UFS RV/0239-F/09

UFSRV/0239-F/0926.11.2010

UFS ist an rechtskräftige Strafverfügung des Finanzamtes gebunden

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch WTH X, vom 8. April 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 16. März 2009 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Anspruchszinsen für den Zeitraum 2003 bis 2006 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, erzielte in den Streitjahren als selbständig tätiger Techniker Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2003 erhielt er von A den Auftrag zur Ausführung der Pooltechnik für ihren Swimmingpool. Bei der Bauherrin wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei aufgefundene Unterlagen, Aussagen des Architekten und der Bauherrin sowie nur zum Teil aufgeklärte Differenzen zwischen Anbot (€ 44.805), Nachkalkulation (€ 44.850) und Schlussrechnung (€ 32.670) ließen den gegen den Bw gerichteten Verdacht einer Abgabenhinterziehung aufkommen, begangen durch Abrechnung eines Teilerlöses in bar und ohne Rechnung. Im Rahmen einer im Unternehmen des Bw durchgeführten Prüfung nach § 99 FinStrG gelangte das Finanzamt zur Überzeugung, dass der Bw im Zusammenhang mit dem Projekt der A Schwarzgeld vereinnahmt hat. Unter Bedachtnahme auf die Differenz zwischen Angebot und Schlussabrechnung nahm es für 2003 eine Zuschätzung in Höhe von netto 5.000 € zuzüglich Umsatzsteuer vor. Weiters verglich das Finanzamt vorgefundene Angebote stichprobenweise mit den entsprechenden Ausgangsrechnungen. Dies förderte Differenzen zu Tage, die nach Auffassung des Finanzamtes vom Bw nur zum Teil aufgeklärt worden sind. Mit der Begründung, eine Überprüfbarkeit der Leistungsverrechnung sei mangels entsprechender Grundaufzeichnungen nicht möglich, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet und versteuert worden seien, verhängte das Finanzamt in allen Prüfungsjahren einen Sicherheitszuschlag von 2.000 € netto.

Der Bw erhob Berufung. In ihr führte er sinngemäß aus: Entgegen der Auffassung des Finanzamtes habe er die Differenz zwischen Angebot und Schlussrechnung beim Auftrag der A sehr wohl aufgeklärt. Er bleibe bei seiner diesbezüglichen Verantwortung. Desgleichen sei der Sicherheitszuschlag vom Finanzamt ungeachtet der von ihm abgegebenen Begründung aus der willkürlichen Unterstellung eines Sachverhaltes verhängt worden. Auch seien Verfahrensvorschriften gravierend verletzt worden.

Das Finanzamt erließ eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, die es im Wesentlichen wie folgt begründete: Ausgangspunkt für die unter der Zahl S geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sei der unter der Zahl C geführte Zivilprozess. In diesem Prozess seien Aussagen über massive Schwarzgeldzahlungen an praktisch alle Auftragnehmer getroffen worden. Der Bw sei einer der Auftragnehmer. Im Hinblick darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Differenz zwischen Angebot und Schlussrechnung sei eine Betriebsprüfung durchgeführt worden. Die dabei vom Bw vorgebrachten Erklärungen seien nur zu einem kleinen Teil plausibel bzw. nachprüf- und nachvollziehbar. In Anbetracht der Gesamtumstände beim Bauvorhaben der A sei davon auszugehen, dass auch der Bw von der Bauherrin angehalten worden sei, einen Teil des Auftrages inoffiziell bzw schwarz abzurechnen. Da die nicht aufgeklärte Differenz 5.800 € betrage, sei die Hinzurechnung von 5.000 € gerechtfertigt. Da der Bw den aufgezeigten Buchführungsmängeln nicht entgegengetreten sei, sei auch der ohnedies geringe Sicherheitszuschlag zu Recht verhängt worden. Schließlich sei auch die erfolgte Anspruchsverzinsung im Gesetz gedeckt, da sie unabhängig von der richtigen Festsetzung der Stammabgabe erfolge.

Der Bw bekämpfte die Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. In ihm wies er ergänzend zum Berufungsvorbringen darauf hin, dass es sich bei seinem Unternehmen um einen Zweimannbetrieb handle. Die technischen Arbeiten führe er überwiegend selbst aus. Eine Pflicht zur Führung von Stundenaufzeichnungen bestehe deshalb nicht. Der angestellte Dienstnehmer sein angelernter Hilfsarbeiter ohne fachliche Ausbildung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw wandte sich in erster Linie gegen den erstinstanzlich erhobenen Hinterziehungsvorwurf. Mit diesem Vorwurf hat sich zwischenzeitlich die hiefür zuständige Behörde, nämlich das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz, auseinandergesetzt. Mit der Strafverfügung vom 15.2.2010, Strafnummer N, erkannte es den Bw für schuldig, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Einreichung einer unrichtigen Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2003, in welcher die Erlöse aus dem Bauvorhaben der A zu niedrig ausgewiesen wurden, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.000 und an Einkommensteuer in Höhe von € 2.500 bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben. Diese Strafverfügung ist in Rechtkraft erwachsen und für die Berufungsbehörde bindend. Eine eigenständige Beurteilung im nachfolgenden zweitinstanzlichen Festsetzungsverfahren ist unzulässig (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, Bundesabgabenordnung, Anm. 6 und 9 sowie E 45 und 47 zu § 116; Ritz, BAO3, § 116 Tz 14; VwGH 31.8.2000, 99/16/0273). Zur Abrundung wird darauf hingewiesen, dass gegen die Bauherrin ein entsprechendes gerichtliches Urteil (8.1.2010, Zahl H) ergangen ist, das in Rechtskraft erwuchs.

Ist es aber als erwiesen anzusehen, dass der Bw Erlöse nicht vollständig erklärt und Abgaben hinterzogen hat, dann ergibt sich daraus zwingend, dass er seine Bücher nicht ordnungsgemäß geführt hat. Im Hinblick darauf und unter Bedachtnahme auf § 138 BAO wäre es daher seine Aufgabe gewesen, auf Verlangen des Finanzamtes die festgestellten Differenzen zwischen den von ihm erstellten Angeboten und den gelegten Schlussrechnungen nachprüf- und nachvollziehbar aufzuklären. Dies hat der Bw unterlassen. Das Berufungsvorbringen, die Verhängung eines Sicherheitszuschlages gründe auf einem willkürlich unterstellten Sachverhalt, ist nicht ausreichend substanziiert und konkretisiert, um die detaillierten Feststellungen in Tz 7 des Betriebsprüfungsberichtes zu entkräften. Es mag zutreffen, dass der Bw keine Stundenaufzeichnungen geführt hat und dazu auch nicht verpflichtet war. Diesfalls wäre es allerdings an ihm gelegen, die ihm vorgehaltenen Bedenken auf andere Weise nachweislich oder zumindest glaubhaft zu zerstreuen. Denn die Nachprüfbarkeit der Gebarung zählt zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (UFS 21.12.2009, RV/0533-I/06) und der gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG im Finanzstrafverfahren geltende Grundsatz: "in dubio pro reo", auf den sich der Bw in der Berufung stützt, gilt im Abgabenverfahren nicht. Da der Bw aber über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermochte, ist die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 2 BAO gegeben. Da die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich freisteht (Ritz, BAO3, § 184 Tz 12), die Anwendung eines Sicherheitszuschlages zu den von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Elementen einer Schätzung zählt (Ritz, BAO3, § 184 Tz 18 und die dort zitierte Rechtsprechung) und seitens des Bw keine begründeten Überlegungen vorgebracht wurden, die gegen die angewandte Schätzungsmethode sprechen (Ritz, BAO3, § 184 Tz 20), bestätigt die Berufungsbehörde die erstinstanzliche Vorgangsweise.

Der Bw hat zwar die im Zuge der bei ihm durchgeführten Betriebsprüfung ergangenen Anspruchszinsenbescheide angefochten, allerdings keine Gründe hiefür angeführt. Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 20.4.2009 zutreffend dargetan, dass Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, zwingend und unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit des Stammabgabenbescheides zu verzinsen sind. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 26. November 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 99 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 31.08.2000, 99/16/0273
UFS 21.12.2009, RV/0533-I/06

Stichworte