Artikel V VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1983

Artikel V

(1) (Anm.: Zu den §§ 40 und 43 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Die Einstufung eines unter den Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, fallenden Religionslehrers in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 ist frühestens mit Wirkung vom 1. September 1983 zulässig, wenn dieser Religionslehrer die gemäß § 40 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2b 1 anzuwendenden Erfordernisse der Anlage 1 zum BDG 1979 ausschließlich nach Z 26.2 lit. b dieser Anlage erfüllt.

(2) (Anm.: Zu § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein im Abs. 1 angeführter Religionslehrer des Entlohnungsschemas I L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom § 41 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

  1. 1. für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 das für seine Entlohnungsstufe maßgebende Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2b 1, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist;
  2. 2. für den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 das für seine Entlohnungsstufe vorgesehene Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2b 1, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem für ihn in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, das in der gleichen Entlohnungsstufe der Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist.

(3) (Anm.: Zu § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) Wird ein im Abs. 1 angeführter Religionslehrer des Entlohnungsschemas II L in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft, so gebührt ihm abweichend vom § 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für jede Jahreswochenstunde

  1. 1. für die Zeit vom 1. September 1983 bis zum 30. April 1984 die für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert um 60 vH des Unterschiedsbetrages zwischen der für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist;
  2. 2. für die Zeit vom 1. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1984 die für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehene Jahresentlohnung, vermindert um 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen der für die Entlohnungsgruppe l 2b 1 vorgesehenen Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung, die für die Entlohnungsgruppe l 3 vorgesehen ist.