Artikel V VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Artikel V

(Anm.: Zu den §§ 1 Abs. 3 und 4 und 14 Abs. 3 und 4 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

  1. 1. ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und
  2. 2. die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.

(3) (Anm.: betrifft die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298)