Bescheidqualität von händisch korrigierten Ausfertigungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100858.2016
Entscheidungstext
GZ. RV/5100858/2016
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senat in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Alfred Karl Holzinger, Am Rauschberg 14 Tür 1, 4101 Feldkirchen an der Donau , gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 20.10.2014, 15/009/12 - Team 16 betreffend Glücksspielabgabe zu Steuernummer xxx Monat: 01/2011, 02/2011, 03/2011, 04/2011, 05/2011, 06/2011, 07/2011, 08/2011, 10/2011, 12/2011, 01/2012, 02/2012, 03/2012, 04/2012, 05/2012, in der Sitzung am 27.07.2016 beschlossen:
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Gegenüber der Beschwerdeführerin ergingen die angefochtenen Bescheide. Dabei wurden von der belangten Behörde auf Grund des Umstandes, dass im elektronischen Verfahren keine Möglichkeit besteht, die Bescheid mit Zustellnachweis zu versenden, die elektronisch gefertigten Bescheide zum händischen Versand an die belangte Behörde übermittelt. Die Zustellverfügung lautete: z.H. FA Urfahr (Geb.u.Verkehrst.) Bahnhofplatz 7, 4021 Linz, Donau Postfach. In weiterer Folge wurden die Zustellverfügungen in den Bescheiden dahingehend handschriftlich geändert, dass die bisherigen Zustellverfügung durch Überkleben mit handschriftlich ergänzter Zustellverfügung zH. an den Parteienvertreter korrigiert wurde. Eine Unterfertigung der Schriftstücke ist jedoch unterblieben. In weiterer Folge wurde die korrigierten "Originalbescheide" mittels RSb-Brief an den ausgewiesenen Vertreter der Bf. versendet.
Gegen diese Bescheide wurde die gegenständliche Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2015 abgewiesen wurden. Dagegen wurde ein Vorlageantrag vom 23.11.2015 eingebracht.
Die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
Mit Vorlagebericht vom 7.6.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht übermittelt. Im Vorlagebericht der belangten Behörde wurde auf den Umstand wie die angefochtenen Bescheide ausgefertigt und zugestellt wurden explizit hingewiesen.
Der Vorlagebericht erging auch an den ausgewiesenen Vertreter der Bf..
Rechtslage
§ 96 der Bundesabgabenordnung lautet:
"Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt."
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Erwägungen
Unverzichtbare Merkmale eines Bescheides sind die Bezeichnung der Behörde, der Spruch und - nach Maßgabe des § 96 BAO - die Unterschrift (Ritz, BAO 5 , § 96 Tz. 1). Nach § 96 BAO bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, keiner Unterschrift (und keiner Beglaubigung).
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Da der Empfänger einer Erledigung beurteilen können muss, ob das Fehlen einer Unterschrift (Beglaubigung) dem Schreiben den Erledigungscharakter (insbesondere den Bescheidcharakter) nimmt, sollte er aus der Sendung erkennen können, ob es sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung handelt (vgl VfGH 16.12.1987, G 110/87 ua).
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke, jedoch nicht handschriftlich korrigierte Ausfertigungen (vgl. dazu auch VwGH 1.12.1986, 85/15/0149).
Im gegenständlichen Fall wurden maschinell erstellte Ausdrucke durch Überkleben mit handschriftlich ergänzter Zustellverfügung verändert. Damit liegt keine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung mehr vor. Die Erledigung hätte damit einer Unterschrift bedurft. Eine derartige Unterschrift ist - wie aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde hervorgeht - auch nicht auf den an die Bf. versendeten Exemplaren erfolgt. Der Vorlagebericht wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht und die Bf. hat dem gegenüber dem Gericht nicht widersprochen. Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter (vgl. VwGH 14.1.1975, 0906/73 mit Hinweis auf VfGH VfSlg 8/21; VwGH B 18.2.1952, 679/50 VwSlg 2454 A/1952), es sei denn es handelt sich um eine mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Ausfertigung. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die im Spruch angeführten Bescheidausfertigungen nicht mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden. Da sie keine Unterschrift enthalten, sind sie nicht wirksam ergangen.
Nicht zulässig ist eine Beschwerde, wenn der angefochtene Bescheid nicht wirksam ist (VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013). Da die angefochtenen Bescheide nicht wirksam ergangen sind, ist die Beschwerde nicht zulässig und daher gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs. 3 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260 BAO). Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen räumte der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, im Falle von Formalerledigungen (§ 278 BAO) von der mündlichen Verhandlung abzusehen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Senats. Nach der Rechtsprechung des EGMR und – ihm folgend – des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, VfGH 20. 2. 2015, B 1534/2013). Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 27. Juli 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VfGH 16.12.1987, G 110/87 |