Zahlungen zur Abgeltung behinderungsbedingter Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104527.2015
Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/13/0053. Zurückweisung mit Beschluss vom 31.3.2017.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache des Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 03.07.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruch dahin abgeändert, dass das Einkommen nunmehr 23.206,45 € (bisher: 28.366,45 €) und die darauf entfallende Einkommensteuer nunmehr 4.710,44 € (bisher: 6.469,48 €) beträgt, woraus sich eine Einkommensteuerfestsetzung (nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer und gemäß § 39 Abs 3 EStG gerundet) in Höhe von -2.456 € (bisher: -697 €) ergibt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2013 die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von 5.160 € für seine volljährige Tochter [Kind1].
Die belangte Behörde versagte die Anerkennung der beantragten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 und begründete dies damit, dass die tatsächlichen Kosten, die dem Beschwerdeführer aus seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter erwachsen seien, nicht abzugsfähig seien. Stattdessen stehe dem Beschwerdeführer aufgrund der geleisteten Unterhaltszahlungen monatlich ein Unterhaltsbetrag iHv 29,20 € zu.
Der Beschwerdeführer führte in seiner dagegen erhobenen Beschwerde ua folgendes aus:
"Anfechtungserklärung (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO):
Der Bescheid wird insoweit angefochten, als die Unterhaltsaufwendungen für das nicht haushaltszugehörige Kind nur mit dem Unterhaltsabsetzbetrag von jährlich € 350,40 anerkannt wurden.
beantragte Änderungen (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO):
Es wird beantragt die tatsächlich geleisteten Unterhaltsaufwendungen von € 5 . 160,00 als abzugsfähig anzuerkennen.
Zum Inhalt der Beschwerde (Begründung § 250 Abs. 1 lit. d BAO):
Der angefochtene Bescheid führt dazu aus:
"Die tatsächlichen Kosten, die Ihnen aus der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Tochter [Kind1] erwachsen sind, sind nicht abzugsfähig. Aufgrund der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen steht Ihnen jedoch monatlich ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 29,20 zu."
Es wurde seitens des FA Baden Mödling nicht berücksichtigt, dass in der Einkommenssteuererklärung tatsächliche Kosten aus der Behinderung eines Kindes geltend gemacht wurden. Über die Frage der Behinderung hat der Einkommenssteuerbescheid nicht abgesprochen und keine Feststellungen getroffen (sekundärer Verfahrensmangel) . Der Beschwerdeführer wurde auch nicht aufgefordert, die tatsächliche Behinderung nachzuweisen/ zu bescheinigen .
Dazu ist § 33 (7) EStG 1988 zu berücksichtigen:
EStG § 33 (7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBI. I Nr . 11112010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Nach der Information bezieht die Mutter der [Kind1] die (erhöhte) Familienbeihilfe.
Aufgrund des beiliegenden Beschlusses des LG Klagenfurt [GZ1] ist bewiesen, dass die Unterhaltspflicht nach Annahme des Gerichts auf einer körperlichen und geistigen Behinderung beruht. Üblicherweise endet selbst für weibliche Studenten die Unterhaltspflicht vor dem 24 Lebensjahr (mit 18 Matura plus 12 Semester Studium).
Ergänzend wird noch beantragt den Akt [GZ2] des BG Klagenfurt beizuschaffen mit den dort erliegenden Gutachten, die die Behinderung des Kindes feststellen und beweisen.
Aus den angeführten Gründen sind daher - ohne Selbstbehalt - die gesamten Unterhaltskosten in Höhe von € 5.160,00 abzugsfähig.
Aufgrund der obigen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nachstehende
Das Bundesfinanzgericht wolle den angefochtenen Beschied dahingehend abändern, dass statt dem Unterhaltsabsetzbetrag die gesamten tatsächlichen Unterhaltsleistungen als abzugsfähig anerkannt werden in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das FA Baden Mödling zurückverweisen."
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies damit, dass nach § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zustehe. Dieser sei im bekämpften Bescheid berücksichtigt worden.
Nach § 34 Abs 7 Z 2 EStG 1988 seien somit Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes für ein Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Für die beantragten Kosten aus der Behinderung sei auszuführen, dass die Unterhaltszahlungen für ein nicht selbst erhaltungsfähiges Kind zu leisten gewesen seien. Zahlungen von Leistungen für den Lebensunterhalt würden aber keine speziellen Kosten aus dem Titel einer Behinderung darstellen.
Nach Stellung eines Vorlageantrages - ohne weitere Ausführungen - seitens des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit hg. Beschluss vom 4.2.2016 wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, entsprechende Belege zum Beweis dafür vorzulegen, inwieweit der geltend gemachte Betrag iHv 5.160 € tatsächlich und ausschließlich zur Bestreitung der aus der Behinderung seiner Tochter erwachsenden Aufwendungen verwendet wurde.
Im Zuge der (ergänzten) Vorhaltsbeantwortung wurden dem Gericht neben den angeforderten Rechtsgrundlagen der gegenständlichen Zahlungen (Beschluss des BG Klagenfurt sowie Beschluss des OGH) und dem Nachweis der tatsächlichen Zahlung des strittigen Betrages auch umfangreiche medizinische Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt.
Der belangten Behörde wurden mit hg. Beschluss vom 14.7.2016 sämtliche dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt, die darauf abstellenden vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Gericht mitgeteilt und sie aufgefordert, binnen Monatsfrist sich zu hierzu zu äußern. Eine Stellungnahme der belangten Behörde wurde nicht eingebracht, wodurch die Frist ungenützt verstrich.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer leistete im Streitjahr 2013 tatsächliche Zahlungen an seine Tochter iHv 5.160 €.
Der Beschwerdeführer lebte im Streitjahr nicht mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Tochter (Geburtsjahr 1988) war im Streitjahr bereits volljährig.
Die Kindesmutter bezog im Streitjahr für die Tochter die erhöhte Familienbeihilfe. Die Tochter ist zu 60 % behindert und voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig.
Die seitens des Beschwerdeführers an seine Tochter geleisteten Zahlungen dienten im Streitjahr tatsächlich und ausschließlich der Bestreitung der aus der Behinderung der Tochter erwachsenden Mehraufwendungen.
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind durch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten (bzw bereits vorhandenen) Unterlagen allesamt aktenkundig. Dass die geleisteten Zahlungen zur Bestreitung der durch die Behinderung verursachten Mehraufwendungen der Tochter des Beschwerdeführers verwendeten wurden, wurde nach Ansicht des Gerichts durch die vorgelegten umfangreichen, allein aus dem Streitjahr stammenden medizinischen Berichte über die chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter ausreichend dokumentiert und glaubhaft gemacht. Gegen diese Feststellung wurden auch seitens der belangten Behörde, trotz Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme, keine Einwände erhoben.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Nach Feststellung des obigen Sachverhalts hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:
Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können ua folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:
"Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen."
Der Begriff "Mehraufwendungen" in § 34 Abs 6 EStG 1988 stellt klar, dass Aufwendungen, die aus der Behinderung des Kindes erwachsen, der begünstigten Behandlung als außergewöhnliche Belastung (ohne Abzug des Selbstbehaltes nach § 34 Abs 4 EStG 1988) unterliegen. Nicht maßgebend ist hierbei, ob der Steuerpflichtige selbst oder jemand anders (etwa das Kind oder - wie hier - die Kindesmutter) die erhöhte Familienbeihilfe bezieht (vgl VwGH 23.4.2014, 2012/13/0039, mit Verweis auf VfGH 13.3.2003, B 785/02; vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Abs 6 bis 9 EStG 1988, Rz 16; Jakom/Vock, EStG9 § 35 Tz 13).
Vor diesem Hintergrund und abstellend auf die obigen Sachverhaltsfeststellungen ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, Zahlungen allein aufgrund ihrer zivilrechtlichen Grundlage die Eignung als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs 6 EStG 1988 abzusprechen, wenn diese - so wie im vorliegenden Fall - im ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung eines Kindes stehen, macht doch der Gesetzgeber in § 34 Abs 3 EStG 1988 hinsichtlich der Zwangsläufigkeit keinen Unterschied, ob diese aus tatsächlichen, rechtlichen oder eben sittlichen Gründen vorliegt bzw die rechtlichen Gründe (Unterhaltsverpflichtung) sich unmittelbar aus dem Gesetz, einer vertraglichen Vereinbarung, einem Verwaltungsakt oder eben wie hier einem Urteil ergeben.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs 1 BAO dahin abzuändern, dass anstelle des von der belangten Behörde zuerkannten Unterhaltsabsetzbetrages die im Streitjahr tatsächlich geleisteten Zahlungen iHv 5.160 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor (vgl VwGH 25.2.2016, Ra 2016/16/0006), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 1. September 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | VwGH 23.04.2014, 2012/13/0039 |