Differenzzahlung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102710.2014
Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2015/16/0088. Mit Erk. v. 12.9.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7104699/2017 erledigt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., S, gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 15.04.2014, 6425030771 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Monat Jänner 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Dem Beschwerdeführer steht eine Differenzzahlung für den Monat Jänner 2014 zu.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, beantragte am 2.4.2014 die Gewährung einer Differenzzahlung für die Kinder T , M und Ri für den Zeitraum 30.1.-31.1.2014.
Lt. diesem Antrag ist der Bf. am 3.2.2014 nach Österreich eingereist , hat auch hier einen Wohnsitz und ist bei der Firma A in P beschäftigt.
Die Gattin des Bf. ist lt. Antrag am 30.1.2014 nach Österreich eingereist und seit 30.1. im Cafe C in B beschäftigt. In der Slowakei ist sie lt. Antrag Studentin.
Der Antrag des Bf. wurde mit Bescheid vom 15.4.2014 für den Zeitraum Jänner 2014 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. seit Februar 2014 in Österreich beschäftigt sei. Dazu erliegt im Akt ein Auszug aus einer Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und brachte vor, dass seine Frau lt. Formular E 104 seit 30.1.2014 in Österreich beschäftigt sei., Daher habe er lt. Artikel 67 der VO 883/2004 und Art. 59 der VO 987/2009 für Jänner 2014 Anspruch auf Ausgleichszahlung.
In dem beigelegten E 104 ist von der in der Slowakei für die Auszahlung von Familienleistungen zuständigen Stelle vermerkt, dass die Gattin des Bf. von 30.1.2014 bis 31.1.2014 keine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe.
Lt. Formular E 411 Pkt. 6 habe sie von 30.1.2014 bis 31.1.12014 keine berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Lt. Formular E 411 Pkt. 7 habe sie von 1.1.2014 bis 31.1.2014 € 70,56 an Familienleistung erhalten. Ab Februar 2014 habe sie keinen Anspruch.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2014 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde auf Art. 59 der VO 987/2009 verwiesen, wonach, wenn sich während eines Kalendermonates die Zuständigkeit für die Auszahlung von Familienleistungen ändert, derjenige Mitgliedstaat zuständig bleibt, der zu Beginn des Kalendermonats zuständig war.
Im Vorlageantrag vom 18.6.2014 verweist der Bf. auf Art. 59 Abs.2 der VO 987/2009 , der in seinem Fall anzuwenden sei. Demnach verständige ein Mitgliedstaat den anderen, wenn er sein Zahlungen einstelle. Ab diesem Zeitpunkt übernehme der andere betroffene Mitgliedstaat die Zahlung der Leistungen. Seine Gattin sei seit 30.1.2014 in Österreich versichert.
Auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes gab er weiters bekannt, dass er von 7.12.2013 bis 2.2.2014 in der Slowakei als arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Gattin des Bf. ist seit 30.2.104 in Österreich beschäftigt.
Von 30.1.bis 31.1.2014 bezog sie in der Slowakei eine Familienleistung i.H. von € 70,56.
Der Bf. war im Jänner 2014 nicht in Österreich beschäftigt, sondern in der Slowakei arbeitslos gemeldet.
Der Bf. beruft sich auf die Anwendbarkeit der Verordnungen 883/2004 und 987/2009. Zu prüfen ist daher zunächst, ob er in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen fällt.
Die VO gilt nach ihrem Art 91 ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.
Die Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: DVO) trat nach ihrem Art 97 am 1.5.2010 in Kraft.
Die Artikel 2 und 3 der Verordnung 883/2004 lautet:
Artikel 2:
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
.........
Artikel 3
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
...
j) Familienleistungen.
Der Bf. fällt daher grundsätzlich sowohl in den persönlichen als auch den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung sowie der Durchführungsverordnung.
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats....
Grundsätzlich sollen die Betroffenen nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden. (Siehe EuGH vom 12.6.2012, Rs C 611/10 und C 612/10 Waldemar Hudzinski und Jaroslaw Wawrzyniak). Dies ist entsprechend dem Grundsatz des Art 11 Abs 3 lit a der VO der Staat, in dem die Person abhängig beschäftigt ist.
Das Finanzamt stützt die Verneinung des Anspruches auf Differenzzahlung darauf, dass der Bf. im Jänner nicht in Österreich beschäftigt gewesen sei. Dies ist zwar richtig, schließt jedoch eine Anspruchsberechtigung nicht grundsätzlich aus (vgl. RV/ 7100958/2015 vom 25.6.2015 und die dort zahlreich zitierte Judikatur des EuGH und des VwGH). Auch wenn er nicht in Österreich beschäftigt ist, verfügt er sowohl innerstaatlich als auch unionsrechtlich über einen vom in Österreich beschäftigten Elternteil , somit von seiner Ehegattin abgeleiteten, Anspruch.
Da er anspruchsberechtigt ist, die Gattin im Jänner in der Slowakei eine Familienleistung bezogen hat, aber erst seit 30.1.2014 in Österreich beschäftigt ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob grundsätzlich ein Anspruch auf eine Differenzzahlung besteht.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich hier nicht um einen Fall der Änderung der Zuständigkeit nach Art 59 der VO 987/2009 , sondern um einen Falle der Konkurrenz. Die Slowakei hat den ganzem Monat Jänner eine Familienleistung ausbezahlt.
Nach österreichischem innerstaatlichem Recht wäre die Gattin ebenfalls, da die Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wird und gem. § 53 FLAG EU-Bürger gleich wie österreichische Staatsbürger zu behandeln sind, für den gesamten Monat Jänner anspruchsberechtigt.
Lt. Antrag ist die Gattin in der Slowakei Studentin, also nicht erwerbstätig.
Sind Leistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so stehen an erster Stelle die durch eine Beschäftigung ausgelösten Ansprüche.
Ziel der unionsrechtlichen Regelungen ist, dass immer dem höchsten Anspruch zum Durchbruch verholfen werden soll.
Wie sich aus § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 FLAG i.V.m. § 33 Abs. 3 EStG 1988 unzweifelhaft ergibt, liegt die österreichische Familienbeihilfe über der für Jänner von der Slowakei gewährten.
Daher ist Österreich zur Leistung einer Differenzzahlung für den Monat Jänner verpflichtet.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, die einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf.
Wien, am 27. Juli 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1 |