Beschwerdeeinbringung bei unzuständiger Abgabenbehörde
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100638.2019
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 22.05.2018, StNr123 betreffend Grunderwerbsteuer beschlossen:
Die Beschwerde vom 22.06.2018 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 16.5.2012 wurde von Hrn. B sein Hälfteanteil an der EZ 1, KG X, mit dem Einfamilienhaus XY, seiner ehemaligen Lebensgefährtin A (Beschwerdeführerin) gegen Übernahme des aushaftenden Darlehens in Höhe von EUR 141.738,05 geschenkt. Die Anzeige dieses Vertrages erfolgte mit elektronischer Abgabenerklärung am 11.4.2018.
Punkt V. des Vertrages lautet:
"Das Schenkungsobjekt ist sohin mit einem Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 300.000,--belastet. Festgehalten wird, dass dieses Pfandrecht per 24.04.2012 in Höhe von insgesamt EUR 283.476,10 unberichtigt aushaftet.
Die Geschenknehmerin übernimmt den offenen Darlehensbetrag in ihr alleiniges Zahlungsversprechen und verpflichtet sich, den Kredit zu den in der Pfandurkunde 00 angeführten Bedingungen auch für den Geschenkgeber zurückzuzahlen und denGeschenknehmer (gemeint ist wohl Geschenkgeber) und seine Rechtsnachfolger hinsichtlich sämtlicher Forderungen, welche aus dem gegenständlichen Kreditvertrag gegen ihn erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Festgehalten wird, dass die Bank2 als Rechtsnachfolgerin der Volksbank Bank1 den Geschenkgeber nicht aus der Haftung entlässt und erklären die Vertragsparteien über das Wesen der Schuldübernahme aufgeklärt zu sein, insbesondere der Geschenkgeber erklärt, über die Folgen im Falle einer Nichtzahlung der Raten durch die Geschenknehmerin belehrt und aufgeklärt zu sein."
Für diesen Erwerbsvorgang wurde die Grunderwerbsteuer erklärungsgemäß von der Gegenleistung, nämlich der Darlehensübernahme, am 22.5.2018 vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorgeschrieben und ist der Bescheid nachweislich am 25.5.2018 in der Kanzlei Dr. S eingelangt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 brachte die Bf. die gegenständliche Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid bei ihrem Wohnsitzfinanzamt mittels Einwurf in den Amtspostkasten ein.
Dieses Schreiben war mit Steuernummer und Erfassungsnummer versehen, enthielt aber keinen Adressaten.
Die Beschwerde wurde am selben Tag (laut Stempel) dem Briefkasten des Finanzamts D, entnommen und langte somit noch innerhalb der Rechtsmittelfrist dort ein.
Von diesem - unzuständigen - Finanzamt wurde die Beschwerde sodann mittels Post an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet und langte dort am 2.7.2018 ein (Eingangsstempel).
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese verspätet eingebracht wurde. Auch darüber hinaus wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen, da zum Stichtag 16.5.2012 die Grunderwerbsteuer korrekterweise von der Gegenleistung festgesetzt worden sei.
Daraufhin stellte die Bf. am 11.7.2018 den Vorlageantrag, da ihre Beschwerde "sehr wohl rechtzeitig eingebracht worden sei und die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen wäre."
Per Finanzamtsvorhalt vom 18.1.2019 wurde die Bf. ersucht, Auskunft darüber zu geben, wie die Beschwerde am 22.6.2018 konkret von ihr eingebracht worden war und wenn dies per Brief erfolgte, wie dieser adressiert war. Nach Urgenz erwiderte die Bf. am 13.3.2019 lediglich mit einer Kopie des Vorlageantrages und mit Kopie einer Rechnung der Österreichischen Post AG für die Aufgabe eines Einschreibens und eines Päckchens am 13.7.2018 (= Tag an dem der Vorlageantrag eingebracht wurde).
Zur eigentlichen Frage der Adressierung der Beschwerde und des konkreten Ablaufs der Einbringung wurde von der Bf. nicht Stellung genommen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Unstrittig ist, dass im Zuge dieses Vertrages eine Schuldübernahme der Bf. erfolgt ist und diese im Vertrag unter Pkt. V ausdrücklich festgehalten wurde.
Rechtslage
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 249 (1) BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gem. § 19 (1) AVOG 2010 obliegt aber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für das gesamte Bundesgebiet als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis die Erhebung der Grunderwerbsteuer.
§ 50 BAO regelt, dass die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigekeit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Erwägungen
§ 50 BAO normiert, dass die Abgabenbehörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen hat. Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (VwGH 5.11.1981, 16/2814/80, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt (VwGH 23.10.1986, 86/02/0135), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (VwGH 19.12.1995, 95/20/0700, 0702, ZfVB 1997/6/2178; VwGH 22.4.2015, Ra 2014/16/0037 ua; siehe Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 50, Rz 5).
"Auf Gefahr des Einschreiters“ bedeutet, dass, wenn ein Anbringen fristgebunden ist, für eine verspätete Weiterleitung eines innerhalb offener Frist an eine unzuständige Behörde gerichteten Anbringens der Einschreiter die Folgen der Fristversäumnis zu tragen hat.
Aus § 50 lässt sich ableiten, dass Anbringen grundsätzlich bei jener Behörde einzubringen sind, die zur Behandlung und Erledigung des Anbringens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einreichens (sachlich und örtlich) zuständig ist.
Die Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgt dann noch fristgerecht, wenn das Anbringen innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt oder wenn die Weiterleitung von der unzuständigen an die zuständige Behörde im Postweg spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt (s § 108 Abs 4, wonach die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden; diese Regelung gilt jedoch nicht für die Weiterleitung im Wege der finanzverwaltungsinternen Dienstpost).
Auf Grund des § 13 Abs 2 AVOG 2010 obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern (und somit auch vom Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis, das ist das FA für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel; s § 19 Abs 1 AVOG 2010 ) zu vollziehenden Angelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete FA. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige FA bezeichnet ist.
Die Beschwerde vom 22.06.2018 wurde bei einer unzuständigen Behörde, wenn auch noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, eingebracht.
Dieses Schreiben war zwar datiert, allerdings wurde darin weder das zuständige Finanzamt bezeichnet noch gab es eine Adressierung an einen bestimmten Empfänger. Auch nach Vorhalt äußerte sich die Bf. nicht dazu, ob sie eventuell dieses Schreiben (Beschwerde) in einem an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel adressierten Umschlag in den Amtspostkasten des Wohnsitzfinanzamtes geworfen hat.
Langt der Schriftsatz noch vor Fristablauf bei einer unzuständigen Stelle ein, dann erfolgt die Weiterleitung des Anbringens durch die unzuständige Stelle ausschließlich auf Gefahr des Einschreiters. Erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Stelle durch die Post, dann bleibt, wenn die unzuständige Behörde die Eingabe zur Weiterleitung an die zuständige Behörde spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt, die Frist gewahrt, weil die Tage des Postenlaufs zur (nunmehr) richtigen Stelle nicht in die Frist einzurechnen sind (Stoll, BAO -Kommentar, 1182).
Nach Weiterleitung an das zuständige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde die Beschwerde vom 22.06.2018 dort erst am 02.07.2018, somit sechs Werktage nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingebracht. Aufgrund des vom Finanzamt Oststeiermark angebrachten Eingangsstempels 22.06.2018 geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass das Schreiben vom "22.06.2018" erst nach dem 25. Juni 2018 zur Post gegeben und demnach verspätet weitergeleitet wurde, zumal ein Postenlauf von sechs Tagen als unwahrscheinlich anzusehen ist.
Diese Ansicht wird auch dadurch untermauert, dass der am 13.07.2018 (Freitag) in K zur Post gegebene Vorlageantrag bereits am 17.07.2018 (drauf folgender Dienstag) in Wien beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eingelangt ist.
Da die Weiterleitung aber auf Gefahr des Einschreiters, also der Beschwerdeführerin, erfolgte, und auch das Schreiben von ihr weder adressiert noch an das zuständige Finanzamt gerichtet war und bei einer unzuständigen Behörde eingebracht worden war, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch eine fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingebrachte Beschwerde im konkreten Fall nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre. Die Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der anzuwendenen Fassung (Stichtag 2012) sahen grundsätzlich als Bemessungsgrundlage gem. § 4 GreSt den Wert der Gegenleistung vor. Im konkreten Fall wurde der Vertrag als Schenkung bezeichnet, erfolgte aber tatsächlich eine Gegenleistung in Form der Übernahme des aushaftenden Darlehensbetrages in die alleinige Zahlungsverpflichtung der Bf.
Wie bereits mehrfach durch den VwGH judiziert, ist auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Vereinbarung abzustellen, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist (VwGH vom 22. Februar 1997, 95/16/0116-0120, vom 25. August 2005, 2005/16/0104, vom 24. November 2011, 2010/16/0246, vom 24. Mai 2012, 2009/16/0321, und vom 29. August 2013, 2012/16/0159).
So dürfen bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer Acht gelassen werden (vgl VwGH vom 11. Juni 1964, 203, 204/64, vom 23. Oktober 1969, 1485, 1486/68, und vom 26. April 1973, 496/72, 327/73).Unter einer Gegenleistung ist daher jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des Grundstückes - in den Fällen der Abs 2 und 3 des § 5 GrEStG auch nur mittelbar - zu entrichten ist (vgl VwGH vom 26. April 2001, 98/16/0265, vom 25. August 2005, 2005/16/0104, vom 24. November 2011, 2010/16/0246, und vom 29. August 2013, 2012/16/0159).
Überall dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung (§ 4 Abs 1 GrEStG) zu berechnen ist, weil eine solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks vom Erwerber versprochen wird, Teil der Bemessungsgrundlage (VwGH vom 24. Februar 2005, 2004/16/0200, und vom 24. Mai 2012, 2009/16/0321).
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt (u.a. VwGH vom 25. Juni 1992, 91/16/0037, 0038).
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ist somit die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält (VwGH vom 15. September 1966, 415/66, vom 10. Mai 1984 und weitere siehe Fellner in Fellner (Hrsg), Grunderwerbsteuer (15. Lfg 2016) zu § 5 GrEStG 1987 (Fellner)
In seiner Entscheidung vom 26.02.2004 zu 2003/16/0146 führt der VwGH explizit aus:
"Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist. Pfandrechtlich auf dem erworbenen Grundstück sichergestellte Forderungen können nur dann in die Gegenleistung einbezogen werden, wenn sich der Erwerber der Liegenschaft vertraglich verpflichtet hat, den bisherigen Eigentümer bezüglich der hypothekarisch sichergestellten Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten, wobei das zwischen den Ertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgeblich ist."
In der gegenständlichem Beschwerdefall zugrundeliegenden, als "Vertrag" bezeichneten Vereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Darlehen in ihr alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und den Geschenkgeber für den Fall seiner Inanspruchnahme aus diesem Kreditverhältnis schad- und klaglos zu halten. Es ist somit jedenfalls von einer Gegenleistung für den Erhalt des Grundstücksanteils auszugehen und daher für die Berechnung der Grunderwerbsteuer der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Daher wäre auch bei inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerde dieser nicht stattzugeben gewesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhalts-frage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist.
Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Übrigen wurde der Rechtsprechung des VwGH gefolgt.
Graz, am 3. Dezember 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 23.10.1986, 86/02/0135 |
