Zuschätzung von Taxierlösen dem Grunde und der Höhe nach
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103439.2017
Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0118. Zurückweisung mit Beschluss vom 30.09.2021.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden der Bf., vertreten durch Stb,
a) vom 23. Februar 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 21. Jänner 2009 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 2008 und
b) vom 28. Februar 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 16. Dezember 2008 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 sowie für die Monate Jänner bis August 2008,
im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Zuschätzung von Taxierlösen dem Grunde und der Höhe nach.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt seit 16. April 2002 das Taxigewerbe.
An der Gesellschaft waren in den Streitjahren lt. Firmenbuch (FN 9080p) folgende Gesellschafter beteiligt:
von / bis | Gesellschafter: | Stammeinlage: | (%-Anteil): |
7.5.2002 - 29.1.2003 | A | 35.000 € | 100 % |
29.1.2003 - 16.1.2004 | B | 35.000 € | 100 % |
16.1.2004 - 10.2.2004 | C | 35.000 € | 100 % |
10.2.2004 - 18.3.2009 | D | 35.000 € | 100 % |
Geschäftsführer waren in den Streitjahren lt. Firmenbuch (FN 9080p) folgende Personen:
von / bis | Geschäftsführer: |
7.5.2002 - 29.1.2003 | A |
8.1.2003 - 16.1.2004 | B |
11.12.2003 - 18.3.2009 | D |
Im Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 über das Ergebnis einer den Zeitraum 2003 bis August 2008 betreffenden Außenprüfung (2003 bis 2007) gem. § 147ff BAO und Nachschau (Jänner bis August 2008) gem. § 144ff BAO wurde u.a. dargelegt, dass die vorgelegten Aufzeichnungen mangelhaft und die Besteuerungsgrundlagen daher zu schätzen seien.
Dies insbesondere deswegen, da die lt. Aussage mehrerer Taxilenker erstellten handschriftlichen Abrechnungszettel (= Losungsgrundaufzeichnungen) für den gesamten Prüfungszeitraum fehlten.
Lt. Betriebsprüfung sei die Umsatzzuschätzung aufgrund der durchschnittlichen KM-Ertragsberechnung als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln (unter Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben). Die Treibstoffkosten seien hierbei mit 10 %, der Lohnaufwand mit je 40 % der Umsatzzuschätzung berücksichtigt worden.
Für das Jahr 2007 (behaupteter Diebstahl von Aufzeichnungen aus einem vor dem Hause geparkten Taxi) werde die Differenz zum vorläufigen Gewinn lt. Saldenliste als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die Kapitalertragsteuer und die nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge seien der Kapitalertragsteuer unterzogen worden. Die Kapitalertragsteuer werde von der Gesellschaft getragen.
Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO für die Jahre 2003 bis 2005 und folgte in den neu erlassenen Sachbescheiden für die Jahre 2003 bis 2007 sowie für den Zeitraum Jänner bis August 2008 den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bf. erhob gegen die o.a. Bescheide Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Heranziehung des Jahres 2004 als Basisjahr für die Kalkulationssätze sei von der Betriebsprüfung willkürlich erfolgt. Die Anzahl der Taxis sei in den Streitjahren grundsätzlich gleich geblieben (20 Kfz). Die Kilometerauslastung sei - vom Jahr 2004 an - jährlich um rd. 20 % gesteigert worden, sodass im Jahr 2008 nahezu die Maximalauslastung erreicht worden sei.
KM-Auslastung lt. Bf.: | ||||
1-9/2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 1-8/2008 |
329.163 KM | 615.449 KM | 705.874 KM | 761.033 KM | 547.788 KM |
36.574 KM/Monat | 51.287 KM/Monat | 58.623 KM/Monat | 63.419 KM/Monat | 68.474 KM/Monat |
| 40,2 %Steigerung | 60,8 %Steigerung | 73,4 %Steigerung | 87,2 %Steigerung |
Im Jahre 2004 sei vor allem auf die Abrechnung der Chauffeure in dem Sinne Wert gelegt worden, dass der Ertrag pro Kilometer stimmen habe müssen; das Jahr 2004 habe einen Verlust lt. Jahresabschluss von rd. 30.000 € ergeben.
Betriebswirtschaftlich sei offensichtlich gewesen, dass positive Ergebnisse nur über die Erhöhung der KM-Anzahl (zu Lasten der Rentabilität) möglich sein werden.
Da es Herrn C 2004 nicht möglich gewesen sei, die Chauffeure gänzlich zu überwachen, sei es auch zu vermehrten Privatfahrten der Chauffeure gekommen.
Auch die Anzahl der Nachtfahrten habe erhöht werden müssen, auch wenn diese einem höheren Tarif unterlägen seien, da Nachtfahrten mit erhöhten Leerkilometern verbunden seien und eine erheblich geringere Rentabilität als Tagesfahrten erzielen würden.
Die Steigerung des Umsatzes habe somit durch ein mehr an Kilometern mit teilweise geringerer Rentabilität erwirtschaftet werden können.
An KM-Auslastung seien 45,15 % (Taxameterdaten) bzw. 42,55 % (Taxifunkzentrale 31300) und an KM-Rentabilität seien 1,0068 € (brutto) für den Tageseinsatz und 0,8063 (brutto) für den Nachteinsatz heranzuziehen.
Einer abnehmenden Anzahl an potentiellen Fahrgästen würden tendenziell (leicht) steigende Taxifahrzeuge gegenüber stehen, damit erhöhe sich die Anzahl der Leerkilometer.
Schwankungen betreffend die KM-Rentabilität würden sich auch durch die eingesetzten Lenker und auch aus den Einsatzzeiten der Lenker ergeben; mit geringeren Einsatzzeiten seien auch höhere Renditen zu erzielen; die Einsatzzeiten seien aber seit dem Jahr 2004 permanent gesteigert worden.
Die Schwankungen in der KM-Rentabilität lt. Buchhaltung lägen somit im allgemeinen Trend; diese würden für die einzelnen Jahre betragen:
Jahr | KM-Ertrag lt. Bf. |
2003 | 1,08 € |
2004 | 1,14 € |
2005 | 1,11 € |
2006 | 1,11 € |
2007 | 1,03 € |
2008 | 1,03 € |
In der Berechnung der Betriebsprüfung seien die erklärten Umsätze für die Botenfahrten nicht abgezogen worden.
Die Bf. halte fest, dass es aufgrund der Verteilung der Kilometer auf die einzelnen Jahre allgemein zu Verzerrungen zwischen den Jahren (tws. negative Ergebnisse) kommen könne; diese würden sich im Gesamtergebnis aber wieder aufheben.
Die Bf. ersuche deshalb das negative Ergebnis der Kapitalertragsteuer 1-8/2008 (8.100,67 €), das sich aufgrund dieser Verzerrung ergebe, vom Ergebnis der Kapitalertragsteuer 2007 (10.072,67 €) abzuziehen.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 17. März 2015 wurde festgehalten, dass der von der Betriebsprüfung angewandte KM-Ertragswert unter dem KM-Ertragswert der Taxiinnung gelegen ist und auch die Leerfahrten mit mehr als 40 % von der Betriebsprüfung angesetzt wurden. Die Bf. wurde daher nochmals ersucht, die von der Betriebsprüfung beanstandeten fehlenden originalen Grundaufzeichnungen für die Streitjahre vorzulegen.
In den ergänzenden Schriftsätzen vom 20. April 2015, 22. April 2015, 30. April 2015, 8. Mai 2015, 30. Mai 2015 führt die Bf. wie folgt aus:
Der 40%ige Leer-KM-Anteil lt. Normaltarif der Taxiinnung sei nicht branchenüblich und entspreche keinesfalls den tatsächlichen empirischen und tatsächlichen Verhältnissen.
Dem Fachgruppengeschäftsführer der Taxiinnung Wien Herrn G, sei kein "Normaltarif" sondern nur ein "verbindlicher Tarif" bekannt.
Die Leerfahrten seien mit 50 % (lt. Diplomarbeit von Stefan STEFANOV, einer Studie aus 2008, läge der Wert sogar bei rd. 55 %) und der Anteil der Tagesfahrten wäre mit 70 % in Ansatz zu bringen.
Die KM-Erträge würden sich demnach lt. Bf. vom 22. April 2015 nun wie folgt darstellen:
Jahr | KM-Ertrag |
2003 | 1,01 |
2004 | 1,06 |
2005 | 1,06 |
2006 | 1,11 |
2007 | 1,11 |
2008 | 1,11 |
Der wesentliche Kritikpunkt für die Bf. sei, dass die KM-Erträge der Betriebsprüfung an die bei der Umsatzsteuerprüfung 2004 erklärten Werte angepasst worden seien.
Lt. Bf. seien für den Prüfungszeitraum ab Jänner 2004 dieselben Aufzeichnungen vorgelegen. Somit sei der durchschnittliche KM-Ertrag aus den Aufzeichnungen des Unternehmens ab Jänner 2004 berechenbar gewesen.
Die Tageslosungen seien auch nach dem Jahr 2004 in identischer Form zum Jahr 2004 aufgezeichnet worden. Es läge somit eine willkürliche Heranziehung des Basisvergleichszeitraumes 2004 vor.
Die Bf. werde die Ordner der Grundaufzeichnungen ab Jänner 2004 dem Bundesfinanzgericht übermitteln.
Sollte ein Grund für eine Schätzung gegeben sein, und diese Schätzungsbasis "branchenüblich" sein, dann könne die Basis dieser Schätzung nur wissenschaftlich fundiert sein und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (Verweis nochmals auf die Diplomarbeit aus dem Jahre 2008 von Mag. Stefan STEFANOV "Der Wiener Taximarkt - Kennzahlen im Wiener Taxigewerbe").
In Verbindung mit der Tatsache, dass die o.a. Studie aus dem Jahre 2008 stamme und der Anteil der Leer-KM im Zeitablauf tendenziell im Steigen begriffen sei, liege somit in Verbindung mit der o.a. Diplomarbeit der Leer-KM-Anteil lt. Berufung im Rahmen der empirischen Untersuchungen.
Der erzielbare KM-Ertrag könnte nach Ansicht der Bf. durch Beiziehung eines Amtssachverständigen der Taxiinnung geklärt werden.
Bei der Bf. sei die KM-Auslastung ab 2004 jährlich um rd. 20 % gesteigert worden, sodass im Jahre 2008 nahezu die Maximalauslastung erreicht worden sei; aufgrund der Steigerung der KM-Auslastung (teilweise Doppelbesetzung) sei auch die KM-Rentabilität im Prüfungszeitraum zurückgegangen.
Schwankungen betreffend die KM-Rentabilität würden sich naturgemäß auch durch die eingesetzten Lenker und auch aus den Einsatzzeiten der Lenker ergeben; mit geringeren Einsatzzeiten seien naturgemäß auch höhere Renditen zu erzielen, die Einsatzzeiten seien aber seit dem Jahr 2004 permanent gesteigert worden.
Die Schwankungen in der KM-Rentabilität lt. Buchhaltung liege somit im allgemeinen Trend und betrage wie folgt:
Jahr | KM-Ertrag |
2003 | 1,08 |
2004 | 1,14 |
2005 | 1,11 |
2006 | 1,11 |
2007 | 1,03 |
2008 | 1,03 |
Für das Jahr 2007 habe die Bf. während der Steuerprüfung keine Steuererklärungen abgegeben, da dieses Jahr bereits Prüfungszeitraum gewesen sei.
Zum Vorwurf der Betriebsprüfung, dass die kalkulierten Umsätze lt. Berufung unter den Umsätzen lt. Jahreserklärungen für die Jahre 2007 und 2008 gelegen seien, halte die Bf. wie folgt fest:
Jahr | ermittelter Umsatz (netto): | Umsatz lt. Berufung (netto): | Differenz: |
2007 | 673.114,55 | 725.214,91 | +52.100,36 |
1-8/2008 | 565.919,00 | 524.064,00 | -41.855,00 |
Die jährlich gefahrenen Kilometer seien linear auf die Zeiträume der Anmeldung der Taxis durch die Prüferin aufgeteilt worden, d.h., es sei eine durchschnittliche KM-Anzahl pro Monat ermittelt und diese auf den Zeitraum (Monate) der Anmeldung der Taxis verteilt worden.
Aufgrund der linearen monatlichen Aufteilung sei die Kalkulation letztendlich aufgrund der jährlich gefahrenen Kilometer - durchschnittlich verteilt auf den Prüfungszeitraum - vorgenommen worden.
Dieser Aufteilung folgend sei es naturgemäß zu Abweichungen - auch was die Aufteilung der Kilometer betroffen habe - zu den bisherigen Erklärungen gekommen. Im Zeitraum Jänner bis August 2008 seien die tatsächlich lt. Aufzeichnungen gefahrenen Kilometer höher als die durchschnittlich monatlich gefahrenen Kilometer lt. Betriebsprüfung.
Die abweisende BFG-Entscheidung vom 21. Dezember 2015 wurde mit VwGH-Erkenntnis vom 27.6.2017, Ra 2016/13/0015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da es in der BFG-Entscheidung zu widersprüchlichen Aussagen betreffend
a) die vorgelegten Grundaufzeichnungen gekommen sei,
b) die Diplomarbeiten aus 1995 und 2008 verwechselt worden seien und
c) somit die Feststellungen zum Leerkilometeranteil nicht nachvollziehbar seien.
Nach Erlassung des BFG-Erkenntnisses vom 21. Dezember 2015 wurde von der Finanzstrafbehörde am 27. April und 1. Juni 2016 Herr C, geb. GebDat, als Beschuldigter einvernommen.
Bei diesen Einvernahmen gab Herr C zu, dass er der tatsächliche Machthaber der Bf. sowie der am 29. Dezember 2005 gegründeten XY Werkstättenbetriebs GmbH war und ist.
Er habe die Taxameter persönlich abgelesen und die Daten in einer Excel-Tabelle erfasst (ausgenommen das Streitjahr 2003; für den Haftzeitraum 4. August bis 4. Dezember 2013 müsste der Bruder B korrekte Aufzeichnungen geführt haben). Diese Methode des Ablesens der tagesaktuellen Daten vom Taxameter und die davon angefertigten und vorgelegten tagesaktuellen Aufzeichnungen würden seiner Ansicht nach eine ordnungsgemäße Grundlage für die Buchhaltung darstellen und seien der Abgabenbemessung zugrunde zu legen.
Nach Erlassung des BFG-Erkenntnisses vom 21. Dezember 2015 wurde von der Finanzstrafbehörde am 31. Jänner 2017 Herr E, geb. 000, als Zeuge einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme habe Herr E zugegeben, dass er Herrn C kenne, jedoch nur aufgrund einer Kfz-Reparatur in dessen Werkstatt.
Eine S HandelsgmbH und eine T GmbH kenne er nicht und habe auch nicht in deren Namen Vereinbarungen unterschrieben. Eine von Herrn C behauptete Geschäftsbeziehung mit diesen Firmen und ihm als Ansprechpartner habe nie bestanden.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 7. Dezember 2018 zum VwGH-Erkenntnis vom 27.6.2017, Ra 2016/13/0015, legte diese nochmals detailliert die aus den Feststellungen zu den formalen und materiellen Mängeln der Aufzeichnungsunterlagen sich ergebende Schätzungsbefugnis dar.
Weiters wurde in der Stellungnahme detailliert auf die aufgrund der von der Bf. zitierten Diplomarbeit gezogenen Trugschlüsse und falschen Annahmen eingegangen (z.B., dass aus drei untersuchten Taxametern keine repräsentative Statistik errechnet werden könne und Sekunden nicht 1:1 in KM umgewandelt werden könnten).
In der Gegenäußerung vom 25. März 2019 zur Stellungnahme der Betriebsprüfung führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:
ad Schätzungsbefugnis:
Den zahlreichen aufgelisteten Feststellungen zu formalen und materiellen Mängeln der Monatslosungslisten und zur Losungsermittlung halte die Bf. wie folgt entgegen:
Der Judikatur des VwGH sei nicht unstrittig zu entnehmen, welche Aufzeichnungen eines Taxi-Unternehmens vom Finanzamt anzuerkennen seien.
- Herr C habe die Ablesung des nicht manipulierbaren Taxameters seit Oktober 2004 täglich selbst oder gemeinsam mit dem Fahrer vorgenommen und aufgezeichnet (lt. Anleitung der USO-Prüferin), womit er seiner
Grund-Aufzeichnungspflicht (nach Datum, Tages- oder Nachtfahrt, Tages- oder Nachtkilometerleistung, erlöster Umsatz, A12 Stand und Name des Lenkers) nachgekommen sei.
- Nach Ansicht der Bf. sei eine wissenschaftliche Diplomarbeit aus 2008 von Mag. Stefan STEFANOV für die Berechenbarkeit der Grundlagen für die Abgabenberechnung ausreichend, weshalb eine Schätzung gem. § 184 BAO unzulässig sei.
- Die Betriebsprüfung habe willkürlich die Monate Jänner bis September 2004 als Kalkulationsbasis für die Prüfungszeiträume herangezogen.
In diesem Zeitraum sei auch die höchste KM-Rendite erzielt worden.
Denn es seien lt. Bf. nicht nur in den Monaten Jänner bis September 2004 Grundaufzeichnungen vorgelegen, sondern es seien ab Oktober 2004 "gleichförmige Aufzeichnungen" im gesamten Prüfungszeitraum vorhanden gewesen.
- Die Aussage der Betriebsprüfung, dass die erhobenen KM-Stände erheblich von jenen lt. Aufzeichnungen der Bf. abgewichen seien, sei nach Ansicht der Bf. unzutreffend.
- Die Anzahl der Taxis sei in den Streitjahren bei grundsätzlich 20 Taxis gleich geblieben.
- Die KM-Auslastung sei von 2004 an jährlich um rd. 20 % gesteigert worden, sodass im Jahr 2008 nahezu die Maximalauslastung erreicht worden sei. Nach Ansicht der Bf. seien positive Ergebnisse nur über eine Erhöhung der KM-Anzahl (zu Lasten der Rentabilität) erzielbar gewesen.
- 2004 sei ein Verlust i.H.v. ca. 30.000 € erwirtschaftet worden.
- Es sei auch zu vermehrten Privatfahrten der Fahrer gekommen, da eine gänzliche Überwachung der Fahrer nicht möglich sei.
- Aufgrund der Erhöhung der Anzahl der Nachtfahrten, erhöhten sich auch die
Leer-KM dieser Nachtfahrten. Trotz höherem Tarif hätten die Nachtfahrten eine geringere Rentabilität als Tagesfahrten erzielt.
- Ein höherer Umsatz sei nur durch ein Mehr an KM mit verbundener geringerer Rentabilität erwirtschaftbar gewesen.
- An KM-Auslastung seien lt. Bf. 45,15 % (Taxameterdaten) bzw. 42,55 % (Taxifunkzentrale 31300) und an KM-Rentabilität seien 1,0068 € (brutto) für den Tageseinsatz und 0,8063 € (brutto) für den Nachteinsatz heranzuziehen.
- Die Erhöhung der Leer-KM sei auch auf die abnehmende Anzahl an Fahrgästen durch die steigende Anzahl an konkurrenzierenden Taxifahrzeugen hervorgerufen worden.
- Schwankungen bei der KM-Rentabilität (siehe obige Tabelle) seien auch durch die eingesetzten Lenker und deren Einsatzzeiten bedingt gewesen.
Durch höhere Einsatzzeiten seien auch die Renditen seit 2004 gefallen.
- Die Betriebsprüfung habe die Umsätze für die Botenfahrten nicht in Abzug gebracht.
- Es komme aufgrund der Verteilung der KM auf die einzelnen Jahre allgemein zu Verzerrungen zwischen den Jahren (teilweise negative Ergebnisse).
- Der 40 %ige Leer-KM-Anteil lt. "Normaltarif der Taxiinnung" sei nicht branchenüblich; im Übrigen gäbe es einen "Normaltarif" gar nicht.
- Die Bf. beantrage die Leerfahrten mit 50 % und den Anteil der Tagesfahrten mit 70 % in Ansatz zu bringen, was auch im Rahmen der empirischen Untersuchungen liegen würde.
- Der KM-Ertrag sei aus den Aufzeichnungen der Bf. ab Jänner 2004 berechenbar gewesen, weshalb eine Schätzung unzulässig sei.
- Weiterhin aufrecht sei der Beweisantrag, den erzielbaren KM-Ertrag durch Beiziehung eines Amtssachverständigen der Taxiinnung klären zu lassen.
- Für 2007 habe die Bf. keine Steuererklärung abgegeben.
- Dass die kalkulierten Umsätze lt. Berufung vom 23. Februar 2009 unter den Umsätzen lt. Jahreserklärungen für die Jahre 2007 und 2008 gelegen seien, sei darauf zurückzuführen, dass die Betriebsprüfung eine "lineare Aufteilung" der KM auf die angemeldeten Taxis vorgenommen habe.
Dies habe zu dem (absurden) Ergebnis geführt, dass im Zeitraum Jänner bis August 2008 die tatsächlich lt. Aufzeichnungen gefahrenen KM höher seien, als die durchschnittlich monatlich gefahrenen KM lt. Betriebsprüfung (siehe Bsp. Taxi W-****).
- Die Betriebsprüfung widerspreche sich, wenn sie zum einen behaupte, dass für den Zeitraum Jänner bis September 2004 die Grundaufzeichnungen vorgelegen seien und als Basis für den Restzeitraum herangezogen worden seien und zum anderen behaupte, dass Aufzeichnungen nicht einmal für die Monate Jänner bis September 2004 vorhanden gewesen seien.
- Nach Ansicht der Bf. würden für den gesamten Prüfungszeitraum "gleichförmige Aufzeichnungen" vorliegen.
- ad Botendienstfahrten:
Für die Monate 11+12/2003 sei keine Schätzung durch den Steuerberater erfolgt.
Für die restlichen Streitjahre sei der Prozentsatz der Botendienstfahrten vom Steuerberater aufgrund von Erfahrungswerten und Nachfragen mit grundsätzlich 1 % des Gesamtumsatzes geschätzt worden.
Die Schätzung für die Jahre nach 2003 habe sich nur auf den "bereits festgestellten Gesamtumsatz" bezogen. Eine Aufteilung sei nur für die Umsatzsteuerprozentsätze 10 % und 20 % erfolgt und habe nichts mit dem festgestellten Gesamtumsatz zu tun, weshalb auch daraus keine Schätzung eines Monatsumsatzes abzuleiten sei.
- Die beanstandeten 7 Stehtage seien bezogen auf die gesamten 36.500 Umsatztage nach Ansicht der Bf. "nicht signifikant".
- ad Fremdleistungen/Personalleasing:
Dass die meisten Dienstnehmer nicht bei den Subfirmen angemeldet gewesen seien, läge nicht im Verantwortungsbereich der Bf.
Die Personalleasingfirmen "A-GmbH" und S Handels GmbH" seien nach Ansicht der Bf. im Einflussbereich des Herrn E gestanden.
Zwecks Aufklärung von Unstimmigkeiten betreffend dieser Personalleasingfirmen werde eine kontradiktorische Befragung des Herrn E vor dem Bundesfinanzgericht beantragt.
- Die offizielle Gesellschafter-GF Frau D sei als Selbständige bei der SVA versichert gewesen. Auch habe sie einen polnischen Führerschein besessen.
- Herr C (wirtschaftlicher Eigentümer der Bf.) sei sicher nicht die gesamte Schicht selbst gefahren.
ad Einwendungen zur Schätzungsmethode:
- Die Betriebsprüfung habe den Zeitraum 1-9/2004 als Basis der Schätzung herangezogen.
- Nach Ansicht der Bf. wäre eine Prüfung der geeichten Taxameter immer möglich gewesen und hätte ein die Schätzungsbefugnis ausschließendes, objektives Ergebnis im Sinne des § 184 BAO erbracht.
- Die Feststellungen der Betriebsprüfung seien auf die o.a. 36.500 Umsatztage "nicht signifikant" gewesen.
Von einer Manipulation von Listen könne keine Rede sein.
Fehlende Listen seien durch den Diebstahl der Unterlagen erklärbar.
- Die Tankrechnungen seien pro Taxi abgelegt und somit pro Taxi nachvollziehbar gewesen.
Die Tageskilometer seien pro Taxi für den gesamten Prüfungszeitraum nachvollziehbar gewesen.
- Die prozentuelle Verminderung der Lohnkosten zum Umsatz pro Jahr habe sich aufgrund der zunehmenden jährlichen Auslastung der Taxis ergeben.
- Die Betriebsprüfung habe die behaupteten Schwankungen des KM-Ertrages nicht dargelegt (kein Nachweis der Branchenüblichkeit).
- Weshalb Aufzeichnungen auf Grundlage geeichter Taxameter (der Fa. H) zu einer Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO führen sollen, nur weil keine "Schmierzettel" der einzelnen Fahrer vorliegen würden, sei nicht nachvollziehbar.
- Auch im Jahre 2007 hätten Jahresabschluss, Saldenlisten und Konten der Buchhaltung als "Basis" herangezogen werden können (auch bei Nichtabgabe einer Jahressteuererklärung).
- Da die Betriebsprüfung die Gesamtkilometeranzahl der Taxis als Basis für die Kalkulation herangezogen habe, erübrige sich eine "Diskussion über Privatfahrten".
- Auch die Botendienstfahrten seien einvernehmlich als "irrelevant" erkannt worden.
- ad Diplomarbeit betreffend Leerfahrten:
Die von Herrn Mag. Stefan STEFANOV in seiner Diplomarbeit 2008 untersuchten Daten von nur drei Taxis würden sich auf einen "sehr langen Zeitraum" verteilen, saisonale Schwankungen abdecken, einen gleichmäßigen Einsatz der Arbeitszeit voraussetzen und seien nach Ansicht der Bf. somit "signifikant".
Auch die freien Tage der drei Taxi-Lenker würde eine symmetrische Verteilung über die ganze Woche ergeben.
Als Auswertung der Studie würde sich eine repräsentative "Durchschnittsbetrachtung" ergeben.
Bei den Daten der Taxifunkzentrale 31300 handle es sich um Original-Daten, wobei eine Umrechnung von Sekunden in KM sehr wohl möglich sei.
Die Fahrten der Kategorie "In Umgebung" den Leerfahrten zuzurechnen sei aufgrund der Ausführungen in der Diplomarbeit für die Bf. logisch und schlüssig, ebenso die ermittelte Fahrtlänge von durchschnittlich 5,35 KM.
- Bereits die Studie aus dem Jahre 1995 von Herrn Christian BREITFUSS habe einen Leer-KM-Anteil von 46,48 % ermittelt.
Die Studie aus dem Jahre 2008 von Herrn Mag. Stefan STEFANOV komme, aufgrund der sich veränderten Infrastruktur in Wien, zu einem Leer-KM-Anteil i.H.v. mindestens 54,85 %.
- Zusammenfassend seien somit der Betriebsprüfung die Monatslisten, die auf den Taxameterdaten basieren, vorgelegt worden; auch die Leer-KM seien aus diesen Listen errechenbar.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Lt. VwGH-Erkenntnis vom 27.6.2017, Ra 2016/13/0015, ist im fortgesetzten Verfahren insbesondere zu klären, ob nun tatsächlich im gesamten Prüfungszeitraum Grundaufzeichnungen im Sinne des Abgabenrechtes vorgelegen sind, die gegen eine Schätzungsbefugnis sprechen würden.
Weiters sei aufgrund einer Verwechslung von zitierten Diplomarbeiten klarzustellen, wie hoch der Leerkilometeranteil im gegenständlichen Fall ist und weshalb die Studienergebnisse keine Relevanz auf den gegenständlichen Fall haben.
ad Schätzungsberechtigung:
Folgender Sachverhalt wurde nunmehr als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu Grunde gelegt und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Abgabenbehörde sowie jener der Bf. wie folgt:
Die Bf. betrieb seit 16. April 2002 ein Taxiunternehmen mit ca. 20 Kfz im Tag- und Nachtbetrieb (siehe FN 9080p sowie Niederschrift vom 21. Oktober 2007 mit Herrn C).
Der eigentliche Machthaber der Bf. war im gesamten Prüfungszeitraum Herr C. Dies ergibt sich auch aus den Aussagen der Taxilenker K und H (siehe Niederschriften vom 10. bzw. 16. Oktober 2008) sowie der niederschriftlichen Aussage der Ehegattin D vom 21. November 2008 und auch der niederschriftlichen Aussagen von Herrn C vom 21. November 2008, 27. April 2016 und 1. Juni 2016.
Die Losungsgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer; siehe dazu die Niederschrift des Taxilenkers H vom 16. Oktober 2008) wurden von Herrn C im Prüfungszeitraum als Basis für seine im "Excel-Format" erstellten "Losungslisten" herangezogen, jedoch nicht aufbewahrt (= somit bestand und besteht bis dato keine Nachprüfbarkeit der Richtigkeit der Eintragungen in den Excel-Listen).
Die von der Bf. vorgelegten Excel-Listen stellen somit keine "Losungsgrundaufzeichnungen" dar.
"Mängel bei den Grundaufzeichnungen" werden von Herrn C nicht bestritten (siehe Niederschrift vom 21. November 2008).
Es liegen somit für den gesamten Streitzeitraum (somit auch nicht für das stets hervorgehobene Jahr 2004) keine Erlösgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer) vor.
Zu den zahlreichen bezugnehmenden Ausführungen der Bf. betreffend die vorgelegte Diplomarbeit aus 2008 von Mag. Stefan STEFANOV wird festgehalten, dass diese nicht an Hand von Werten des Betriebes der Bf. erstellt wurde und somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist (insbesondere wegen der in der Diplomarbeit herangezogenen geringen Anzahl überprüfter Taxis; Sekunden für die Fortschaltungen des Taxameters können nicht 1:1 in Km umgewandelt werden; Verweis auf Schriftsatz vom 7. Dezember 2018, Seite 33 und 29).
Ebenso ist auch die zitierte Diplomarbeit aus 1995 von Christian BREITFUSS nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da die ermittelten Einzelwerte (Schichtabrechnungen, Leerkilometer) der 56 untersuchten Taxis nur über einen einwöchigen Zeitraum ermittelt wurden und enormen Streuungen von 28 bis 64 % unterliegen und von verschiedensten Einflüssen (Fahrtende, Auslastung des nächstgelegenen Standplatzes) abhängen (siehe dazu Seite 32 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Die Berücksichtigung der nicht konkret aufgezeichneten "Botendienstfahren" wurde von beiden Parteien als unerheblich erkannt (siehe Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008, Niederschrift vom 27. April 2016 und Schreiben der Bf. vom 25. März 2019, Seite 10).
Die Zurechnung der Umsätze lt. Tz. 6 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008 erfolgte durch das Finanzamt anhand der von der Betriebsprüfung durchgeführten und im Betriebsprüfungsbericht dargestellten Erhebungen.
Aufgrund des Datenmaterials und der persönlichen Aussagen von Dienstnehmern der Bf. (insbesondere von C selbst vom 21. Oktober 2007, 21. November 2008, 27. April 2016 und 1. Juni 2016), konnte bewiesen werden, dass es im Prüfungszeitraum zu nicht geringfügigen Umsatzdifferenzen gekommen ist und auch durch die Nicht-Aufbewahrung und somit Nicht-Vorlage der "Losungsgrundaufzeichnungen" seitens der Bf. bis dato trotz Vorhalt auch nicht entkräftet werden konnten.
Eine Schätzungsberechtigung liegt auch auf Grund ungeklärtem Vermögenszuwachs vor (siehe Pkt. 3 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 sowie Seite 34 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO).
Der Grundsatz des Parteiengehörs besteht vor allem darin, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen sowie zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zur Stellungnahme hierzu zu geben (Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 115 Tz. 14 und die hierin zitierten Judikate).
Festgehalten wird, dass der Bf. im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bzw. -berechtigung im (Prüfungs- und Beschwerde-)Verfahren ausreichend Gelegenheit zugekommen ist, zu den Feststellungen und Beweiswürdigungen der Abgabenbehörde Stellung zu nehmen, ihrer Ansicht nach fehlende entscheidungswesentliche Sachverhalte bzw. Vorbringen nachzureichen (siehe hierzu u.a. den BFG-Vorhalt vom 21. Dezember 2018).
Dem gegenständlichen Erkenntnis liegen somit ausschließlich Ermittlungsergebnisse und Feststellungen zugrunde, welche der Bf. bekannt sind.
Die Abgabenbehörde hat nach § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben (z.B. Aussagen des C bei einer Polizei-Dienststelle vom 21. Oktober 2007 oder bei einem anderen Finanzamt, z.B. vom 1. Juni 2016).
Eine unmittelbare Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich (Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 183 Tz 1 und die hierin zitierte Rechtsprechung).
§ 131 BAO in der im strittigen Zeitraum gültigen Fassung gibt den rechtlichen Rahmen für die Führung von Aufzeichnungen vor. Gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 BAO sollen Eintragungen in allen auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Büchern und Aufzeichnungen sowie in den ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Büchern der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Bareingänge und Barausgänge sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen nach § 131 Abs. 1 Z 5 BAO derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Es soll nicht radiert werden und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind (§ 131 Abs. 1 Z 6 BAO).
Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten nach § 131 Abs. 2 BAO die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind nach § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden.
Nach Tumpel, Fachlexikon Steuern, Linde, sind Grundaufzeichnungen alle vom Abgabepflichtigen oder Dritten geführte Aufzeichnungen, die als Grundlage für die Ermittlung der Umsätze sowie der Einkünfte dienen. Darunter fallen z.B. Registrierkassenstreifen oder "Schmierzettel".
Die Vernichtung von Grundaufzeichnungen berechtigt die Abgabenbehörde in der Regel zur Schätzung.
Die Bestimmung über die Aufbewahrung betrifft Bücher, Aufzeichnungen, zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 132 Tz. 1).
Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörige Belege sind Schriftstücke, die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthalten und als Grundlage für die Eintragung dienen.
Der Aufbewahrungspflicht nach § 132 BAO unterliegen u.a. damit auch Erstaufzeichnungen, Grundaufzeichnungen, Uraufzeichnungen, (sogenannte) Schmieraufzeichnungen, wie Abrechnungsbelege über die erzielten Losungen, Schmierzettel, mit denen die Erlöse für das Kassabuch aufgezeichnet werden bzw. aus welchen die Tageslosung und dann die Einnahmen ermittelt werden (VwGH 20.2.1991, 90/13/0214; VwGH 25.5.1988, 86/13/0083), Zählstreifen der Registrierkassen (auch bei Führung eines Kassenbuches, VwGH 25.11.1986, 84/14/0109; VwGH 21.9.1982, 81/14/0070, 0080-0082), Kassenbons und ähnliches grundsätzlich beleg- (und beweis-)fähiges Schriftgut.
Die Aufbewahrungspflicht verfolgt Sicherheits- und Kontrollzwecke. Sie soll Gewähr für die Vollständigkeit der Bücher und Aufzeichnungen geben und die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung ermöglichen (VwGH 25.11.1986, 84/14/0109). Dem Normzweck entspricht die Aufbewahrung solcher Unterlagen, welche einen Bezug zu dokumentationspflichtigen Vorgängen haben (Aufbewahrung der Unterlagen, die zur Kontrolle der vollständigen und richtigen Erfüllung der Dokumentationspflicht - somit zur Kontrolle der Bücher und Aufzeichnungen - erforderlich sind).
Der Aufbewahrungszweck ist damit durch den Zweck der Bücher und Aufzeichnungen vorgegeben, es soll dadurch eine verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung ermöglicht werden (Stoll, BAO-Kommentar, Seite 1488f; Ritz, BAO-Kommentar 6. Aufl., § 132 Tz. 2, 6).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sich allein aus den o.a. Feststellungen der Abgabenbehörde betreffend Nichtvorlage der Losungsgrundaufzeichnungen, wie Abrechnungszettel der Fahrer (siehe dazu auch Pkt. 2 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008) bereits eine Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO ergibt.
Der Umstand, dass der Buchhaltung der Bf. formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen, d.h. eine nicht ordnungsmäßige Buchführung iSd § 131 BAO zugrunde liegen, ergab sich für das Finanzamt erst aus der in den Jahren 2007 und 2008 vorgenommenen abgabenbehördlichen Außenprüfung (siehe insbesondere die zahlreichen mangelhaften Aufzeichnungen lt. Pkt. 6 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008).
Gem. § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist gem. § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Da die Losungsgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer; siehe Niederschrift vom 16. Oktober 2008) im gesamten Prüfungszeitraum (also auch für das Streitjahr 2004) fehlten, musste die Betriebsprüfung selbst Ermittlungen anstellen, um die Anzahl der eingesetzten Taxis, die Jahreskilometerleistung der von der Bf. eingesetzten Taxis sowie den damit erzielten Umsatz zu ermitteln (siehe Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2018).
Anhand der Schadensakten der Versicherungsgesellschaften, der Prüfberichte gem. § 57a KFG und Werkstattrechnungen konnten von der Bf. trotz Vorhalt bis dato nicht aufgeklärte Differenzen bei den Kilometerständen der Taxis festgestellt werden (siehe Beilage 3 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2018).
In diesem Zusammenhang wurden etwa beim Taxi W-**** Diskrepanzen bei den Kilometerständen festgestellt. So betrug lt. Angabe von Herrn C der KM-Stand am 29. Jänner 2003 37.229 KM und zwei Monate später am 31. März 2003 waren es lt. einer Werkstattrechnung nur noch 35.505 KM (siehe Beilage 3 zu Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008) !
Aus diesen Gründen war die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen zu Recht in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom 2.3.1993, 92/14/0166).
Mangels überprüfbarer Losungsgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer) kommt daher auch der bis dato nicht konkretisierten Behauptung der Bf., "die KM-Leistung der Taxis sei gestiegen und das Fahrgastaufkommen sei wegen steigender Konkurrenz gesunken" keinerlei Beweiskraft zu und ist als reine Schutzbehauptung zu werten.
Weiters sind in den händisch erstellten Chauffeurlisten ab 1/2005 die Namen der Lenker der Taxis oft unleserlich oder überhaupt nicht eingetragen bzw. den behaupteten Personalleasingfirmen mangels Bezeichnung der Firma nicht zuordenbar; siehe Seite 7 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, da ja das "Kontroll-Instrument", nämlich die von den Fahrern erstellten Abrechnungszetteln (= Erlösgrundaufzeichnungen) nicht aufbewahrt wurde.
Darüber hinaus enthalten die von der Bf. erstellten Excel-Listen keinen Bezug auf die von der Betriebsprüfung festgestellten KM-Differenzen (siehe obiges Beispiel zu Taxi W-****). Aus diesem Grunde können diese vorgelegten Excel-Listen kein Nachweis für die tatsächlich erwirtschafteten Erlöse der Taxis sein.
Diese teils somit maschinellen teils handschriftlichen jederzeit abänderbaren Aufzeichnungen (mit zum Teil unleserlichen oder überhaupt fehlenden Namen der Fahrer - siehe Seite 7 der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 7. Dezember 2018 sowie ohne Angabe des täglichen Anfangs- und End-KM-Standes), stellen keinen Ersatz für die fehlenden "Erlösgrundaufzeichnungen" der einzelnen Fahrer dar (siehe auch die ausführliche Mängeldarstellung in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 ab Seite 3).
Herr C hat diesen der Schätzung zu Grunde liegenden Mangel auch nicht bestritten (siehe Niederschrift vom 21. November 2008).
Aufgrund der zahlreichen o.a. Mängel (Nicht-Aufbewahrung der Losungsgrundaufzeichnungen, aufgedeckter Km-Differenzen) sowie widersprüchlichen Angaben der Bf. (siehe auch die unrichtigen Anmeldungen von Mitarbeitern, die bis dato von der Bf. auch nicht bestritten wurden; Seite 15 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018) liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes im gegenständlichen Fall eine Schätzungsberechtigung gem. § 184 BAO vor (vgl. VwGH vom 20.2.1991, 90/13/0214; 31.5.2006, 2002/13/0072).
Die bloßen Behauptungen der Bf., wonach die vorgelegten Excel-Listen "taugliche Alternativen" für die Ermittlung der Abgabengrundlagen im gegenständlichen Fall darstellen würden (siehe Schreiben vom 25. März 2019, Seite 9), gehen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ins Leere, da diese nicht schreibgeschützten (und somit jederzeit änderbaren) Excel-Listen mangelhaft aufgrund von Falscheintragungen (Beispiele siehe Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, Seite 16) und festgestellten "Doppelfahrten" sind (siehe Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, Seite 17; der diesbezügliche Hinweis der Bf. lt. Schriftsatz vom 25. März 2019, Seite 12, auf "freie Zeiteinteilung" ändere nichts an der Mangelhaftigkeit der Eintragungen in den vorgelegten Excel-Listen).
Die Heranziehung dieser Excel-Listen, wie dies die Bf. in ihren Schriftsätzen immer wieder fordert, würde aber letztlich die zahlreichen im Betriebsprüfungsverfahren aufgezeigten und im Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 samt Beilagen dokumentierten Mängel ignorieren und folglich zu einem unrichtigen Erlösergebnis führen.
Der Ansicht der Bf., wonach die zahlreichen Mängel "nicht signifikant" (siehe Schriftsatz der Bf. vom 25. März 2019) sein sollen, kann sich das Bundesfinanzgericht nicht anschließen, vielmehr sprechen diese dokumentierten Aufzeichnungsmängel für die Schätzungsberechtigung im gegenständlichen Fall.
Darüber hinaus verweist die Abgabenbehörde zu Recht darauf, dass sich im gegenständlichen Fall eine Schätzungsberechtigung auch auf Grund ungeklärtem Vermögenszuwachs ergibt, da von der Bf. der Geldfluss der erklärten Privateinlagen in die Gesellschaft trotz Vorhalt bis dato nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde (siehe Pkt. 3 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 sowie Seite 34 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Der konkrete Inhalt der mündlichen bzw. schriftlichen "Schenkung" von Frau M in den Jahren 2003, 2004 und 2006 sowie der konkrete Inhalt der mündlichen bzw. schriftlichen "Darlehensvereinbarung" mit Herrn N in den Jahren 2003, 2004 und 2006 wurde trotz Vorhalt (siehe Pkt. 3 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 sowie Seite 34 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018) bis dato nicht bekanntgegeben, weshalb der Geldfluss nicht nachvollziehbar ist.
Ein Hinweis der Bf., dass Herr N Stifter der N Privatstiftung ist, ist jedenfalls nicht ausreichend und konkretisiert nicht den Inhalt der gegenständlichen Darlehens-Vereinbarungen (vgl. Schriftsatz der Bf. vom 25. März 2019).
ad Schätzungshöhe:
Da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Schätzung somit zulässig ist, steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im Allgemeinen frei.
Die Wahlfreiheit der Anwendung der Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem wahrscheinlichen Betriebserfolg möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2003, 99/13/0094).
Im gegenständlichen Fall wird aus folgenden für das Bundesfinanzgericht plausiblen Gründen eine Schätzung auf Grund der jährlich gefahrenen KM pro Taxi vorgenommen (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018):
- Eine Kalkulation auf Grund von Tankrechnungen ist entgegen den Ausführungen der Bf. (siehe Schriftsatz vom 25. März 2019, Seite 12) nicht möglich.
Die Tankzettel konnten mangels konkreter Angaben darauf, um welches Taxi es sich handelt, nicht zugeordnet werden. Eine bloße Sammlung von losen Tankzetteln in einer Klarsichthülle ohne Vermerke um welches Taxi es sich dabei handelt, ist kein Nachweis dafür, dass diese Tankzetteln tatsächlich diesem Taxi zuzuordnen sind (siehe Seite 19 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018.), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen, die auf die aufgezeigten Aufbewahrungsmängel nicht eingehen, in ihrem Schriftsatz vom 25. März 2019 der Bf. nicht plausibel sind.
- Eine Kalkulation auf Grund der Lohnkosten im Verhältnis zum Umsatz nicht möglich ist (da Fahrer trotz Vollzeitbeschäftigung nur geringfügig oder gar nicht angemeldet waren; siehe Seite 15 und 20 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Auch der Hinweis der Bf. in diesem Zusammenhang auf einen im Jahre 2003 anderen wirtschaftlichen Eigentümer ist mangels näherer Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 25. März 2019 nicht nachvollziehbar und geht daher ins Leere.
- Eine Kalkulation auf Grund der Taxameterstände nicht möglich ist, da die Beweislast über die Richtigkeit der Aufzeichnungen bei der Bf. liegt.
Die Bf. hätte jederzeit (selbst oder über die Taxameterfirma H) die elektronischen Taxameterdaten zur Verfügung stellen können, dies ist aber bis dato trotz Vorhalt nicht erfolgt (siehe auch Seite 20 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Nochmals wird auf das obige Beispiel Taxi W-**** verwiesen, wonach nach Ablauf von einigen Monaten ein bis dato nicht aufgeklärter niedriger KM-Stand ausgewiesen wurde.
Aufgrund dieser Mängel konnte diese Kalkulationsmethode im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden.
ad Kalkulation auf Grund der gefahrenen Kilometer:
Da sich die o.a. Kalkulationsmethoden somit im gegenständlichen Fall als nicht zweckmäßig erweisen, hat nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Betriebsprüfung zu Recht eine Kalkulation auf Grund der jährlich gefahrenen KM pro Taxi vorgenommen, wobei die KM-Stände insbesondere bei der Fa. Wiesenthal (Mercedes-Werkstatt), auf Grund von Schadensmeldungen bei Versicherungen und Ablesung durch die Betriebsprüfung erhoben wurden, da die von der Bf. erklärten KM-Stände wegen der von der Betriebsprüfung aufgedeckten Differenzen und Widersprüche bei den KM-Ständen (siehe dazu die Ausführungen der Betriebsprüfung im Schreiben vom 7. Dezember 2018, Seite 9ff) nicht glaubhaft waren.
Die Bf. bemängelt im gesamten Verfahren, dass als Schätzungsbasis die Umsatz- bzw. KM-Werte des Jahres 2004 von der Abgabenbehörde herangezogen wurden.
Diesem Einwand der Bf. kann seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht gefolgt werden, da wie die Betriebsprüfung unter Pkt. 2 ihrer Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 sowie ab Seite 3 in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 nochmals dokumentiert hat, konnten folgende Streitjahre nicht als Schätzungsbasis herangezogen werden:
- Für die Monate 1-7/2003 wurden keine Aufzeichnungen geführt. Daher konnte der Umsatz dieser Monate lt. Buchung und Umsatzsteuervoranmeldungen nicht überprüft werden, da am Buchhaltungskonto 4010 für diesen Zeitraum Buchungen für jedes Taxi am Monatsende nur mit einem Betrag, der Monatssumme vom Umsatz des betreffenden Wagens vorgenommen wurden.
Die Belege für diese Buchungen wurden bis dato nicht vorgelegt (siehe Seite 4 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
- Für die Monate 8-10/2003 wurden zwar Excellisten mit Monatsumsätzen der Taxis vorgelegt, es fehlten jedoch die Aufzeichnungen der Tagesumsätze und die Losungsgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer).
Eine Ableitung der erklärten Monatssummen pro Taxi ist mangels Vorlage der Tagesumsätze nicht möglich.
- Und auch für die Monate 11-12 liegen überhaupt nur Handzettel mit der Monatslosung aller Taxis in einer Summe vor (siehe Seite 5 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
- Die Richtigkeit der ab 1/2005 erstellten Chauffeurlisten ist nicht überprüfbar, da die Namen der Lenker oft unleserlich eingetragen sind bzw. überhaupt fehlen.
Beim Eintrag "Leihfirma" wurde nicht unterschieden, ob es die Fa. A-GmbH oder die S Handels GmbH gewesen ist bzw. wurde auch der Name des Fahrers bis dato nicht angegeben, weshalb eine Überprüfung der Richtigkeit nicht möglich war und ist (lt. Erhebungen der Abgabenbehörde handelt es sich überdies bei den beiden Personalgestellungs-Firmen um Betrugsfirmen; siehe Seite 15 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
In diesem Zusammenhang wird auch vom Antrag der Bf. auf Zeugeneinvernahme des Herrn E, geb. 000, abgesehen, da Herr E bereits am 31. Jänner 2017 als Zeuge einvernommen worden ist.
Im Zuge der Zeugeneinvernahme sagte Herr E niederschriftlich aus, dass ihm die beiden o.a. Personalleasingfirmen unbekannt sind und er auch bei diesen weder als Geschäftsführer noch als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist.
Die vorgelegten "Vereinbarungen" zwischen den Personalleasingfirmen und der Bf. hat er nicht geschrieben und auch nicht unterschrieben. Die gezeigten Unterschriften stammen nicht von ihm.
Eine geschäftliche Beziehung zwischen Herrn E und Herrn C bzw. zur Bf. hat es nie gegeben. Herr E hatte lediglich die Werkstatt des C zwecks Reparatur eines defekten Fahrzeuges aufgesucht (siehe Niederschrift vom 31. Jänner 2017).
Diese Zeugeneinvernahme wurde der Bf. mit BFG-Schreiben vom 21. Dezember 2018 bereits zur Kenntnis gebracht.
Eine nochmalige Einvernahme gem. § 183 Abs. 3 BAO des Herrn E als Zeugen zum gleichen Beweisthema erscheint daher entbehrlich, da auf Grund der vorliegenden Zeugenaussage keine anders lautenden Sachverhaltsfeststellungen zu erwarten waren.
Auch wäre es an der Bf. gelegen gewesen, konkrete Nachweise (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) betreffend die vorgebrachten Personenzweifel des E zu erbringen. Da diese Nachweise seitens der Bf. nicht erfolgten und somit nicht konkret namhaft gemacht wurde, konnte auch ein "zweiter" E nicht einvernommen werden, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen.
Auch ist auf Grund der niederschriftlichen Fahrer-Einvernahmen davon auszugehen, dass diese nur für Herrn C gefahren sind und ihre Entlohnung auch nur von diesem erhalten haben (siehe beispielsweise Niederschrift vom 10. Oktober 2008 mit K und vom 16. Oktober 2008 mit H).
- Auch im Jahr 2006 wurden Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit den beiden o.a. Personalleasingfirmen festgestellt (siehe auch Pkt. 4 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 sowie Seite 12 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018, wonach die verbuchten Tage nicht mit den in Rechnung gestellten Tagen übereinstimmen).
Weiters gab es Unrichtigkeiten betreffend eines Unfalles am angeführten Tag und der erhaltenen Versicherungsvergütung und Verbuchung einer Tageslosung am selben Tag (siehe Seite 9ff der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
- 2007 wurden keine Steuererklärungen abgegeben. Die Chauffeurlisten 1-9/2007 wurden nach Beginn der Außenprüfung im Juli 2007 zusammen mit einem Taxi
W-**** am 20. oder 21. Oktober 2007 gestohlen (siehe Niederschrift vom 21. Oktober 2007).
Weiters wurden in diesem Jahr unrichtige Sozialversicherungs-Anmeldungen festgestellt (siehe dazu Seite 15 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
- Da für 2004 aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung (1-9/2004) bereits Excel-Listen mit Tagesumsätzen seitens der Bf. vorgelegt wurden, konnten diese den einzelnen Taxis bereits zugeordneten Daten von der Betriebsprüfung aus ökonomischen Gründen ohne großen nochmaligen Eingabeaufwand von der Umsatzsteuersonderprüfung übernommen werden.
Diese "Erfassungs-Erleichterung" bedeutet aber nicht, dass es sich bei den Werten von 2004 um "richtige" Werte handelt, und somit einer Schätzung nicht zugänglich wären.
Vielmehr wird auch für das Jahr 2004 festgehalten, dass es sich auch beim Jahr 2004 wie bei allen anderen Jahren um ein "Schätzungsjahr" gehandelt hat (siehe dazu die festgestellten Umsatzdifferenzen lt. Pkt. 6 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Festgehalten wird weiters, dass jedenfalls auch für 2004, wie auch in den anderen Streitzeiträumen, keine Erlösgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer) vorlagen (siehe VwGH vom 27.6.2017, Ra 2016/13/0015) und bis dato trotz Vorhalt nicht vorgelegt wurden.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob diese Excel-Listen mit den Tagesumsätzen von handschriftlichen Belegen abgeschrieben wurden oder wer diese erstellt hat und ob sie auch von den Lenkern unterschrieben wurden.
Der Vorwurf der Bf. wonach die Beträge des Jahres 2004 "willkürlich" herangezogen worden seien, geht somit ins Leere.
Ebenso ist der Einwand des Bf. nicht nachvollziehbar, wonach im Zeitraum 1-8/2008 etwa das Taxi W-**** tatsächlich mehr KM gefahren wäre (nämlich 48.867 km) als die durchschnittlich ermittelten gefahrenen KM lt. Betriebsprüfung (Beilage 3 und 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008). Dem wird entgegen gehalten, dass, wie die Bf. richtig ausführt, es sich bei der von der Betriebsprüfung angewandten Schätzungsmethode um eine "Durchschnittsmethode" handelt, die unterschiedliche KM-Leistungen in einzelnen Jahren ausgleicht.
So ergibt sich für dieses Taxi lt. Beilage 3 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 eine durchschnittliche Jahres-KM-Leistung von 51.253 km.
Da die Betriebsprüfung den KM-Stand am 17. September 2008 abgelesen hat, ergibt sich somit für 8,7 Monate ein Durchschnittswert von rd. 37.000 km (= 51.253 : 12 x 8,7) bzw. von rd. 34.000 km (bei 8 Monaten).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die beschwerdeführende Partei, die zur Schätzung Anlass gegeben hat, die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit hinnehmen (vgl. VwGH vom 23.2.2012, 2009/17/0127 und vom 10.8.2010, 2009/17/0129).
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gründet sich somit auf von der Betriebsprüfung durchschnittlich ermittelten KM-Erträge auf Basis der Angaben der Bf. sowie des in den Streitjahren anzuwendenden verbindlichen "Wiener Taxitarif" lt. Verordnung des Wiener Landeshauptmannes (ABl 2001/21, ABl 2003/38, ABl 2005/50) wie folgt (siehe Beilage 2 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008):
a) Berechnung für 1.1.2002 bis 2.10.2003:
|
| Tag€ | Nacht€ |
Grundtaxe |
| 2,00 | 2,10 |
erster KM |
| 0,89 | 1,11 |
2.-4. KM | = 3 KM | 3,27 | 3,93 |
5. KM | 1 KM | 0,87 | 1,02 |
Wartetaxe: alle 35,8 Sek. = 0,20 €60 Sek./35,8 Sek. sind 1,68 x 0,20 € =0,34 pro Minute x 5 Min Wartezeit | 5 Min | 1,70 | 1,70 |
Funkzuschlag 2 € | 40 % | 0,80 | 0,80 |
Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),Restl. 10 % Fahrten nicht über StandplatzGepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt |
|
|
|
= durchschnittl. Erlös für 5 KM |
| 9,53 | 10,66 |
Abzug für Leerfahrten | 44 % | 4,19 | 4,69 |
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös |
| 5,34 | 5,97 |
|
|
|
|
Anteil der Tagesfahrten | 70 % |
| 3,74(= 5,34 x 0,7) |
Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten | 30 % |
| 1,79(= 5,97 x 0,3) |
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 KM |
|
| 5,53 |
= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 KM (ger.) |
|
| 1,10 |
b) Berechnung für 3.10.2003 bis 31.12.2005:
|
| Tag€ | Nacht€ |
Grundtaxe |
| 2,50 | 2,60 |
erster KM |
| 0,89 | 1,11 |
2.-4. KM | = 3 KM | 3,27 | 3,92 |
5. KM | 1 KM | 0,87 | 1,02 |
Wartetaxe: alle 35,8 Sek. = 0,20 €60 Sek./35,8 Sek. sind 1,68 x 0,20 € =0,34 pro Minute x 5 Min Wartezeit | 5 Min | 1,70 | 1,70 |
Funkzuschlag 2 € | 40 % | 0,80 | 0,80 |
Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),Restl. 10 % Fahrten nicht über StandplatzGepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt |
|
|
|
= durchschnittl. Erlös für 5 KM |
| 10,03 | 11,15 |
Abzug für Leerfahrten | 44 % | 4,41 | 4,91 |
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös |
| 5,62 | 6,24 |
|
|
|
|
Anteil der Tagesfahrten | 70 % |
| 3,93(= 5,62 x 0,7) |
Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten | 30 % |
| 1,87(= 6,24 x 0,3) |
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 KM |
|
| 5,80 |
= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 KM (ger.) |
|
| 1,16 |
c) Berechnung ab 1.1.2006:
|
| Tag€ | Nacht€ |
Grundtaxe (für 183,5 m bei Tagtarif und 152,9 m bei Nachttarif) |
| 2,50 | 2,60 |
erster KM Tagtarif (für beg. 166,7 m werden 0,20 € verrechnet; abzüglich der Strecke für die Grundtaxe) |
| 0,98 |
|
erster KM Nachttarif (für beg. 142,9 m werden 0,20 € verrechnet; abzüglich der Strecke für die Grundtaxe) |
|
| 1,19 |
2.-4. KM Tagtarif (für beg. 166,7 m werden 0,20 € verrechnet) | = 3 KM | 3,60 |
|
2.-4. KM Nachttarif (für beg. 142,9 m werden 0,20 € verrechnet) |
|
| 4,20 |
5. KM Tagtarif (für beg. 222,2 m werden0,20 € verrechnet |
| 0,90 |
|
5. KM Nachttarif (für beg. 222,2 m werden0,20 € verrechnet |
|
| 1,10 |
Wartetaxe: alle 31,3 Sek. = 0,20 €60 Sek./31,3 Sek. sind 1,92 x 0,20 € =0,38 pro Minute x 5 Min Wartezeit | 5 Min | 1,90 | 1,90 |
Funkzuschlag 2 € | 40 % | 0,80 | 0,80 |
Telefonzuschlag/Standplatz (1 €),Restl. 10 % Fahrten nicht über StandplatzGepäckzuschlag bei jeder 10. Fahrt |
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= durchschnittl. Erlös für 5 KM |
| 10,68 | 11,79 |
Abzug für Leerfahrten | 45 % | 4,81 | 5,31 |
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös |
| 5,87 | 6,48 |
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Anteil der Tagesfahrten | 70 % |
| 4,11(= 5,87 x 0,7) |
Anteil der Nacht- bzw. Wochenendfahrten | 30 % |
| 1,95(= 6,48 x 0,3) |
= durchschnittl. kalkulatorischer Erlös f. 5 KM |
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| 6,06 |
= durchschnittl. kalkulatorischer Bruttoerlös für 1 KM (ger.) |
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| 1,20 |
Zur obigen Erlösermittlung wird festgehalten, dass entgegen den Ausführungen der Bf. in ihren div. Schriftsätzen bis dato kein plausibler auf den gegenständlichen Fall vom bisher auch judizierten branchenüblichen Schätzwert betreffend Funkfahrten- und Leer-KM-Anteil abweichender Grund nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde.
Wie bereits in Pkt. 2 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 dargestellt, lagen die von der Bf. aufgezeichneten Monatslosungen in vielen Fällen unter dem durch Funk erzielten Umsatz, wobei von den Funkfahrten 7 % für Storni und Kundendienste ausgeschieden worden sind.
Mittels Funkprotokollen der Funkzentrale 31300 für den Zeitraum Oktober 2004 wurde auch festgestellt, dass mehrere Taxis der Bf. doppelt besetzt gefahren sind, obwohl lt. Aufzeichnungen der Bf. nur eine Schicht erklärt worden ist. Schließlich wurden auch Funkfahrten an Tagen festgestellt, an denen keine Losungen erklärt worden sind.
Konkrete Einwendungen gegen diese Feststellungen wurden seitens der Bf. bis dato nicht erhoben, weshalb dieser Ansatz der Betriebsprüfung auch als plausibel erscheint.
Aufgrund der gegenständlichen mangelhaften Aufzeichnungen wird bei der o.a. Kalkulation der Funkfahrtenanteil aufgrund der vorgelegten Funkfahrtenabrechnungen (Norman, VÖT) mit 40 % festgesetzt.
Ein höherer Ansatz an Funk-Fahrten wurde von der Bf. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht und würde zu Ungunsten der Bf. zu einem höheren durchschnittlichen Erlös führen (siehe Beilage 2 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Anders verhält es sich bei der Berücksichtigung von Leerfahrten:
Das Bundesfinanzgericht kann im gegenständlichen Fall keinen Grund erkennen, von den von der Betriebsprüfung angesetzten Prozentsätzen betreffend Leerfahrten abzuweichen.
Geht man nämlich von den durchschnittlichen Leerkilometern lt. Judikatur (VwGH vom 20.2.1991, 90/13/0210) i.H.v. rd. 33 % aus, erscheint dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall nicht nur Nachtfahrten (mit erhöhtem Leer-KM-Anteil) unterstellt werden können (im gegenständlichen Fall wurden überwiegend Tagesfahrten zu 70 % und Nachtfahrten nur zu 30 % erbracht; siehe Schriftsatz der Bf. vom 15. Februar 2016, Seite 9), der Ansatz von 44 bzw. 45 % an Leer-KM (insbesondere den behaupteten Besonderheiten im gegenständlichen Fall) ausreichend Rechnung getragen wird. D.h., dass im Fremdvergleich der angenommene Leer-KM-Anteil als hoch zu Gunsten der Bf. anzusehen ist.
Zum bloß behaupteten, aber bis dato nicht nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Einwand der Bf., dass bei den Leerfahrten nicht 44 bzw. 45 % sondern 50 % anzusetzen wären, wird nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu VwGH 90/13/0214 vom 20.2.1991 (spricht von einem Drittel Leer-KM-Anteil) und VwGH 2002/13/0072 vom 31.5.2006 (geht von einem Leer-KM-Anteil von 35 % aus) verwiesen.
Auch der bloße Verweis betreffend eines höheren Leer-KM-Anteils lt. der Ergebnisse der Diplomarbeit von Christian BREITFUSS aus dem Jahre 1995 (mit einem Leer-KM-Anteil von 46,48 %) und von Mag. Stefan STEFANOV aus dem Jahre 2008 (mit einem Leer-KM-Anteil von 54,85 % bzw. 57,45 %) geht aus folgenden Gründen im gegenständlichen Fall ins Leere:
- Bei der Diplomarbeit von Christian BREITFUSS aus dem Jahre 1995 wurde nur ein Taxiunternehmen mit 56 Taxis in einer einzigen Woche (13. bis 19.2.1995) untersucht, weswegen nicht von einer Vergleichbarkeit für den gesamten Wiener Taximarkt ausgegangen werden kann (saisonale Schwankungen wurden nicht berücksichtigt).
So unterliegen nach dem Autor die ermittelten Einzelwerte auch "enormen Streuungen", z.B. liegt der Leer-KM-Anteil an den Gesamt-KM zwischen 28 und 64 % (siehe Seite 32 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Auf Grund der gemessen an der Gesamtzahl der Taxiunternehmen im Jahr 1995 (rd. 4.300) nur geringen Stichprobenanzahl (36 bis 50 Fragebögen während einer Woche im Februar dieses Jahres) ergeben sich wesentliche Zweifel an der Aussagekraft der aus diesen Fragebögen gewonnenen Ergebnissen (siehe dazu auch die Ausführungen des BFG-Erkenntnisses vom 7. April 2014, RV/7101504/2009, wonach die während einer einzigen Woche erhobenen Daten keinen verlässlichen Schluss auf die durchschnittlichen Verhältnisse bei allen übrigen Taxis in Wien hinsichtlich des Leer-KM-Anteiles zulassen; dies vor allem wegen der angewandten Methode der deskriptiven Statistik).
Der seinerzeitige Diplomand hat nämlich It. eigenen Angaben im Rahmen der Arbeit die Methoden der sog. deskriptiven (= beschreibenden) Statistik, und nicht die der mathematischen Statistik angewandt. Ziel seiner Arbeit sei es gewesen, die Leer-KM-Anteile während einer Woche auf Grund der ihm über Vermittlung der Taxiinnung zur Verfügung gestellten Fragebögen zu erheben. Dabei habe er die Methoden der sog. deskriptiven (= beschreibenden) Statistik angewandt.
Um auf Grund der Ergebnisse von eingelangten Fragebögen auf die Besetzt/Leerkilometerverhältnisse bei allen ca. 4.300 Taxi (1995) in Wien schließen zu können, wären jedoch die Methoden der mathematischen Statistik erforderlich gewesen. Nach diesen ist aber je nach der Zahl der zu überprüfenden Gesamtmenge (alle im Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis) eine Mindestanzahl von Stichproben (z.B. Fragebögen) erforderlich. Für eine verlässliche Hochrechnung (mit einer üblichen Fehlertoleranz von 5%) wäre aber auch die Erhebung der Stichproben im Zufallsverfahren und überdies während repräsentativer Zeiten erforderlich gewesen.
Alle diese Voraussetzungen lagen im zu beurteilenden Fall nicht vor und standen daher einer Anwendung der Methoden der mathematischen Statistik, die bei Vorliegen der Voraussetzungen verlässliche Schlüsse auf die Verhältnisse bei der Gesamtheit (= durchschnittlicher Leerkilometeranteil bei allen im Jahr 1995 in Wien eingesetzten Taxis) zugelassen hätten, entgegen.
Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Aussagen der Diplomarbeit die Leerkilometeranteile bei einer geringen Anzahl von Taxis während einer Woche im Februar 1995 beschreiben, aber keinerlei wissenschaftlich gesicherte Aussagen über die Verhältnisse bezüglich Leerkilometeranteile bei den übrigen rd. 4.250 im Jahr 1995 eingesetzten Taxis zulassen.
Die Diplomarbeit erweist sich daher als untauglich, um aus ihr statistisch gesicherte Aussagen über die wahrscheinlichen Verhältnisse bei allen anderen Taxis in späteren Jahren treffen zu können (vgl. Berufungsentscheidung des UFS vom 28.10.2009, RV/1579-W/05).
Eine Anwendbarkeit der Untersuchung auf den gegenständlichen Fall der Bf. lässt sich somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht ableiten, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. ins Leere gehen.
- Bei der Diplomarbeit von Mag. Stefan STEFANOV aus dem Jahre 2008 wurde ein Taxiunternehmen mit nur 3 Taxis untersucht, wodurch das Ergebnis dieser Untersuchung nicht repräsentativ für das Fahrverhalten der Wiener Taxis sein kann und insbesondere auch nicht für die Bf., die rd. 20 Taxis im Tages- und Nacht-Einsatz betrieb.
So wurde u.a. bei zwei Drittel der untersuchten Taxis von einer Tagschichtauslastung von ca. 25 % ausgegangen.
Im gegenständlichen Fall beträgt die Tagschichtauslastung aber fast das Dreifache, nämlich 70 % (siehe Schriftsatz der Bf. vom 15. Februar 2016, Seite 9).
Wieso dies unerheblich sein soll, hat aber die Bf. im gesamten Verfahren nicht konkretisieren können.
Auch wurde in der Diplomarbeit für einen Vergleich weder angegeben, um welche Monate es sich gehandelt hat und über welchen Zeitraum sich die Untersuchung konkret erstreckt hat, um auch saisonale Faktoren berücksichtigen zu können (siehe Seite 25 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Der bloße Hinweis der Bf., dass "ein sehr langer Zeitraum der Auswertung" vorlag, ist nicht aussagekräftig und somit nicht nachprüfbar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen, dass es sich um eine "Durchschnittsbetrachtung" gehandelt habe für den gegenständlichen Fall aus den von der Betriebsprüfung angeführten Gründen, wie z.B. dass nur 3 Taxameter untersucht wurden, dass Sekunden für die Fortschaltung des Taxameters nicht 1:1 in KM umgewandelt werden können, da unterschiedliche Fahrtstrecken auch unterschiedliche Fahrtgeschwindigkeiten bedingen - eine innerstädtische Fahrt kann nicht mit einer Flughafenfahrt gleichgesetzt werden (siehe "Trugschlüsse und falsche Annahmen" lt. Schriftsatz vom 7. Dezember 2018, Seite 33) ins Leere gehen (vgl. Schreiben vom 25. März 2019, Seite 14). Diesbezügliche Unterscheidungen sind aber den Ausführungen der Bf. in ihren Schriftsätzen und auch der zitierten Diplomarbeit des Stefan STEFANOV nicht zu entnehmen.
Auch die Heranziehung von Daten von einer einzigen Funkzentrale über die Dauer von einer bzw. drei Wochen einer nicht näher konkretisierten Anzahl an Taxis, hat für den gegenständlichen Fall keine Aussagekraft, da es sich um eine reine Zeiterfassung der Stati in denen sich die untersuchten Taxis befunden haben, gehandelt hat (siehe Seite 26 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018). Die erfassten Sekunden für die Fortschaltungen des Taxameters können jedenfalls nicht 1:1 in KM umgewandelt werden, wie dies in der Diplomarbeit geschieht, da, wie bereits o.a., z.B. bei Flughafen-Fahrten höhere Geschwindigkeiten gefahren werden, als im innerstädtischen Verkehr.
Diesbezügliche notwendige Unterscheidungen wurden in der Diplomarbeit nicht getroffen (siehe auch weitere Ungereimtheiten lt. Seite 24 bis 33 der Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018).
Um auch den Einwendungen der Bf. betreffend Verwendung der Taxis im Tag/Nacht-Betrieb, höhere KM-Leistung wegen Doppelschichten, Änderung der Konkurrenzbedingungen etc. zu entsprechen, wurden im Schätzungswege, da ja wegen fehlender Erlösgrundaufzeichnungen tatsächliche Werte in allen Streitjahren nicht ermittelt und überprüft werden konnten, die Leerfahrten über den lt. VwGH-Judikatur üblichen Werten (= 33 %) mit 44 bzw. 45 % (siehe folgende Tabellen) berücksichtigt und somit den Besonderheiten des gegenständlichen Falles nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ausreichend Rechnung getragen.
Aufzeichnungen der Bf. betreffend die behaupteten höheren Leer-KM wurden nicht vorgelegt.
Der alleinige Verweis auf Diplomarbeiten (die aufgrund der oben wiedergegebenen unterschiedlichen Ausgangslage und somit auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sind) als Argument für den Ansatz eines höheren Leer-KM-Anteils, ist kein ausreichender und plausibler Grund, um vom o.a. Ansatz der Betriebsprüfung abzuweichen.
Für den Einwand der Bf., dass im gegenständlichen Fall ein höherer 50 %iger Leer-KM-Anteil zu berücksichtigen sei, wurde somit kein über die Behauptungsebene hinausgehendes Vorbringen erstattet.
Der bloße Hinweis auf zwei, für den gegenständlichen Fall aus den bereits oben dargelegten Gründen, nicht heranziehbare Diplomarbeiten, reicht jedenfalls für die Berücksichtigung eines 50 %igen Leer-KM-Anteiles nicht aus.
Ein weiterer (noch höherer) Ansatz des Leer-KM-Anteils ist daher für das Bundesfinanzgericht aus den o.a. Gründen nicht nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. ins Leere gehen.
Auch eine Einvernahme des Mag. Stefan STEFANOV erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für entbehrlich, da dieser "Sachverständige" nicht zu den Besonderheiten des gegenständlichen Falles Bezug nehmen kann, weil sich seine Diplomarbeit mit Taxis anderer Unternehmen beschäftigt hat.
Ein besonderer Nahebezug des Mag. Stefan STEFANOV zum gegenständlichen Taxiunternehmen wurde nicht behauptet, weshalb Auskünfte über Besonderheiten im gegenständlichen Taxiunternehmen nicht zu erwarten waren.
Dass die Bestimmungen des "Wiener Taxitarifs" lt. Verordnung des Wiener Landeshauptmannes (ABl 2001/21, ABl 2003/38, ABl 2005/50) angewandt wurden, ist unstrittig (siehe Beilage 2 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stellt die von der Abgabenbehörde vorgenommene Schätzung jedenfalls somit ein nachvollziehbares und schlüssiges Ergebnis dar.
Der so von der Betriebsprüfung ermittelte KM-Ertrag wird zur Ermittlung des Jahresumsatzes mit der festgestellten KM-Leistung (siehe Pkt. 5 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008) der einzelnen Fahrzeuge in diesem Jahr multipliziert, wobei für Kfz, für die keine KM-Stände festgestellt werden konnten, der Umsatz lt. Losungslisten wie folgt angesetzt wird (siehe Pkt. 6 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008):
2003 | Jahres-KM aller Kfz | KM-Ertrag(brutto) | Umsatz(brutto) | Umsatz(netto) |
| 356.404 KM | 1,10 | 392.044,00 | 356.404,00 |
W-**** |
|
| 6.040,00 | 5.490,91 |
= Gesamtumsatz |
|
|
| 361.894,91 |
Umsatz lt. Bf. |
|
|
| 312.890,27 |
Umsatzzu-schätzung (ger.) |
|
|
| 49.000,00 |
2004 | Jahres-KM aller Kfz | KM-Ertrag(brutto) | Umsatz(brutto) | Umsatz(netto) |
| 530.850 KM | 1,16 | 615.786,00 | 559.805,46 |
W-**** |
|
| 3.901,00 | 3.545,91 |
W-**** |
|
| 1.382,00 | 1.256,36 |
= Gesamtumsatz |
|
|
| 564.607,73 |
Umsatz lt. Bf. |
|
|
| 495.484,37 |
Umsatzzu-schätzung (ger.) |
|
|
| 69.100,00 |
2005 | Jahres-KM aller Kfz | KM-Ertrag(brutto) | Umsatz(brutto) | Umsatz(netto) |
| 608.770 KM | 1,16 | 706.173,00 | 641.975,64 |
Umsatz lt. Bf. |
|
|
| 606.183,18 |
Umsatzzu-schätzung (ger.) |
|
|
| 35.000,00 |
2006 | Jahres-KM aller Kfz | KM-Ertrag(brutto) | Umsatz(brutto) | Umsatz(netto) |
| 707.740 KM | 1,20 | 849.288,00 | 772.080,00 |
W-**** |
|
| 6.667,00 | 6.060,91 |
= Gesamtumsatz |
|
|
| 778.140,91 |
Umsatz lt. Bf. |
|
|
| 674.179,51 |
Umsatzzu-schätzung (ger.) |
|
|
| 103.900,00 |
2007 | Jahres-KM aller Kfz | KM-Ertrag(brutto) | Umsatz(brutto) | Umsatz(netto) |
| 765.800 KM | 1,20 | 918.960,00 | 835.418,18 |
W-**** |
|
| 4.423,00 | 4.020,91 |
W-**** |
|
| 4.539,00 | 4.126,73 |
= Gesamtumsatz |
|
|
| 843.565,82 |
Umsatz lt. Bf. |
|
|
| 666.931,93 |
Umsatzzu-schätzung (ger.) |
|
|
| 176.600,00 |
1-8/2008 | KMaller Kfz | KM-Ertrag(brutto) | Umsatz(brutto) | Umsatz(netto) |
| 559.680 KM | 1,20 | 671.616,00 | 610.560,00 |
Umsatz lt. Bf. |
|
|
| 565.919,47 |
Umsatzzu-schätzung (ger.) |
|
|
| 44.600,00 |
In Anbetracht der zahlreichen Feststellungen der Betriebsprüfung (siehe Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 samt Beilagen sowie die ausführliche Bp-Stellungnahme vom 7. Dezember 2018) bezüglich der Aufzeichnungsmängel und somit fehlenden Überprüfbarkeit der Aufzeichnungen der Bf. erfolgte die gegenständliche Schätzung im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer Schätzung verbunden ist.
Aufgedeckte Mängel als "nicht signifikant" (z.B. betreffend die Stehtage, Seite 11 vom Schreiben 25. März 2019) abzutun, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als bloße Schutzbehauptung einzustufen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. ins Leere gehen.
Die fehlenden Erlösgrundaufzeichnungen (= Abrechnungszettel der Fahrer) lassen darüber hinaus lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf noch höhere Leistungen bzw. Erträge schließen, und sind die Einwendungen der Bf. nicht geeignet, das Schätzungsergebnis der Höhe nach glaubhaft zu bestreiten.
Die Schätzung ist somit auch der Höhe nach als begründet zu beurteilen, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu kommen.
Dazu ist weiters auszuführen, dass es im Wesen jeder Schätzung liegt, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Einkünfte oder Einnahmen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.
Die der Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen und zwar auch dann, wenn sie zufällig gegen ihn ausschlagen sollte.
ad Körperschaftsteuer:
Gem. § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.
Die Umsatzzuschätzung (Pkt. 6 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008) wird somit als verdeckte Ausschüttung behandelt (unter Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben; siehe Pkt. 7 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Bei der Gewinnermittlung der Bf. wurden daher die errechneten Mehrerlöse, vermindert um 10 % für Treibstoffaufwand und 40 % für Lohnaufwand, als verdeckte Ausschüttung gewinnerhöhend berücksichtigt, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten sind (vgl. VwGH vom 19.7.2000, 97/13/0241).
Die Treibstoffkosten werden mit 10 % und der Lohnaufwand mit 40 % der Umsatzzuschätzung berücksichtigt.
Betreffend das Streitjahr 2007 wird die Differenz zum vorläufigen Gewinn lt. vorgelegter Saldenliste als verdeckte Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen (siehe Pkt. 8 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
ad Umsatzsteuer:
Die lt. Pkt. 6 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008 festgestellten Umsatzdifferenzen werden mit 10 % der Umsatzsteuer unterzogen (vgl. Tz. 6 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008).
Für den zusätzlichen Treibstoffaufwand wird die Vorsteuer berücksichtigt (vgl. Pkt. 7 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
ad Kapitalertragsteuer:
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft u.a. ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, Band 2, S.197). Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Ausschüttung zugerechneten Mehrgewinne aus nicht erklärten Erlösen, die daher im Betriebsergebnis keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. VwGH vom 19.7.2000, 97/13/0241, 0242).
Der Bf. wurde als gem. § 95 EStG 1988 haftende Schuldnerin mit Bescheiden vom 16. Dezember 2008 die Kapitalertragsteuer für die von der Betriebsprüfung festgestellte Gewinnausschüttung vorgeschrieben.
Die Haftung wurde von der Bf. nicht in Frage gestellt.
Die o.a. Umsatzzuschätzung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Machthaber C dar.
Die verdeckte Gewinnausschüttung wird unter Berücksichtigung von zusätzlichen Betriebsausgaben ermittelt: Es werden die Treibstoffkosten mit 10 % (für den zusätzlichen Treibstoffaufwand war auch die Vorsteuer entsprechend Punkt 7 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15. Dezember 2008 zu berichtigen), der Lohnaufwand mit 40 % der Umsatzzuschätzung berücksichtigt. Für das Jahr 2007 wird die Differenz zum vorläufigen Gewinn lt. vorgelegter Saldenliste als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die Kapitalertragsteuer und die nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge werden der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die Kapitalertragsteuer wird von der Gesellschaft wie folgt getragen (vgl. Punkt 8 der Beilage 1 des Bp-Berichtes vom 15.12.2008):
| 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 1-8/2008 |
Umsatzzu-schätzung (ger.) | 49.000 | 69.100 | 35.800 | 103.900 | 176.600 | 44.600 |
Ausgaben: |
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Treibstoff 10 % | 4.900 | 6.910 | 3.580 | 10.390 | 17.660 | 4.460 |
Lohnaufwand 40 % | 19.600 | 27.640 | 14.320 | 41.560 | 70.640 | 17.840 |
Summe Ausgaben= vGA: | 24.500,00 | 34.550,00 | 17.900,00 | 51.950,00 | 88.300,00 | 22.300,00 |
USt | 3.920,00 | 5.528,00 | 2.864,00 | 48.160,55 | 14.128,00 | 3.568,00 |
KESt | 9.473,33 | 13.359,33 | 6.921,33 | 33.370,18 | 34.142,67 | 8.622,67 |
Bemessungs-grundlage | 37.893,33 | 53.537,33 | 27.685,33 | 133.480,73 | 136.570,67 | 34.490,67 |
Durch die Feststellungen der Betriebsprüfung liegt in den o.a. Streitjahren ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf. als Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden hat. Dadurch liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegt und den in den o.a. Streitzeiträumen den o.a. beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet wird, da diese die Erlöskürzungen des eigentlichen Machthabers C zumindest duldeten.
Aufgrund der verdeckten Ausschüttungen in den o.a. Streitjahren und der dadurch auch nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge, sind diese Beträge wie oben dargestellt der Kapitalertragsteuer zu unterziehen, die von der Gesellschaft getragen wird (vgl. Pkt. 9 der Beilage 1 zum Bp-Bericht vom 15. Dezember 2008).
Da die Bf. somit die von der Betriebsprüfung im Schätzungswege ermittelten Kalkulationsdifferenzen durch die in der Beschwerde und div. Schriftsätzen vorgebrachten Argumente nicht entkräften konnte, war wie im Spruch zu entscheiden.
ad Vorwurf der Bf. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wurden nun im gegenständlichen Erkenntnis die Ergebnisse der Diplomarbeiten von Christian BREITFUSS (Diplomarbeit 1995) und Mag. Stefan STEFANOV (Diplomarbeit 2008) unter richtiger Zuordnung oben wiedergegeben und gewürdigt, sodass die bemängelte "Aktenwidrigkeit" nicht mehr besteht.
Zum Antrag auf Einvernahme eines "Amtssachverständigen" der Taxiinnung wird festgestellt, dass eine Einvernahme unterbleiben kann, wenn er zu den entscheidungswesentlichen Fragen des gegenständlichen Falles keine Aussage machen kann.
Da ein "Amtssachverständiger" nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nur allgemeine Auskünfte zum Thema "KM-Ertrag" aus "Sicht der Taxi-Innung" hätte geben können und keine Kenntnis über die speziellen Betriebsfaktoren im gegenständlichen Taxiunternehmen verfügt, ist nicht zu erkennen, welchen entscheidungswesentlichen Einfluss die Aussagen bei der Berücksichtigung des gegenständlichen KM-Ertrages hätten haben können (vgl. VwGH vom 4.9.1986, 86/16/0080), wo doch die Bf. stets selbst auf die "gegenständlichen Besonderheiten" verweist.
Welche für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Punkte durch das angegebene Beweismittel geklärt hätten werden sollen, ist den Ausführungen der Bf. nicht zu entnehmen.
Auch die (nochmalige) Einvernahme von Herrn E konnte aus den bereits o.a. Gründen unterbleiben. Dass der Zeuge mehr als das in seiner Aussage vom 31. Jänner 2017 hätte bekunden können, wäre durch präzise Formulierung des Beweisthemas von der Bf. zu erklären gewesen. Der Inhalt der Zeugeneinvernahme vom 31. Jänner 2017 wurde der Bf. mit BFG-Vorhalt vom 21. Dezember 2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gem. § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es
1. beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264 BAO),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) oder
d) wenn ein Bescheid gem. § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Da ein derartiger Antrag jedoch nicht in der Bescheidbeschwerde gestellt wurde, genügt es nicht, wenn dieser Antrag erst in einer Beschwerdeergänzung vom 25. März 2019 gestellt wird. Ein in einem ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde gestelltes Ansuchen auf mündliche Verhandlung ist somit verspätet (vgl. VwGH vom 17.5.2006, 2004/14/0102 und vom 16.12.2008, 2006/16/0107). Dem Antrag vom 25. März 2019 kann daher nicht Folge gegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 184 BAO betreffend Taxiunternehmen ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (u.a. VwGH vom 24.2.2005, 2003/15/0019; 31.5.2006, 2002/13/0072; 20.2.1991, 90/13/0214 und 90/13/0210). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. August 2019
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Grundaufzeichnungen, Diplomarbeit, Leerfahrten, mündliche Verhandlung, Schätzung, Taxi, Schätzungsmethode, Aufbewahrungspflicht, Taxierlöse, Schätzungsbefugnis, Zeugen, Funkfahrten, Botendienst |
Verweise: |