BFG RV/2100721/2012

BFGRV/2100721/201221.6.2016

Verrechnungskonto - verdeckte Ausschüttung

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100721.2012

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerdesache PS, vertreten durch Enzinger + Mosser StB KG, Frauengasse 5, 8720 Knittelfeld, gegen den Bescheid des FA Judenburg Liezen vom 4. Juni 2012, betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer für das Jahr 2008 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer, Bf) war bis 22. Jänner 2009 100%-Anteilsinhaber (Alleingesellschafter) an der WCH.  Mit Stichtag 1. Jänner 2009 wurde die Eigentümerstruktur insoferne verändert, als der Bf seine Anteile an die WCB übertragen hat, an der er ebenso zu 100% beteiligt ist.

Anlässlich einer bei der WCH. durchgeführten Außenprüfung wurde das Verrechnungskonto des Bf einer genauen Analyse unterzogen. Diese Analyse hat ergeben, dass - so der Betriebsprüfer - durch den Bf im Jahr 2008 Entnahmen getätigt worden sind, "denen ein zivilrechtlich tragender Rechtsgrund fehlt und daher ein unter Fremden übliches Darlehensgeschäft von vornherein nicht vorliegt." Die Verbuchung von Zinsen im Rahmen des Jahresabschlusses würden als Beweis für den tatsächlichen Abschluss eines Darlehensvertrages nicht ausreichen.

Rückzahlungen seien nur sporadisch geleistet worden; die Reduktion des Forderungszuwachses im Jahr 2008  von 108.566,51 € auf 63.903,69 € im Jahr 2009 sei "fast ausschließlich auf die Umbuchung der offenen Ausschüttung an den Bf zurückzuführen".

Dieser saldierte Zuwachs sei daher als verdeckte Ausschüttung im Jahr 2008 an den Bf zu werten und sei ihm dafür - so der Prüfer - gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988 direkt die Kapitalertragsteuer vorzuschreiben.

Das Finanzamt folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und setzte die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% des offenen (mit 4% verzinsten) Betrages (63.903,69 €) mit 15.975,92 € fest.

In der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird von der steuerlichen Vertretung des Bf - nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen - argumentiert, dass gegenständlichenfalls die Voraussetzungen für eine verdeckten Ausschüttung nicht vorlägen.

Zur Erfüllung des objektiven Tatbildes wäre nämlich eine Bereicherung des Gesellschafters (=Bf) oder eine Vermögensminderung der GmbH erforderlich - was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei: Mit einer Verzinsung von 4% hätte die GmbH sogar einen höheren Ertrag erzielt als bei einer Veranlagung über die Bank möglich gewesen wäre. Auch hätte sich der Bf - was für die Verwirklichung des subjektiven Tatbildes notwendig wäre - als Gesellschafter der GmbH in Vorteilsgewährungsabsicht keinen Vermögensvorteil verschafft.

Letztlich sei - so die weitere Argumentation in der Beschwerde - für die an den Forderungsstand des Verrechnungskontos anknüpfenden verdeckten Ausschüttung das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Dazu zählten:

1) Der Bf habe aus einem Dienstverhältnis (nicht zur WCH) ein steuerliches Einkommen von 92.000 € jährlich; die Forderung sei daher unzweifelhaft einbringlich.

2) Die Verzinsung des Verrechnungskontos sei mit 4% erfolgt und sei in den Folgejahren 2009 und 2010 auch von den neuen Geschäftsführern ohne Beanstandung akzeptiert und übernommen worden.

3) Die WCH hätte per 31.12.2008 lediglich 5.772 € Bankverbindlichkeiten gehabt.

4) Das positive Eigenkapital habe 91.960 € betragen.

5) Die Zinsverbuchung sei jährlich per 31.12 erfolgt.

6) Die Rückzahlung sei jederzeit auf Grund der guten Bonität des Gesellschafters möglich.

Zusammenfassend ließe sich jedenfalls aus diesem dargestellten Gesamtbild der Verhältnisse keinesfalls ableiten, dass die "Grundlagen für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung" vorlägen.

In der Folge wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem (damals) UFS (nunmehr: BFG) zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt des BFG vom 25. September 2015 wurde der Bf um Mitteilung ersucht, ob zwischenzeitig die Rückzahlung erfolgt ist.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 wurde seitens der steuerlichen Vertretung eine Bestätigung der Steiermärkischen Sparkasse (Kontoauszug) übermittelt, woraus hervorgeht, dass am 18. Mai 2016 an die Rechtsnachfolgerin der WCH (SHG), zur Abdeckung des Verrechnungskontos des Bf 63.903,69 € überwiesen worden sind.

 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Zu Sachverhalten wie dem gegenständlichen hat der Verwaltungsgerichtshof in letzter Zeit mehrfach wie folgt Stellung bezogen (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/15/0177): "Ist in Fällen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass auf Grund des zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehenden Naheverhältnisses Zahlungen erfolgten, die an einen Außenstehenden nicht unter den gleichen Bedingungen geleistet worden wären, so bedarf es der Prüfung, worin der dem Gesellschafter dadurch allenfalls zugewendete Vorteil besteht. Ein wesentliches Element dieser Prüfung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Rückzahlung der auf dem Verrechnungskonto verbuchten Beträge von vornherein nicht gewollt oder wegen absehbarer Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten war, womit die buchmäßige Erfassung der vollen Forderung nur zum Schein erfolgt wäre und im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle der ausgezahlten Beträge getreten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, 2011/13/0115). Diesfalls lägen verdeckte Ausschüttungen der von der belangten Behörde angenommenen, nicht nur die Konditionen der Zurverfügungstellung zurückzuzahlender Beträge betreffenden Art vor (vgl. in diesem Zusammenhang vor allem das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2004/13/0059, VwSlg 8440/F, und daran anknüpfend etwa noch die Erkenntnisse vom 28. September 2011, 2006/13/0084, vom 26. Februar 2014, 2009/13/0112, und vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003)."

Ob verdeckte Ausschüttungen anzunehmen sind, hängt somit lt. jüngster VwGH-Judikatur vor allem von der Ernstlichkeit einer Rückzahlungsabsicht hinsichtlich der von der Gesellschaft empfangenen Beträge ab (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2008/13/0005). Es sei zu prüfen, ob aus den Umständen zu schließen sei, dass die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht der Gesellschaft einer tatsächlich aufrechten Verbindlichkeit des Gesellschafters entspreche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2009, 2004/13/0059, VwSlg. 8440/F). Dies hänge vom "Gesamtbild der jeweils im Einzelfall gegebenen Verhältnisse ab" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2011/15/0003).

Das BFG vertritt nun die Auffassung, dass im gegenständlichen Fall nach dem Gesamtbild der dargestellten Verhältnisse keine Zweifel daran bestehen, dass immer ein Rückzahlungswille des Bf und ein Rückforderungswille der GmbH (bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen) bestanden haben und daher von einer nur "zum Schein erfolgten buchmäßigen Erfassung der Forderung auf dem Verrechnungskonto" oder "absehbarer Uneinbringlichkeit" derselben wegen "mangelnder Bonität"  jedenfalls keine Rede sein konnte. Dazu kommt, dass - wie aus der vorgelegter Bankbestätigung ersichtlich ist - der Ausgleich des Verrechnungskontos zwischenzeitig auch tatsächlich erfolgt ist.

Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung zu verneinen und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Davon kann nun im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden (siehe ua. die oben zitierte Judikatur), weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

 

 

Graz, am 21. Juni 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 95 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte