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Artikel 21 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.6.1972

Artikel 21

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.

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