Artikel VII
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich
(Anm.: aus BGBl. Nr. 585/1980, zu BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Scheidet ein gemäß Art. VI Abs. 1 von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe des § 314a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 18 dem Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers geleistet wurde.
(3) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs. 1 sind im übrigen die Bestimmungen des § 314a Abs. 5 bis 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 18 entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12161068
alte Dokumentnummer
N6195546283L