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Artikel 20 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1972

Artikel 20

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die bei der Ratifikation oder beim Beitritt gemacht werden, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der Einspruch gegen den Vorbehalt erhebt, notifiziert innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung, dem Generalsekretär, daß er den Vorbehalt nicht annimmt.

(2) Ein Vorbehalt, der mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar ist, ist nicht zulässig; dasselbe gilt für einen Vorbehalt, der die Behinderung der Tätigkeit einer der auf Grund dieses Übereinkommens geschaffenen Einrichtungen bewirken würde. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder behindernd, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen ihn erheben.

(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgezogen werden. Eine derartige Notifikation wird mit dem Tag des Empfanges wirksam.

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