Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Revisionswerber hatten im April 2013 beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Nachsichtsansuchen nach § 236 BAO eingebracht; infolge Nichterledigung brachten sie am 8. April 2014 beim Finanzamt Säumnisbeschwerden ein, die das Finanzamt mit Erledigung vom 29. April 2014 unter Anschluss des nachgeholten, am 24. April 2014 erlassenen Bescheides dem Bundesfinanzgericht vorlegte, wo diese am 7. Mai 2014 einlangten.
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Gericht diese Säumnisbeschwerden als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Gericht sah die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerden im Kern darin, nach § 284 Abs. 1 BAO wären die Säumnisbeschwerden beim Gericht einzubringen gewesen. Die Weiterleitung der beim Finanzamt eingebrachten Säumnisbeschwerden an das Gericht sei gemäß § 50 BAO auf Gefahr der Einschreiter erfolgt. Da im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerden beim Bundesfinanzgericht die Bescheide bereits nachgeholt worden seien, seien die Säumnisbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision sah das Gericht darin begründet, die gegenständlichen Beschlüsse wichen nicht von der (in den Entscheidungsgründen zitierten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und die Lösung der Rechtsfrage ergebe sich aus dem Gesetz selbst.
Die gegen diese Beschlüsse erhobene Revision erblickt ihre Zulässigkeit entgegen dem Ausspruch des Gerichts zusammengefasst darin, aufgrund der neuen differenzierten und dadurch höchst verwirrenden Bestimmung des § 284 Abs. 1 BAO bezüglich der zuständigen Einbringungsstelle von Säumnisbeschwerden komme der aufgeworfenen Frage eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zu. In Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit sei das Finanzamt gemäß § 50 BAO verpflichtet gewesen, die Säumnisbeschwerde "ohne unnötigen Aufschub" an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Weiterleitung der Säumnisbeschwerden durch das Finanzamt sei in rechtswidriger Weise erfolgt, da nur aufgrund der völlig unangemessenen Verzögerung die säumige Behörde ihrer Entscheidungspflicht habe nachkommen können. Der Verwaltungsgerichtshof werde die Frage zu beantworten haben, inwieweit ein grob mangelhaftes und rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden nur unter Berufung auf die "Gefahr des Einschreiters" im Sinn des § 50 BAO gerechtfertigt sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 4 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision als zulässig erachtet wird.
Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16).
Wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO vor (vgl. etwa RIS-Justiz RS 0042656 mwN).
Nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 - FVwGG 2012 kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (durch die Behörde) Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben.
Nach § 50 BAO - der durch das FVwGG 2012 keine inhaltliche Änderung erfuhr - haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, trotz der Weiterleitungspflicht, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt, somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung (vgl. etwa die in Ritz, BAO5, unter Rz 5 zu § 50 BAO wiedergegebene Rechtsprechung).
Auch die Revisionswerber ziehen den klaren Regelungsgehalt des § 284 Abs. 1 BAO über die Einbringung der Säumnisbeschwerde nicht in Zweifel.
Angesichts des klaren Regelungsgehaltes des § 284 Abs. 1 BAO sowie der zu § 50 BAO ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der von den Revisionswerbern aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, weshalb die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 22. April 2015
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