Rechtswidrigkeit der Entnahme von Bargeldbeträgen aus Glücksspielautomaten
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RM.7100002.2018
Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/17/0100. Mit Erk. v. 6.8.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RM/7100009/2018 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA ,
betreffend die Maßnahmenbeschwerde vom 13.3.2012 wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge vorläufiger Beschlagnahme eines Geldbetrages iHv Euro 801,00 durch Entnahme aus Glücksspielautomaten im Zuge einer Kontrolle nach Glücksspielgesetz an der Örtlichkeit, am 1.2.2012 durch Organe der Finanzpolizei des FA Wien 4/5/10
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschlagnahme des aus den Glücksspielautomaten entnommenen Geldbetrages iHv Euro 801,00 war rechtswidrig.
2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwandsersatzVO Aufwendungen iHv Euro 737,60 für den Schriftsatzaufwand binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 1. Februar 2012 führte das Finanzamt Wien 4/5/10 durch seine Organe in 3100 St. Pölten eine Kontrolle wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) in einem der Bf. zuzurechnenden Lokal durch (Ort der Amtshandlung: Örtlichkeit). Anlässlich der Kontrolle wurden, wie in der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme angeführt, zwei Glückspielgeräte der Bf. vorläufig beschlagnahmt. Außerdem wurde anlässlich der Beschlagnahme die Kassenlade im Beisein des Inhabers des Lokals geöffnet und der gesamte Kasseninhalt in Höhe von EUR 801,00 den Geräten entnommen. Der Testspieleinsatz wurde retourniert. Die Bf. war Eigentümerin dieses Geldbetrages.
In der Folge wurde über diese vorläufige Beschlagnahme "folgend der Niederschrift" mit Bescheid der (damaligen) Bundespolizeidirektion (BPDion) St. Pölten vom 25. April 2012 entschieden und damit die Beschlagnahme der Glückspielgeräte bescheidmäßig verfügt. Hinsichtlich des aus den Geräten entnommenen Bargeldbetrages wurden in diesem Bescheid keine Feststellungen oder Anordnungen getroffen.
Über die gegen den Beschlagnahmebescheid der BPDion von der Bf. erhobene Berufung hat der (damals zuständige) Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreich mit Bescheid vom 7. Jänner 2013 - unter Korrektur der Wortfolge, welches Finanzamt eingeschritten ist - abweisend entschieden. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Bf. am 17. Jänner 2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. März 2012 brachte die Bf. jedoch auch gegen die vorläufige Beschlagnahme des Geldbetrages eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich ein.
Die Bf. brachte dazu vor, dass das in den Geräten befindliche und beschlagnahmte Geld weder als Glücksspielautomat noch als sonstiger Eingriffsgegenstand qualifiziert werden könne. Zu diesem Auslegungsergebnis gelange man, da § 55 GSpG zwischen „beschlagnahmten Gegenständen“ und „Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet“ unterscheidet. Die grammatikalische Auslegung führe dazu, dass es sich bei Geld das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet keinesfalls um einen beschlagnahmten Gegenstand handeln könne. Die §§ 53 und 55 Abs. 1 GSpG bringen deutlich zum Ausdruck, dass eine Beschlagnahme von Gegenständen nur dann zulässig ist, wenn diese Gegenstände denkmöglich gem. § 54 GSpG eingezogen oder gem. § 17 Abs. 1 und 2 VStG für verfallen erklärt werden.
Die Beschlagnahme des Geldes durch Beamte des Finanzamtes sei daher rechtswidrig gewesen.
Es wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt. Als Schriftsatzaufwand wurden Euro 737,60 angeführt.
Mit Beschluss vom 29. September 2015 wurde die Maßnahmenbeschwerde durch das damit befasste Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG zurückgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, es gebe keine gesetzliche Ermächtigung zur Verwahrung des im Terminal enthaltenen Geldbetrages. Zur Erledigung der Maßnahmenbeschwerde sei jedoch nicht das LVwG zuständig, da die Beschwerde ausschließlich das Handeln von Organen einer Bundesbehörde (des Finanzamtes) betreffe. Das Landesverwaltungsgericht habe seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen, um eine Revision zur Klärung der Zuständigkeit zu ermöglichen.
Über die gegen diesen Beschluss eingebrachte Revision entschied der VwGH mit Erkenntnis Zl. Ro 2016/17/0003 vom 22.11.2017. Er kam dabei zum Schluss dass die Zurückweisung durch das Landesverwaltungsgericht zu Recht erfolgt war. Zur Entscheidungszuständigkeit über die erhobene Beschwerde führte der VwGH u.a. aus:
„20 Für Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden ist gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig. Nach den Materialien (RV 360 BlgNR 25. GP 24) soll damit sichergestellt werden, dass das BFG über Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann entscheidet, wenn die Angelegenheit keine Abgabe, sondern ordnungspolitische Maßnahmen betrifft.
21 Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben. Gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung besondere Organisationseinheiten zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen in § 10b AVOG-DV Gebrauch gemacht und die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Dienststellen bei allen Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingerichtet. Der Finanzpolizei obliegt gemäß § 10b Abs. 2 Z 2 lit. c AVOG-DV im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörde wie diesen die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes.
22 § 50 Abs. 3 GSpG wiederum sieht vor, dass zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt sind, wobei gemäß § 50 Abs. 2 GSpG zu den Organen der öffentlichen Aufsicht jedenfalls die Organe der Abgabenbehörde - mithin die Finanzpolizei - gehören. Die Befugnisse dieser Organe sind in § 50 Abs. 4 GSpG geregelt, wobei die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den letzten Sätzen des § 50 Abs. 4 GSpG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 hinzugefügt wurde.
23 Diese gesetzlichen Bestimmungen gehen daher davon aus, dass die Organe der Finanzpolizei als gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV eingerichtete Organisationseinheit in Erfüllung der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG gemäß § 50 Abs. 2 und 3 GSpG als Organe der Abgabenbehörde tätig werden und daher, soweit sie nicht selbst im Auftrag der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 50 Abs. 1 GSpG tätig werden, dieser zurechenbar sind.
24 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, gehören auch die in § 50 Abs. 4 GSpG genannten Befugnisse zu den durch § 12 Abs. 2 AVOG 2010 erfassten Aufgaben der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei (VwGH vom 18.12.2013, 2013/17/0293).
25 Da im vorliegenden Fall eine Kontrolle der Finanzpolizei aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag der Behörde gemäß § 50 Abs. 2 GSpG stattgefunden hat, ist die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt für ein Finanzamt als Abgabenbehörde erfolgt (vgl. zur Legitimation der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde in deren Namen ein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Bescheid zu erheben VwGH 27.2.2015, Ra 2014/17/0035).
26 Aus diesem Grund liegt eine Amtshandlung in einer sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheit gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG vor (ordnungspolitische Maßnahme), über die das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat (so auch die Materialien RV 360 BlgNR 25. GP 24).
27 Soweit Organe der Abgabenbehörden dabei aus eigenem Vollzugsmaßnahmen setzen, werden sie damit in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig.
28 Da über die Maßnahmenbeschwerde im vorliegenden Fall das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, erweist sich die vom Landesverwaltungsgericht getätigte Zurückweisung als rechtmäßig.“
Der Entscheidung des VwGH entsprechend, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Maßnahmenbeschwerde vom 13. März 2012 mit Schreiben vom 27. Dezember 2017, einlangend 3. Jänner 2018, dem Bundesfinanzgericht (idF BFG).
Laut Berichten des Juristischen Dienstes der Finanzpolizei sowie der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, (vom 26. Jänner 2018) gegenüber dem BFG wurde der am 1. Februar 2012 einbehaltene Geldbetrag von Euro 801,00 bereits am 4. August 2014 auf das Konto des rechtsfreundlichen Vertreters der Bf., RA Vertreter, rücküberwiesen. Dazu war seitens der Landespolizeidirektion angeführt, dass der Geldbetrag nicht im Beschlagnahmebescheid vom 25. April 2012 enthalten war und somit nicht Gegenstand des diesbezüglich folgenden und am 7. Jänner 2013 beendeten Berufungsverfahrens war. Da demnach die Rechtsgrundlage für die Verwahrung fehlte wurde der Geldbetrag retourniert.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Festzustellen war, dass im gegenständlichen Verfahren eine noch unerledigte Maßnahmenbeschwerde der Bf. betreffend eine behauptete Ausübung verwaltungsbehördlicher unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des FA 4/5/10 vorlag.
Zu dieser Maßnahme war es am 1. Februar 2012 im Zuge einer vorläufigen Beschlagnahme von Glücksspielgeräten sowie eines Geldbetrages von Euro 801,00, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt, gekommen.
Eine Entscheidung über die Beschlagnahme dieses Geldbetrages lag nicht vor, da dieser von dem zur Beschlagnahme der Glücksspielgeräte ergangenen Beschlagnahmebescheid nicht umfasst war. Eine Verfahrenseinstellung aufgrund einer ergangenen Entscheidung im Hauptverfahren war daher nicht in Betracht zu ziehen.
Zur nunmehrigen Zuständigkeit des BFG für die Entscheidung über diese Maßnahmenbeschwerde war auf die folgenden gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 - 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG, obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß § 1 Abs. 2 BFGG sind Abgabenbehörden des Bundes ausschließlich: das Bundesministerium für Finanzen, die Finanzämter und die Zollämter. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten des Abs. 1 Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.
Aus den diesbezüglichen Materialien folgt, dass für Maßnahmenbeschwerden (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann das Bundesfinanzgericht zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (zB nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz) betreffen.
Hinsichtlich des Verfahrens ergibt sich aus § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG, dass in solchen Angelegenheiten das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) anzuwenden ist.
§ 28 Abs. 6 VwGVG lautet: Ist im Verfahren wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
§ 35 VwGVG lautet u.a.:
Abs. 1 - Die im Verfahren über Beschwerden wegen AuvBZ obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Abs. 2 - Wenn die angefochtene AuvBZ für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 obliegen den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.
Gemäß § 10b Abs. 1 AVOG 2010 - DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet. Gemäß § 10b Abs. 2 Z 2 lit. c AVOG-DV obliegt der Finanzpolizei im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung der den Abgabenbehörden in der Vollziehung des Glücksspielgesetzes übertragenen Aufgaben.
Für die Beschlagnahme ist hier § 53 GSpG maßgeblich.
Gemäß § 53 Abs. 1 kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird, oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. A gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
Nach Abs. 2 können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Fall des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. …
Gemäß Abs. 3 hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. …
Gemäß Abs. 4 sind die beschlagnahmten Gegenstände amtlich zu verwahren. …
Gemäß § 55 Abs. 3 GSpG ist Geld das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.
Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde betreffend ergab sich daraus folgendes:
Nach Lehre und Rechtsprechung liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430, 0435, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. zu § 53 GSpG: VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531, mwN). Die Bekämpfung einer Beschlagnahme ist nur solange mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/17/0035).
Im Fall der Bf. wurden bei der durchgeführten Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Wien 4/5/10 zwei Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt.
Nach der vorliegenden Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme wurden zunächst die Geräte beschlagnahmt - d.h. mitsamt dem darin befindlichen Geld - und erst in der Folge im Beisein des Lokalinhabers der Kasseninhalt entnommen. Die Höhe des entnommenen Betrages wurde auch bestätigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Beschlagnahme des Glücksspielapparates nach § 53 GSpG den Automat samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315; 26.5.2014, 2012/17/0468).
Da jedoch im gegenständlichen Fall das Geld aus den Geräten separat in Verwahrung genommen wurde, deckte der in der Folge über die vorläufige Beschlagnahme ergangene Beschlagnahmebescheid die vorläufige Beschlagnahme des Geldes grundsätzlich nicht. Zudem wurde im Beschlagnahmebescheid vom 25.4.2012 der Geldbetrag nicht erwähnt und damit die Beschlagnahme nicht bestätigt.
§ 55 Abs. 3 GSpG enthält nach seinem Wortlaut keine Berechtigung dafür die einem Glücksspielgerät entnommenen Bargeldbeträge separat in Verwahrung zu nehmen. Damit lag jedoch keine gesetzliche Grundlage für die mit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde beeinspruchte Handlung der Organe der Behörde vor.
Die erfolgte Wegnahme des Bargeldes war daher als rechtswidrig zu beurteilen. Die belangte Behörde hat gem. § 28 Abs. 6 VwGVG den der Rechtsanschauung des BFG entsprechenden Zustand herzustellen; somit den beschwerdegegenständlichen Betrag der Bf. herauszugeben.
ANMERKUNG DURCH DAS BFG:
Der beschlagnahmte Betrag von Euro 801,00 wurde laut Auskunft der Landespolizeidirektion NÖ (d.o. Zahl S 5592/SP/12) am 4. August 2014 der Bf. bereits durch Überweisung auf das Konto des Vertreters der Bf. erstattet.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage getroffen werden.
Es war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Kostenausspruch
Hinsichtlich des Kostenausspruches wird auf § 35 VwGVG verwiesen.
Da die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Die Bf. war obsiegende Partei. Die belangte Behörde hat daher einen Aufwandsersatz iHv Euro 737,60 zu leisten.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die gegenständliche Entscheidung auf eine entsprechende Judikatur des VwGH und eine diesbezüglich eindeutige Rechtslage stützt, ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 31. Jänner 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Glücksspiel |
betroffene Normen: | Art. 131 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise: |