Familienbeihilfenanspruch - keine Verkürzung der vorgesehenen Studienzeit des neuen Studiums nach einem Studienwechsel um die Anzahl angerechneter Semester aus dem Vorstudium
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100405.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 04.06.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 04.05.2012, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2011, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 4.5.2012 forderte das Finanzamt vom nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz Bf.) die ihm für seine Tochter A. (geb. 0.0.88) bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 1.791,20 € (FB: 1.324,00 €, KAB: 467,20 €) für die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 gemäß § 26 FLAG iVm § 33 EStG zurück. Zusammengefasst begründete die Abgabenbehörde diese Abgabenforderung sinngemäß damit, dass die Tochter des Bf. nach Betreiben des Studiums der "Technischen Mathematik" nach sechs Semestern mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 auf das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern "Mathematik" und "Informatik und Informatikmanagement" gewechselt habe. Durch die Anrechnung von fünf Semestern aus dem Erststudium sei der laufende Studienabschnitt um diese Semesteranzahl zu kürzen. Damit wäre für die Tochter des Bf. nur dann ein Beihilfenanspruch gegeben gewesen, wenn diese im Oktober 2010 die erste Diplomprüfung in beiden Unterrichtsfächern abgelegt hätte. Tatsächlich habe jedoch das Kind des Bf. ihre Diplomprüfung im Juni 2011 absolviert, wodurch die Rückforderung für den im Bescheid ausgesprochenen Zeitraum zu erfolgen gehabt hätte.
Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 4.6.2012 Berufung. Im Wesentlichen führt der Bf. darin zusammengefasst aus, dass grundsätzlich für das gegenständliche Lehramtsstudium ein Beihilfenanspruch für 12 Semester bestünde. Auch seine Tochter würde trotz des von ihr vollzogenen Studienwechsels diese Zeitdauer einhalten. Eine Ablegung der ersten Diplomprüfung zu jenem Zeitpunkt, den das Finanzamt vermeint, wäre auf Grund des aufbauenden Lehrplans ohnehin nicht möglich. Für den von seiner Tochter durchgeführten "verspäteten" Studienwechsel sei von der Abgabenbehörde bereits eine Rückforderung der Beihilfe für ein Semester erfolgt. Aus dem gleichen Grund nun nochmals eine "Bestrafung" durchzuführen sei unfair. Vielmehr müsse für die Bemessung für eine Beihilfengewährung die Gesamtzeit des Studiums herangezogen werden, wobei seine Tochter dieses in 12 Semestern schaffen werde.
Das Finanzamt legte den Akt zur Erledigung dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) vor, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen. Das Bundesfinanzgericht als Nachfolgeeinrichtung des UFS wies mit Erkenntnis vom 5.6.2015, GZ: RV/5101080/2012 die Beschwerde (zuvor als Berufung bezeichnet) als unbegründet ab. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es, dass der UFS in seiner Entscheidung vom 12.4.2012, GZ: RV/0923-L/10 - diese hatte ebenfalls eine Beschwerde des gegenständlichen Bf. gegen einen Bescheid des Finanzamtes betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für seine Tochter A. hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2009 bis Juni 2010 zum Gegenstand - im Wesentlichen bereits festgehalten habe, dass bezüglich des von der Tochter des Bf. nach sechs Semestern getätigten Studienwechsels im Oktober 2009 eine Anrechnung von Vorstudienzeiten im Ausmaß von 5 Semestern erfolgt wäre und dies die Wartezeit für die Wiedergewährung der Beihilfe auf ein Semester verkürzt hätte. Nunmehr sei darüber zu entscheiden, inwiefern sich die Anzahl der angerechneten Semester des Erststudiums auf die Studienzeit des neuen Studiums auswirke. Bei Einrechnung der gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung liege iS des § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG kein Studienwechsel vor, jedoch werde die Studienzeit des neuen Studiums um die angerechneten Semester verkürzt. Werde ein Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, sei die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkten aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres sei nach § 51 UG mit 60 ECTS-Punkten bemessen, wodurch bei einer Anerkennung von 1-30 ECTS-Punkten ein Semester, von 31-60 zwei Semester usw. anzurechnen wären. Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, werde somit vom Gesetzgeber unterstellt, dass für das nunmehr neu betriebene Studium annähernd der gleiche Zeitaufwand erforderlich gewesen wäre wie in der zuvor betriebenen Ausbildung. Die angerechneten Semester seien daher in die Studiendauer des neuen Studiums einzurechnen und verkürzen somit die Anspruchsdauer für die Beihilfengewährung. Die hier erfolgte Anrechnung von fünf Semestern aus dem Vorstudium verkürzen somit die Studienzeit des neuen Studiums in diesem Ausmaß. Die Studienzeit für den ersten Studienabschnitt des neuen Studiums der Tochter habe 7 Semester inklusive eines Toleranzsemesters betragen. Auf Grund der Anrechnung von 5 Semestern habe die Studienzeit des Lehramtsstudiums mit Ende September 2010 für den ersten Abschnitt geendet. Da die erste Diplomprüfung von der Tochter erst im Juni 2011 abgelegt worden sei, habe im Beschwerdezeitraum kein Beihilfenanspruch bestanden. Das BFG ließ gegen dieses Erkenntnis die ordentliche Revision zu, da zum betroffenen Streitthema keine Rechtsprechung des VwGH existent sei.
Gegen das Erkenntnis des BFG vom 5.6.2015 erhob der Bf. mit Schriftsatz vom 23.7.2015 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser wies mit Beschluss vom 21.9.2015, GZ: E 1536/2015 die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese in weiterer Folge dem Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis des BFG mit Entscheidung vom 28.2.2017, Ro 2016/16/0005 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. Aus diesem Grund war nunmehr vom BFG über die wiederum unerledigte Beschwerde (vormals Berufung) zu entscheiden.
II. Sachverhalt:
Die Tochter des Bf. ist am 0.0.1988 geboren und begann mit Wintersemester 2006 das Studium der Technischen Mathematik in B.. Mit Wintersemester 2009 wechselte sie zum Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern "Mathematik" und "Informatik und Informatikmanagement" an der Universität B.. Aus dem Vorstudium erfolgte eine Anrechnung von Vorstudienzeiten in Höhe von fünf Semestern. Die Ablegung der ersten Diplomprüfung in der zuletzt betriebenen Ausbildung erfolgte im Juni 2011.
III. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfen haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) ...
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung (...) Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
...
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
...
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht auch in keinem Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des Bf.. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens bildet demnach, ob die erfolgte Anrechnung aus dem von der Tochter des Bf. betriebenen Vorstudiums zu einer Verkürzung der vorgesehenen Studienzeit des neuen Studiums iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG führt, dies demnach eine Verminderung der Beihilfenanspruchsdauer im Rahmen des neuen Studiums bewirkt und somit der Rückforderungsbescheid durch das Finanzamt für den Zeitraum Oktober 2010 bis Mai 2011 zu Recht ergangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung Ro 2016/16/0005 u.a. aus, dass der Gesetzgeber im FLAG lediglich auf die Bestimmungen des § 17 StudFG verwiesen habe, nicht jedoch auf den 4. Abschnitt des StudFG oder auf das StudFG insgesamt. Dadurch seien die sich bei einem Studienwechsel im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ergebenden und nach anderen Bestimmungen als nach § 17 StudFG zu beantwortenden Fragen im Bereich der Familienbeihilfe nicht aus diesen anderen Bestimmungen zu beantworten (vgl. wiederum vorzitiertes Erkenntnis des VwGH, Rz 29). Da das FLAG eine Anrechnung von Vorstudienzeiten auf die einzuhaltende Studienzeit nicht vorsehe, bewirkte die im Revisionsfall erfolgte Anrechnung oder Anerkennung aus dem Vorstudium der Technischen Mathematik zwar eine Verkürzung der Wartezeit der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG iVm § 17 Abs. 4 StudFG, ließ aber unberührt, dass die Tochter des Bf. für das nach dem Studienwechsel betriebene Lehramtsstudium die dafür vorgesehene, nicht verkürzte Studienzeit im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) leg cit einzuhalten hatte.
Auf Grund der obenstehenden Ausführungen des VwGH ist demnach klargestellt, dass sich durch die angerechnete Anzahl an Semestern aus dem Erststudium keine Verkürzung der vorgesehenen Studienzeit des neuen Studiums und demnach des Beihilfeanspruchs ergibt. Folglich erging der vom Finanzamt erlassene und vom Bf. angefochtene Bescheid zu Unrecht. Der Bescheid der Abgabenbehörde vom 4.5.2012, mit dem diese beim Bf. die von ihm hinsichtlich des Zeitraums Oktober 2010 bis Mai 2011 für seine Tochter A. bereits bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückforderte, hätte somit nicht ergehen dürfen. Dieser war daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Fall aufgeworfene Streitfrage wurde durch das Erkenntnis vom VwGH vom 28.2.2017, Ro 2016/16/0005 geklärt. Folglich war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision gegen diese Entscheidung zu verneinen.
Linz, am 10. Mai 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise: |