Anspruchszinsen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100586.2012
Entscheidungstext
Bahnhofplatz 7
4020 Linz
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 2.12.2010 betreffend Anspruchszinsen 2004 und 2005
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Erkenntnis zu Grunde gelegter Sachverhalt
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom 2. Dezember 2010 wurden Anspruchszinsen in Höhe von 132,92 € festgesetzt.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom 2. Dezember 2010 wurden Anspruchszinsen in Höhe von 54,70 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 wurde unter anderem gegen obige Bescheide Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide.
Rechtliche Begründung
§ 205 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"Abs. 1
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Abs. 2
Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen."
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198 BAO) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor (z.B. UFS 18.6.2008, RV/0829-K/07; 28.6.2010, RV/0408-S/08; 4.5.2011, RV/0785-L/09). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (siehe etwa VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039; 27.3.2008, 2008/13/0036; UFS 18.6.2008, RV/0829-K/07; VwGH 29.7.2010, 2008/15/0107; UFS 26.11.2010, RV/0239-F/09). Der Zinsenbescheid ist mit Beschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, § 205 Tz 32-35 unter Hinweis auf VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316, 2006/15/0332).
Da im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide behauptet wurde und weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage hervorgeht, dass Zustellungsmängel hinsichtlich des Stammabgabenbescheides vorliegen, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet.
Zulässigkeit einer Revision
Durch die Rechtsprechung sowohl des VwGH (etwa vom 28.5.2009, 2006/15/0316), als auch des UFS (13.8.2013, RV/0196-L/11) ist geklärt, dass bei Änderung des Stammabgabenbescheides ein weiterer Anspruchszinsenbescheid ergeht und nicht etwa der ursprüngliche Anspruchszinsenbescheid abgeändert wird.
Linz, am 24. Juni 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |