Artikel VII ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel VII

Kostenersatz für die Auskunft

(Anm.: aus BGBl. Nr. 71/1986, zu BGBl. Nr. 189/1955)

Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Übermittlung von Daten an die Gerichte und anderen Justizbehörden entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Justiz und für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161091

alte Dokumentnummer

N6195546306L