Artikel VII
Kostenersatz für die Auskunft
(Anm.: aus BGBl. Nr. 71/1986, zu BGBl. Nr. 189/1955)
Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12161091
alte Dokumentnummer
N6195546306L