BFG RM/7100009/2018

BFGRM/7100009/201824.8.2018

Maßnahmenbeschwerde unzulässig - Beschlagnahmebescheid umfasst auch vorläufige Beschlagnahme von Geldbeträgen aus Automaten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RM.7100009.2018

 

Entscheidungstext

BESCHLUSS

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in der Beschwerdesache
Bf. , vertreten durch Vertreter ,
betreffend die Maßnahmenbeschwerde vom 13.3.2012 wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt infolge vorläufiger Beschlagnahme eines Geldbetrages iHv Euro 801,00 durch Entnahme aus Glücksspielautomaten im Zuge einer Kontrolle nach Glücksspielgesetz an der Ort , am 1.2.2012 durch Organe der Finanzpolizei des FA Wien 4/5/10

beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 6 VwGVG zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die nachfolgende Entscheidung ergeht im fortgesetzten Verfahren nach dem Erkenntnis des VwGH Zl. Ra 2018/17/0100 vom 6. August 2018.

Zum diesem Erkenntnis vorangegangenen Verfahren wird festgehalten:

Am 1. Februar 2012 führte das Finanzamt Wien 4/5/10 durch seine Organe  eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) in einem der Beschwerdeführerin, id Folge Bf., zuzurechnenden Lokal durch.
Anlässlich der Kontrolle wurden zwei Glückspielgeräte der Bf. vorläufig beschlagnahmt. Außerdem wurde anlässlich der Beschlagnahme die Kassenlade im Beisein des Inhabers des Lokals geöffnet und der gesamte Kasseninhalt in Höhe von EUR 801,00 den Geräten entnommen.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2012 brachte die Bf. gegen die vorläufige Beschlagnahme des Geldbetrages eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim damaligen Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich ein.

Mit Beschluss vom 29. September 2015 wurde die Maßnahmenbeschwerde durch das damit befasste Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG zurückgewiesen.
Begründend führte das LVwG aus, es gebe keine gesetzliche Ermächtigung zur Verwahrung des im Terminal enthaltenen Geldbetrages. Zur Erledigung der Maßnahmenbeschwerde sei jedoch nicht das LVwG zuständig, da die Beschwerde ausschließlich das Handeln von Organen einer Bundesbehörde (des Finanzamtes) betreffe. Das LVwG habe seine Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen, um eine Revision zur Klärung der Zuständigkeit zu ermöglichen.
Über die gegen diesen Beschluss eingebrachte Revision entschied der VwGH, Zl. Ro 2016/17/0003 vom 22.11.2017, mit abweisendem Erkenntnis. 
Zur Entscheidungszuständigkeit über die erhobene Beschwerde führte der VwGH näher aus und kam zum Schluss, dass zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig ist.

Der Entscheidung des VwGH entsprechend, übermittelte das LVwG NÖ die Maßnahmenbeschwerde vom 13. März 2012 mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 dem BFG.

Mit Erkenntnis des BFG, GZ. Zahl****  wurde die Beschlagnahme des aus den Glücksspielautomaten entnommen Geldbetrages als rechtswidrig erklärt und die belangte Behörde zum Aufwandsersatz verpflichtet.

In der Entscheidung wurde angeführt, dass bei der durchgeführten Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Wien 4/5/10 zwei Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt worden seien.
Nach der vorliegenden Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme wurden zunächst die Geräte beschlagnahmt - d.h. mitsamt dem darin befindlichen Geld - und erst in der Folge im Beisein des Lokalinhabers der Kasseninhalt entnommen. Die Höhe des entnommenen Betrages wurde bestätigt. Das Geld aus den Geräten sei  separat in Verwahrung genommen worden.
Der in der Folge über die vorläufige Beschlagnahme ergangene Beschlagnahmebescheid decke die vorläufige Beschlagnahme des Geldes grundsätzlich nicht. Im  Beschlagnahmebescheid vom 25. April 2012 sei der Geldbetrag nicht erwähnt und damit die Beschlagnahme nicht bestätigt.

§ 55 Abs. 3 GSpG enthalte nach seinem Wortlaut keine Berechtigung dafür, die einem Glücksspielgerät entnommenen Bargeldbeträge separat in Verwahrung zu nehmen. Damit sei jedoch keine gesetzliche Grundlage für die mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handlung der Organe der Behörde vorgelegen.
Die erfolgte Beschlagnahme des Bargeldes sei daher als rechtswidrig zu beurteilen gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen.

 

Über die Beschwerde wurde erwogen

Die mit Revision angefochtene Entscheidung des BFG wurde sodann mit Erkenntnis des VwGH, Zl. Ra 2018/17/0100 vom 6. August 2018 infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vom 13. März 2012 war damit wieder als unerledigt zu beurteilen und hatte das BFG neuerlich darüber zu entscheiden.

Nach Lehre und Rechtsprechung liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - d.h. ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt bei einer vorläufigen Beschlagnahme, solange die Behörde die Beschlagnahme weder durch Bescheid bestätigt, noch die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich zurückgestellt hat, eine die gesamte Dauer der Beschlagnahme umfassende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531).

Die Bekämpfung einer Beschlagnahme ist jedoch nur solange mit Maßnahmenbeschwerde möglich, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/17/0035; VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003 ).

Im vorliegenden Fall waren bei der durchgeführten Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Wien 4/5/10 zwei Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt worden.
Es wurden zunächst die Geräte beschlagnahmt - d.h. mitsamt dem darin befindlichen Geld - und erst in der Folge im Beisein des Lokalinhabers der Kasseninhalt entnommen.

Der  Beschlagnahmebescheid wurde am 25. April 2012 erlassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erfasst die Beschlagnahme des Glücksspielapparates nach § 53 GSpG den Automat samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).

Im Fall der Bf. folgte daraus, dass der über die vorläufige Beschlagnahme ergangene Beschlagnahmebescheid auch die vorläufige Beschlagnahme des Geldes umfasste.

Aufgrund der Erlassung des Beschlagnahmebescheides und der somit vorhandenen Möglichkeit dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen, war ab diesem Zeitpunkt die selbständige Bekämpfung der vorläufigen Beschlagnahme des Geldes durch Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde unzulässig geworden.

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde der Bf. war daher infolge Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage getroffen werden.

Es war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Kostenausspruch

Hinsichtlich des Kostenausspruches wird auf § 35 VwGVG verwiesen.
Demgemäß hat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die obsiegende Partei (bei Zurückweisung der Beschwerde ist dies  gemäß Abs. 3 die Behörde) Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei (gegenständlich die Bf.), wenn die Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Abs. 7).
Der Bf. steht als unterlegene Partei kein Kostenersatz zu.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die gegenständliche Entscheidung auf eine entsprechende Judikatur des VwGH und eine diesbezüglich eindeutige Rechtslage stützt, ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

 

 

 

 

Wien, am 24. August 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Glücksspiel

betroffene Normen:

§ 53 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989

Verweise:

VwGH 06.08.2018, Ra 2018/17/0100
VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003

Stichworte