches Lokal handelte und die Zugangsbeschränkungen dienten u.a. den Betreibern zum Schutz vor behördlichen Kontrollen.
Die Beweisaufnahme wurde für neuerliche Ermittlungen unterbrochen und die Verhandlung vertagt.
Die erstellte Niederschrift wurden den Parteien übergeben.

Am 4.4.2019 erfolgte die Zeugeneinvernahme des Herrn Zeuge (9.40 - 11 Uhr) durch die Richterin, insbesondere betreffend seiner dienstlichen Wahrnehmungen in seiner Funktion, Tätigkeit und seines Verantwortungsbereiches bei der gegenständlichen Kontrolle. Über die Einvernahme wurde eine Niederschrift angefertigt.
Gegenstand der Einvernahme waren weiters "Auskunft und Angaben über die Grundlage und Umstände die zur Anwesenheit des Reporters der Zeitschrift XY bei der Amtshandlung führten; Auskunft zu den Geschehnissen, Vorgängen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Reporters an der Amtshandlung; Auskunft über Kontakt, Gespräch mit der Bf. bzw. Angestellten und/oder dem Vertreter der Bf. betreffend die Amtshandlung und Anwesenheit eines Reporters."
Der Zeuge gab an, dass er eine leitende Funktion bei der Finanzpolizei ausübt. Wenn einer Teilnahme von schreibenden oder filmenden Medienvertretern durch das BMF zugestimmt wird, dann hat er die Medienvertreter zu begleiten und ist auch ein Mitarbeiter der Pressestelle des BMF vor Ort. Nach seiner Erinnerung kontaktierte ihn der Reporter, da er an einer Glücksspielkontrolle teilnehmen wollte. Er verwies den Reporter an das BMF, das dem Reporter die Zustimmung erteilen musste. Nach Erhalt der, in diesem Fall mündlichen, Zustimmung durch die Pressestelle des BMF wurden Ort und Zeit der Kontrolle vereinbart. Die Funktion des Zeugen bestand bei der Amtshandlung in der Betreuung des Medienvertreters sowie Ausübung der Dienstaufsicht über die rechtlich und fachlich korrekte Vornahme der Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei. Fragen des Medienvertreters wurden durch den Zeugen beantwortet und erfolgte eine Abstimmung der zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte zwischen dem Medienvertreter, dem BMF und dem Zeugen. Dem Zeugen war im Vorfeld bekannt, dass eine Kontrolle nach dem GSpG erfolgen werde und dass schon früher an dieser Adresse Spielautomaten beschlagnahmt worden waren. Aufgrund der Erfahrungswerte ist der Finanzpolizei bekannt, dass solche Lokale mit Reizgas- oder Nebelanlagen ausgestattet sein können.
Die Mitnahme des Reporters beruhte auf dessen konkreten Wunsch und der erteilten Genehmigung durch die Pressestelle des BMF.
Grundsätzlich führt der Zeuge mit Medienvertretern ein ausführliches Informationsgespräch über sachliche Informationen zum Einsatz und die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Zur konkreten Amtshandlung gab der Zeuge an, dass der Reporter mit ihm zum Ort der Amtshandlung gekommen war. Während des Zugängigmachens des Lokals und Herstellung der Sicherheit im Lokal befanden sich der Zeuge und der Reporter abseits dieser Geschehnisse. Erst nach Herstellung der Sicherheit war dem Reporter das Betreten der Räumlichkeiten erlaubt. Sollte sich eine dem Lokal zurechenbare Person vor Ort befinden, wird diese auf die Anwesenheit des Reports hingewiesen und die Möglichkeit gegeben, seiner Anwesenheit zuzustimmen. Der Reporter konnte sich nicht frei im Lokal bewegen und blieb der Zeuge an dessen Seite. Nach der Erinnerung des Zeugen war im Lokal keine verantwortliche Person, die hätte gefragt werden können. Der Reporter fertigte Fotos an. Üblicherweise erhält der Reporter zur weiteren Verwendung von der Pressestelle autorisierte Fotos.
Nach Erinnerung des Zeugen erschien im späteren Verlauf der Amtshandlung eine Person im Lokal, die behauptete der rechtliche Vertreter zu sein. Der Reporter und er verließen kurz nach dem Erscheinen dieser Person den Ort, da die Amtshandlung im wesentlichen abgeschlossen war. Glaublich hatte der Reporter mit dem Vertreter gesprochen. Der gegenständliche Artikel in der Zeitschrift war dem Zeugen bekannt und sei, bei wörtlichen Zitaten, seine Zustimmung gegeben worden.
Der Zeuge war sich zu 100% sicher, dass das Lokal versperrt war und es erforderlich war die Türen gewaltsam zu öffnen.
Zum Vorwurf der Bf., dass dem Reporter vor der Teilnahme an der Kontrolle Zugang zum Behördenakt gewährt worden wäre, gab der Zeuge an, dass dies Unsinn sei. Der Behördenakt ist ein elektronischer Akt und auf einer speziellen Datenbank gesichert, zu der nur autorisierte Personen Zugriff hatten.
Zum Abkleben von Videokameras im Lokal, gab der Zeuge an, dass es sich dabei um eine übliche Handlung der Finanzpolizei handelte. Dadurch sollte bestmöglich verhindert werden, dass von den Organen Bilder angefertigt werden bzw. dass die Amtshandlung in einem externen Videoraum verfolgt werden kann. Es handelt sich dabei um eine Sicherheitsmaßnahme.
Der Zeuge wurde zu den Screenshots befragt, die die Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegt hatte (Nr. 6 und 8). Der Zeuge beschrieb die festgehaltenen Szenen, hielt aber fest, dass die Qualität schlecht war. Zum Vorwurf der Bf. betreffend Durchführung einer Hausdurchsuchung und Öffnen eines Kühlschranks gab der Zeuge an dass er keinen Kühlschrank erkennen könne und dass bei der gegenständlichen Amtshandlung keine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte.

Mit Beschluss des BFG vom 12.7.2019 wurde der Bf. die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme des Herrn Zeuge zur Kenntnis und ggf. Stellungnahme übermittelt.
In diesem Beschluss wurde der Bf. zur Thematik Anwesenheit von Medienvertretern bei Einsätzen der Finanzpolizei auch die diesbezügliche Auskunft des BMF, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll, über das Ziel dieser Medienarbeit, den Genehmigungsvorgang und die Rechte und Pflichten der Medienvertreter zur Kenntnis gebracht.
Zur Anwesenheit des Reporters bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 15.11.2017 wurde mitgeteilt, dass diese im Einvernehmen und nach Genehmigung durch das BMF stattfand. Der Reporter wurde durch den Regionalleiter und einen Vertreter des BMF begleitet und betreut. Ebenfalls wurde auf das in der Verhandlung vom 21.3.2019 Besprochene verwiesen.

Mittels Fax vom 12.8.2019 wurde eine Stellungnahme der Bf. eingebracht.
Es wurden u.a. folgende Vorbringen zu den Beschwerdepunkten erstattet:
1. Beschwerdepunkt "Gewaltsames Aufbrechen von Türen"
Aufgrund der den Kontrollorganen vor dem Einsatz vorliegenden Informationen, sei bereits vor der Stürmung des Lokals bekannt gewesen, dass im Inneren des Lokals keine Gefahr drohe.
Es wurde die Beischaffung der Akten der Finanzpolizei AZ. AZ zum Beweis dafür, dass den einschreitenden Organen die Situation im Innen- und Außenbereich hinreichend bekannt war, beantragt.

2. Beschwerdepunkt "Mitnahme eines Reporterteams zur Kontrolle"
Bei der gegenständlichen Kontrolle sei Herr Ing., gerichtlich beeideter Sachverständiger für Elektrotechnik, anwesend gewesen. In dessen Protokoll vom 17.11.2017 zum Einsatz vom 15.11.2017 waren zwei Einsatzbesprechungen genannt. Bei diesen Besprechungen sei offensichtlich auch das Reporterteam anwesend gewesen.
Des weiteren wurde aus dem Artikel in der Zeitschrift XY zitiert und dazu beantragt den Reporter dazu einzuvernehmen.
Dies zum Beweis dafür dass
- den Reportern vor dem gegenständlichen Einsatz Informationen aus dem Akt und vorherigen Einsätzen in diesem Lokal und Informationen über das aktuelle Geschehen mitgeteilt worden seien
- die Medienvertreter weder vor, noch während der Kontrolle angehalten worden seien, den Lokalbetreiber um Einverständnis zu befragen
- der Vertreter der Bf. während der Dauer der Anwesenheit des Reporterteams nicht anwesend gewesen sei
- keine Zustimmung vorgelegen sei, das Lokal zu betreten und Fotos anzufertigen.

Es war u.a. festgehalten, dass es nach Ansicht der Bf. unerheblich sei, ob das BMF eine Zustimmung zur Teilnahme bei der Kontrolle erteilt habe oder nicht. Es sei ausdrücklich Sache des Lokalbetreibers eine derartige Zustimmung zu erteilen. Eine solche Zustimmung sei nicht vorgelegen und hätte man sich auch dagegen ausgesprochen, wenn die Bf. gefragt worden wäre. Im Zusammenhang mit dem Artikel werde auf § 310 StGB hingewiesen.

Zur Einvernahme des Zeugen Zeuge am 4.4.2019 werde festgehalten, dass die Bf. bzw. deren Vertreter dazu nicht geladen worden sei. Es werde daher die neuerliche Einvernahme des Zeugen beantragt, zum Beweis dafür, dass die Lokalbetreiberin zur Anwesenheit von Medienvertretern bei der Kontrolle nicht um Einverständnis gefragt worden sei und auch dazu, dass sich die Medienvertreter gegenüber dem Angestellten der Bf. nicht ausgewiesen hätten.

Die Ladungen zur zweiten Verhandlung am 15.10.2019 ergingen am 17.9.2019 an die Parteien und Zeugen ZeugeM und ZeugeH. Die Zustellungen erfolgten am 20.9. und 23.9.2019 (Zustellnachweise liegen vor).

Mit der Ladung wurden die Parteien hinsichtlich des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Verfahrensablaufs auf die abgefassten Niederschriften zum Verhandlungstermin vom 21.3.2019 und zu den Zeugeneinvernahmen als Bestandteil des fortgesetzten Verfahrens hingewiesen.

Der zweite Verhandlungstermin fand am 15.10.2019 statt.

Als Vertreter der Bf. nahm für den ausgewiesenen Vertreter (Vertreter) in Substitution Substitut, teil. Er berief sich auf eine erteilte Vollmacht.

Nach Verweis auf den Inhalt der ersten Verhandlung vom 21.3.2019 ergänzte die Richterin den Sachverhalt durch Vortrag des Inhalts nachstehender Unterlagen.

Es wurden
- der Inhalt der Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen Herrn Zeuge (RL) vom 4.4.2019,
- der Inhalt des Beschlusses vom 12.7.2019 mit dem der Bf. die Niederschrift vom 4.4.2019 über die Einvernahme des Zeugen mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden war; und
- der Inhalt der Stellungnahme der Bf. vom 12.8.2019
vorgetragen.

Dem Vertreter der Bf. wurde Gelegenheit geboten zum vorliegenden Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der Vertreter möchte etwaige Vorbringen erst am Schluss der Verhandlung erstatten. Er legte verschiedene Fotos zum Kontrollort vor. Die beigebrachten Aufnahmen wurden mit denjenigen verglichen, die in der Verhandlung vom 21.3.2019 vorgelegt wurden. Es handelte sich Großteils um die bereits bekannten Fotos; drei Aufnahmen wurden ergänzend zum Akt genommen (als Aufnahme A,B,C bezeichnet). Die Fotos wurden zum Beweis des gewaltsamen Aufbrechens der Türen vorgelegt.

Der Vertreter der belangten Behörde brachte ergänzend vor, dass es nicht der Aktenlage entspreche, dass im Lokal keine Gefahrensituation vorlag. Es wurden Reizgaskartuschen vorgefunden und entschärft. Solche Einrichtungen werden von der Behörde als gefährlich beurteilt. Der Vertreter der Behörde fragte nach dem Ursprung der Fotos. Handelt es sich um Fotos aus dem Handy des RA oder um Aufnahmen aus der Videoüberwachung?
Der Vertreter der Bf. konnte dazu keine Angaben machen.
Da die Fotos eindeutig nicht datiert waren, wies die Behörde darauf hin, dass es in diesem Lokal bereits mehrere Kontrollen gegeben hatte und diese Fotos auch schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten angefertigt werden können.
Auf die Frage, ob es sich um Aufnahmen aus dem gegenständlichen Lokal handelt, brachte der Vertreter der Bf. vor, dass er davon ausgehe, dass es sich um Aufnahmen aus dem Handy des RA vom damaligen Kontrolltag handelt.

Nach dem Beschluss über die Einvernahme der Zeugen ZeugeM, Reporter der Zeitschrift XY, infolge Antrag der Bf., und ZeugeH, BMF Abt. Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll wurden die Einvernahmen durchgeführt und jeweils Niederschriften darüber aufgenommen. Den Parteien wurden Ausfertigungen der Niederschriften ausgefolgt.

Die Einvernahme des Zeugen ZeugeM erfolgte nach Angabe des Gegenstands der Einvernahme (Teilnahme an der gegenständlichen Amtshandlung, einer Kontrolle nach dem GSpG, Verfasser des Artikels in der Zeitschrift XY) und Belehrung von 9.40 bis 10.05 Uhr.
Der Zeuge gab an Redakteur bei der Zeitschrift XY zu sein und dies auch am 15.11.2017 (Kontrolltag) gewesen zu sein. Er ist der Verfasser des Artikels XY 47/17 "Titel". Er gab an, dass er allein an der Kontrollhandlung teilgenommen hatte und kein Reporterteam anwesend war.
Auf Befragung durch die Richterin gab er u.a. nach seiner Erinnerung nachstehende Auskunft:
Er hatte Kontakt mit dem BMF aufgenommen um an irgendeiner derartigen Kontrolle betreffend Glücksspiel teilzunehmen und man hatte sich auf die Kontrolle an diesem Tag verständigt. Unmittelbar vor der Kontrolle hatte er an einer Besprechung in der Polizeiinspektion in XBezirk teilgenommen. Das telefonische Vorgespräch fand mit dem BMF mit Mag. **** statt und wurde er dabei darauf hingewiesen, sich bei der Kontrolle im Hintergrund zu halten. Er hatte keinen Kontakt zum Lokalbetreiber oder einem Vertreter aufgenommen um die Zustimmung zum Betreten des Lokals zu bekommen. Es war ihm nicht erinnerlich, dass er jemandem, der dem Lokal zuzuordnen war, Fragen stellte oder sich unterhalten hätte.
Der Zeitungsbericht selbst wurde mit dem BMF nicht abgesprochen, jedoch die angeführten Zitate mit den jeweiligen Finanzpolizisten. Er blieb während der Kontrolle an der Seite einer Person, die Fotos anfertigte. Dass er selbst Fotos machte, war ihm nicht erinnerlich. Die im Artikel verwendeten Fotos wurden von der Behörde zur Verfügung gestellt.

Auf die Fragen des Vertreters der Bf., ob der Zeuge vor dem Einsatz Informationen aus dem Behördenakt und zu vorherigen Einsätzen in diesem Lokal und Informationen über das aktuelle Geschehen hatte, gab der Zeuge an, dass er Informationen aus der vorher genannten Einsatzbesprechung hatte. Er wusste, dass die Finanzpolizei schon mehrmals in diesem Lokal war. Er hatte eine Vorstellung von den Räumlichkeiten, da einer der Finanzpolizisten einen selbstgezeichneten Plan der Räume gezeigt hatte. Zur Anwesenheit eines Rechtsvertreters während der Dauer seines Aufenthalts im Lokal war dem Zeugen nichts erinnerlich.

Die Einvernahme des Zeugen ZeugeH erfolgte nach Angabe des Gegenstands der Einvernahme (gegenständliche Kontrolle nach dem GSpG, Mitnahme eines Reporters) und Belehrung von 10.10 - 10.30 Uhr.
Auf Befragung durch die Richterin gab der Zeuge an, dass seine Aufgabe bei Einsätzen an denen Medienvertreter teilnehmen deren Betreuung ist. Zum Vorwurf der Mitnahme eines Reporters zur gegenständlichen Kontrolle gab der Zeuge an, dass eine Anfrage des Reporters beim BMF vorlag. Er wollte eine Kontrolle der Finanzpolizei begleiten und er beabsichtigte über die Vorgänge im Glücksspielbereich einen Artikel zu schreiben. Der Reporter nahm an einer Besprechung der Finanzpolizei teil und wurde im Zuge dessen belehrt, z.B. dass er die Adresse des Kontrollortes im Artikel nicht nennen darf. Solange die Sicherheit im Lokal nicht hergestellt war, hielten sich der Zeuge und der Reporter außerhalb des Lokals auf. Erst nach Herstellung der Sicherheit und Information darüber durch die Finanzpolizei wurde das Lokal betreten. Der Reporter war nie allein; er befand sich stets in Begleitung; entweder durch den Zeugen, durch Zeuge oder den Einsatzleiter Leitung. Nur der Zeuge fertigte Fotos im Lokal an. Die Fotos, die im Artikel verwendet wurden waren zum Teil vom Zeugen. Soweit ihm erinnerlich war, recherchierte der Reporter später noch selbst und hat im Lokal Fotos angefertigt. Teile des Artikels wurden mit dem BMF abgesprochen, insbesondere die Zitate und Angaben der Finanzpolizisten. Nach seiner Erinnerung waren aus dem Artikel keine Rückschlüsse auf das Lokal zu ziehen. Zur Frage ob im Lokal jemand anwesend war, der dem Lokal zuordenbar war, gab der Zeuge an, dass nach seiner Erinnerung niemand anwesend war.

Zu den Fragen des Vertreters der Bf. gab der Zeuge u.a. an:
Zur Frage ob der Reporter belehrt worden war, dass eine Zustimmung des Lokalbetreibers möglicherweise nötig sei, gab der Zeuge an, dass Medienvertreter grundsätzlich durch das BMF angewiesen werden, sich, bei Anwesenheit eines Lokalbetreibers, um eine Drehgenehmigung zu kümmern. Im konkreten Fall war dies nicht gegeben, da kein Vertreter anwesend war. Es hatte die Belehrung bei der Finanzpolizei gegeben.
Zur Frage, ob der Zeuge Wahrnehmungen dazu hatte, dass während der Kontrolle durch die Beamten oder die WEGA Behältnisse geöffnet wurden bzw. durchsucht wurden (Schränke, Kühlschränke, Kästen), gab der Zeuge an, keine Wahrnehmungen darüber zu haben.

Nach der Einvernahme der Zeugen wurde die Verhandlung um 10.35 Uhr fortgesetzt.

Der Vertreter der Bf. ergänzte in seinem abschließenden Vorbringen u.a. zu den Punkten "Durchführung der Hausdurchsuchung und gewaltsames Aufbrechen von Türen".
Der Schutz des Hausrechts umfasse auch Geschäfts- und Betriebsräumlichkeiten und sei selbst bei Gefahr in Verzug eine schriftliche Ermächtigung der Behörde nötig um eine Hausdurchsuchung durchzuführen bzw. um in ein Lokal einzudringen. Die Behörde hätte im gegenständlichen Fall an die Bf. eine begründete Bescheinigung über die Vornahme einer Hausdurchsuchung ausstellen müssen. Da aufgrund § 52 Abs. 1 GSpG eingeschritten wurde, scheiden die Tatbestände §§ 16 Abs. 1 bis 3 und 19 SPG aus. § 50 Abs. 4 GSpG sehe zwar Ausnahmen davon vor, aber im konkreten Fall stelle sich die Amtshandlung als unverhältnismäßig dar. Es seien ganze Türblätter und Glasfüllungen zerstört worden. Die einschreitenden Organe könnten sich nicht auf eine Ermächtigung der Staatsanwaltschaft oder auf eine richterliche Bewilligung stützen. Die Vorgehensweise erweise sich aus formeller und materieller Sicht als rechtswidrig. Verweis auf LVWG OÖ vom 24.9.2016, Gz. LVWG.
Die Mitnahme des Reporters sei aufgrund der Autorisierung durch die Finanzpolizei dieser zuzurechnen. Es könne nicht festgestellt werden, ob eine Belehrung des Reporters bezüglich Ausweisung gegenüber dem Lokalbesitzer, Zustimmung des Lokalbetreibers zum Betreten des Lokals und seiner Anwesenheit durchgeführt wurde.
Es liege eine Rechtsverletzung vor, welche als rechtswidrige Maßnahme zu beurteilen sei.

Die belangte Behörde verwies auf die Judikatur des VwGH zu § 50 Abs. 4 GSpG. Die Kontrolle sei angekündigt gewesen, durch Vorweisen eines Schildes in die Außenvideokamera mit dem Inhalt, dass bei Nichtbefolgung der Aufforderung die Türen zu öffnen, dies durch Anwendung von verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durchgesetzt wird.
Aufgrund der Erfahrungen aus derartigen Glücksspielkontrollen sei es im Vorfeld einer Kontrolle nicht gesichert, welche Gesellschaft tatsächlich als Betreiberin des Lokals auftritt. Stichwort Weitervermietung, Betreiberwechsel etc.
Zur Mitnahme des Reporters bzw. zum im XY erschienenen Artikel werde darauf hingewiesen, dass kein Rückschluss auf das Lokal gegeben sei. Das "Aufmacherfoto" weise ein Lokal im 16. Bezirk aus. Nur aus dem Artikel selbst bzw. aus den Fotos sei für einen nicht beteiligten Dritten keinesfalls auf das gegenständliche Lokal und schon gar nicht auf die Betreibergesellschaft zu schließen.
Im Übrigen wurde auf die bisherigen Ausführungen in den Stellungnahmen verwiesen und die Anträge aufrecht gehalten.

Die Beweisaufnahme wurde um 11 Uhr beendet. Die Verhandlung wurde, nach Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, und nach Ausfertigung der Niederschrift um 11.10 Uhr geschlossen.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen

Bei der Beschwerdeführerin (idF Bf.) handelt es sich um eine im Firmenbuch mit Geschäftszweig "Internet-Service, IT-Service und Handel mit Waren aller Art" eingetragene GmbH mit Sitz in Wien. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 21.6.2017 (Gesellschaftsvertrag vom 2.6.2017). Als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ist Frau Ges.GF eingetragen. Die Gesellschafter-Geschäftsführerin ist laut Zentralem Melderegister seit 12.4.2018 in Österreich abgemeldet.
Die Frage, wer seit dem die Gesellschaft in Österreich vor Ort leitete, wurde im Verfahren nicht beantwortet.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in SitzWien.

Mit Telefax vom 23. Dezember 2017 brachte der Vertreter der Bf. eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG ein.
Die Beschwerde wurde wegen behaupteter Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Finanzpolizei FP aufgrund einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im verfahrensgegenständlichen Lokal der Bf. am 15.11.2017 und dabei
Durchführung einer Hausdurchsuchung,
Mitnahme eines Reporterteams und
gewaltsames Aufbrechen von Türen,
erhoben.

Unstrittig war, dass durch Organe der Finanzpolizei FPT am 15.11.2017 im Lokal Adresse , eine Kontrolle gem. § 50 GSpG stattfand. Dabei handelte es sich um eine ordnungspolitische Maßnahme.
Das an der Adresse befindliche Lokal war unbenannt und es war zum Kontrollzeitpunkt nicht bekannt durch wen das Lokal betrieben wurde.

Inwieweit es sich bei den im Verlauf der Kontrolle gesetzten und in der Beschwerde der Bf. angeführten Handlungen um, wie von der Bf. behauptet, rechtswidrige Maßnahmen handelte, war in der Sachentscheidung festzustellen.

 

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Ist im Verfahren wegen AuvBZ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die AuvBZ für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben ( § 28 Abs. 6 VwGVG). Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ), Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab "Rechtswidrigkeit" beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage.

Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Eine faktische Amtshandlung ist gegeben, wenn sich die gesetzten Handlungen nicht auf einen Bescheid stützen.

Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Abs. 2 - Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter, 3. Zollämter.
Abs. 3 - Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören:
Z 2 - Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.

Für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden ist gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig. Nach den Materialien soll damit sichergestellt werden, dass das BFG über Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann entscheidet, wenn die Angelegenheit keine Abgabe, sondern ordnungspolitische Maßnahmen betrifft.

Hinsichtlich des Verfahrens ist festzuhalten, dass gemäß § 1 VwGVG das Verfahren des BFG nicht im VwGVG geregelt ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG ist das Verfahren vor dem BFG grundsätzlich in der BAO geregelt. Nur für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG wird die subsidiäre Anwendung der jeweils maßgeblichen Verfahrensgesetze angeordnet, sodass auch eine subsidiäre Anwendung der BAO zum Tragen kommt.

Die im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) maßgeblichen Bestimmungen des § 50 GSpG lauten:
§ 50 (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

Betreffend die Finanzpolizei ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - AVOG-DV bestimmt:
Laut § 10b
Abs. 1 AVOG-DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.
Abs. 2 Z 2 lit c - Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF.

Zuständigkeit des BFG:
Aufgrund des Vorliegens einer Amtshandlung einer Abgabenbehörde in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse, einer ordnungspolitischen Maßnahme der Finanzpolizei, war das BFG gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des § 1 Abs. 1 BFGG für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig.

Beweis wurde erhoben durch die Verwaltungsakte, die Stellungnahmen der belangten Behörde, die Akten der belangten Behörde, Fotodokumentation, die durchgeführte mündliche Verhandlung und die darüber erstellten Niederschriften (vom 21.3.2019 und 15.10.2019), die durch die Bf. beigebrachten Unterlagen und Schriftsätze sowie die niederschriftlich festgehaltenen Angaben der Zeugen.
Siehe dazu wie in den Entscheidungsgründen angeführt. Die Unterlagen waren der Bf. zur Kenntnis gebracht worden.

Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die AuvBZ sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Betroffene Kenntnis von der AuvBZ erlangt.
Die gegenständliche Kontrolle fand am 15.11.2017 statt.
Die Beschwerde wurde per Fax am 23.12.2017 beim BFG eingebracht.
Die Beschwerde war rechtzeitig.

Legitimation der Bf.:
Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache setzte voraus, dass die Bf. auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass deren Aktivlegitimation gegeben war.
Die Berechtigung dazu ist nicht allein schon dadurch gegeben, wenn mangels Bescheid von einer faktischen Amtshandlung auszugehen war und die Bf. behauptete durch die Amtshandlung in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein. Vielmehr musste die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptung der Bf. den Tatsachen entsprechen kann.

Es war daher durch das BFG vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Bf. überhaupt vorlag. Eine solche Möglichkeit wird dann nicht gegeben sein, wenn die Bf. durch die AuvBZ - unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit - nicht in subjektiven Rechten verletzt werden konnte.

Der Vertreter der Bf. legte, nach mehrmaliger Aufforderung die Bestandsverhältnisse darzulegen, letztlich in der Verhandlung vom 21.3.2019 ein Untermietanbot vom 1.8.2017 vor. Dieses war abgeschlossen zwischen der Kft., Ungarn, und der Bf. für das Objekt an der verfahrensgegenständlichen Adresse für den Zeitraum 1.8.2017 bis 31.8.2018. Der Vertrag war durch die Vertragsparteien unterzeichnet und durch die Vermieterin, die Kft., am 2.8.2017 angemeldet und vergebührt.
Aufgrund dieser Unterlagen sah es das BFG als erwiesen an, dass die Bf. am Kontrolltag, dem 15.11.2017, als Untermieterin über das Lokal verfügen konnte.
Des weiteren legte der Vertreter der Bf. in der Verhandlung vom 21.3.2019 aufrechte Vollmachtsurkunden zum Vertretungsverhältnis betreffend die Vertreter , Linz, vor.
Die Bf. war somit zur Erhebung der Beschwerde aktiv legitimiert und es bestand ein aufrechtes Vertretungsverhältnis.

Im Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2017 brachte die Bf. drei Beschwerdepunkte vor. Es sei unverhältnismäßig nicht versperrte Türen gewaltsam aufzubrechen. Das Lokal der Bf. sei systematisch durchsucht worden und daher die Bf. im Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Hausrechts gem. Art. 9 StGG iVm §§ 2, 3, 5 HausRG verletzt worden. Das Hinzuziehen von Reportern zur Kontrolle stelle eine AuvBZ dar; es gebe keine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen der Behörde.
Insgesamt sei die Vorgangsweise der Kontrollorgane rechtswidrig gewesen.

1) Zum Vorwurf des rechtswidrigen gewaltsamen Aufbrechens von Türen:
Im Beschwerdeschriftsatz vom 23.12.2017 brachte die Bf. nur allgemein vor dass das Aufbrechen der nicht versperrten Türen unverhältnismäßig und der Sachschaden enorm gewesen seien.
Mit Schriftsatz vom 20.3.2019 verwies die Bf. auf verschiedene Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte bezüglich Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens. Zum Argumente der Behörde, dass mit einer Stromfalle zu rechnen gewesen sei, verwies die Bf. darauf, dass bei der Kontrolle eine solche nicht festgestellt worden sei Die Bf. hielt auch die vermutete Anwendung eines Elektroschockers für technisch unmöglich und blieb bei der Ansicht der unverhältnismäßigen Anwendung eines Spezialgerätes der WEGA zum Öffnen der Türen.
In der Verhandlung vom 21.3.2019 wurde der Schriftsatz der Bf. vom 25.2.2019 verlesen. Darin war ausgeführt, dass nach Ansicht der Bf. vom gegenständlichen Lokal zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr ausgegangen sei. Es habe keine Stromfalle, keinen Mann mit Schusswaffe gegeben und keine Gefahr eines Reizgasangriffes bestanden.
Der Vertreter der Bf. begründete den Vorwurf des rechtswidrigen Öffnens der Türen damit, dass es sich nur um ins Schloss gefallene Türen gehandelt hatte, die nicht als versperrt zu sehen gewesen wären und legte dazu insgesamt 23 Aufnahmen vor. Es handelte sich um 20 Fotos, die der rechtliche Vertreter nach seinen Angaben mit dem Mobiltelefon angefertigt hatte und um 3 Screenshots aus einer Überwachungskamera im Thekenbereich des Lokals. Weitere drei Fotos zum Thema "gewaltsames Öffnen der Türen", die vermutlich ebenfalls mit dem Mobiltelefon des Vertreters, RA, angefertigt wurden, wurden zum zweiten Verhandlungstermin am 15.10.2019 vorgelegt.

Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 50 GSpG ergibt sich, dass die Kontrollorgane zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen können und berechtigt sind die Betriebsstätten und Betriebsräumlichkeiten zu betreten.
Das Betretungsrecht nach § 50 Abs. 4 GSpG ist seit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auch mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzbar, sodass verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden dürfen. Die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302). Für Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, bestehen zudem gegenüber den Kontrollorganen Duldungs- und Mitwirkungspflichten um den reibungslosen Ablauf der Überwachungsaufgaben zu gewährleisten. Die Durchsetzung der behördlichen Befugnisse berechtigt die Kontrollorgane auch zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

Nach Beurteilung des BFG war, aufgrund der Angaben in den Akten der Finanzpolizei, der den Kontrollorganen im Vorfeld vorliegenden Informationen zum kontrollierten Lokal und der niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der Zeugen Leitung und Zeuge, der Verdacht begründet und berechtigt, dass es sich um einen gefährlichen Einsatz handeln wird. Es gab bei früheren Kontrollen in diesem Lokal ein Sicherheitsproblem aufgrund einer Stromfalle und wurde ein ca. 80 cm langer, als Taschenlampe getarnter, Elektroschocker vorgefunden. Es war bekannt, dass das Lokal mit Videokameras überwacht wurde und sich die Türen mittels Fernbedienung nur von innen öffnen ließen. Es konnte für diesen Kontrolleinsatz nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Lokal eine Person/Personen befinde(n), die über Schusswaffen verfügte.
Dem Amtsvermerk der LPD Wien vom 15.11.2017 war zu entnehmen, dass der Einsatz in Uniform mit angelegter beschusshemmender Schutzausrüstung erfolgte, da der Verdacht bestand, dass verbotene Waffen bzw. Schusswaffen sowie reizgasauslösende Vorrichtungen im Spiel sein könnten. Die später, im vorerst für die Einsatzkräfte nicht zugängigen Lokal, zwischen den Geräten, vorgefundene fernauslösbare Reizgasanlage bestätigte den Verdacht.
Aus den genannten Gründen war die Unterstützung der Kontrolle durch Organe der WEGA gerechtfertigt. Aufgrund des Gefahrenpotentials und da damit zu rechnen war, dass die Türen fernauslösbar verschlossen waren, wurde zu Recht vom Einsatz eines Schlossers für das Öffnen der Türen abgesehen. Aufgrund der genannten Umstände wäre die Verschaffung des Zutritts durch Einsatz eines Schlossers nicht gewährleistet gewesen.
Den Einsatzkräften war zu Beginn der Kontrolle bekannt, dass sich im Lokal Personen (ein, wie sich später herausstellte, Angestellter der Bf. und Spieler) befanden und dass die Straße mittels Kamera überwacht wurde. Von wem das unbenannte Lokal am Kontrolltag betrieben wurde, war nicht bekannt.
Der Einsatz wurde verbal und mittels in die (im Türstock eingebaute) Kamera gehaltener Schautafel mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen angekündigt. Es wurde die Aufforderung ausgesprochen die verschlossene (Eingangs-)Türe zu öffnen und der Einsatz von Zwangsmaßnahmen angedroht.
Da keine Reaktion erfolgte wurde nach einigen Minuten des Zuwartens durch die Einsatzkräfte der WEGA um 20 Uhr mit dem Öffnen der Eingangstüre begonnen. Auch beim/nach Betreten des Lokals wurde mehrmals akustisch der Einsatz der Polizeikräfte angekündigt. Die im Inneren vorgefundenen verschlossenen Türen wurden ebenfalls gewaltsam geöffnet. Insgesamt wurden fünf Türen geöffnet. Es wurden acht Glücksspielgeräte und zwei zugehörige Ein-/Auszahlungsgeräte vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt. Im Lokal wurden in den hinteren Räumlichkeiten mehrere Personen (u.a. Spieler) angetroffen, wobei es sich bei einer Person um einen möglichen "Aufpasser" handelte, der sich niederschriftlich gegenüber den Kontrollorganen (im Beisein eines Dolmetschers und des rechtlichen Vertreters der Bf.) jedoch als Putzpersonal bezeichnete. Angaben zum Dienstgeber und zum Glücksspielbetrieb machte er nicht.
Obwohl davon auszugehen war, dass der Einsatz durch den "Aufpasser" über Video beobachtet worden war, wurde das Öffnen der verschlossenen Türen durch diesen unterlassen. Ein zur Videoanlage gehöriger Bildschirm befand sich im Bereich der Theke, dem Kassenbereich wo sich auch ein Ein- und Auszahlungsgerät befand. Da die einvernommene Person aufgrund der Meldung bei der Sozialversicherung der Bf. als Dienstnehmer zuzuordnen war, hätte für die Bf. die Möglichkeit bestanden den gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei der Kontrollhandlung zu entsprechen, die Türen zu öffnen und die Kontrollmaßnahmen zu Dulden. Dies wurde jedoch unterlassen. Da die Bf. so ihren Mitwirkungspflichten offensichtlich nicht nachgekommen war, musste sie auch mit Konsequenzen rechnen und diese in Kauf nehmen.
Wenn der Vertreter der Bf. vorbrachte, dass das gewaltsame Öffnen der Türen unverhältnismäßig gewesen sei, weil es sich um unversperrte Türen handelte und er dies mit den vorgelegten Foto nachweisen wollte, so war diesen Argumenten nicht zu folgen.
Die vorgelegten Fotos waren in der Verhandlung vom 21.3.2019 mit Nummern von 1 - 23 bzw. in der Verhandlung am 15.10.2019 mit den Buchstaben A, B, C, versehen und besprochen worden. Auch der Zeuge Leitung nahm in der Verhandlung konkret Bezug auf die so nummerierten Fotos. Er gab zu einem Teil der Fotos an, dass er nicht feststellen könne, ob es sich um Abbildungen zum Kontrolltag oder zu früheren Kontrollen handelte.
Grundsätzlich stellte das BFG fest, dass sämtliche Farbfotos undatiert waren und daraus keine konkrete Zuordnung zum Kontrolltag möglich war. Die Screenshots (Nr. 6, 7, 8) aus der Videoanlage betrafen den Thekenbereich (Kassenbereich) und zeigten keine Türen oder Beschädigungen. Sie waren dem Kontrolltag zuzuordnen, zum Einen aufgrund der Datums- und Zeitangabe, zum Anderen aufgrund der abgebildeten Kontrollorgane. Drei der Farbfotos (Nr. 1, 2, 3) zeigten den unbeschädigten Bereich der Theke (ohne Personen), vermutlich den Platz des Aufpassers, mit dem Bildschirm der Videoüberwachungsanlage.
Die anderen Fotos zeigten Aufnahmen von Türen mit Knauf oder Schnalle, von Türrahmen, Beschädigungen etc. Einige dieser Fotos konnten insofern dem Kontrolltag zugeordnet werden, als sich Aufnahmen mit gleichen oder ähnlichen Abbildungen im Behördenakt befanden. Fotos 4, 5, 16, 17 und 18 sowie A,B und C waren nicht zuordenbar. Fotos 9, 10, 11 und 13 zeigten eine beschädigte Türe und den Raum dahinter, im Behördenakt als Tür 2 bezeichnet. Das zugehörige Türschloss mit Schnalle zeigte einen herausragenden Riegel, sodass davon auszugehen war, dass die Tür vor dem Öffnen versperrt war.
Die Fotos 12, 14 und 15 zeigten einen beschädigten Türverschluss mit Knauf, im Behördenakt als Tür 5 bezeichnet, wobei auch hier ein herausragender Riegel zu sehen war und damit auch von einer versperrten Türe auszugehen war.
Die Fotos 19 und 20 zeigten ein beschädigtes Türschloss mit Knauf auf der Außenseite und Schnalle auf der Innenseite, im Behördenakt als Tür 3 bezeichnet. Das Blech des Türblattes und das Schließblech im Rahmen waren verbogen. Die Tür war nicht mittels Riegel versperrt. Daraus war jedoch nicht zu schließen, dass sie einfach zu öffnen war, da von einem elektromagnetischer Verschluss auszugehen war.
Die Fotos 21, 22 und 23 zeigten die beschädigte Eingangstüre bzw. Glassplitter ab Boden, im Behördenakt als Tür 1 bezeichnet. Diese Fotos der Bf. zeigten eine beschädigte, mit grauen Klebebändern abgeklebte Glastüre mit Knauf, die keinen herausragenden Riegel hatte, somit nicht als zugesperrt zu beurteilen war. Wie das BFG bereits oben festgestellt hatte, war die Eingangstüre zum Zeitpunkt des Einsatzes, der Kontrolle, jedenfalls verschlossen und war von einem elektromagnetischen, fernauslösbaren Verschluss auszugehen. Die Bilder der Bf. unterschieden sich von den Bildern im Akt insofern, als die Beschädigung auf den Bildern der Bf. größer war als auf den Bildern der Behörde vom Einsatztag. Die Aufnahmen der Behörde zeigten die geschlossene Eingangstüre, vor dem Einsatz, mit bereits beschädigter Glasscheibe, die jedoch mit einer Platte oder Ähnlichem von innen verschlossen war. Klebebänder waren darauf nicht zu sehen. Nach Öffnung der Türe, waren zwar das Schließblech und die Falle verbogen, jedoch war keine weitere Beschädigung des Glases zu sehen. Die Fotos 21, 22 und 23 der Bf. waren somit aufgrund der Unterschiede nicht eindeutig dem Kontrolltag zuordenbar.
Zusammenfassend war festzustellen, dass die durch die Einsatzkräfte zur Ermöglichung der Kontrolle gewaltsam geöffneten Türen überwiegend verschlossen und auch versperrt gewesen waren. Es handelte sich somit nicht um "ins Schloss gefallene und einfach zu öffnende Türen", wie von der Bf. behauptet.
Um das Ziel der Kontrollmaßnahmen, nämlich die Feststellung eines Sachverhaltes zur Frage ob das Glücksspielgesetz verletzt worden war oder nicht, erreichen zu können, sah es das BFG als notwendig und gerechtfertigt an, dass die Türen durch die beteiligten Einsatzkräfte durch AuvBZ geöffnet wurden und dies nicht unverhältnismäßig war.
Zu den im Schriftsatz vom 20.3.2019 zur Untermauerung der Rechtswidrigkeit des gewaltsamen Öffnens der Türen angeführten Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte war u.a. festzustellen, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar waren. So wurde dort zum Teil durch das Gericht kein Gefährdungspotential festgestellt, sodass der Einsatz eines Schlossers angemessen gewesen wäre. In einem anderen Fall wurde ein Lokal kontrolliert von dem die Behörde wusste, dass es sich um ein geschlossenes Lokal handelte in welchem kein Betrieb stattfand. In einem weiteren Fall wurde eine bereits offene Türe durch einen Fußtritt eines einschreitenden Organs beschädigt.
Den allgemeinen Beweisanträgen auf Einholung von Gutachten eines Schlossers bzw. Möbeltischlers wurde durch das BFG nicht Rechnung getragen, da kein konkretes Beweisthema genannt war und von Erkundungsbeweisen auszugehen war.

Im Hinblick auf die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gem. § 50 Abs. 4 GSpG durch die Kontrollorgane der belangten Behörde kam das BFG zum Schluss, dass das gewaltsame Öffnen der Türen durch Spezialgeräte der WEGA bei der gegenständlichen Kontrollmaßnahme nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen war.
Es lag daher keine rechtswidrige AuvBZ vor.

 

2) Zum Vorwurf der Durchführung einer Hausdurchsuchung:
Der Maßnahmenbeschwerde der Bf. lag eine Kontrolle gemäß § 50 GSpG zugrunde.
Das in § 50 Abs. 4 GSpG normierte Betretungsrecht setzt nicht voraus, dass schon vor dem Betreten feststeht, dass eine Übertretung des GSpG stattgefunden hat. Sinn und Zweck der Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden. Eine Bewilligung oder Anordnung ist für das Betreten der Örtlichkeit nicht erforderlich.

Dieses im Gesetz normierte Betretungsrecht ist von einer Hausdurchsuchung zu trennen. Art. 9 StGG erklärt das Hausrecht für unverletzlich. Das Gesetz zum Schutz des Hausrechts, das Bestandteil des StGG ist, definiert in seinem § 1 die Hausdurchsuchung als eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten".
Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort systematisch nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. etwa auch VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, und VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). Für das Wesen einer Hausdurchsuchung ist charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 11.650/1988, mwN).

Die Bf. brachte in der Beschwerde vor, dass das Lokal systematisch durchsucht worden sei, ohne dies näher auszuführen.
In einem späteren Schriftsatz wurde der Behörde vorgeworfen, dass die Kontrollorgane nach Stürmung des Lokals eine Skizze anfertigten und im Bereich des Kassenpultes mehrere Fernbedienungen vorgefunden hätten. Im Thekenbereich sei mit einer Taschenlampe etwas gesucht worden und ein Kühlschrank geöffnet worden.
In der Verhandlung wurde durch den Vertreter der Bf. auf die beigebrachten Fotos verwiesen. Auf Foto Nr. 1 sei im Bereich der Theke ein Kühlschrank zu sehen, auf Bild Nr. 6 (Screenshot Videoüberwachung) sei zu sehen, dass ein Beamter in den Kühlschrank schaut. Der Antrag auf Einvernahme sämtlicher an der Kontrolle teilnehmenden Organe werde gestellt, da dem Gericht nicht ersichtlich sei, dass es sich auf dem Bild um einen Kühlschrank handelt. Weiters sei die Einvernahme der Organe notwendig, da nur so die Verletzung des Hausrechts nachgewiesen werden könne, denn die Kameras im Lokal seien bei der Kontrolle abgeklebt gewesen. Zum zweiten Verhandlungstermin wurde darauf hingewiesen, dass an die Bf. eine begründete Bescheinigung über die Hausdurchsuchung hätte ausgestellt werden müssen.

Das BFG stellte fest, dass die Örtlichkeit, das gegenständliche Lokal und dessen Räumlichkeiten, der Behörde u.a. infolge bereits früher stattgefundener Kontrollen bzw. Anzeigen der Polizei grundsätzlich bekannt war. Unerheblich war dabei, ob die Bf. auch zu den damaligen Zeitpunkten die Betreiberin des Lokales war. Die zur Verfügung gestandene Skizze des Lokals lag der Einsatzleitung (Zeugenaussage) bereits vor der gegenständlichen Kontrolle vor. Sie wurde nicht erst nach Betreten des Lokals am 15.11.2017 erstellt.
Die Beurteilung des Fotos 1 der Bf. durch das BFG ergab, dass darauf im Thekenbereich im Vordergrund ein Gegenstand zu sehen war, der ein (Kühl)-Schrank hätte sein können. Dass dieser Kühlschrank jedoch durch ein Polizeiorgan geöffnet worden war, war durch das BFG nicht feststellbar. Aufgrund der Qualität des Screenshots (Nr. 6, schwarz-weiß) war nicht erkennbar was die abgebildete Person im Thekenbereich tat. Der Zeuge Zeuge , RL, zum möglichen Öffnen eines Kühlschranks befragt, gab an, dass keine Hausdurchsuchung stattgefunden hatte und dass er auf dem Bild (Nr. 6) keinen Kühlschrank erkennen konnte.

Aufgrund der Angaben in der Stellungnahme der belangten Behörde und den unter Wahrheitspflicht getätigten und niederschriftlich festgehaltenen Aussagen der Zeugen zum Thema "Hausdurchsuchung" stellte das BFG fest, dass die einschreitenden Organe weder nach Personen oder Sachen suchten von denen unbekannt war wo sie sich befanden, noch Laden, Schränke oder Behältnisse öffneten. Wenn sich die Behörde bei der gegenständlichen Kontrolle im Lokal einen Überblick verschafft hatte und dabei auch unter Tischen oder Teilen der Theke nachschaute, war darin keine systematisches Suchen nach Etwas, d.h. keine Hausdurchsuchung, zu erblicken. Auch der in der Gegenschrift der Behörde angeführten Wahrnehmung von Fernbedienungen im Bereich des Kassenpults ging kein "Suchen" voraus, da die Gegenstände offen zu sehen waren.
Dem Beweisantrag der Bf. auf Einvernahme sämtlicher an der Amtshandlung teilnehmender Organe wurde nicht Rechnung getragen, da es sich um einen allgemein gehaltenen Antrag ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas handelte. Dem Beweisantrag lagen lediglich Vermutungen eine Hausdurchsuchung betreffend zugrunde, sodass von einem unzulässigen Erkundungsbeweis auszugehen war.

Die gleichlautenden Angaben der Behörde in den Schriftsätzen, der Zeugen in den unter Wahrheitspflicht erfolgten Aussagen und der Behördenvertreter in der Verhandlung darüber dass kein Öffnen von geschlossenen Behältnissen, Schränken oder Kästen durch die einschreitenden Organe bei der Kontrolle stattgefunden hatte, wurden durch das BFG als der Wahrheit entsprechend beurteilt und waren nicht anzuzweifeln.
Durch die Bf. wurde weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, auch nicht durch die vorliegenden Unterlagen, Fotos, dass solche Handlungen durch die Kontrollorgane gesetzt wurden.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts waren das Betreten, die erfolgte Besichtigung des Lokals und die Vornahme eines Augenscheins sowie die Dokumentation der vorhandene Geräte nicht als Hausdurchsuchung iSd HausrechtsG zu beurteilen.
Das BFG kam daher zum Schluss, dass die durchgeführte Amtshandlung der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Hausdurchsuchung, noch einen rechtswidriger Eingriff in das Hausrecht darstellte.

3) Zum Vorwurf der rechtswidrigen Mitnahme eines Reporterteams zur Amtshandlung
Die Bf. sah in der Anwesenheit von Reportern bzw. deren Hinzuziehen zur Kontrolle eine AuvBZ. Es gebe keine Rechtsgrundlage, welche die Behörde bzw. die Finanzpolizei ermächtige zu Kontrollen nach dem GSpG Reporter beizuziehen. Im gegenständlichen Fall wurde dazu auf einen konkreten Artikel in der Zeitschrift XY hingewiesen; dieser lag der Beschwerde bei.
Sowohl die Printausgabe als auch die Online-Ausgabe habe über den gegenständlichen Einsatz berichtet und Lichtbilder vom Lokal der Bf. im Bericht angeführt. Die Bf. habe keine Zustimmung erteilt, dass dem Reporter der Zeitung XY Zutritt zum Lokal gewährt werde und dieser einen Bericht über die Kontrolle anfertigen und veröffentlichen darf. Im Schriftsatz der Bf. vom 20.3.2019 war festgehalten, dass dem Vertreter der Bf. beim Eintreffen im Lokal (gegen 22 Uhr) weder bekannt gewesen, noch aufgefallen sei, dass sich Redakteure der Zeitschrift im Lokal befunden hätten. Erst nach der Veröffentlichung des Artikels sei die Bf. über die Teilnahme informiert worden. Es wurde vorgebracht, dass dem Redakteur bereits vor der Kontrolle Zugang zum Behördenakt gewährt worden sei. In der Verhandlung verwies der Vertreter nur auf den Artikel in der Zeitschrift. Zum zweiten Verhandlungstermin brachte der Vertreter der Bf. vor, dass die Mitnahme des Reporters der Finanzpolizei zuzurechnen sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Reporter darüber belehrt worden sei, sich gegenüber dem Lokalbesitzer auszuweisen und eine Zustimmung des Lokalbetreibers zum Betreten des Lokals erforderlich sei.

In welchen konkreten Rechten sich die Bf. durch die Anwesenheit des Medienvertreters und durch den veröffentlichten Artikel verletzt sah, war weder in der Beschwerde, in den Schriftsätzen noch zu den Verhandlungsterminen vorgebracht worden.

In ihrer Stellungnahme verwies die belangte Behörde u.a. auf eine vorliegende Genehmigung des BMF für die Anwesenheit des Reporters und die Intentionen des BMF im Hinblick auf die Spielerprävention.

Wenn die Bf. vermeinte, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rechtfertigung der Anwesenheit von Medienvertretern fehlte, stellte das BFG grundsätzlich fest, dass durch neue Regelungen des GSpG noch stärker dem Jugendschutz, dem Spielerschutz, der Suchtprävention, aber auch der effizienten Kontrolle Rechnung getragen werden sollte.
In den Erläuterungen (657 dB XXIV. GP - Regierungsvorlage) zur Änderung des GSpG (BGBl. I Nr. 73/2010) wurde unter "Zielsetzungen" angeführt "Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhten Augenmerk auf Spielsuchtprävention und auf Kriminalitätsabwehr. …. "
Mit dem in dieser Novelle u.a. neu eingeführten § 1 Abs. 4 GSpG wurde festgelegt, dass der Bundesminister für Finanzen eine Stelle für Spielerschutz einzurichten hat, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist.
Aber auch aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie dem § 34a VStG und dem § 35b StAG, wird durch den Gesetzgeber ausgedrückt, dass durch die Behörden die Information der Medien über Ermittlungsverfahren, unter Abwägung der Interessen, durchzuführen ist. Folgt man der Rechtsprechung des OGH (17.4.2013, Ds 2/13) hätte ein Ermittlungsverfahren nicht "geheim" abzulaufen, auch wenn es nicht grundsätzlich als "öffentliches" Verfahren zu beurteilen ist. Eine sachliche Information durch Medienstellen stelle sicher, dass Medien ihrer von Art. 10 EMRK geschützten Rolle gerecht werden können.

Angesichts dieser Intentionen des Gesetzgebers, insbesondere des im GSpG verankerten Spielerschutzes, war auch die diesbezügliche konkrete Öffentlichkeitsarbeit des BMF als im Rahmen von Kontrollhandlungen nach dem GSpG begründet zu beurteilen. Mittels Berichterstattung und Information in verschiedenen Medien wird dem erheblichen Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung über die grundsätzlich öffentlich zugänglichen, aber meist aufwändig gesicherten, illegalen Glücksspiellokale gedient.
Der Hinweis auf die Absicht des BMF dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht zu werden und Aufklärungsarbeit zu leisten war auch in den Ausführungen der belangten Behörde zum Punkt "Mitnahme eines Reporterteams" und in den Angaben der Zeugen festgehalten.

Entgegen der Behauptung der Bf., dass mehrere Reporter, ein Reporterteam, bei der Amtshandlung anwesend waren, stellte das BFG fest, dass nur eine Person, nämlich ein Redakteur der Zeitschrift XY, Herr ZeugeM, anwesend war.

Zur grundsätzlichen Vorgangsweise betreffend die Teilnahme von Medienvertretern an Kontrollen nach dem GSpG und zur Teilnahme des Reporters an der gegenständlichen Kontrollhandlung wurden, jeweils nach entsprechender Rechtsbelehrung, am 4.4.2019 der Zeuge Zeuge, RL und am 15.10.2019 der Zeuge ZeugeH, Vertreter des BMF (Generalsekretariat, Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation und Protokoll), befragt. Ebenso war am 21.3.2019 (erster Verhandlungstermin) bereits der Zeuge, Einsatzleiter der Finanzpolizei Leitung , auch zum Thema befragt worden.
Ausfertigungen der darüber aufgenommenen Niederschriften wurden jeweils auch den Parteien übergeben.

Aufgrund der Zeugenaussagen war festzustellen, dass die Anwesenheit von Medienvertretern bei behördlichen Kontrollen, nur nach Absprache und Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF), Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, möglich ist.
Die Zeugen gaben weiter an, dass der Medienvertreter beim BMF angefragt hatte um die Möglichkeit zu haben eine Kontrolle der Finanzpolizei begleiten und einen Artikel darüber schreiben zu können.
Diese Genehmigung war ihm durch das BMF erteilt worden.
Grundsätzlich werden Reporter sowohl von Seiten des BMF, als auch von den Behördenorganen über ihre Befugnisse belehrt. Im gegenständlichen Fall wurde der Reporter von den Zeugen vor Ort betreut. D.h. der Reporter war vor Ort nie allein, sondern bewegte sich nur in Begleitung der Zeugen bzw. des Einsatzleiters vor und im Lokal. Der Zeuge Zeuge gab an, dass seine Aufgabe u.a. darin bestand Fragen des Medienvertreters zu beantworten und ihm im Rahmen eines ausführlichen Informationsgesprächs sachliche Informationen über den Einsatz und die rechtlichen Rahmenbedingungen zu geben. Die Zeugen Zeuge und ZeugeH gaben an, dass sie sich mit dem Reporter bis zur Sicherung des Lokals durch die Einsatzkräfte abseits der Geschehnisse aufgehalten hatten und dieser erst nach Herstellung der Sicherheit im Lokal mit ihnen das Lokal betreten durfte. In der Folge wurden die zur Veröffentlichung bestimmten Inhalte zwischen dem Reporter, dem BMF und den Zeugen abgestimmt, insbesondere Zitate von Aussagen der Finanzpolizei.
Der Zeuge ZeugeH gab an, dass der Reporter an einer Besprechung der Finanzpolizei vor dem Einsatz teilnahm und dort belehrt wurde. Der Zeuge ZeugeH fertigte Fotos bei der Amtshandlung an und wurde ein Teil der Fotos später im Artikel verwendet. Nach Erinnerung des Zeugen führte der Reporter später noch Recherchen durch. Nach Ansicht des Zeugen waren aus dem veröffentlichten Artikel keine Rückschlüsse auf das Lokal und den Ort der Amtshandlung zu ziehen.
Der Zeuge Zeuge gab an, dass dem Reporter üblicherweise von der Pressestelle autorisierte Fotos zur Verwendung übergeben werden. Er gab auch an, dass bei Anwesenheit einer dem Lokal zurechenbaren Person, diese auf den Reporter hingewiesen und die Möglichkeit gegeben wird, der Anwesenheit zuzustimmen.
Den beiden Zeugen war nicht erinnerlich, dass im Lokal eine der Betreiberin zuordenbare bzw. eine verantwortliche Person anwesend war, die um Zustimmung hätte gefragt werden können. Nach Erinnerung des Zeugen Zeuge erschien kurz vor dem Ende der Amtshandlung, kurz bevor der Reporter und er den Kontrollort verließen, eine Person, die behauptete der rechtliche Vertreter zu sein.
Zum Vorwurf der Bf., dass dem Reporter Einsicht in den Behördenakt gewährt worden wäre, gaben sowohl die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme, als auch der Zeuge Zeuge an, dass dies nicht der Fall gewesen war. Nur autorisierte Personen hatten Zugriff auf den Akt, der sich in einer speziellen Datenbank der Behörde gesichert befand.

Zum zweiten Verhandlungstermin am 15.10.2019 wurde entsprechend dem Antrag der Bf. auch der Redakteur der Zeitschrift XY, Herr ZeugeM, als Zeuge nach entsprechender Rechtsbelehrung einvernommen und eine Niederschrift darüber erstellt.
Dem Antrag der Bf. auf neuerliche Einvernahme des Zeugen Zeuge wurde nicht gefolgt. Der Zeuge war ausführlich zum Thema Mitnahme von Medienvertretern im Allgemeinen und im konkreten Fall befragt worden. Die Zeugenaussage war dem Vertreter der Bf. sowohl mittels Beschluss vor dem, als auch zum Verhandlungstermin zur Kenntnis gebracht worden.

Der Zeuge gab an Verfasser des Artikels "Titel" in der Zeitschrift XY zu sein und allein an der verfahrensgegenständlichen Kontrolle teilgenommen zu haben. Auf Befragung durch die Richterin gab er u.a. nach seiner Erinnerung nachstehende Auskunft.
Der Kontakt zum BMF war von ihm ausgegangen, da er an einer Kontrolle betreffend Glücksspiel teilnehmen wollte. Man hatte sich dann auf diesen Termin geeinigt. Er gab an ein telefonisches Vorgespräch mit einem Vertreter des BMF gehabt zu haben und darauf hingewiesen worden zu sein, dass er sich bei der Kontrolle im Hintergrund zu halten habe. Er nahm an einer Besprechung in der Polizeiinspektion kurz vor der Kontrolle teil. Er hatte keinen Kontakt zum Lokalbetreiber oder einem Vertreter aufgenommen um die Zustimmung zum Betreten des Lokals zu erhalten. Es war ihm nicht erinnerlich, dass er mit jemandem, der dem Lokal zuzuordnen war, ein Gespräch führte oder Fragen stellte. Während der Kontrolle blieb er an der Seite einer Person, die Fotos anfertigte. Er selbst hatte nach seiner Erinnerung keine Fotos gemacht. Die im Artikel verwendeten Fotos wurden von der Behörde zur Verfügung gestellt.
Der Vertreter der Bf. fragte den Zeugen, ob er Informationen aus dem Akt und vorherigen Einsätzen in diesem Lokal und Informationen über das aktuelle Geschehen in diesem Lokal hatte. Der Zeuge gab an, dass er Informationen aus der Einsatzbesprechung hatte. Er wusste, dass die Finanzpolizei schon mehrmals in diesem Lokal gewesen war und er hatte, aufgrund eines gezeichneten Plans der Finanzpolizei, eine Vorstellung von den Räumlichkeiten. Er hatte keine Wahrnehmung dazu, dass ein Rechtsvertreter während der Dauer seiner Anwesenheit im Lokal war.

Aus dem Sachverhalt ergab sich, dass sich die Bf., wie schon oben ausgeführt, ihrer gesetzlich (gem. § 50 Abs. 4 GSpG) gegebenen Mitwirkungspflichten entzogen hatte und kein Vertreter vor Ort anwesend war, der diese Mitwirkungspflichten hätte erfüllen können. Der erst gegen Ende der Amtshandlung hinzugekommene rechtliche Vertreter der Bf. wurde seitens des Reporters nicht wahrgenommen und nahm auch der Vertreter keinen Reporter war. Damit ging aber auch das Argument der Bf., dass sich der Reporter gegenüber der Lokalbetreiberin nicht ausgewiesen hätte, ins Leere. Dies auch deshalb, da am Kontrolltag nicht bekannt war, dass die Bf. die Betreiberin des Lokals war. Der Reporter verfügte über die Genehmigung des BMF an der Amtshandlung teilzunehmen und wurde zudem stets von Amtsorganen begleitet. Die Informationen, die er vor der Kontrolle hatte, waren als allgemeine Information über das Lokal und die Umstände der Kontrolle zu beurteilen und war darin, entgegen der Argumentation der Bf., keine Verletzung eines etwaigen Amtsgeheimnisses zu sehen. Der Behörde war weder vor, noch bei der Kontrolle bekannt, wer bzw. dass die Bf. Betreiberin des kontrollierten Lokals war.
Zum Artikel in der Zeitschrift selbst war festzustellen, dass aus dessen Text kein Rückschluss auf das kontrollierte Lokal zu ziehen war. Wenn Örtlichkeiten im Text angeführt waren, so handelte es sich lediglich um Angaben wie Meidling, Meidlinger Markt, 16. Bezirk und Thaliastraße. Auch die Fotos, die Außen- und Innenaufnahmen von Lokalen zeigten, waren für einen unbeteiligten Dritten nicht signifikant für die Zuordnung zu einem Lokal bzw. zu einem konkreten Lokal oder dem Lokal der Bf.
Hinsichtlich der durch die Bf. in Zweifel gezogenen Befugnisse des Reporters war darauf hinzuweisen, dass Medienvertreter ihre Tätigkeit mit gebotener journalistischer Sorgfalt iSd Mediengesetzes ausüben.

Für das BFG ergab sich aus dem Sachverhalt schlüssig, dass durch die Berichterstattung dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf den Spielerschutz und die Suchtprävention iSd GSpG, Rechnung getragen wurde, dass aber dabei auf die Rechte der etwaigen Lokalbetreiber und deren Schutz geachtet wurde und somit keine Verletzung etwaiger Rechte der Bf. und daraus folgend kein rechtswidriges Handeln der Kontrollorgane festzustellen war. Es blieb von Seiten der Bf. ungeklärt, in welchem Recht sie durch die neutral gehaltene und nicht personifizierte Berichterstattung verletzt worden wäre.
Die Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen einer Partei und den im Bereich des illegalen Glücksspiels berechtigten Interessen der Allgemeinheit auf Information war jedenfalls zu Gunsten der Allgemeinheit zu treffen.

Nach Ansicht des BFG lag daher in der Anwesenheit des Reporters keine Verletzung eines Rechtes der Bf. und somit keine Rechtswidrigkeit vor.

Zusammenfassend war festzuhalten, dass das Handeln der Kontrollorgane am gegenständlichen Kontrolltag im Lokal der Bf. keine rechtswidrige Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beinhaltete.

Die Entscheidung war daher wie im Spruch angeführt als unbegründet abzuweisen.

 

Kostenentscheidung

Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.

Obsiegende Partei ist hier, in Folge der Abweisung der Beschwerde, die belangte Behörde.

Aufgrund des Antrages der belangten Behörde ergibt sich die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge gemäß § 1 VwG-AufwErsV aus dessen Z 3, Z 4 und Z 5.

Demnach ergibt sich der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, aus dem

- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde iHv Euro 57,40,

- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde iHv Euro 368,80 und

- Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde iHv Euro 461,00.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; auf die angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.

 

 

 

 

Wien, am 24. Oktober 2019

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Glücksspiel

betroffene Normen:

§ 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Abs. 3 Z 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 132 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
§ 28 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 50 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 9 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867

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