Siehe dazu auch: 1. Art. IX Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950. 2. BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973.
§ 0
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1972
Inkrafttretensdatum
08.06.1972
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen
rassischer Diskriminierung
StF: BGBl. Nr. 377/1972
Sonstige Textteile
Nachdem das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, dessen Artikel 1, 2 und 14 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Übereinkommens, welches Vertragswerk also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. April 1972
Ratifikationstext
Erklärung der Republik Österreich zu Artikel 4 des Internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung
Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung bestimmt, daß die in seinen lit. a, b und c näher umschriebenen Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Rechte durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt daher die Auffassung, daß durch die genannten Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen. Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen mit der Annahme der Artikel 19 und 21 des Internationalen Paktes über staatsbürgerliche und politische Rechte bestätigt und werden auch in Artikel 5 lit. d viii und ix des vorliegenden Übereinkommens genannt.
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen samt Erklärung der Republik Österreich im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Nach der am 9. Mai 1972 erfolgten Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde ist das vorliegende Übereinkommen gemäß seinem
Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 8. Juni 1972 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. September 1972 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens geworden:
Ägypten, Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Schweden, Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Anläßlich der Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation oder anläßlich des Beitrittes haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt oder nachstehende Erklärung abgegeben:
ÄGYPTEN
Die Vereinigte Arabische Republik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
BULGARIEN
Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, der die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zwingend vorschreibt, nicht gebunden. Die Volksrepublik Bulgarien beharrt auf ihrem Standpunkt, daß eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ohne Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Staaten in dem betreffenden Fall dem Internationalen Gerichtshof nicht vorgelegt werden kann.
DÄNEMARK
... Die lokale Regierung von Färöer muß dem für die Durchführung des Übereinkommens in den anderen Teilen Dänemarks verabschiedeten Gesetz erst zustimmen.
FRANKREICH *1)
Frankreich möchte in bezug auf Artikel 4 klarstellen, daß es den darin enthaltenen Hinweis auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die in Artikel 5 des Übereinkommens niedergelegten Rechte dahingehend auslegt, daß die Vertragsstaaten der Verpflichtung enthoben sind, ein Gesetz gegen die Diskriminierung zu erlassen, das mit den in diesen Instrumenten gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken unvereinbar ist.
Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, daß, soweit es sich um Frankreich handelt, für die Frage der Rechtsbehelfe durch Gerichte die Bestimmungen des allgemeinen Rechts maßgeblich sind.
Im Hinblick auf Artikel 15 ist der Beitritt Frankreichs zu dem Übereinkommen nicht dahingehend auszulegen, daß dies eine Änderung seines Standpunktes in bezug auf die in dieser Bestimmung erwähnte Entschließung bedeutet.
INDIEN
Die Regierung Indiens erklärt, daß für die Vorlage einer Streitigkeit zur Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof im Sinne des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
IRAK
Der Irak akzeptiert die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens hinsichtlich der bindend vorgeschriebenen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht. Die Republik Irak erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden und hält es für notwendig, daß in allen Fällen die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt wird, ehe der Fall dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.
JAMAIKA
Die Verfassung vom Jamaika legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Jamaika. Die Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in der Verfassung vorgesehenen hinausgehen.
KUBA
Die Revolutionsregierung der Republik Kuba nimmt die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen sind, nicht an, da nach ihrer Ansicht solche Streitigkeiten ausschließlich durch die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Weg geregelt werden sollten.
KUWAIT
Die Regierung des Staates Kuwait erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
LIBANON
Die Republik Libanon erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Staaten für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
LIBYEN
Das Königreich Libyen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MADAGASKAR
Die Regierung der Republik Madagaskar erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MALTA
Die Regierung von Malta möchte ihre Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten.
Sie interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens gehalten ist, weitere Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, falls sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens angeführten Rechte der Ansicht ist, daß sich die Notwendigkeit zur Erlassung eines „ad hoc“ Gesetzes in Ergänzung oder Abänderung des geltenden Rechts und der bestehenden Übung ergibt, um jeder Handlung einer rassischen Diskriminierung ein Ende zu setzen.
Ferner legt die Regierung von Malta die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und interpretiert den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
MAROKKO
Das Königreich Marokko erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Das Königreich Marokko erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MONGOLEI
Die Mongolische Volksrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
NEPAL
Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutze der Rechte des Einzelnen, einschließlich des Rechtes auf Redefreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechtes zur Bildung von parteipolitisch nicht motivierten Vereinen und Vereinigungen sowie des Rechtes auf freies Bekenntnis der Religion; keine Bestimmung des Übereinkommens darf dahingehend aufgefaßt werden, daß gesetzliche Regelungen oder andere Maßnahmen von Seiten Nepals verlangt oder gutgeheißen werden, die mit den Bestimmungen der Verfassung Nepals unvereinbar sind.
Die Regierung Seiner Majestät interpretiert Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn die Regierung Seiner Majestät unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Die Regierung Seiner Majestät legt das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird; ferner interpretiert sie den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
Die Regierung Seiner Majestät erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden.
NIEDERLANDE
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung anerkennt das Königreich der Niederlande für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch das Königreich der Niederlande zu sein.
POLEN
Die Volksrepublik Polen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden.
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist, nicht gebunden erachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß solche Streitigkeiten nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Falle dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.
SCHWEDEN
... Schweden anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die der Hoheitsgewalt Schwedens unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Schweden zu sein, mit dem Vorbehalt, daß das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft, wenn es festgestellt hat, daß dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist.
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
SPANIEN
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des ganzen Artikels 22 (Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes).
SYRIEN
Die Arabische Republik Syrien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Die Arabische Republik Syrien erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
TONGA
Vorbehalt
In dem Maß, als ein Wahlen in Tonga betreffendes Gesetz die in Artikel 5 lit. c angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, als ein Grund und Boden in Tonga betreffendes Gesetz die Veräußerung von Grund und Boden durch die eingeborenen Bewohner untersagt oder beschränkt, die in Artikel 5 lit. d v nicht erfüllt oder daß Tongas Schulsystem die in den Artikeln 2, 3 oder 5 lit. e v angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, behält sich das Königreich Tonga, sofern solche Gesetze ergangen sind, das Recht vor, das Übereinkommen auf Tonga nicht anzuwenden.
Erklärung
Zweitens wünscht das Königreich Tonga seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens darzulegen. Es legt Artikel 4 so aus, daß er einer Partei des Übereinkommens vorschreibt, weitere gesetzliche Maßnahmen auf den durch lit. a, b und c dieses Artikels geregelten Gebieten nur insoweit zu ergreifen, als sie unter entsprechender Berücksichtigung der in die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgenommenen Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgelegten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, sowie des Rechtes, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden) der Ansicht ist, daß eine gewisse gesetzliche Ergänzung und Änderung des geltenden Rechts und der bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des im ersten Teil des Artikels 4 dargelegten Ziels notwendig ist. Ferner legt das Königreich Tonga die Vorschrift des Artikels 6 bezüglich „Entschädigung oder Genugtuung“ so aus, daß sie dann erfüllt ist, sobald die eine oder die andere Form der Wiedergutmachung verfügbar ist, und legt „Genugtuung“ so aus, daß diese jede Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die Einstellung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Außerdem legt es Artikel 20 und die anderen einschlägigen Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes bedeuten, daß der Staat der den Vorbehalt erklärt, nicht Partei des Übereinkommens wird.
TSCHECHOSLOWAKEI
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 nicht gebunden und beharrt auf dem Standpunkt, daß jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Parteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, nur auf Antrag aller Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden kann, sofern diese nicht eine andere Art der Regelung vereinbart haben.
UKRAINE
Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
UNGARN
Die Ungarische Volksrepublik erachtet sich an Artikel 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Ungarische Volksrepublik vertritt die Auffassung, daß derartige Streitigkeiten nur mit Zustimmung aller Beteiligten dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden sollen.
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bei der Unterzeichnung
Nach Maßgabe des folgenden Vorbehaltes und der nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der Auslegung:
Erstens muß das Vereinigte Königreich unter den gegebenen, durch die Machtergreifung durch das illegale Regime in Rhodesien eingetretenen Umständen unter dem Vorbehalt des Rechtes unterzeichnen, das Übereinkommen auf Rhodesien nicht anzuwenden, sofern und solange das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht davon verständigt, daß es in der Lage ist, sicherzustellen, daß die durch das übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Territorium voll erfüllt werden können.
Zweitens möchte das Vereinigte Königreich seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens festhalten. Es interpretiert
Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens ausdrücklich angeführten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechtes auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken) vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind. Ferner legt das Vereinigte Königreich das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung oder Genugtuung“ als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet wird, und es interpretiert außerdem den Ausdruck „Genugtuung“ dahin, daß er jede Form der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Überdies legt es Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens in dem Sinne aus, daß ein Staat, der einen Vorbehalt macht, dann nicht Vertragspartei des Übereinkommens wird, wenn dieser Vorbehalt nicht angenommen wird.
Bei der Ratifizierung
Erstens werden der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom Vereinigten Königreich gemachte Vorbehalt und die hiebei abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Auslegung aufrechterhalten.
Zweitens ist das Vereinigte Königreich nicht der Ansicht, daß die Gesetze über Einwanderer aus dem Commonwealth / Commonwealth Immigrants Acts / aus 1962 und 1968 oder deren Anwendung eine rassische Diskriminierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder einer anderen Bestimmung des Übereinkommens bewirken, und es behält sich uneingeschränkt das Recht vor, diese Gesetze weiter anzuwenden.
Schließlich, soweit möglicherweise ein Gesetz in bezug auf Wahlen auf den Fidschiinseln den in Artikel 5 (c) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder ein Gesetz über Grundbesitz auf den Fidschiinseln, das die Veräußerung von Grundbesitz durch einheimische Bewohner verbietet oder einschränkt, den in Artikel 5 (d) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder das Schulwesen der Fidschiinseln den in Artikel 2, 3 oder 5 (e) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, das Übereinkommen auf die Fidschiinseln nicht anzuwenden.
WEISSRUSSLAND
Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit der Streitigkeit erforderlich ist.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS
IN DER ERWÄGUNG, daß die Satzung der Vereinten Nationen auf die Grundsätze der allen Menschen angeborenen Würde und Gleichheit gegründet ist und daß alle Mitgliedstaaten gelobt haben, gemeinsam und einzeln im Zusammenwirken mit der Organisation Maßnahmen zu treffen, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu verwirklichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu bestärken;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, daß alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und daß jeder ohne Unterschied jeglicher Art, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen Abstammung, auf alle in ihr niedergelegten Rechte und Freiheiten Anspruch hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und gegen jede Aufreizung zur Diskriminierung haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Segregation und der Diskriminierung, in welcher Form und wo immer sie auch bestehen, verurteilt haben und daß die Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und -völker vom 14. Dezember 1960 (Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung) die Notwendigkeit ihrer raschen und bedingungslosen Beendigung bekräftigt und feierlich verkündet hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung vom 20. November 1963 (Resolution 1904 (XVIII) der Generalversammlung) feierlich die Notwendigkeit bekräftigt, rassische Diskriminierung in allen ihren Erscheinungsformen überall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Verständnis und Achtung für die Wünsche der menschlichen Person zu sichern;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten Überlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich, sozial ungerecht und gefährlich ist und daß eine Berechtigung für rassische Diskriminierung in Theorie oder Praxis nirgends gegeben ist;
UNTER NEUERLICHER BEKRÄFTIGUNG, daß die Diskriminierung zwischen Menschen auf Grund von Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft ein Hemmnis für freundschaftliche und friedliche Beziehungen zwischen den Völkern ist und den Frieden und die Sicherheit zwischen den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen, sogar innerhalb ein und desselben Staates, stören kann;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Bestehen von rassischen Schranken mit den Idealen jeder menschlichen Gesellschaft unvereinbar ist;
BEUNRUHIGT durch die Anzeichen rassischer Diskriminierung, die in einigen Gebieten der Welt immer noch bestehen, und über die Politik von Regierungen, die sich auf rassische Überlegenheit oder Rassenhaß gründet, wie die Politik der Apartheid, der Segregation oder der Rassentrennung;
ENTSCHLOSSEN, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um rassische Diskriminierung in allen ihren Formen und Anzeichen rasch zu beseitigen, sowie rassenpolitische Lehren und Praktiken zu verhindern und zu bekämpfen, um das Verständnis zwischen den Rassen zu fördern und eine internationale Gemeinschaft aufzubauen, die frei von allen Formen rassischer Segregation und Diskriminierung ist;
EINGEDENK des Übereinkommens über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das 1958 von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommen worden ist, und des Übereinkommens zur Bekämpfung der Diskriminierung auf dem Gebiet des Unterrichts, das 1960 von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommen worden ist;
VON DEM WUNSCHE GELEITET, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung enthaltenen Prinzipien zu verwirklichen und die möglichst rasche Annahme praktischer Maßnahmen zu diesem Zwecke sicherzustellen;
Sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
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*1) In einer der Folge eingegangenen Note führte die französische Regierung aus, daß der erste Absatz der obigen Erklärung nicht eine Einschränkung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens hinsichtlich der französischen Regierung bedeutet, sondern nur deren Auslegung des Artikels 4 des Übereinkommens festhalten soll.
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