Kein Anspruch auf Differenzzahlung bei Zuständigkeitswechsel nach Art 59 der VO Nr. 987/2009
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104699.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., I , über die Beschwerde vom 07.05.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom 15.04.2014, 6425030771 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Monat Jänner 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer, in der Folge Bf. genannt, beantragte am 2.4.2014 die Gewährung einer Differenzzahlung für die Kinder H , A und I für den Monat Jänner 2014.
Lt. diesem Antrag ist der Bf. am 3.2.2014 nach Österreich eingereist , hat auch hier einen Wohnsitz und ist bei der Firma R beschäftigt.
Die Gattin des Bf. ist lt. Antrag am 30.1.2014 nach Österreich eingereist und seit 30.1. im Cafe A in X beschäftigt. In der Slowakei ist sie lt. Antrag Studentin.
Der Antrag des Bf. wurde mit Bescheid vom 15.4.2014 für den Zeitraum Jänner 2014 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. erst seit Februar 2014 in Österreich beschäftigt sei. Dazu erliegt im Akt ein Auszug aus einer Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde und brachte vor, dass seine Frau lt. Formular E 104 seit 30.1.2014 in Österreich beschäftigt sei., Daher habe er lt. Artikel 67 der VO 883/2004 und Art. 59 der VO 987/2009 für Jänner 2014 Anspruch auf Ausgleichszahlung.
In dem beigelegten E 104 ist von der in der Slowakei für die Auszahlung von Familienleistungen zuständigen Stelle vermerkt, dass die Gattin des Bf. von 30.1.2014 bis 31.1.2014 keine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe.
Lt. Formular E 411 Pkt. 6 habe sie von 30.1.2014 bis 31.1.12014 keine berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Lt. Formular E 411 Pkt. 7 habe sie von 1.1.2014 bis 31.1.2014 € 70,56 an Familienleistung erhalten. Ab Februar 2014 habe sie keinen Anspruch.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2014 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde auf Art. 59 der VO 987/2009 verwiesen, wonach, wenn sich während eines Kalendermonates die Zuständigkeit für die Auszahlung von Familienleistungen ändert, derjenige Mitgliedstaat zuständig bleibt, der zu Beginn des Kalendermonats zuständig war.
Im Vorlageantrag vom 18.6.2014 verweist der Bf. auf Art. 59 Abs.2 der VO 987/2009 .
Dieser Sachverhalt war schon einmal Gegenstand eines beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens.
Mit Erkenntnis vom 27.7.2015, RV/ 7102710/2015 wurde dem Beschwerdebegehren Folge gegeben.
Die belangte Behörde erhob eine außerordentliche Revision.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2017, Ra 2015/16/0088, wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In den Rz 17,18,und 19 hält der Verwaltungsgerichtshof folgendes fest:
"Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts waren die Kinder des Mitbeteiligten im Monat Jänner 2014 in der Slowakei wohnhaft. Die Ehefrau des Mitbeteiligten war vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung in Österreich Studentin und nicht erwerbstätig. Beruht der Anspruch der Ehefrau des Mitbeteiligten für den Monat Jänner 2014 in der Slowakei darauf, dass sie und ihre Kinder ihren Wohnsitz in der Slowakei hatten, liegt mit der Aufnahme der Beschäftigung in Österreich mit 30. Jänner 2014 ein Zuständigkeitswechsel vor. Ab diesem Zeitpunkt wäre primär Österreich für die Familienleistungen zuständig. Hier würde die spezielle Regelung des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 greifen, sodass erst ab Februar 2014 ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bestehen könnte.
Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn der Mitbeteiligte aufgrund seiner Arbeitslosigkeit im Monat Jänner 2014 in der Slowakei Arbeitslosengeld bezogen hätte. In diesem Fall wäre die Arbeitslosigkeit einer Beschäftigung gleichzuhalten (vgl. den Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der VO Nr. Nr. 883/2004, 2010/C 106/04, ABl.EU C 106/11, vom 24. April 2010). Da nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der VO Nr. 883/2004 bei einer Beschäftigung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten primär der Mitgliedstaat für die Gewährung der Familienleistungen zuständig ist, in dem die Kinder wohnhaft sind, wäre durch die Aufnahme einer Beschäftigung der Ehefrau des Mitbeteiligten mit 30. Jänner 2014 noch keine Änderung der Zuständigkeit im Sinne des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 erfolgt. Vielmehr wäre im Monat Jänner 2014 weiterhin die Slowakei primär für die Gewährung der Familienleistungen zuständig gewesen. Jedoch bestünde durch die Aufnahme der Beschäftigung durch die Ehefrau des Mitbeteiligten nach Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 für den Monat Jänner 2014 auch in Österreich ein Anspruch auf Familienbeihilfe im Umfang der Differenzzahlung.
Da das Bundesfinanzgericht dies verkannt und keine Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld durch den Mitbeteiligten für den Monat Jänner 2014 getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Im fortgesetzten Verfahren übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht Bestätigungen der zuständigen slowakischen Behörden, wonach er im Jänner 2014 zwar als arbeitslos gemeldet war, aber kein Arbeitslosengeld bezogen habe.
Im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgserichtshofes trat daher durch die Aufnahme der Beschäftigung in Österreich durch die bisher in der Slowakei bezugsberechtigte Ehegattin des Bf. ein Zuständigkeitswechsel im Sinne des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 ein.
Ab diesem Zeitpunkt ist primär Österreich für die Familienleistungen zuständig.
Trotz dieses Zuständigkeitswechsels während eines Monates bleibt jedoch auf Grund der
spezielle Regelung des Art. 59 der VO Nr. 987/2009 die Zuständigkeit der Slowakei für diesen Monat weiter aufrecht, sodass erst ab Februar 2014 ein Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich bestehen könnte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ob der Bf. im Jänner 2014 Arbeitslosengeld bezogen hat, ist eine Sachverhaltsfrage.
Ob er, für den Fall dass er kein Arbeitslosengeld bezogen hat, Anspruch auf Gewährung einer Differenzzahlung für den Monat Jänner in Österreich hat, ist eine Rechtsfrage, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.9.2017, Ra 2015/16/0088 eindeutig geklärt wurde.
Wien, am 13. November 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | VO 987/2009 , ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1 |
Schlagworte: | Zuständigkeitswechsel |
Verweise: |