BFG RV/1100626/2014

BFGRV/1100626/20146.5.2016

Aufwendungen für eine alternativmedizinische Krebsbehandlung als außergewöhnliche Belastung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100626.2014

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 31.07.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der neu festgesetzten Einkommensteuer 2013 sind dem im Anhang beigefügten Abgabenberechnungsblatt, das einen Teil des Spruches dieser Entscheidung bildet, zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 u.a. Krankheitskosten in Höhe von 8.197,65 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.

Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 22.05.2014 mit der Aufforderung, sämtliche Krankheitskosten mittels einer Aufstellung und den entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelegen nachzuweisen und bei physikalischen Behandlungen, Kuraufenthalten und alternativen Heilbehandlungen eine  Arztüberweisung oder eine Genehmigung der Sozialversicherung beizulegen, legte der Bf. Rechnungen für ärztliche und heilpraktikerkundliche Untersuchungen und Medikamente im Rahmen einer Krebsbehandlung vor.

Dazu legte er einen ärztlichen Befund vom 09.09.2013 über eine Magnetresonanzuntersuchung bei, wonach der Bf. an ossär und lymphogen metastasiertem Prostatakrebs erkrankt sei.

Ferner legte er ein Schreiben des behandelnden Heilpraktikers HB. in W. in Deutschland vom 25.06.2014 vor, mit dem dieser bestätigte, zur Behandlung der Krebserkrankung des Bf. folgende Medikamente zur laufenden Einnahme verordnet zu haben:

 

Wobe Mucos Nem

Vitamin B1

Innovazym

Vitamin B12 Hevert + Folsäure

Vitamin B Complex

Amanita Phalloides D2

Armanita Phalloides D2

Unizink Inj.

Sulforaphan Kapseln 120 Stück

Cefasel 300

Symbiolact. Comp. Beutel

Landenberger Immun Unfusion

Symbioflor 1 Suspension

Landenberger Onko Infusion

Jodid 200 Hexal Tabletten

Pacorbin Vitamin C Infusion

Labo Life 2LC1N Kapseln

Amanita Phalloides D4 Globuli

Bor 3mg 120 Kapslen

Amp. Selenarell

Glutation Kapseln 500mg

Amp. Thymorell

Vitamin B6 Hevert

Amp. Zinkorell

 

Die einzelnen Kosten der Krebsbehandlung wurden in nachfolgender Aufstellung konkret wie folgt angegeben:

Datum

Herkunft

Medikament

Preis lt. Rechnung (Euro)

14.05.2013

I.

 

90,00

01.06.2013

Bodensee Apotheke

Diverse

403,76

01.06.2013

HB.

Amp. Selenarell

23,40

01.06.2013

HB.

Amp. Zinkorell

12,40

01.06.2013

HB.

Amp. Thymorell

239,60

02.06.2013

Clessinsche Apotheke

Soft-Zellin Alkoholtupfer

7,85

03.06.2013

Fidelis Apotheke

Div. Injektionsnadeln

13,00

03.06.2013

Morinda

Noni

499,00

04.06.2013

Remedia

Amanita Phalloides D4 Globuli

12,10

11.06.2013

Walgau Apotheke

Selen

9.60

15.06.2013

Walgau Apotheke

Symbioflor und Symbiolact

50,35

18.06.2013

Walgau Apotheke

Wobe Mucos Nem

143.10

24.06.2013

Synlab Labor München

Werte

135,82

25.06.2013

MVZ Institut

Stuhlprobe

53,15

08.07.2013

Morinda

Noni

499,00

24.07.2013

HB.

Untersuchungen

138,07

07.08.2013

Biogena

Bor 3mg 120 Kapseln

21,80

08.08.2013

Famaline

Labo Life 2LC1N Kapseln

193,56

08.08.2013

Bahnhof Apotheke

Jodid 200 Hexal Tabletten

6,62

09.08.2013

Morinda

Noni

499,00

09.08.2013

Bio Apotheke

Wobe Mucos Nem

203,56

13.08.2013

Walgau Apotheke

Pascorbin Vit. C Infusion

190.17

19.08.2013

Bodfeld Apotheke

Innovacym

118,32

19.08.2013

Walgau Apotheke

Pamorelin 11,25 mg

5,30

19.08.2013

Walgau Apotheke

Calcidural 500 mg

5,30

23.08.2013

Apotheke Echenheimer Turm

Glutation Kapseln 500 mg

580,70

26.08.2013

Viktoria Apotheke

Landenberger Onko Infusion

420,00

28.08.2013

I.

 

90,00

03.09.2013

Viktoria Apotheke

Landenberger Immun Infusion

495,00

04.09.2013

Walgau Apotheke

Kochsalzlösung

25,40

06.09.2013

Walgau Apotheke

Vitamin B12 Hevert  Folsäure

16,20

06.09.2013

Walgau Apotheke

Vitamin B1

6,05

06.09.2013

Walgau Apotheke

Vitamin B6 Hevert

5,05

06.09.2013

Walgau Apotheke

Cefasel 300

80,00

06.09.2013

Walgau Apotheke

Unizink Inj.

50,80

10.09.2013

Famaline

Labo Life 2LC1N Kapseln

129,04

13.09.2013

Walgau Apotheke

Amanita Phalloides D2

227,15

30.09.2013

Walgau Apotheke

Kochsalzlösung 250 ml

25,40

12.10.2013

Famaline

Labo Life 2LC1N Kapseln

129,00

18.10.2013

Walgau Apotheke

Vtamin B12 Hevert + Folsäure

16,20

18.10.2013

Walgau Apotheke

Vitamin B1

6,05

18.10.2013

Walgau Apotheke

Vitamin B6 Hevert

5,05

28.10.2013

Morinda

Noni

499,00

28.10.2013

Apotheke Eschenheimer Tor

Glutation Kapseln 500 mg

580,70

30.10.2023

Bodfeld Apotheke

Wobe Mucos Nem

114,98

30.10.2013

Bodfeld Apotheke

Innovacym

57,58

31.10.2013

Biogena

Bor 3mg 120 Kapseln

21,80

08.11.2013

Walgau Apotheke

Pamorelin 11,25mg

5,30

15.11.2013

Morinda

Noni

499,00

18.11.2013

Farmaline

Labo Life 2LC1N Kapseln

129,00

19.11.2013

Bio Apotheke

Jodid 200 Hexal Tabletten, Wobe Mucos Tabletten

115,61

19.11.2013

Bio Apotheke

Symbiolact Beutel, Suspension

173,00

12.12.2013

Walgau Apotheke

Amanita Phalloides D2

116,30

Gesamt

 

 

8.197,65

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 31.07.2014 lediglich ebenfalls mit Rechnungen nachgewiesene Kosten für eine Zahnbehandlung und die Anschaffung einer Brille in Höhe von 525,85 Euro als außergewöhnliche Belastungen (die allerdings aufgrund eines Selbstbehaltes in derselben Höhe steuerlich ohne Auswirkung blieben), nicht aber die Kosten für die Krebsbehandlung in Höhe von 8.197,65 Euro. Zur Begründung gab es an, Kosten einer alternativen Selbsterhaltung ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes seien nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Der Bf. habe die durch die Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit weder durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen noch seien von der Krankenkassa Kostenersätze gewährt worden.

Die am 18.08.2014 gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.09.2014 mit derselben Begründung wie im Erstbescheid ab.

Mit dem Vorlageantrag vom 11.10.2014 legte der Bf. ein Schreiben eines im Inland tätigen Arztes der Allgemeinmedizin, Dr. M. S., vom 10.10.2014 vor, worin dieser bestätigte, dass beim Bf. eine maligne Erkrankung mit ungewisser Prognose vorliege, welche nicht unwesentlich durch zusätzliche immunkräftigende  Maßnahmen durch die von HB. laut Verordnung vom 25.06.2014 verordneten Medikamente verbessert werden könnte. Aus medizinischer Sicht seien diese alternativen Medikamentengaben zu befürworten.

In einer Stellungnahme zum Vorlageantrag bemerkte das Finanzamt, die nachträglich vorgelegte Arztempfehlung sei keine ärztliche Verordnung und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.  

 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

 

Streitfrage

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Kosten für eine Krebsbehandlung des Bf. als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.

 

Sachverhalt

Dabei geht das Bundesfinanzgericht von folgendem Sacherhalt aus:

Der Bf. ist an Prostatakrebs mit Metastasenbildung erkrankt. Zur Behandlung dieser Krankheit hat er die Praxis von HB. in W. in Deutschland aufgesucht. HB. ist ein in Deutschland anerkannter Heilpraktiker und Schmerztherapeut und Beisitzer im Prüfungsausschuss "Heilpraktikerprüfungen" beim Gesundheitsamt München Land. Praxisschwerpunkte sind die Immunmodulation, Schmerztherapie und Stoffwechsel (vgl. dazu die Homepage von HB., www.hb..de ).

Die Behandlung des Bf. durch HB. bestand, wie sich aus der Medikamentenliste und der Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. S. ergibt, im Wesentlichen in einer das Immunsystem stärkenden Therapie.

Der größte Teil der geltend gemachten Aufwendungen für die Krebsbehandlung, und zwar 5.266,98 Euro, stand in Zusammenhang mit Untersuchungen durch HB. oder von diesem verordneten Medikamenten. Die übrigen Kosten entfielen auf eine Behandlung durch Med. Univ. Dr. I. (180,00 Euro), für Kochsalzlösungen (50,80 Euro), Calcidural und 2x Pamorelin (je 5,30 Euro), Nonisäfte (2.495,00 Euro) sowie Untersuchungen durch das MVZ Institut (53,15 Euro) und das Lynlab Labor München (135,82 Euro).

 

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Die Absetzung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist in § 34 EStG 1988 geregelt. Dieser lautet auszugsweise:

§ 34

(1) Bei der Ermittlung der Einkommen (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen haben:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung berücksichtigt wesentlich die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

höchstens 7.300 Euro

6%

mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro

8%

mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro

10%

mehr als 36.400 Euro

12%

D er Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der Ehe(Partner) Einkünfte im Sinne der § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).

Als Kinder im Sinne des § 106 EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nac h § 33 Abs. 3 EStG zusteht.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. z.B. VwGH 21.09.1956, 349/56).

Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Liegt eine Krankheit vor, so sind jene Kosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten und die Erhaltung der Gesundheit, für Verhütungsmittel, eine künstliche Befruchtung, eine Frischzellenkur oder eine Schönheitsoperation (vgl. Doralt, EStG 11 , § 34 Tz 78, mit den dort zitierten hg. Erkenntnissen), weil in diesen Fällen keine oder keine unmittelbare Verbindung zwischen den Aufwendungen und einer Krankheit besteht

Absetzbar sind v.a. Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente einschließlich medizinisch verordneter homöopathische Präparate und Aufwendungen für Heilbehelfe (vgl. Doralt, EStG 11 , § 34 Tz 78).

Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (z.B. Physiotherapeuten) werden von der Verwaltung nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Im Falle einer Behandlung durch eine Person, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Heilbehandlung befugt ist, kann eine außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist. Erfolgt eine Behandlung durch einen im Ausland anerkannten Heilpraktiker, stellen die Behandlungskosten eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. LStR 2002, Rz 902).

Nach der Lehre wird heute keine Priorität schulmedizinischer Methoden mehr vertreten. Auch Aufwendungen für Maßnahmen der Alternativmedizin sind daher nicht grundsätzlich von der Anerkennung der damit aufgewandten Kosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass sie zwangsläufig erwachsen sind, wovon ausgegangen wird, wenn deren medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. Doralt, EStG 11 , § 34 Tz 78; Renner, SWK 2011, 28 ff) .

Sinn der Forderung nach einer Notwendigkeit von Krankheitskosten ist es, diese Kosten von Kosten für die Lebensführung abzugrenzen. Dabei ist eine typisierende Betrachtung anzustellen. Denn natürlich sind auch Krankheitskosten insofern freiwillig, als sie durch eine Entscheidung des Erkrankten erfolgen und aufgrund dessen Entscheidung auch unterbleiben könnten. Es geht daher vielmehr darum, ob eine Behandlung und die dadurch entstehenden Kosten aus Sicht der Allgemeinheit als notwendig erscheint.

Ein solcher Nachweis kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden. Eine Einschränkung dieses Nachweises auf eine „ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes“ oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung erscheint in dieser pauschalen Form aber als zu eng. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist und die damit verbundenen Kosten sich damit von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen. Ob eine solche medizinische Indikation vorliegt, ist im Einzelfall zu untersuchen.

Krebs ist eine Krankheit, die eine existentielle Ausnahmesituation darstellt, da sie in der Regel lebensbedrohlich ist. Wer an Krebs erkrankt, tut alles, um diese Krankheit zu besiegen. Dass bei einer solchen Krankheit die Stärkung des Immunsystems eine sinnvolle Maßnahme ist, um die Heilungschancen des Patienten zu erhöhen, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel. Auch wenn eine solche immunstärkende Behandlung lediglich begleitend zur eigentlichen Krebsbehandlungen wie Operation oder Chemotherapie hinzutritt, ist die medizinische Indikation derselben unzweifelhaft gegeben (vgl. dazu auch Renner, SWK 2011, S 28 ff., zur Absetzbarkeit von Kosten für eine immunbiologische Krebstherapie sowie BFH 02.09.2010, VI R 11/09).

Im Beschwerdefall wurde diese medizinische Indikation zudem von einem Arzt der Allgemeinmedizin bestätigt. Dass die Bestätigung erst im Nachhinein vorgelegt wurde, ändert nichts daran, dass die vom Heilpraktiker verordnete Medikamentenabgabe aus medizinischer Sicht befürwortet wurde. Auch der Umstand, dass es sich bei der die alternative Heilbehandlung durchführenden Person nicht um einen Arzt, sondern um einen im Inland nicht zur Heilbehandlung befugten Heilpraktiker handelt, schadet der grundsätzlichen Anerkennung der in Rede stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht. HB. ist in Deutschland als Heilpraktiker zugelassen. Wer in Deutschland eine solche Zulassung bekommt, ist nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) zur Ausübung der Heilkunde befugt. Erfolgt eine Behandlung durch eine solche Person, stellen die Behandlungskosten auch nach der derzeit geltenden Verwaltungspraxis eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. LStR 2002, Rz 902).

Daher ist im Beschwerdefall die medizinische Indikation der von HB. durchgeführten Behandlung bzw. der von diesem im Rahmen dieser Behandlung verordneten Medikamente erwiesen und sind die dafür aufgewandten Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Liegt eine medizinische Indikation von Medikamenten vor, ist  es nicht mehr Aufgabe des Gerichtes, über die Wirksamkeit, Wirkungslosigkeit oder Schädlichkeit der verordneten Produkte zu befinden (vgl. UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06).

Von den übrigen in der Kostenaufstellung enthaltenen, aber nicht von HB. laut Verordnung verordneten Aufwendungen oder von diesem durchgeführte Behandlungen sind die Kosten laut Honorarnote des Med. univ. Dr. Rudolf I., die Kosten für die physologische Kochsalzlösung - eine Infusionslösung, die Natriumchlorid enthält und v.a. als Trägerlösung für andere Medikamente verwendet wird, ferner die Kosten für Calicidural- und  Pamorelintabletten und die Kosten für die Untersuchungen durch das MVZ Institut und das Synlab Labor München als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da auch bei diesen Maßnahmen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Krebsbehandlung bzw. eine medizinische Indikation erkennbar ist.

Anders sind die Kosten für die Noni Produkte (2.495,00 Euro) beurteilen. Bei diesen Produkten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Krebserkrankung nicht erkennbar. Zum Noni-Produkt, einem Saft aus der indischen Baumfrucht Noni, führt Wikipedia aus, dass die EU den Noni-Saft zwar als Novel-Food zugelassen, in einem im Dezember 2002 veröffentlichten Schreiben des wirtschaftlichen Gremiums für Lebensmittel der EU aber festgehalten hat, dass es keinerlei Beweise für eine gesundheitsfördernde Wirkung des Noni-Saftes gebe, die über die anderer Fruchtsäfte hinausgehe. Der Vertrieb sei daher unter der Auflage zugelassen worden, dass das Produkt nicht mit gesundheitsfördernder Wirkung beworben werden dürfe (vgl. dazu den Eintrag unter dem Stichwort „Noni“ in Wikipedia „https://de.wikipedia.org/wiki/Noni “). Auch der Unabhängige Finanzsenat hat in mehreren Entscheidungen die medizinische Indikation von Kosten für Noni-Produkte mit dem Hinweis verneint, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Belege über deren Wirkungsweise gebe (vgl. UFS 24.05.2011, RV 0462-L/11; UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06).

Von den geltend gemachten Kosten für die Krebsbehandlung in Höhe von 8.197,65 Euro sind daher 5.702,65 Euro als zwangsläufig erwachsen anzuerkennen.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. belasten diese Kosten aber nur, insoweit sie den Selbstbehalt laut § 34 Abs. 4 EStG übersteigen.

Das für den Selbstbehalt maßgebende Einkommen des Bf. betrug im Jahr 2013 46.478,37 Euro. Bei diesem Einkommen beträgt der Selbstbehalt 12%. Dieser Prozentsatz vermindert sich um 2 Prozentpunkte auf 10%, weil die Ehegattin des Bf. für die beiden gemeinsamen Kinder Katharina und Alexander im Jahr 2013 gemeinsam mit der Familienbeihilfe den Kinderabsetzbetrag ausbezahlt bekam und daher zwei Kinder im Sinne des § 106 EStG vorhanden waren, für welche sich der Selbstbehalt um je einen Prozentpunkt verminderte. Der Selbsbehalt beträgt daher 4.647,84 Euro. 

Als außergewöhnliche Belastung aus der Krebsbehandlung sind daher mit 1.054,81 Euro anzuerkennen. Dazu kommen die bereits im angefochtenen Bescheid anerkannten Kosten für die Zahnbehandlung und die Anschaffung einer Brille in Höhe von 525,85 Euro.

Die von den Einkünften abzuziehende außergewöhnliche Belastung beträgt daher insgesamt 1.580,66 Euro.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, ob Kosten für eine alternativmedizinische Krebsbehandlung bei einem im Ausland zugelassenen Heilpraktiker, die nicht Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes ist, als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, liegt keine höchstgerichtliche Rechstprechung vor. Diese Frage ist daher von grundsätzlicher Bedeutung und ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit zulässig.

 

 

Feldkirch, am 6. Mai 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

UFS, RV/0427-G/06
Doralt, EStG, 11. Auflage, § 34 Tz 78.
SWK 2011, 28 ff.
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 902
UFS, RV/0462-L/11

Stichworte