VwGH Ra 2014/16/0013

VwGHRa 2014/16/001311.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des I K in H, vertreten durch Dr. Irene Pfeifer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Riemergasse 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 15. Mai 2014, Zl. RV/7200006/2014, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Guthabens, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §260 Abs1 lita idF 2013/I/014;
BAO §264 Abs4 lite idF 2013/I/014;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
IO;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BAO §260 Abs1 lita idF 2013/I/014;
BAO §264 Abs4 lite idF 2013/I/014;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
IO;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber war bis zum 8. September 2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G HandelsgmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 8. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2013, der als "Stellungnahme (Revisionswerber) und G HandelsgmbH" bezeichnet war, stellte die nunmehr als Vertreterin des Revisionswerbers einschreitende Rechtsanwältin "unter Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung" den Antrag u.a. auf "Herausgabe des in der Zollkasse des Zollamtes Wien erliegenden Betrages von EUR 50.000,--".

Mit an die G HandelsgmbH, zu Handen der genannten Rechtsanwältin, gerichteter Erledigung vom 17. Oktober 2013 wies das Zollamt Wien diesen Antrag als unzulässig zurück, weil die G HandelsgmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht antragslegitimiert sei.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2013 berief der Revisionswerber gegen diese Erledigung mit der Begründung, er halte sich für antragslegitimiert, weil der in Rede stehende Geldbetrag "von ihm persönlich aus privatem Geld einbezahlt" worden sei.

Mit einer an die G HandelsgmbH, zu Handen der erwähnten Rechtsanwältin, gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2014 wies das Zollamt Wien die "von der G HandelsgmbH" eingebrachte Beschwerde ab, weil die Zurückweisung des Rückzahlungsantrages mangels Aktivlegitimation rechtens gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 beantragte die erwähnte Rechtsanwältin "unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht" die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag des Revisionswerbers vom 18. Februar 2014 als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Die als Berufungsvorentscheidung intendierte Erledigung des Zollamtes Wien vom 20. Jänner 2014 sei an die G HandelsgmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen adressiert gewesen und daher gegenüber der G HandelsgmbH nicht wirksam erlassen worden. Mangels Bescheidqualität dieser Erledigung erweise sich der Vorlageantrag vom 18. Februar 2014 bereits aus diesem Grund als unzulässig. Dazu komme, dass der Vorlageantrag dem Revisionswerber als Einschreiter zuzurechnen sei. Da die Erledigung des Zollamtes vom 20. Jänner 2014 nicht an den Revisionswerber gerichtet sei, sei dieser mangels einer wirksam an ihn gerichteten Berufungsvorentscheidung nicht befugt einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde zu stellen, weshalb der Vorlageantrag auch wegen fehlender Aktivlegitimation des Revisionswerbers unzulässig sei.

Die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Unzulässigkeit ergebe sich aus dem Gesetz (§ 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 BAO), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, der von ihm (mit Schriftsatz vom 25. September 2013) eingebrachte Antrag (auf Rückzahlung) sei inhaltlich durch eine Entscheidung des Zollamtes Wien erledigt worden und die Bescheidausfertigung sei seiner "persönlichen Rechtsvertreterin" zugestellt worden; lediglich "im Adressat des Bescheides" sei er nicht angeführt, sondern irrtümlich die G HandelsgmbH, als deren Geschäftsführer er zuvor tätig gewesen sei. Das Zollamt habe die Bescheide an die G HandelsgmbH gerichtet, jedoch nicht dem Masseverwalter, sondern "an meine persönliche Rechtsvertreterin" zugestellt. Dem Revisionswerber sei diese Entscheidung zur Kenntnis gelangt. Der "erstinstanzliche Bescheid" sei somit trotz falscher Adressierung ihm gegenüber erlassen worden, weshalb auch der Vorlageantrag zuzulassen sei.

Damit zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung seine Revision abhinge.

Auf die am 1. Jänner 2014 unerledigte Berufung des Revisionswerbers (Schriftsatz vom 8. November 2013) waren gemäß § 323 Abs. 37 BAO u.a. die Bestimmungen der §§ 260 und 264 BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, anzuwenden.

Demnach war die Berufung gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung oder Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig war.

Auf Vorlageanträge war § 260 Abs. 1 leg. cit. gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO sinngemäß anzuwenden.

Die vom Bundesfinanzgericht zur Begründung seines Beschlusses herangezogene Unzulässigkeit des Vorlageantrags, weil sich dieser gegen einen "Nichtbescheid" richte, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Masseverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit erlangen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260).

Die vom Bundesfinanzgericht alternativ herangezogene Begründung der Unzulässigkeit des Vorlageantrages, dass die vom Revisionswerber bekämpfte Erledigung des Zollamtes Wien dem Revisionswerber gegenüber schon deshalb keine Wirksamkeit habe erlangen können, weil sie nicht an ihn gerichtet war, ungeachtet des Umstandes, dass sie seiner Vertreterin zugestellt worden ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, 2010/16/0260).

Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte